Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Staatsrecht 1P.95/2007
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{T 0/2}
1P.95/2007 /ggs

Urteil vom 6. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22,
5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Formelle Enteignung; vorzeitige Besitzeinweisung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 15. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Für das kantonale Bauprojekt "Kreisel Linde" in Fislisbach ersuchte das
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau mit Schreiben vom 16.
Juni 2006 die Schätzungskommission nach Baugesetz um Einleitung des
Enteignungsverfahrens und um vorzeitige Besitzeinweisung für 5 m2 von der
Parzelle 587, deren Eigentümer X.________ ist. Mit Entscheid vom 22. August
2006 ermächtigte die Schätzungskommission den Kanton Aargau zur vorzeitigen
Besitzergreifung an der gemäss Landerwerbsplan zu enteignenden Fläche von ca.
5 m2 ab der Parzelle 587 und verpflichtete den Kanton Aargau vor der
tatsächlichen Besitzergreifung eine Abschlagszahlung von Fr. 1'500.-- an
X.________ zu leisten. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. Dezember 2006
ab.

2.
X.________ führt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
mit Eingabe vom 21. Februar 2007 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E.
1.3).

Das Verwaltungsgericht bejahte in seiner Urteilsbegründung die
Voraussetzungen für die Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung und
erachtete die Massnahme namentlich als notwendig und verhältnismässig. Mit
diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich
auseinander und vermag darüber hinaus nicht im Einzelnen aufzuzeigen,
inwiefern das angefochtene Urteil ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten
verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement Bau, Verkehr
und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: