Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.108/2007
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{T 0/2}
2C_108/2007 /ble

Urteil vom 9. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Haftentlassung/Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 9. März 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1985) stammt nach eigenen Angaben aus Guinea-Bissau. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich nahm ihn ab dem 23. September 2006 in
Ausschaffungshaft, welche am 9. März 2007 (ein weiteres Mal) bis zum 22. Juni
2007 verlängert wurde. Hiergegen gelangte X.________ am 2. April 2007 mit dem
Antrag an das Bundesgericht, ihn aus der Haft zu entlassen. Der Haftrichter
am Bezirksgericht Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet; das
Migrationsamt des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen bzw.
eventuell darauf nicht einzutreten. Das Bundesamt für Migration liess sich zu
den von ihm zur Papierbeschaffung getroffenen Vorkehrungen vernehmen. Vom 13.
März 2007 bis 12. April 2007 befand sich X.________ im Strafvollzug.

2.
2.1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist legitimiert,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und über ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung verfügt (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. zu Art. 103 lit. a OG: BGE 131 II
670 E. 1.2, 361 E. 1.2). Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des
Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei
Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 118 Ia
488 E. 1a; 118 Ib 1 E. 2 S. 7; 111 Ib 56 E. 2). Der Ausländer hat nach seiner
Ausschaffung oder Freilassung grundsätzlich kein praktisches Interesse mehr
daran, dass der Haftentscheid noch auf seine Vereinbarkeit mit dem
Bundesrecht hin geprüft wird (Beschluss 2A.152/1998 vom 8. Mai 1998, E. 2a).
Für das Bundesgericht besteht in solchen Fällen regelmässig auch keine
Veranlassung, ausnahmsweise auf dieses Erfordernis zu verzichten (Urteil
2C_78/2007 vom 19. April 2007, E. 2.1).
2.2 Der Beschwerdeführer ist auf den 13. März 2007 aus der Ausschaffungshaft
entlassen und in den Strafvollzug versetzt worden, womit seine
ausländerrechtliche Festhaltung beendet wurde (Art. 13c Abs. 5 lit. c ANAG
[SR 142.20]) und bei Einreichung seiner Beschwerde am 2. April 2007 kein
aktuelles praktisches Interesse mehr an deren Beurteilung bestand; auf seine
Eingabe ist somit nicht einzutreten. Dies kann im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG geschehen. Zwar befindet sich der
Beschwerdeführer inzwischen wieder in Ausschaffungshaft, doch bildet der
entsprechende (neue) Haftgenehmigungsentscheid vom 16. April 2007 nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren. Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden, da
seine Eingabe zum Vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 64 Abs. 3 BGG):
3.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden (Entscheide des Bundesamts für Flüchtlinge vom 15. Mai
2003 und der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 21. November 2003). Den
wiederholten Aufforderungen, sich Reisepapiere zu beschaffen und das Land zu
verlassen, ist er während Jahren nicht nachgekommen; zudem verletzte er
wiederholt Ausgrenzungen, wurde hier straffällig und machte widersprüchliche
Angaben über seine Herkunft (Guinea-Bissau bzw. Guinea-Conakry). Seit seiner
Anhaltung haben sich die Behörden kontinuierlich um die Feststellung seiner
Identität und Herkunft bemüht. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Rahmen
am 6. Februar 2007 einer Delegation aus Guinea-Bissau vorgeführt werden;
deren Abklärungen laufen zurzeit noch. Die schweizerische Vertretung in
Bissau geht ihrerseits von einem Denunzianten erhaltenen Hinweisen auf die
richtigen Personalien des Beschwerdeführers nach. Der Umstand allein, dass
sich dessen zwangsweise Ausschaffung ohne seine Mitwirkung nur schwer
organisieren lässt und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit den
ausländischen Behörden verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine
gewisse Zeit dauert, lässt die Fortsetzung der Haft nicht bereits
unverhältnismässig erscheinen (vgl. 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit
Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die
Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu
maximal achtzehn Monaten - geschaffen (vgl. Art. 13b Abs. 2 in der seit dem
1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff., dort
S. 4770]; BGE 133 II 1 E. 4.3.1 S. 4 mit Hinweisen; BBl 1994 I 305 ff. S.
316).

3.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das Beschleunigungsgebot (Art. 13b
Abs. 3 ANAG) sei bereits vor seiner Inhaftierung verletzt worden, verkennt
er, dass dieses grundsätzlich nur während einer Festhaltung gilt (Urteil
2A.635/2004 vom 15. November 2004, E. 2.6). Er verweist auch zu Unrecht auf
die Beziehung zu seinem Sohn, den er hier im Herbst 2004 mit seiner damals
knapp 14-jährigen "Freundin" (geb. 1990) gezeugt haben will: Die
Bewilligungsfrage bildet nicht Gegenstand des Haftverfahrens (BGE 130 II 56
E. 2; 128 II 193 E. 2.2.1; 125 II 217 E. 2 S. 220); im Übrigen sind keine
engen und gelebten Beziehungen zwischen ihm und seinem Kind dargetan, weshalb
er den Ausgang eines allfälligen Bewilligungsverfahrens ohne Weiteres in
seiner Heimat abwarten kann (vgl. das Urteil 2C_62/2007 vom 10. April 2007,
E. 2.2.1 mit Hinweisen). Seine Beschwerde hatte - unabhängig vom fehlenden
aktuellen Interesse an der Beurteilung der Eingabe - somit keinerlei
ernsthaften Aussichten auf Erfolg. Es rechtfertigt sich aufgrund der Umstände
indessen dennoch, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (vgl.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach wird im Verfahren nach Art. 108

und Art. 64 Abs. 3 BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: