Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Staatsrecht 1P.99/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Staatsrecht 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Staatsrecht 2007


1P.99/2007 /fun

Urteil vom 13. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

gegen

D.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,
Generalprokuratur des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001
Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17,
Postfach 7475, 3001 Bern.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 2. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 15. Februar 2006 wurde
M.________ von der Gefährdung des Lebens und des Diebstahls freigesprochen,
indes der qualifiziert begangenen Entführung zum Nachteil von D.________, der
Sachbeschädigung zum Nachteil des Sanatoriums K.________ und des Raubs unter
Offenbarung besonderer Gefährlichkeit zum Nachteil von I.________ für
schuldig befunden und zu sechs Jahren Zuchthaus und zu zwölf Jahren
Landesverweisung verurteilt sowie zur Bezahlung einer Genugtuung und zum
Ersatz der Parteikosten an D.________ verurteilt.

Auf Appellation u.a. des Beschuldigten und der Generalprokuratur des Kantons
Bern hielt das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) mit Urteil vom
2. November 2006 fest, dass die Freisprüche und die Schuldigerklärung wegen
Sachbeschädigung in Rechtskraft erwachsen sind, befand M.________ der
qualifiziert begangenen Entführung durch Erhebung einer Lösegeldforderung und
grausame Behandlung zum Nachteil von D.________, der qualifiziert begangenen
Erpressung durch Anwendung von Gewalt und Bedrohung mit einer gegenwärtigen
Gefahr für Leib und Leben und grausamer Behandlung zum Nachteil von
D.________ und des qualifiziert begangenen Raubes zum Nachteil von I.________
für schuldig. Es verurteilte M.________ zu sieben Jahren Zuchthaus und zwölf
Jahren Landesverweisung sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten, zur
Leistung einer Genugtuung an D.________ sowie zum Ersatz von Parteikosten
zugunsten von D.________.

B.
Gegen dieses Urteil der 1. Strafkammer der Obergerichts hat M.________ am 1.
März 2007 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

D. ________ beantragt als Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden könne. Das Obergericht hat auf
Vernehmlassung verzichtet. Die Generalprokuratur beantragt die Abweisung der
Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an Anträgen und Begründung fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die gegen ein Urteil aus dem Jahre 2006 gerichtete Beschwerde ist als
staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 84 OG zu behandeln (Art. 132 Abs. 1
BGG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen allgemeinen Bemerkungen
Anlass. Vorbehältlich der im betreffenden Sachzusammenhang zu prüfenden Frage
der hinreichenden Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) ist auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht in zweifacher Hinsicht eine Verletzung von Art. 9
BV wegen willkürlicher Beweiswürdigung sowie wegen Missachtung der
Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK und des
Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend.

2.1 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem
Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei
genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der
Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn
er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist.

In Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung erhobener
Beweise hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass
der Richter das Beweisverfahren schliessen kann, wenn die Beweisanträge eine
nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder
wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass
seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das
Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die
Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a
S. 211, 125 I 127 E. 6c/cc S. 135 [mit Bezug zum Anspruch auf Einvernahme von
Entlastungszeugen], je mit Hinweisen).

Gemäss dem aus der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff.
2 EMRK abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und
dieser seine Unschuld nicht nachweisen muss. Der Grundsatz ist verletzt, wenn
der Strafrichter einen Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt,
dieser habe seine Unschuld nicht bewiesen. Als Beweiswürdigungsregel besagt
die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der
Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind
bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das
Bundesgericht greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an dessen Schuld fortbestehen BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S.
88, 120 Ia 31 E. 2c/2d S. 37).

2.2 Der Beschwerdeführer erhebt die erwähnten Verfassungsrügen zum einen im
Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. März 2001 in Genf zum Nachteil von
I.________ (Urteil des Obergerichts, S. 69-98).

Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt
in den USA und in Mexiko befunden. Das Obergericht erachtete diese Behauptung
- gestützt auf das Beweisergebnis und Recherchen bei den in Frage fallenden
Fluggesellschaften - als unglaubwürdig. In dieser Beurteilung liegt, wie das
Obergericht ausführlich und überzeugend dargelegt hat (S. 87 f.), keine
Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" in der Bedeutung als
Beweislastregel und keine Umkehr der Beweislast. Das Obergericht stellt nicht
auf blosse Vermutungen ab und begründet den Schuldspruch nicht damit, dass
der Beschwerdeführer solche nicht entkräftet und damit seine Unschuld nicht
bewiesen habe, sondern stützt sich auf die erhobenen Beweise ab. Damit
erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK von vornherein als unbegründet.

Der Beschwerdeführer zieht die Glaubhaftigkeit der Aussagen von V.________ in
Frage. Er merkt an, dass sich das Gericht keinen persönlichen Eindruck des
Zeugen verschafft habe, ohne eine fehlende Anhörung zu rügen. Soweit er
geltend macht, der Zeuge habe "erwiesenermassen sein Aussageverhalten im
Verlaufe der Befragungen immer wieder (geändert) und sich einmal als Opfer
und dann wieder als Mittäter sah", übersieht er, dass sich V.________ vorerst
als Opfer und gestützt auf ein Geständnis als Täter bezeichnete und damit
sein Aussageverhalten nur ein einziges Mal änderte. Der Beschwerdeführer
setzt sich mit der eingehenden Begründung des Obergerichts, weshalb die
Zeugenaussagen glaubhaft erscheinen (S. 88 f.), nicht auseinander. Die Rüge
willkürlicher Beweiswürdigung ist daher unbegründet und abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

Das Obergericht hat dargelegt, dass die genauen Umstände, wie das Opfer
I.________ eine erhebliche Zeitspanne nach dem Vorfall auf die Spur des
Beschwerdeführers gekommen ist, tatsächlich nicht genau bekannt sind.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte das Obergericht diese
Umstände in Anbetracht der gesamten Beweislage als unerheblich betrachten (S.
90), ohne gegen Art. 9 BV zu verstossen.

Das Obergericht räumte ein (S. 90), dass der Spiegelkonfrontation vom 20.
Januar 2004 in Anbetracht der Vorgehensweise nur ein begrenzter Beweiswert
zukomme, kam indes zum Schluss, dass dieser Umstand ohne Bedeutung sei, da
I.________ den Beschwerdeführer am 10. März 2003 im Rahmen einer
Fotokonfrontation unter acht verschiedenen Bildern zweifelsfrei erkannt
hatte. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer als Verletzung des Willkürverbots,
dass das Obergericht die Expertenmeinung ausser acht gelassen habe, wonach
sich I.________ die Schnittverletzungen selbst zugefügt haben könnte (S. 91
f.). Er übersieht, dass der Experte seine ursprünglichen Aussagen in
mehrfacher Hinsicht relativiert hat, und setzt sich mit der sorgfältigen
Beweiswürdigung des Obergerichts nicht näher auseinander. Der Willkürvorwurf
erweist sich als unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obergericht nicht
einfach die für ihn ungünstigste Variante angenommen, sondern die Beweislage
ausführlich, unter Hinweis auf verschiedenste Tatsachen und Aussagen und
unter Einräumung gewisser offener Punkte umfassend gewürdigt und durfte bei
dieser Sachlage ohne Verfassungsverletzung erhebliche und schlechterdings
nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers
verneinen. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich des Vorfalls vom 17. März
2001 zum Nachteil von I.________ als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

2.3  Zum andern bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Vorfälle vom
28./29. Januar 2000 zum Nachteil von D.________ (Urteil des Obergerichts, S.
26-68).

Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, dass das Obergericht ohne
weitere Beweisergebnisse einzig auf die Aussagen des in verschiedener
Hinsicht unglaubwürdigen D.________ abgestellt habe und diesen Aussagen
Glaubhaftigkeit zugesprochen und seine eigenen Aussagen als unglaubhaft
bezeichnet habe. Dabei setzt er sich mit der sorgfältigen Analyse des
Obergerichts zur Glaubwürdigkeit von D.________ und der Glaubhaftigkeit von
dessen Aussagen nicht näher auseinander und macht insbesondere nicht geltend,
dass es ausgeschlossen sein soll, den Schilderungen von D.________ zu den
Vorfällen vom 28./29. Januar 2000 Glauben zu schenken, hingegen die
Glaubhaftigkeit der Aussagen zu einer allfälligen früheren Beziehung und zum
Geschehen nach den Vorfällen in Zweifel zu ziehen.

Das Obergericht hat die Schilderungen zum Tatgeschehen als überaus
detailliert und stimmig bezeichnet und hierfür unter anderem auf die
Videoaufnahmen, den Nachtrag zur Schussabgabe sowie auf die tatsächlichen
Feststellungen des Kreisgerichts (vgl. hierzu S. 55 ff.) verwiesen. Es kam
zum Schluss, dass die Darstellung des D.________ zumindest im Kerngeschehen
als gesichert erscheine. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag
den Vorwurf der Willkür nicht zu begründen. Der Einwand, der
Mitangeschuldigte J.________ habe die Appellation lediglich aus taktischen
Gründen zurückgezogen, durfte vom Obergericht als nicht nachvollziehbar
bezeichnet werden; denn es ist unwahrscheinlich, dass sich ein Unschuldiger
ohne weiteres für ein Verbrechen verurteilen lässt; somit aber durften auch
dessen Aussagen bei der Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden. Warum die
vom Obergericht beigezogenen Aussagen der Ex-Frau des Opfers unzutreffend und
falsch oder unglaubhaft sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Auf die tatsächlichen Beweiselemente, wie sie vom Kreisgericht festgehalten
sind und auf die das Obergericht verweist, geht der Beschwerdeführer nur am
Rande ein, u.a. mit dem Hinweis, dass die festgestellten DNA-Spuren für sich
allein genommen keinen Beweis darstellten; insbesondere setzt er sich nicht
mit der Gesamtheit der tatsächlichen Feststellungen auseinander.
Die Beweiswürdigung durch das Obergericht zeigt, dass es in Bezug auf das
Kerngeschehen im Wesentlichen auf die Aussagen von D.________ abstellte und
die Schilderung des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeichnete. Dieser
Umstand vermag für sich weder den Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung
noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen. Daran
ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts Wesentliches. Das
Obergericht hat eingehend dargelegt, dass die Zweifel von zwei Polizeibeamten
an der Darstellung von D.________ aus der konkreten Situation heraus zu
verstehen sind und die Aussagen des Opfers nicht erschüttern können; der
Beschwerdeführer setzt sich - unter blosser Wiederholung seiner früheren
Vorbringen - damit nicht näher auseinander. Die angeschlagene Glaubwürdigkeit
von D.________ hat das Obergericht in seine Beweiswürdigung einbezogen. Dass
dessen Schilderung lebensfremd sei, kann nicht allein auf den Einwand
gestützt werden, dass ein Anlaufen der Scheiben bei einer längeren Fahrt im
Januar mit einem offenen Fenster unwahrscheinlich sei. Schliesslich kann auch
nicht gesagt werden, dass das Opfer zutreffende Gegebenheiten mit einer
erfundenen Entführungsgeschichte ergänzte und dazu die entsprechenden
Ausschmückungen hinzufügte. Das Obergericht schloss aus, dass D.________ den
Beschwerdeführer erst nachträglich anstelle der "wahren Täter" beschuldigte;
das Kreisgericht hat im Sinne einer Neunerprobe ausführlich dargelegt, dass
D.________ bei einer solchen Annahme eine unwahrscheinlich grosse Zahl von
Details im Voraus hätte bedenken müssen (Urteil des Obergerichts S. 58).

Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge der Verletzung des Willkürverbotes
und der Unschuldsvermutung als unbegründet. Das Obergericht hat die
Beweislage unter ausdrücklichem Hinweis auf offene Punkte sorgfältig
gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obergericht
nicht einfach die für ihn ungünstigste Variante angenommen. Es durfte
gesamthaft gesehen erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende
Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers verneinen. Die Beschwerde erweist
sich auch hinsichtlich des Vorfalls vom 28./29. Januar 2000 als unbegründet
und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer als Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und
Art. 29 Abs. 2 BV, dass die vom Kreisgericht ausgesprochene Strafe vom
Obergericht unangekündigt und über den Antrag der Generalprokuratur hinaus
drastisch erhöht worden ist. Die Rüge ist unbegründet. In Anbetracht der
Anschluss-Appellation der Generalprokuratur betreffend Schuldspruch und
Bemessung der Freiheitsstrafe war das Obergericht ohne Verfassungsverletzung
befugt, die Strafe gestützt auf seine eigene Beurteilung der erweiterten
Tatbestandsmässigkeit von sechs auf sieben Jahre zu erhöhen.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten
und der Verbeiständung. Er war im erstinstanzlichen Verfahren amtlich und im
Appellationsverfahren gewillkürt verbeiständet. Der Beschwerdegegner zweifelt
an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Wie es sich mit der Bedürftigkeit
bzw. der Verfügbarkeit von allfälligem Vermögen verhält, lässt sich nicht
einfach beurteilen; angesichts des erstinstanzlichen Verfahrens kann die
Prozessarmut angenommen werden. Es rechtfertigt sich, dem Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattzugeben.
Dies befreit diesen nicht davon, den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Jürg Federspiel wird als amtlicher Rechtsvertreter
bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner D.________ für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Generalprokuratur und dem
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: