Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.10/2007
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2C_10/2007 /zga

Urteil vom 8. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Uebersax.

A. und B. X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Neff,

gegen

Finanzverwaltung der Stadt Amriswil,
Stadtrat der Stadt Amriswil,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjakob Zellweger,
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.

Verzugszinsen Staats- und Gemeindesteuern 1997 und 1998,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom 3. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 7. Oktober 1996 meldeten sich A. und B. X.________ beim Einwohneramt
Amriswil ab und reisten nach Perth (Australien) aus. Die Veranlagungsbehörde
eröffnete am 26. Juli 1999 einen Steuerdomizilentscheid, der die Ehegatten
X.________ bis zum 9. September 1998 der unbeschränkten Steuerpflicht im
Kanton Thurgau unterwarf. Die Steuerpflichtigen beschritten in der Folge den
Rechtsweg. Mit Urteilen vom 6. Februar 2001 und 7. März 2002 wies das
Bundesgericht zwei bei ihm eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerden ab und
bestätigte die unbeschränkte Steuerpflicht bis zum 9. September 1998 sowohl
hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch hinsichtlich der Staats- und
Gemeindesteuern (Urteile 2A.337/2000 und 2A.436/2001). In einem in der Folge
durchgeführten Verständigungsverfahren mit den australischen Finanzbehörden
wurde die entsprechende Steuerpflicht im Wesentlichen bestätigt.

Am 12. August 2003 (für die direkte Bundessteuer) und 13. August 2003 (für
die Staats- und Gemeindesteuern) ordneten die thurgauischen
Steuerverwaltungsbehörden die Sicherstellung von nicht bezahlten Steuern für
die Steuerjahre 1996-1999 an. Mit Urteil vom 12. Mai 2004 wies das
Bundesgericht eine entsprechende Verwaltungsgerichtsbeschwerde im
Zusammenhang mit der Sicherstellung bei der direkten Bundessteuer ab (Urteil
2A.442/2003).

Am 17. Juni 2005 eröffnete die zuständige Steuerbehörde die Steuerrechnungen
für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1997 und 1998. Am 9. Februar
2006 wurden die entsprechenden Steuerausstände nach Teilaufhebung des auf den
Vermögenswerten der Ehegatten X.________ liegenden Arrestes durch die
Kantonale Steuerverwaltung über eine Bankzahlung beglichen.

B.
Mit Verfügung vom 3. März 2006 eröffnete die Finanzverwaltung der Stadt
Amriswil die Verzugszinsrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern der
Jahre 1997 und 1998. Dagegen erhoben die Ehegatten X.________ Einsprache. Am
8. August 2006 fand dazu vor dem Stadtrat der Gemeinde Amriswil eine Anhörung
der Einsprecher statt. Mit Entscheid vom 16. August 2006 wies der Stadtrat
die Einsprache ab und bestätigte die Verzugszinspflicht. In einem dagegen
eingereichten Rekurs an das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons
Thurgau stellten die Ehegatten X.________ unter anderem einen
Befangenheitsantrag gegen das Departement, weil ein Mitarbeiter der
kantonalen Steuerbehörde bereits an der Anhörung vom 8. August 2006
teilgenommen habe.

Mit Schreiben vom 11. September 2006 überwies das Generalsekretariat des
Departements den Rekurs an die Kantonale Steuerverwaltung, da es sich
aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung als für den Streitfall nicht mehr
zuständig erachtete. Am 12. September 2006 anerkannte die Kantonale
Steuerverwaltung ihre Zuständigkeit. Mit Entscheid vom 3. Januar 2007 wies
die Kantonale Steuerverwaltung den Rekurs ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Februar 2007
an das Bundesgericht beantragen A. und B. X.________, den Rekursentscheid der
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom 3. Januar 2007 aufzuheben. Der
Stadtrat von Amriswil schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau stellt Antrag auf
Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist nach dem 31. Dezember 2006 ergangen. Das
Verfahren untersteht daher dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) und
nicht dem altrechtlichen Bundesrechtspflegegesetz (OG; vgl. Art. 132 Abs. 1
BGG).

1.2 Beim angefochtenen Entscheid über Verzugszinsforderungen für die Staats-
und Gemeindesteuern der Jahre 1997 und 1998 handelt es sich um einen
Entscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts gemäss Art. 82 lit. a
BGG. Nach Art. 191a Abs. 2 des Gesetzes vom 14. September 1992 über die
Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) des Kantons Thurgau sind
Rekursentscheide der Steuerverwaltung endgültig und somit im Sinne von Art.
86 Abs. 1 lit. d BGG letztinstanzlich. Obwohl es sich bei der
Steuerverwaltung nicht um ein Gericht gemäss Art. 86 Abs. 2 BGG handelt, ist
die Beschwerde ans Bundesgericht gestützt auf Art. 130 Abs. 3 BGG zulässig,
wonach den Kantonen eine Frist von zwei Jahren unter anderem zur Einrichtung
der nach Art. 86 Abs. 2 BGG erforderlichen gerichtlichen Instanzen verbleibt.

1.3 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind als direkte Adressaten vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie
sind mithin nach Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Die Anfechtung der Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz ist demgegenüber lediglich beschränkt möglich. Gemäss Art. 97 Abs.
1 BGG kann sie nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
Wer Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss
substantiiert darlegen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Andernfalls ist vom Sachverhalt des angefochtenen Entscheids auszugehen (vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

Gemäss dem Wortlaut greift die Beschränkung der Sachverhaltsüberprüfung, im
Gegensatz zur früheren Regelung bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl.
Art. 105 Abs. 2 OG), auch dann, wenn keine richterliche Behörde als
Vorinstanz entschieden hat (dazu etwa  Heinz Aemisegger, Der Beschwerdegang
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg],
Die Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen auf
die Praxis, St. Gallen 2006, S. 163; Peter Karlen, Das neue
Bundesgerichtsgesetz, Basel/Genf/München 2006, S. 39, Fn. 150; Regina Kiener,
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Pierre
Tschannen [Hrsg.], BTJP 2006, Neue Bundesrechtspflege, Bern 2007, S. 276 f.;
Matthias Suter, Der neue Rechtsschutz in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vor dem Bundesgericht, Diss. St. Gallen 2007, Bamberg 2007,
S. 284). Mit Blick auf die Rechtsweggarantie wird vom Bundesgericht in der
Literatur freilich teilweise verlangt, die Kognition durch Auslegung zu
erweitern und den Sachverhalt frei zu überprüfen; solche Forderungen ergehen
aber vornehmlich in Bezug auf Stimmrechtssachen, wo sich keine
übergangsrechtlichen Fragen stellen, sondern wo es um eine bleibende
Gesetzesinterpretation geht (vgl. etwa Michel Besson, Die Beschwerde in
Stimmrechtssachen, in Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg], Die Reorganisation der
Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen auf die Praxis, St. Gallen
2006, S. 418; Kiener, a.a.O., S. 277, Fn. 278; Esther Tophinke, Bedeutung der
Rechtsweggarantie für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, in ZBl
107/2006, S. 106 f.). Konkret zur hier fraglichen übergangsrechtlichen
Konstellation äussern sich bisher, soweit ersichtlich, im Grunde genommen nur
zwei Autoren: Dabei wird einerseits vertreten, für die Befreiung vom
Erfordernis der gerichtlichen Behörde rechtfertige sich keine Ausnahme (vgl.
Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Bern 2007, Art. 97, N 6). Andererseits wird sinngemäss ausgeführt, der
Gesetzgeber habe beim Erlass von Art. 130 Abs. 3 BGG nicht generell von der
Geltung der Rechtsweggarantie während der zweijährigen Übergangsdauer absehen
wollen, sondern darin die Gewährleistung der Rechtsweggarantie dem
Bundesgericht übertragen, soweit die Kantone davon dispensiert würden; dies
bedinge übergangsrechtlich eine vollständige Sachverhaltsüberprüfung durch
das Bundesgericht (vgl. Giusep Nay, La loi fédérale dans le contexte de la
réforme de la justice, in: Bénédict Foëx/Michel Hottelier/Nicolas Jeandin
[Hrsg.], Les recours au Tribunal fédéral, Genf/Zürich/Basel 2007, S. 26 ff.;
Ders., Das Bundesgerichtsgesetz im Kontext der Justizreform, in:
Breitenmoser/Ehrenzeller/Sassòli/Stoffel/Wagner Pfeifer [Hrsg.], Liber
amicorum Luzius Wildhaber, Zürich/St. Gallen 2007, 1474 ff.).

Es erscheint allerdings fraglich, wie es sich in Konstellationen verhält, in
denen das Bundesgericht den Sachverhalt schon bisher nur beschränkt
überprüfte, insbesondere weil lediglich die staatsrechtliche Beschwerde und
nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig war, wie es im vorliegenden
Fall zutreffen dürfte. Führt hier das grundsätzliche Inkrafttreten von Art.
29a BV zu einer vollständigen gerichtlichen Sachverhaltskontrolle, die vom
Bundesgericht wahrzunehmen ist, wenn der Kanton sie gestützt auf Art. 130
Abs. 3 BGG noch nicht gewährleistet? Oder bleibt es wegen des
übergangsrechtlichen Dispenses vom innerkantonalen Gerichtszugang bei einer
lediglich beschränkten Sachverhaltsüberprüfung? Wie es sich damit verhält,
kann indessen offen bleiben. Ob das Bundesgericht den Sachverhalt frei oder
nur beschränkt überprüft, hat nämlich keine Auswirkungen auf den Ausgang des
vorliegenden Verfahrens.

1.5 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung
der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254, mit Hinweisen).

1.6 Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im
Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113
E. 2.1 S. 120) weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BBl
2001 S. 4344).

2.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung allgemeiner Verfahrensgarantien
gemäss Art. 29 BV und damit von Bundes(verfassungs)recht nach Art. 95 lit. a
BGG. Dabei machen sie geltend, der angefochtene Entscheid verletze die
verfassungsrechtlichen Ausstandsregeln.

2.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Vorinstanz nicht um eine
richterliche Behörde. Wann Mitglieder einer Administrativbehörde in Ausstand
zu treten haben, bestimmt sich ausschliesslich nach dem kantonalen
Verfahrensrecht und nach den aus Art. 29 BV (und nicht Art. 30 BV)
herzuleitenden Prinzipien (BGE 119 Ia 13 E. 3a S. 16; 107 Ia 135 E. 2a S.
137; jeweils noch zu Art. 4 BV; vgl. ebenfalls BGE 132 II 485 E. 4.2 S. 496).
Der Natur der Sache nach gelten für die Exekutive jedoch nicht die gleichen
Garantien wie für die Justiz (Urteil des Bundesgerichts 2P.106/1999 vom 18.
Juni 1999, E. 4a). Die Beschwerdeführer berufen sich zwar auch auf das
kantonale Verwaltungsverfahrensrecht, legen aber nicht dar, inwiefern dieses
weitergehende Garantien gewährt als das Bundesverfassungsrecht. Zu prüfen ist
daher nur, ob der angefochtene Entscheid vor Art. 29 BV standhält.

2.3 Die Beschwerdeführer hatten im kantonalen Verfahren verlangt, dass ihr
Rekurs wegen möglicher Befangenheit an ein anderes als das angerufene
Finanzdepartement zu überweisen sei, weil an der Einspracheverhandlung vor
dem Stadtrat Amriswil ein Vertreter der dem Finanzdepartement unterstellten
kantonalen Steuerverwaltung (Z.________) anwesend gewesen sei. Der Rekurs
wurde in der Folge vom Finanzdepartement zuständigkeitshalber an die
kantonale Steuerverwaltung überwiesen, weil der Rechtsmittelweg aufgrund
einer am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle nicht mehr ans
Departement, sondern an die Steuerverwaltung führte. Dies ist an sich nicht
strittig. Die Beschwerdeführer hielten daraufhin (erst recht) an ihrem
Ausstandsbegehren fest, wurde ihr Rekurs nunmehr doch direkt durch diejenige
Verwaltungseinheit behandelt, bei der Z.________ arbeitete. Die kantonale
Steuerverwaltung verwarf jedoch den Einwand und hielt im Wesentlichen fest,
Ausstandsbegehren könnten sich nur gegen Personen und nicht gegen ganze
Behörden richten; da weder ein Mitglied der Steuerverwaltung noch Z.________
befangen sei, liege kein Ausstandsgrund vor. Diese Argumentation wird von den
Beschwerdeführern vor Bundesgericht grundsätzlich nicht in Frage gestellt.
Hingegen machen sie nunmehr geltend, die erstinstanzliche Behörde, d.h. der
Stadtrat Amriswil, sei wegen der Anwesenheit von Z.________ unrichtig besetzt
gewesen, weil damit ein Mitarbeiter der Rekursinstanz beim
Einspracheentscheid mitgewirkt habe.

2.4 Diese Rüge ist neu. Ob das Bundesgerichtsgesetz derartige neuen Rügen
zulässt, kann hier offen bleiben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
wird nämlich gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von
Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV)
verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Organmangel so früh wie
möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht
wird. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im
Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte
festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich
vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf
ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der
vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496
f., mit Hinweisen).

2.5 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass bei der
Einspracheverhandlung sämtliche anwesenden Personen mit Namen und Funktion
vorgestellt worden seien. Dabei sei ausdrücklich auf die Anwesenheit eines
Vertreters der kantonalen Steuerverwaltung hingewiesen und dazu ausgeführt
worden, dass dieser keinen Einfluss auf die Entscheidfindung ausüben, jedoch
die Verhandlung protokollieren werde. In der Folge habe sich das dann jedoch
als unnötig erwiesen, weil das Protokoll von einer anderen Person aufgenommen
worden sei. Die Beschwerdeführer vertreten zwar einen anderen Standpunkt und
sind insbesondere der Auffassung, die Funktion von Z.________ sei ihnen nicht
vorweg erläutert worden. Damit bestreiten sie die entsprechende
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Mit der blossen Bestreitung bzw. mit
der Wiedergabe des eigenen, davon abweichenden Standpunktes ist jedoch nicht
dargetan, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz unrichtig
sind. Die massgeblichen Feststellungen der Vorinstanz entsprechen vielmehr
den inhaltlich übereinstimmenden und vor allen Instanzen einheitlich
vorgetragenen Darlegungen sämtlicher Behördenvertreter. Ein Widerspruch zu
den Akten besteht nicht, und auch sonstige Unzulänglichkeiten sind nicht
ersichtlich. Damit sind die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz -
auch bei einer allfälligen freien Überprüfungen des Sachverhalts (dazu E.
1.4) - nicht zu beanstanden.

2.6 Die Beschwerdeführer hätten somit, wenn sie mit der Anwesenheit von
Z.________ an der Verhandlung vor dem Stadtrat Amriswil nicht einverstanden
waren bzw. befürchteten, dieser könnte in unzulässiger Weise den Ausgang des
Verfahrens beeinflussen, ihre Einwände bereits damals sofort erheben müssen.
Die entsprechende Rüge wurde nicht einmal im kantonalen Rekursverfahren so
vorgebracht. Zwar haben die Beschwerdeführer aus dem gleichen Grund ein
Ausstandsbegehren gegen das Departement bzw. später die kantonale
Steuerverwaltung erhoben. Dabei handelt es sich aber nicht um dasselbe
Ausstandsgesuch. Indessen ergibt sich daraus, dass der Sachzusammenhang für
die bereits in der Verhandlung vor dem Stadtrat Amriswil anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer klar erkennbar war. Daran ändert nichts, dass
nachträglich eine andere Behörde für den Rekurs zuständig war als
ursprünglich erwartet; abgesehen davon war die entsprechende Revision des
kantonalen Steuergesetzes seit dem 1. Januar 2001 in Kraft, weshalb die
fachkundig vertretenen Beschwerdeführer trotz allfälliger
intertemporalrechtlicher Unklarheiten damit rechnen mussten, dass für ihren
Rekurs direkt die kantonale Steuerverwaltung zuständig sein würde. So oder so
führten sie ihr ursprüngliches Ausstandsbegehren immer auf die Person von
Z.________ zurück, weshalb es ihnen ohne weiteres zumutbar gewesen wäre,
bereits von Beginn an dessen Mitwirkung an der Verhandlung vor dem Stadtrat
Amriswil in Frage zu stellen. Die entsprechende, nunmehr nachträglich
erhobene Rüge, dadurch sei Art. 29 BV verletzt worden, erweist sich somit als
verspätet.

2.7 Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob die Teilnahme eines
Mitarbeiters der kantonalen Steuerverwaltung an der betreffenden Verhandlung
gegen Art. 29 BV verstossen hätte. Gemessen an den dafür geltenden
Grundsätzen (vgl. E. 2.2) erscheint dies allerdings fraglich, um so mehr, als
Z.________ gar nicht Mitglied des entscheidenden Stadtrates Amriswil ist,
selbst kein Protokoll aufgenommen hat und offenbar lediglich als Beobachter
anwesend war. Im Übrigen ist auch der Rekursentscheid vom Abteilungsleiter
der Rechtsabteilung der Steuerverwaltung und nicht von Z.________
unterzeichnet worden, wobei allerdings nicht bekannt ist, ob dieser bei der
Ausarbeitung mitgewirkt hat.

3.
3.1 In der Sache beruht der streitige Verzugszins ausschliesslich auf
kantonalem Recht. Dessen Verletzung kann auch nach dem Bundesgerichtsgesetz
nicht direkt geltend gemacht werden (vgl. 95 BGG e contrario). Möglich ist
insoweit einzig die Anrufung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV. Der
vorliegenden Beschwerde fehlt es aber an einer entsprechenden Rüge, weshalb
darauf insofern nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.6).
3.2 Allerdings machen die Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 97 BGG
insoweit eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend, als im
angefochtenen Entscheid davon ausgegangen werde, die Beschwerdeführer hätten
die Verzögerungen im Verfahren durch ihr eigenes Verhalten selbst zu
verantworten. Soweit die Vorinstanz daraus Schlussfolgerungen hinsichtlich
der Verzugszinspflicht zieht, handelt es sich jedoch teilweise um eine
rechtliche Würdigung, auf die mangels rechtsgenüglicher Rüge nicht
einzutreten ist. Im Übrigen enthält das Argument aber auch eine tatsächliche
Komponente, indem die Vorinstanz vorweg feststellen musste, wie sich die
Beschwerdeführer verhalten haben. Wieweit dies unter Berufung auf Art. 97 BGG
selbständig gerügt werden kann, kann offen bleiben. So oder so ergibt sich
aus dem angefochtenen Entscheid, dass die Vorinstanz lediglich den Vorwurf
der Beschwerdeführer entkräften wollte, die genaue Festsetzung der
definitiven Steuerforderungen sei von den Steuerbehörden ungebührlich in die
Länge gezogen worden. Die Feststellung, die Dauer des Verfahrens sei
hauptsächlich dem Verhalten der Beschwerdeführer zuzuschreiben, ist unter
diesem Gesichtspunkt jedenfalls nicht zu beanstanden. Angesichts der von den
Beschwerdeführern vorgenommenen Prozesshandlungen geht die Dauer tatsächlich
auch auf ihr eigenes Vorgehen zurück, ohne dass damit eine Wertung verbunden
zu sein braucht. Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz sind demnach - selbst bei einer freien Überprüfung des
Sachverhaltes - ebenfalls nicht zu beanstanden.

4.
4.1
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer
unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

4.3 Der anwaltlich vertretene Stadtrat Amriswil beantragt die Zusprechung
einer Parteientschädigung. Gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG wird Gemeinden in der
Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen
Wirkungskreis obsiegen. Im Unterschied zu Art. 66 Abs. 4 BGG, worin die
Verlegung der Gerichtskosten geregelt wird, enthält Art. 68 Abs. 3 BGG keine
Sonderregel für den (hier grundsätzlich vorliegenden) Fall, dass
Vermögensinteressen im Spiel stehen (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O.,
Art. 68, N 25). Damit fragt sich einzig, ob eine Ausnahme vom grundsätzlichen
("in der Regel") Ausschluss einer Parteientschädigung greift. Die unter altem
Recht entwickelte Praxis, dass eine Gemeinde in der öffentlichen Rechtspflege
vor dem Bundesgericht dann Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, wenn es
sich um eine kleine Gemeinde ohne eigenen Rechtsdienst handelt, die auf die
Hilfe eines Anwalts angewiesen ist (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 S. 202), ist auch
unter der Geltung des Bundesgerichtsgesetzes weiterzuführen. Amriswil hat
jedoch mehr als 11'000 Einwohner und ist damit keine kleine Gemeinde mit
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich,
a.a.O., Art. 68, N 29). Eine solche kann daher nicht zugesprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Stadtrat und der
Finanzverwaltung der Stadt Amriswil sowie der Steuerverwaltung des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: