Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.110/2007
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2C_110/2007 /zga

Urteil vom 15. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________, Staatsangehöriger von Bangladesh, geboren 1975, heiratete am
18. Juli 2002 eine Schweizer Bürgerin und erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Luzern; diese wurde letztmals bis zum
18. Juli 2004 verlängert. Das Amt für Migration des Kantons Luzern lehnte
eine weitere Verlängerung mit Verfügung vom 18. September 2006 ab, unter
gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1.
März 2007 ab und übermittelte die Sache dem Amt für Migration, damit dieses
eine neue Ausreisefrist ansetze.

1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. April
(Postaufgabe 4. April) 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das
Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen bzw. zu verlängern.

Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht
angeordnet worden.

1.3 Mit Verfügung vom 11. April 2007 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung dem in der Beschwerdeschrift hinsichtlich
der mit dem angefochtenen Urteil verbundenen Ausreiseverpflichtung gestellten
Gesuch um aufschiebende Wirkung vorläufig entsprochen.

2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen
worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von
Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu
umgehen (Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine
Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf Art. 7
ANAG im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen.
Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch
vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell
besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen einer ehelichen
Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine ernsthafte Aussicht
auf ein irgendwie geartetes (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die
Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten besteht,
wobei es auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt. Unabhängig vom Bestand
einer ehelichen Beziehung kann das gesetzliche Anwesenheitsrecht gemäss Art.
7 ANAG nicht beansprucht werden (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E.
2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen).

2.2 Das Verwaltungsgericht legt seinem Urteil diese Rechtsprechung zugrunde.
Aufgrund seiner für das Bundesgericht verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 97 Abs. 1 BGG) steht fest, dass die Eheleute schon seit längerer Zeit
getrennt sind und nie eine Annäherung zwischen ihnen stattgefunden hat. Es
liegen genügend klare Indizien (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152) dafür vor,
dass - für den Beschwerdeführer erkennbar - mit einer Wiederaufnahme der
ehelichen Gemeinschaft nicht ernsthaft gerechnet werden kann. Es kann hierfür
vollumfänglich insbesondere auf E. 4 des angefochtenen Urteils verwiesen
werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). Unter diesen Umständen durfte das
Verwaltungsgericht die Berufung auf Art. 7 ANAG als rechtsmissbräuchlich
erachten; wenn es die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung bestätigt
hat, verletzt dies Bundesrecht nicht.

2.3 Die Beschwerde erweist sich als im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
(Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: