Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.101/2007
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2C_101/2007 /wim

Urteil vom 22. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Moser.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Erich Rüegg und
Dr. Martin Beyeler,

gegen

Einwohnergemeinde Suhr, 5034 Suhr,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Ries,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Kanalisationsanschlussgebühren,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 24. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 25. Juli 2000 erteilte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Suhr der
X.________ AG die Baubewilligung für Umbau/Umnutzung/Erweiterung der
Betriebszentrale in ein Verteilzentrum. Mit dieser Verfügung wurden der
Gesuchstellerin unter anderem auch Anschlussgebühren für die Kanalisation in
der Höhe von Fr. 2'417'285.-- (zuzüglich MWSt) auferlegt, ausgehend von einem
massgeblichen, durch das Bauprojekt geschaffenen zusätzlichen Gebäudevolumen
von 743'780 m3 bei einem Gebührenansatz von Fr. 3.25 pro m3. Daran hielt der
Gemeinderat Suhr mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2000 fest.

Auf Beschwerde der X.________ AG hin reduzierte die Schätzungskommission nach
Baugesetz des Kantons Aargau am 29. März 2005 die
Kanalisationsanschlussgebühr auf Fr. 1'310'335.-- (ausgehend von einem
zusätzlichen Gebäudevolumen von lediglich 403'180 m3 bei einem unveränderten
Ansatz von Fr. 3.25 pro m3) mit der Begründung, dass die ausgeführte Baute
erheblich von der ursprünglich erteilten Bewilligung abweiche. Im Übrigen
wies die Schätzungskommission die Beschwerde ab.

Mit Urteil vom 24. Januar 2007 wies das Verwaltungsgericht (2. Kammer) des
Kantons Aargau eine seitens der X.________ AG dagegen eingereichte Beschwerde
ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Eingabe vom 29. März 2007 erhebt die X.________ AG beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2007 sei aufzuheben und die
"streitige Kanalisations-Anschlussgebühr in Anwendung des Äquivalenz- und des
Verursacherprinzips auf das rechtlich zulässige Mass, mindestens aber um ?,
zu reduzieren", eventualiter die Streitsache verbunden mit dieser Anweisung
an die Vorinstanz, subeventualiter an die Einwohnergemeinde Suhr
zurückzuweisen.

Die Einwohnergemeinde Suhr schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden dürfe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
verweist, ohne sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid.

C.
Dem von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung
wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
vom 9. Mai 2007 entsprochen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts erging am 24. Januar
2007 und damit nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht am 1. Januar 2007 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110,
AS 2006 1205 ff.). Das Verfahren richtet sich somit nach diesem Gesetz (Art.
132 Abs. 1 BGG).

1.2 Angefochten ist ein Entscheid über eine Kanalisationsanschlussgebühr und
damit eine Kausalabgabe im Zusammenhang mit einer staatlichen Aufgabe, welche
dem Bereich des öffentlichen Rechts zuzurechnen ist (Art. 82 lit. a BGG). Ein
Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Streitwertgrenzen (Art.
85 BGG) sind für vermögensrechtliche Streitigkeiten der vorliegenden Art ohne
Belang. Die gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86
Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) gerichtete Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit als zulässig. Als
Abgabepflichtige ist die Beschwerdeführerin, welche am Verfahren der
Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung; sie ist demzufolge zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch
an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (zur
Publikation bestimmtes Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007, E. 1.4.1).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt einerseits einen Verstoss gegen das
Äquivalenzprinzip und andererseits einen solchen gegen das Verursacherprinzip
gemäss Art. 60a GSchG (SR 814.20). Vor Bundesgericht nicht mehr geltend
gemacht wird eine Unvereinbarkeit der streitigen Gebührenerhebung mit dem
Kostendeckungsprinzip.

In ihrer Vernehmlassung wendet die Einwohnergemeinde Suhr ein, die
Beschwerdeführerin berufe sich erstmals vor Bundesgericht auf das
Verursacherprinzip gemäss Art. 60a GSchG; da hierüber kein Entscheid
vorliege, sei auf diese Rüge nicht einzutreten. Die Gemeinde übersieht dabei,
dass das in Art. 99 BGG statuierte Novenverbot lediglich für neue Tatsachen
und Beweismittel gilt. Eine neue rechtliche Argumentation ist im Verfahren
vor Bundesgericht grundsätzlich zulässig, soweit sie sich - was vorliegend
der Fall ist - innerhalb des Streitgegenstandes hält (vgl. Seiler/von
Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 7 zu Art.
99). Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (oben E. 1.3).

3.
3.1 Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten, von der abzuweichen
kein Anlass besteht, gelangt im vorliegenden Fall das Abwasserreglement 1990
der Gemeinde Suhr vom 4. Dezember 1989 zur Anwendung. Dieses sieht einerseits
die Erhebung von einmaligen Abgaben in Form von Anschlussgebühren und
Baubeiträgen und andererseits jährlich wiederkehrende Benützungsgebühren vor
(§ 38). Die Anschlussgebühr wird aufgrund des Gebäudeinhaltes (Bauvolumen)
berechnet (§ 40 Abs. 1), wobei u.a. unterirdische Garage- und
Parkierungsanlagen in die kubische Berechnung einzubeziehen sind (§ 40 Abs.
2); Park- und Hartplätze mit 150 m2 und mehr Grundfläche, welche an die
Kanalisation angeschlossen werden, bezahlen eine einmalige Anschlussgebühr
aufgrund ihrer Fläche (§ 40 Abs. 3). Die Anschlussgebühr wird in einem
separaten "Tarif Anschlussgebühr" (im Anhang des Reglements) festgelegt (§ 40
Abs. 4). Danach beträgt die Anschlussgebühr für "alle Bauten und deren An-,
Aus-, Auf-, Neben- und Erweiterungsbauten, inkl. Parkierungsanlagen bis
100 m3 und Lagerhallen/-Räume bis 500 m3 Gebäudeinhalt" Fr. 10.90 pro m3
Gebäudeinhalt (Ziff. 1.1 des Tarifs), für "das Volumen von Parkierungsanlagen
über 100 m3 und Lagerhallen/-Räume über 500 m3 Gebäudeinhalt, sowie Rampen"
Fr. 3.25 pro m3 Gebäudeinhalt (Ziff. 1.2) und für "Parkplätze und Hartplätze
mit 150 m2 und mehr Grundfläche" Fr. 2.30 pro m2 Fläche (Ziff. 1.3).
3.2 Die Beschwerdeführerin erblickt einen Verstoss gegen das
Äquivalenzprinzip darin, dass das der angefochtenen Gebührenfestsetzung
zugrundeliegende Bemessungskriterium - das Gebäudevolumen - in keinem
hinreichend engen Zusammenhang mit dem Vorteil stehe, den der Grundeigentümer
aus dem Kanalisationsanschluss seines Grundstückes ziehe. Abgesehen davon sei
das Äquivalenzprinzip vorliegend auch insofern verletzt, als die
Besonderheiten des zur Beurteilung stehenden Bauprojekts zur Anwendung einer
Härtefallklausel hätte führen müssen: Das gebührenauslösende Bauprojekt
betreffe in erster Linie die Neuerstellung eines Hochregallagers, welches aus
betrieblichen Gründen mit extremer Überhöhe habe gebaut werden müssen;
Zwischengeschosse weise es nicht auf. Die Überhöhe führe in keiner Weise zu
einem grösseren Abwasserausstoss. Zu einem solchen könne es in diesem
vollautomatisierten Lager, wo im Normalfall keine Menschen arbeiteten, einzig
im Brandfall aufgrund des Einsatzes der Sprinkleranlage kommen. Der
angewandte Tarif für Lagerhallen (Fr. 3.25 pro m3) beziehe sich auf
durchschnittlich hohe Lager von ca. 9 m, weshalb im vorliegenden Fall eine
Härtefallregelung erforderlich sei. Im Weiteren verstosse die
Gebührenfestsetzung auch gegen das Verursacherprinzip, weil sie auf einem
Bemessungskriterium beruhe, welches als solches nicht geeignet sei, den mit
Art. 60a GSchG beabsichtigten Lenkungseffekt umzusetzen, und ausserdem
zumindest bei Lagerhallen keinerlei Rückschlüsse auf den tatsächlichen
Wasserverbrauch zulasse. Auch das Verursacherprinzip verlange in casu nach
einer Härtefallregelung. Die undifferenzierte Anwendung des
Bemessungskriteriums Gebäudevolumen auf das streitige Hochregallager, in
welchem praktisch kein Abwasser erzeugt werde, verletze zudem den
Gleichbehandlungsgrundsatz; rechtserheblichen Unterschieden zwischen
einzelnen Gebäuden bzw. Lagerhallen müsse bei der Festsetzung der Gebühren
Rechnung getragen werden.

4.
4.1 Gemäss Art. 60a Abs. 1 GSchG haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die
Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen
mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden
(verursachergerechte und kostendeckende Kausalabgaben). Bei der Ausgestaltung
der Abgabe sind u.a. die Art und die Menge des erzeugten Abwassers zu
berücksichtigen (Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG). Die Beschwerdeführerin geht
von der Prämisse aus, die Anschlussgebühr müsse aufgrund des in Art. 60a
Abs. 1 GSchG statuierten Verursacherprinzips allein nach Massgabe des
mutmasslichen Abwasseranfalles bemessen werden. Das genannte Prinzip
entfaltet seine Wirkungen, wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat,
vor allem bei den periodischen Benützungsgebühren, welche einen Bezug zur
produzierten Abwassermenge haben müssen (vgl. etwa Urteile 2P.266/2003 vom 5.
März 2004, in URP 2004 S. 197 ff., E. 3.1; 2P.78/2003 vom 1. September 2003,
in ZBl 105/2004 S. 270 ff., E. 3.6). Das Verursacherprinzip gilt an sich zwar
ebenfalls für die einmaligen Anschlussgebühren, doch dürfen für deren
Berechnung auch noch andere kausalabgaberechtliche Grundsätze berücksichtigt
werden (vgl. Urteil 2P.232/2006 vom 16. April 2007, E. 3.2, mit Hinweisen).

4.2 Die Anschlussgebühr ist im Grundsatz als einmalige Abgabe konzipiert,
welche beim Anschluss eines neu erstellten Gebäudes oder Gebäudeteiles an die
öffentliche Abwasserentsorgung erhoben wird und aufgrund der in diesem
Zeitpunkt bekannten Faktoren bemessen werden muss. Einem (alleinigen)
Abstellen auf den künftigen Abwasseranfall sind schon dadurch Grenzen
gesetzt, dass einerseits das tatsächliche Mass der Inanspruchnahme der
öffentlichen Abwasseranlagen durch die anzuschliessende Baute im Zeitpunkt
der Erhebung der Abgabe noch gar nicht feststeht und andererseits die einer
allfälligen Schätzung zugrundeliegenden Annahmen mögliche spätere Änderungen
der ursprünglichen Nutzung oder der betrieblichen Modalitäten, welche
allenfalls ohne Auslösung einer zusätzlichen Anschlussgebühr den
Abwasseranfall beeinflussen können, nicht zu erfassen vermögen. Das
Verursacherprinzip kann es dem Gemeinwesen, je nach dem gewählten
Finanzierungssystem (d.h. unter Vorbehalt der Berücksichtigung allfälliger
vom Bauherrn bereits geleisteter, ihrerseits auf die maximal zulässige
Nutzung ausgerichteter Erschliessungsabgaben) auch erlauben, die
Anschlussgebühren nicht nach der effektiv aktuellen Nutzung, sondern nach
jenen Parametern zu bemessen, welche aufgrund planungsrechtlicher Vorgaben
für die Dimensionierung der Abwasseranlagen massgebend waren (vgl. Urteile
2P.232/2006 vom 16. April 2007, E. 3.3, sowie 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007,
E. 2.4). Zum obligatorischen primären Bemessungsfaktor wird die tatsächlich
erzeugte Abwassermenge aufgrund des Verursacherprinzips aber erst bei den
periodischen Entsorgungsgebühren, während sich die Bemessung der einmaligen
Anschlussgebühr auch nach anderen sachbezogenen, nicht allein auf dem
Verursacherprinzip gründenden Kriterien richten kann. Allein darin, dass das
vorliegend anwendbare Reglement für die Bemessung der Anschlussgebühr auf
Grössen abstellt, welche die künftig mutmasslich anfallende Abwassermenge
nicht direkt, sondern nur in abstrahierter Weise über das Volumen der
angeschlossenen Baute erfassen, liegt noch keine Verletzung des durch Art.
60a Abs. 1 lit. a GSchG statuierten Verursacherprinzips. Der diesem Prinzip
zugrunde liegende Gedanke ist aber bei der Handhabung der aus dem
Äquivalenzprinzip folgenden Schranken im Auge zu behalten.

4.3 Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert einer Leistung
stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 126 I 180 E.
3a/bb S. 188 mit Hinweisen). Die Kanalisationsanschlussgebühr bildet als
Verwaltungsgebühr die Gegenleistung des Bauherrn für die Gewährung des
Anschlusses der Baute an die vom Gemeinwesen erstellte und betriebene
Entsorgungsanlage. Nach feststehender, unter der Herrschaft von Art. 60a
GSchG weitergeführter Rechtsprechung dürfen sich Anschlussgebühren nach dem
Mass des Vorteils richten, welcher dem Grundeigentümer aus der
Abwasserentsorgung des Gebäudes erwächst. Namentlich bei Wohnbauten gilt
hiefür der Gebäudeversicherungswert als zulässige Bemessungsgrundlage, welche
im Übrigen in der Regel tendenziell zugleich das mutmassliche Mass der
künftigen Beanspruchung der Abwasseranlagen zum Ausdruck bringt (vgl. die
Urteile 2P.262/2005 vom 9. Februar 2006, in URP 2006 S. 394 ff., E. 3.1;
2P.343/2005 vom 24. Mai 2006, E. 3.2, sowie 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007, E.
2.2). Doch dürfen die Kantone aufgrund des ihnen belassenen Spielraumes für
die Bemessung der Anschlussgebühr auch auf andere Kriterien abstellen. Solche
können sich zur Vermeidung sachwidriger Ergebnisse insbesondere bei
Industriebauten aufdrängen, welche je nach Nutzungszweck einen im Verhältnis
zum Bauaufwand extrem niedrigen oder extrem hohen Abwasseranfall haben.

4.4 Das vorliegend anwendbare kommunale Abwasserreglement von 1990 sieht für
alle Arten von Bauten den Rauminhalt der Gebäude als Bemessungsgrundlage vor
(ergänzt durch eine zusätzliche Gebühr für befestigte Flächen von über
150 m2). Dieses Kriterium führt im Normalfalls, ähnlich wie der
Gebäudeversicherungswert, zu vertretbaren Ergebnissen und lässt sich insoweit
nicht beanstanden. Einerseits wächst mit dem Volumen einer Baute in der Regel
der Wert derselben und damit das Interesse des Bauherrn an deren korrekter
Entwässerung; andererseits ergeben grössere Volumen auch grössere
Nutzungsmöglichkeiten, was tendenziell zu mehr Abwasser führt. Das im neuen
Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Suhr vorgesehene Bemessungskriterium
der Bruttogeschossfläche mag in Fällen der vorliegenden Art den Verhältnissen
zwar besser gerecht werden; doch bildet nach dem Gesagten auch der Rauminhalt
ein grundsätzlich taugliches Bemessungskriterium.

Dem Umstand, dass Lagerhallen naturgemäss grosse Volumen aufweisen, ohne dass
sie (vom Meteorwasser abgesehen) in der Regel eine ähnlich grosse
Abwassermenge erzeugen wie gleich dimensionierte Wohngebäude oder intensiv
genutzte Betriebsräumlichkeiten, trägt das vorliegend anwendbare
Abwasserreglement dadurch Rechnung, dass es den Gebührensatz für Lagerhallen
ab einem bestimmten Volumen (ab 500 m3) auf 30 % des für andere Bauten
geltenden Satzes reduziert (Fr. 3.25 statt Fr. 10.90 pro m3). Diese
Berechnungsweise lässt zwar für die Berücksichtigung der Besonderheiten der
einzelnen Arten von Lagerhallen und ihrer Nutzung keinen Raum. Es handelt
sich aber um eine auf vernünftigen Überlegungen beruhende und zu vertretbaren
Ergebnissen führende Schematisierung, wie sie im Kausalabgaberecht aus
Gründen der Praktikabilität zulässig sein muss. Die seitens der
Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwendungen beruhen im Wesentlichen auf
der - wie dargelegt - unzutreffenden Annahme, dass die Anschlussgebühr
aufgrund des effektiven Abwasseranfalls (bzw. Wasserverbrauchs) nach der
gegenwärtigen Nutzung des Gebäudes bemessen werden müsse. Soweit sie ihr
Hochregallager mit anderen (konventionellen) Lagerhäusern vergleicht, welche
bei gleichem Volumen infolge niedrigerer Bauweise oder infolge von
Zwischengeschossen eine grössere Bruttogeschossfläche aufweisen, lässt sie
ausser Acht, dass in Lagerhäusern im Verhältnis zu ihrem Volumen in der Regel
so oder so wenig Abwasser anfällt und dass im Übrigen, was die
Nutzungsintensität anbelangt, auch das Volumen ihres Hochregallagers durch
Betriebseinrichtungen voll ausgenützt wird. Stossend und unhaltbar könnte die
alleinige Berücksichtigung des Rauminhaltes als Bemessungsgrösse höchstens
bei Gebäuden sein, die aus besonderen Gründen über ein grosses geschlossenes
Volumen verfügen, ohne dass dieser leere Raum zu Lager- oder anderen Zwecken
genutzt werden kann; eine solche Ausnahmesituation, welche Anspruch auf eine
korrigierende Härtefallregelung zu verschaffen vermöchte, ist hier nicht
gegeben. Es kann alsdann auch nicht von einem Verstoss gegen das
Äquivalenzprinzip oder von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
gesprochen werden.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als unbegründet abzuweisen.

Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Als in ihrem
amtlichen Wirkungskreis obsiegende Behörde hat die Einwohnergemeinde Suhr,
wiewohl sie vor Bundesgericht anwaltlich vertreten wird, grundsätzlich keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Eine Ausnahme von
dieser Regel rechtfertigt sich indessen bei kleineren und mittleren
Gemeinwesen, welche über keinen Rechtsdienst verfügen und daher, soweit es um
komplexere Angelegenheiten geht, auf den Beizug eines Anwaltes angewiesen
sind (vgl. noch zu Art. 159 Abs. 2 OG: BGE 125 I 182 E. 7 S. 202; Seiler/von
Werdt/Güngerich, a.a.O., N. 29). Angesichts der konkreten Umstände ist
vorliegend im Fall der Einwohnergemeinde Suhr als mittelgrosse Gemeinde eine
solche Ausnahme angezeigt, weshalb sie von der Beschwerdeführerin für die ihr
im bundesgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten zu entschädigen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Einwohnergemeinde Suhr für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Suhr und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: