Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.111/2007
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2C_111/2007 /ble

Urteil vom 8. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

A. X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Bern,
Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 5. März 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 A.X.________ (geb. 1978) stammt aus der Türkei. Er heiratete am 24. Juli
2003 die Schweizer Bürgerin B.X.________ (geb. 1980), worauf ihm am 15.
Dezember 2003 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt
wurde. Am 10. Januar 2005 informierten die Einwohnerdienste (Migration und
Fremdenpolizei) der Stadt Bern A.X.________, dass sie beabsichtigten, seine
Aufenthaltsbewilligung nicht weiter zu verlängern, da er seit dem 8. August
2004 von seiner Frau getrennt lebe. Am 8. März 2005 verlängerten sie die
Bewilligung um sechs Monate, um A.X.________ "Gelegenheit zu geben, die
eheliche Situation zu klären". Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 lehnten sie es
ab, seine Bewilligung zu erneuern, da er sich in rechtsmissbräuchlicher Weise
auf eine nur noch auf dem Papier bestehende Ehe berufe. Die hiergegen bei der
Polizei- und Militärdirektion bzw. beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
eingereichten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

1.2 A.X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 5. März 2007 aufzuheben und die Beschwerdesache zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die
Einwohnerdienste der Stadt Bern hätten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
missachtet, wobei eine Heilung - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts
- wegen der Schwere der Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen sei. Zudem
habe das Verwaltungsgericht den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern zu Unrecht nicht in der Sache selber geprüft. Die Polizei-
und Militärdirektion, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die
Einwohnerdienste der Stadt Bern und das Bundesamt für Migration beantragen,
die Beschwerde abzuweisen. Das präsidierende Mitglied der Abteilung legte
dieser am 12. April 2007 vorläufig aufschiebende Wirkung bei.

2.
Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu
behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht, BGG; SR 173.110), erweist sich als offensichtlich
unbegründet bzw. unzulässig und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
BGG erledigt werden:
2.1 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die städtische
Fremdenpolizeibehörde den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör insofern verletzt hat, als sie B.X.________ als Auskunftsperson in
Abwesenheit ihres Gatten befragte, ohne dass hierfür ein hinreichender Grund
(Drohungen usw.) bestanden hätte (vgl. BGE 130 II 169 ff.). Immerhin habe der
Anwalt des Beschwerdeführers aber vom Befragungsprotokoll Kenntnis erhalten,
womit er zu den umstrittenen Aussagen im Rekursverfahren rechtzeitig hätte
Stellung nehmen können. Zwar wäre die städtische Fremdenpolizeibehörde - so
das Verwaltungsgericht - auch gehalten gewesen, A.X.________ vor der
Verfügung vom 5. Juli 2007 Gelegenheit zur nochmaligen Äusserung zu geben, da
sie seit ihrem Schreiben vom 10. Januar 2005 weitere - von ihr nicht
protokollierte - Abklärungen getroffen hatte; dieser Mangel sei im Verfahren
vor der Polizei- und Militärdirektion indessen geheilt worden. Der
Beschwerdeführer argumentiere widersprüchlich, wenn er einerseits eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend mache, andererseits aber alle ihm
gebotenen Möglichkeiten zur Stellungnahme in der Sache selber jeweils nicht
genutzt habe.

2.2
Diese Ausführungen verletzen entgegen der Kritik des Beschwerdeführers kein
Bundes(verfassungs)recht:
2.2.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV; BGE 129 II
497 E. 2.2; 126 I 15 E. 2a/aa) bestimmt sich nach der konkreten Situation und
Interessenlage im Einzelfall; zwar ist er formeller Natur, doch gilt er nicht
um seiner selbst willen; er ist vielmehr mit der Berechtigung in der Sache
selber verbunden (vgl. BGE 111 Ia 101 E. 2b S. 103 f., 273 E. 2b S. 274; 110
Ia 72 E. 2a S. 75; 107 Ia 182 E. 3c S. 185). Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hatte im Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion,
welche über die Verfügung der Einwohnerdienste sowohl in tatsächlicher als
auch rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition entschied, Gelegenheit, zu den
verschiedenen Fragen umfassend Stellung zu nehmen; das Verwaltungsgericht
durfte deshalb die formellen Mängel des Verfahrens der städtischen
Fremdenpolizeibehörde als geheilt erachten (vgl. BGE 125 II 369 E. 2e S. 373
f.; 117 Ib 64 E. 4 S. 87). Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer
sich vor ihm mit dem Entscheid der Polizei- und Militärdirektion in der Sache
selber nicht weiter auseinandersetzte, weshalb es in diesem Punkt auf seine
Eingabe nicht einzutreten brauchte.

2.2.2 Die Beschwerde hätte in der Sache selber im Übrigen keinerlei
Aussichten auf Erfolg gehabt: Der Beschwerdeführer hat sich nur gerade elf
Monate nach seiner Einreise von seiner Gattin getrennt; zuvor lebte er
während 25 Jahren in der Türkei. Die städtische Fremdenpolizeibehörde hat ihm
und seiner Frau während sechs Monaten Gelegenheit gegeben, allenfalls wieder
zusammenzufinden. In dieser Zeit ist es zu keinerlei Kontakten mehr zwischen
den beiden gekommen. Seit dem 13. September 2005 lebt das Ehepaar X.________
gerichtlich getrennt. B.X.________ hat gegenüber der Polizei- und
Militärdirektion Ende Februar 2006 (einmal mehr) bestätigt, dass sie
"niemals!" mit dem Beschwerdeführer wieder zusammenleben werde. Dieser beruft
sich somit auf eine objektiv seit Jahren inhaltslos gewordene Ehe, um von der
damit verbundenen Bewilligung profitieren zu können (BGE 130 II 113 E. 4.1 u.
4.3; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Für alles Weitere wird auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den verschiedenen
Vernehmlassungen verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Aufgrund des angefochtenen Entscheids und der
dort zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung hatte die vorliegende Eingabe
keinerlei Aussichten auf Erfolg; sie hat allein dazu gedient, die Wegweisung
des Beschwerdeführers (weiter) zu verzögern. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb abzuweisen (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Bern,
der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: