Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.103/2007
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2C_103/2007 /leb

Urteil vom 11. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, handelnd durch
den Gemeinderat,
Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Postfach 8334, 3001 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für das Steuerjahr 2005,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 1. März 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________
vom 27. März (Postaufgabe: 30. März) 2007 gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2007 betreffend
Steuerwohnsitz für das Steuerjahr 2005,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 4. April 2007
auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- auch innerhalb der mit Verfügung
vom 21. Mai 2007 auf den 31. Mai 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet
hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Bern, der
Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: