Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Staatsrecht 1P.76/2007
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1P.76/2007 /ggs

Urteil vom 21. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden, Unteres Ziel 20, 9050
Appenzell,
Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in
Strafsachen, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell.

Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell
Innerrhoden, Kommission
für Entscheide in Strafsachen, vom 3. Oktober 2006.
Sachverhalt:

A.
X. ________ erstattete am 14. Juli 2006 bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Appenzell I.Rh. Strafanzeige gegen den Vorsteher des kantonalen
Justiz-, Polizei- und Militärdepartements. Dem beschuldigten Mitglied der
Standeskommission (Kantonsregierung) wurden strafbare Handlungen gegen die
Amts- und Berufspflicht im Zusammenhang mit einer Verkehrsanordnung aus dem
Jahr 2005 vorgeworfen.

Der Anzeige lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde. Die
umstrittene Anordnung regelt unter anderem die Parkierungsordnung auf dem
öffentlich zugänglichen Teil eines privaten Grundstücks im Hauptort
Appenzell; die Verfügung stützte sich auf Art. 3 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG; SR 741.01) und Art. 107 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.2)
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 26. April 1992
zum Strassenverkehrsgesetz. Auf der betroffenen Grundstücksfläche wurde ein
Privatparkplatz geschaffen, wobei der Öffentlichkeit das Parkieren an
Samstagen und Sonntagen gestattet wurde. X.________ ist Eigentümer eines
Stockwerkanteils einer angrenzenden Nachbarliegenschaft. Im Rahmen des
verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens gegen die Verkehrsanordnung
erhielt X.________ Einsicht in die Verfügung. In der Folge beanstandete er
verschiedene Abweichungen zwischen dem Wortlaut der Verfügung und der
amtlichen Publikation. Er erhob den Vorwurf, die Verfügung sei erst nach der
Publikation produziert worden. Das beschuldigte Regierungsmitglied habe
widerrechtlich Befugnisse an einen Mitarbeiter delegiert.

Die Staatsanwaltschaft überwies die Strafanzeige am 24. Juli 2006 dem
Kantonsgericht, Kommission für Entscheide in Strafsachen. Sie ersuchte um
Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen das Mitglied der
Standeskommission. Vorgängig sei zu klären, ob die gerichtliche Instanz für
die Angelegenheit zuständig sei. Mit Urteil vom 3. Oktober 2006 erkannte das
Kantonsgericht, Kommission für Entscheide in Strafsachen, es werde kein
Strafverfahren gegen den Angeschuldigten eröffnet. In den Erwägungen bejahte
das kantonale Gericht seine Zuständigkeit. In der Sache prüfte es, ob
konkrete Anhaltspunkte für strafbare Handlungen gegeben seien, und verneinte
die Frage.

B.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2007 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde
gegen das Urteil des Kantonsgerichts und verlangt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Er rügt eine Verletzung von verfassungsmässigen
Individualrechten.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vernehmlassung des Kantonsgerichts verfolgt dieselbe
Stossrichtung, auch wenn diese keinen ausdrücklichen Antrag enthält. In der
Replik vom 31. Mai 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

C.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat das in der
Beschwerdeschrift gestellte Begehren um Sistierung der Beschwerde bis zum
Abschluss des verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahrens mit Verfügung vom
1. März 2007 abgewiesen.

D.
Am 9. Februar 2007, 27. März 2007, 17. April 2007, 5. Mai 2007 und 21. Mai
2007 hat X.________ Beschwerdeergänzungen eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG) in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher
ergangen ist, richtet sich das Verfahren in Anwendung von Art. 132 BGG noch
nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16.
Dezember 1943 (OG).

1.1 Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich und stützt sich auf
kantonales Recht. Es schliesst die Streitsache insoweit ab, als die Frage zu
beurteilen war, ob ein Strafverfahren in der vom Beschwerdeführer zur Anzeige
gebrachten Angelegenheit zu eröffnen sei. Bei dem fraglichen Urteil handelt
es sich deshalb um einen Endentscheid. Der Beschwerdeführer ist zur
Eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht legitimiert (Art. 268 ff.,
insbes. Art. 270 lit. e, f und g BStP). Art. 84 Abs. 2 OG steht somit einem
Eintreten auf die erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht entgegen.

1.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 88 OG sind der Strafanzeiger
oder der durch eine strafbare Handlung angeblich Geschädigte grundsätzlich
nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein
freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Unbekümmert um
die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Strafanzeiger jedoch
befugt, mit diesem Rechtsmittel die Verletzung von Verfahrensrechten geltend
zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das
nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich
diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der
Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem
Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte
rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund
der Bundesverfassung zustehen (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459; 128 I 218 E.
1.1 S. 220). Zur Beschwerde in der Sache legitimiert ist der Geschädigte
unter gewissen Voraussetzungen dann, wenn er Opfer im Sinne von Art. 2 OHG
(SR 312.5) ist (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459; 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Das
ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall.

1.3 Zur Hauptsache bringt der Beschwerdeführer vor, das Kantonsgericht habe
die von ihm angeschuldigte Magistratsperson ohne Rechtsgrundlage bzw.
fälschlicherweise einem Ermächtigungsverfahren unterstellt. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Legitimation des Anzeigeerstatters
zu einer derartigen Rüge im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde mit
Blick auf das Ermächtigungsverfahren bei der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen bejaht (vgl. Urteile 1P.657/2003 vom 13. April 2004, E. 1.2 und
1P.337/2002 vom 6. März 2003, E. 5.3; in: Pra 92/2003 Nr. 171 S. 932). Nichts
anderes kann bezüglich des damit vergleichbaren Ermächtigungsverfahrens vor
dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden gelten. Die Berufung auf das Fehlen
einer gesetzlichen Grundlage findet sich zwar erstmals in der
staatsrechtlichen Beschwerde. Das neue rechtliche Argument ist aber
ausnahmsweise zulässig (vgl. dazu BGE 132 I 68 E. 1.4 S. 70; 131 I 31
E. 2.1.1 S. 33 f., je mit Hinweisen). Das Kantonsgericht hat den
Beschwerdeführer nicht zu dieser Fragestellung angehört, nachdem ihm die
Sache von der Staatsanwaltschaft überwiesen worden ist. Aus einer unerbetenen
Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2006 an das Kantonsgericht, in
der er um Eröffnung des gerichtlichen Urteils ersuchte, lässt sich nicht
schliessen, dass er auf den Einwand der fehlenden Zuständigkeit nach Treu und
Glauben verzichtet hat.

1.4 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Es wird im entsprechenden
Sachzusammenhang zu prüfen sein, inwiefern die einzelnen Verfassungsrügen der
Beschwerdeschrift zulässig sind. Dies hängt zusätzlich davon ab, ob die
Begründung der Rügen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
entspricht. Nach dieser Bestimmung muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert
erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120).

2.
Art. 4 der Strafprozessordnung des Kantons Appenzell I.Rh. (StPO/AI) vom 27.
April 1986 wurde in der Teilrevision vom 30. April 2000 neu gefasst. Nach
dessen Abs. 3 dürfen Strafverfahren gegen Beamte und Angestellte wegen
strafbarer Handlungen, die ihre Amtsführung betreffen, nur mit Bewilligung
der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen eröffnet
werden. Diese Gerichtsinstanz beurteilt entsprechende Gesuche der
Staatsanwaltschaft um Verfahrenseröffnung (Art. 9 Abs. 2 lit. a StPO/AI).

2.1 Das Kantonsgericht hat diese Bestimmungen auf die hier betroffene
Strafanzeige angewendet, die sich gegen ein Mitglied der Standeskommission
richtet. Das Kantonsgericht erwog bezüglich seiner Zuständigkeit, in den
fraglichen Normen werde auf Art. 110 Ziff. 4 aStGB bzw. Art. 110 Abs. 3 StGB
hingewiesen; der dort verankerte Begriff des Beamten werde von Lehre und
Rechtsprechung auch auf Behördenmitglieder angewendet. Die Materialien würden
diesbezüglich keine Hinweise liefern. Zwar enthalte Art. 167 StPO/AI eine
Regelung über die parlamentarische Immunität für Voten im Grossen Rat
(Kantonsparlament), die auch Mitglieder der Standeskommission erfasse. Art.
167 StPO/AI sei indessen nicht in dem Sinne als abschliessend zu verstehen,
dass ein Vorverfahren über die Ermächtigung zur Strafverfolgung bezüglich
Amtsdelikten eines Mitglieds der Standeskommission ausserhalb der
letztgenannten Bestimmung ausgeschlossen sei. Nach Sinn und Zweck von Art. 4
Abs. 3 StPO/AI falle ein Mitglied der Standeskommission gleich wie ein
Beamter unter diese Bestimmung.

2.2 Nach dem Beschwerdeführer hat das Kantonsgericht Art. 30 Abs. 1 BV
verletzt, weil es sich vorliegend eine Zuständigkeit angemasst habe, die ihm
nach der kantonalen Strafprozessordnung nicht zustehe. Gleichzeitig habe das
Kantonsgericht mit der Bejahung seiner Zuständigkeit gegen das Willkürverbot
(Art. 9 BV) und das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) verstossen.
Ausserdem bemängelt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Missachtung der
besonderen Rechtsweggarantie von Art. 32 Abs. 3 BV und der derogatorischen
Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV).

2.3
2.3.1 Art. 30 Abs. 1 BV, der den Gehalt von Art. 58 Abs. 1 aBV übernommen hat,
garantiert unter anderem die Einhaltung der geltenden Zuständigkeitsordnung
der Gerichte (vgl. BGE 117 Ia 190 E. 6a S. 191). Die Organisation der
Rechtspflege und des gerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich Sache des
kantonalen Prozessrechts. Die Bundesverfassung schreibt den Kantonen nicht
eine bestimmte Gerichtsorganisation oder ein bestimmtes Verfahren vor. Aus
Art. 30 Abs. 1 BV ergeben sich allerdings Minimalanforderungen an das
kantonale Gerichtsverfahren. So muss das Gericht und seine Zuständigkeit
namentlich in sachlicher Hinsicht generell-abstrakt durch formelles
Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sein (BGE 131 I 31 E. 2.1.2.1 S. 34; 129 V
196 E. 4.1 S. 198).

Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV
gerügt, so prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen
Rechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier Kognition
beurteilt es, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Rechts
mit den Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar ist. Soll der Verstoss
gegen die Garantie des verfassungsmässigen Richters einzig in der unrichtigen
Handhabung einer kantonalen Vorschrift liegen und geht es dabei nicht
gleichzeitig um die Minimalanforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV an das
Gerichtsverfahren, so fällt dieser Verfassungsvorwurf mit der Willkürrüge
zusammen (vgl. BGE 129 V 335 E. 1.3.2 S. 338 mit Hinweisen).

2.3.2 Das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) ist, von hier nicht
betroffenen Ausnahmen abgesehen, kein verfassungsmässiges Individualrecht,
sondern ein Verfassungsgrundsatz, dessen Missachtung nicht selbstständig,
sondern nur im Zusammenhang mit der Verletzung des Grundsatzes der
Gewaltenteilung, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots oder eines
speziellen Grundrechts gerügt werden kann (BGE 129 I 161 E. 2.1 S. 163 mit
Hinweisen). Insbesondere kann aus dem Legalitätsprinzip keine
verfassungsmässige Garantie auf einen gerichtlichen Rechtsschutz abgeleitet
werden (BGE 130 I 388 E. 4 S. 392).

2.3.3 Art. 32 Abs. 3 BV gewährt jeder strafrechtlich verurteilten Person
grundsätzlich das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu
lassen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht beschuldigt geschweige
denn verurteilt worden, sondern hat bloss Strafanzeige erstattet. Demzufolge
kann er sich auf diese Garantie nicht berufen.

2.3.4 Mit Blick auf den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) bringt
der Beschwerdeführer vor, bei Widerhandlungen im Bereich des SVG gelte ein
eidgenössisches Verbot für Strafverfolgungsprivilegien. Weder zeigt der
Beschwerdeführer auf, inwiefern seine Anzeige eine Widerhandlung gegen das
SVG betreffen soll, noch legt er dar, welche Norm des eidgenössischen
Strassenverkehrsrechts die Zulässigkeit des hier zur Diskussion stehenden
kantonalen Ermächtigungsverfahrens ausschliesst. Die Verfassungsrüge erfüllt
die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (E. 1.4).
2.3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden Zusammenhang letztlich nur
eine Willkürprüfung über die Auslegung der kantonalen Vorschrift zur
sachlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts vorzunehmen ist. Die
beanstandete Handhabung dieser kantonalen Norm weist keinen Zusammenhang zu
den zusätzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers über die angebliche
Verletzung von Ausstandspflichten auf (vgl. zum letztgenannten Rügenkomplex
E. 3, hiernach).

2.4 Eine Gesetzesbestimmung ist in erster Linie nach ihrem Wortlaut
auszulegen. Eine kantonale Behörde verfällt nicht in Willkür, wenn sie sich
an den klaren und unzweideutigen Wortlaut einer Gesetzesbestimmung hält (BGE
125 I 161 E. 3c S. 164). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene
Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden
unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich der
Entstehungsgeschichte, des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde
liegenden Wertungen (BGE 131 II 562 E. 3.5 S. 567 mit Hinweisen). Willkür in
der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E.
1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

2.5 Was die Auslegung von Art. 4 Abs. 3 StPO/AI betrifft, behauptet der
Beschwerdeführer, eine Anwendung dieser Norm auf Behördenmitglieder sei nach
dem Gesetzeswortlaut klar unzulässig. Seiner Würdigung des Gesetzestexts kann
nicht beigepflichtet werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das kantonale
Gericht den Wortlaut der Norm bezüglich der Abgrenzung zwischen Beamten und
Behördenmitgliedern für unklar erachtet hat. Der Beschwerdeführer legt einen
Auszug aus dem Landsgemeindemandat für die im Jahr 2000 erfolgte
StPO-Teilrevision vor. Es trifft zu, dass dort nur von der Amtstätigkeit
kantonaler Angestellter gesprochen wird. Aus den dort aufgeführten
Erläuterungen folgt allerdings nicht eindeutig, dass Behördenmitglieder von
der fraglichen Norm ausgenommen sein sollen. Stattdessen erscheint es als
vertretbar, wenn das Kantonsgericht die Norm bei Mitgliedern der
Standeskommission für anwendbar erklärt hat; insofern brauchte es deren
Dienstverhältnis zum Kanton nicht weiter abzuklären. Dadurch dass das
Kantonsgericht seine Zuständigkeit in der vorliegenden Konstellation nach der
ratio legis bejaht hat, nahm es keine unerlaubte Lückenfüllung (vgl. dazu BGE
132 III 707 E. 2 S. 711 mit Hinweisen) vor. Vielmehr hält seine entsprechende
Auslegung vor dem Willkürverbot stand.

2.6 Insgesamt dringen die Rügen des Beschwerdeführers, die sich gegen die
Zuständigkeit des Kantonsgerichts richten, nicht durch, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
3.1 Der mit der Strafanzeige befassten Staatsanwältin sowie dem Präsidenten
und dem Gerichtsschreiber des Spruchkörpers, das den angefochtenen Entscheid
gefällt hat, wirft der Beschwerdeführer Befangenheit vor. Diese Rügen trägt
der Beschwerdeführer erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vor, teilweise
im Rahmen von Beschwerdeergänzungen nach Ablauf der Beschwerdefrist.
Inwiefern ein solches Vorgehen zulässig ist, muss hier nicht erörtert werden,
weil die Vorbringen ohnehin nicht geeignet sind, um die Befangenheitsrügen zu
belegen. Dieses Ergebnis ist im Folgenden näher darzulegen.

3.2 Der Anspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit ergibt sich für
Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV und für richterliche Behörden aus
Art. 30 Abs. 1 BV (BGE 130 I 388 E. 4 S. 393 mit Hinweis). Nach Art. 30 Abs.
1 BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem
unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken
sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 133 I 1 E. 5.2 S. 3). Der Gehalt von Art. 30 Abs. 1
BV kann nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden und die allgemeinen
Verfahrensgarantien nach Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Es gilt
vielmehr dem spezifischen Umfeld und Aufgabenbereich der betroffenen Behörde
Rechnung zu tragen. In diesem Sinne können Staatsanwälte und
Untersuchungsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach
objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, hinsichtlich der Strafuntersuchung
den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 mit
Hinweisen).

3.3 Die Befangenheit der mit der Strafanzeige befassten Staatsanwältin leitet
der Beschwerdeführer aus dem Umstand ab, dass diese der angeschuldigten
Magistratsperson unterstellt war. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich
keine Hinweise, dass die Staatsanwältin Vorabklärungen in der Angelegenheit
durchgeführt hat. Sie beschränkte sich darauf, die Strafanzeige dem
Kantonsgericht zu unterbreiten. Ein solches Vorgehen erscheint unbedenklich,
weil erst dessen Entscheid die Prozessvoraussetzungen für die Eröffnung einer
Strafuntersuchung schafft. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass sich die
Staatsanwältin in ihrem Überweisungsschreiben zur Begründetheit der Anzeige
nicht äusserte. Jedenfalls musste die Staatsanwältin nicht bereits für die
Überweisung der Sache zur Einleitung des Vorverfahrens über die Ermächtigung
den Ausstand erklären und für Stellvertretung sorgen. Was der
Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht. Eine Verletzung der
Garantien von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nicht vor.

3.4 Nach Angaben des Beschwerdeführers soll der nebenamtliche Präsident der
hier zuständigen kantonsgerichtlichen Kommission in seiner hauptberuflichen
Anwaltstätigkeit die Interessen eines anderen Stockwerkeigentümers in einem
Nachbarstreit gegen die Eigentümerin der Liegenschaft vertreten haben,
bezüglich welcher die umstrittene Verkehrsanordnung getroffen wurde. Dieses
Mandat habe sich zeitlich teilweise mit dem hängigen Ermächtigungsverfahren
überschnitten, sei aber vor Beendigung dieses Gerichtsverfahrens
abgeschlossen worden. Vor diesem Hintergrund hält der Beschwerdeführer den
vorsitzenden Richter wegen eines zu engen Verhältnisses mit der von der
Verkehrsanordnung betroffenen Eigentümerin für befangen.

Weder der Auftraggeber des behaupteten Anwaltsmandats noch die angebliche
Gegenpartei jener Auseinandersetzung sind in die Strafsache gegen das
Mitglied der Standeskommission direkt involviert. Selbst wenn die
Sachdarstellung des Beschwerdeführers zuträfe, würde das angesprochene
Anwaltsmandat beim Richter im vorliegenden Zusammenhang objektiv keinen
Anschein von Befangenheit erwecken. Die Sachumstände der fraglichen
Anwaltstätigkeit müssen deshalb hier nicht weiter abgeklärt werden.

3.5 Dem Gerichtsschreiber, der am angefochtenen Urteil mitgewirkt hat, wirft
der Beschwerdeführer Befangenheit vor, weil dieser dem - hier beschuldigten -
Departementsvorsteher eine abfällige Äusserung der Staatsanwältin über den
letztgenannten zugetragen habe. Der Gerichtsschreiber habe den fraglichen
Rapport über die Begebenheit bereits vor Beginn des hier zur Diskussion
stehenden Ermächtigungsverfahrens verfasst. Mit einer solchen Meldung habe er
Partei für das Regierungsmitglied ergriffen, so dass er nicht mehr an dem
diesen betreffenden Ermächtigungsverfahren habe teilnehmen dürfen. Eine
nähere Untersuchung über die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer dargelegten
Sachverhalts erübrigt sich wiederum. Auch wenn die vom Beschwerdeführer
geschilderte Konstellation richtig sein sollte, ergäbe sich daraus noch kein
ausstandsrechtlich relevantes Näheverhältnis des Gerichtsschreibers zu der
hier angeschuldigten Magistratsperson, zumal die angebliche Meldung in keinem
Sachzusammenhang zu der hier betroffenen Strafsache stehen würde. Der
Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, dass zwischen dem
Gerichtsschreiber und dem Angeschuldigten eine freundschaftliche Beziehung
bestehe. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Gerichtsschreiber ihm in
einem das sozial übliche Mass übersteigenden Umfang wohlgesonnen ist.

4.
Ferner bemängelt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen seinen Anspruch
auf eine öffentliche Verhandlung vor dem Kantonsgericht. Auch insofern muss
der Frage der Zulässigkeit der erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren
erhobenen Rüge nicht nachgegangen werden.

Soweit sich der Beschwerdeführer dabei auf Art. 29a BV beruft, sind seine
Vorbringen von vornherein nicht zu hören. Die Verfassungsbestimmung ist am 1.
Januar 2007 in Kraft getreten (vgl. AS 2006, 1059). Die den Kantonen in Art.
130 BGG eingeräumte Übergangsfrist für die Einrichtung richterlicher
Vorinstanzen des Bundesgerichts ist jedoch noch nicht abgelaufen.

Im Weiteren erwähnt der Beschwerdeführer Art. 30 BV. Nach Abs. 3 dieser
Bestimmung sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung - gesetzliche
Ausnahmen vorbehalten - öffentlich. Nach der Rechtsprechung verleiht Art. 30
Abs. 3 BV dem Rechtsuchenden keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung
vor Gericht. Ein solches Recht kann nur aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder dem
einschlägigen Verfahrensrecht abgeleitet werden (BGE 128 I 288 E. 2.6 S. 293
f.). Der Beschwerdeführer tut nicht hinreichend dar, inwiefern er nach Art. 6
Ziff. 1 EMRK oder dem kantonalen Verfahrensrecht einen Anspruch auf eine
öffentliche Verhandlung vor dem Kantonsgericht besitzen würde. Er behauptet
zwar, er werde durch die angeblich strafbare Handlung geschädigt. Dabei führt
er aber in appellatorischer Weise bloss faktische Nachteile auf, die ihm aus
der missliebigen Verkehrsanordnung erwachsen. Mit den spezifischen
Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK für die Annahme einer zivilrechtlichen
Streitigkeit setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander. Insofern
sind die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht erfüllt (vgl. dazu
E. 1.4, hiervor).

5.
Zu dem eingangs der Beschwerdeschrift aufgeführten verfassungsmässigen
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) fehlt in der Folge eine
rechtsgenügliche Begründung, inwiefern dieser Anspruch verletzt sein soll.
Die Verfassungsrüge kann nicht behandelt werden (E. 1.4).

6.
Vom Beschwerdeführer wird dargelegt, die mit der Strafanzeige befasste
Staatsanwältin sei vor der Zustellung des angefochtenen Urteils aus dem
kantonalen Dienst ausgeschieden. Ihr Nachfolger habe sein Amt erst am 1.
Februar 2007 angetreten. In der Zwischenzeit sei eine ausserordentliche
Staatsanwältin eingesetzt worden. Es sei zu klären, ob die Staatsanwaltschaft
in der Interimszeit in der Lage gewesen sei, das fragliche Urteil
anzufechten. Mit dieser Rüge macht der Beschwerdeführer allgemeine
öffentliche Interessen geltend; dazu ist er im Rahmen der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht befugt (BGE 129 I 113 E. 1.2 S. 117; 129 II 297 E. 2.1 S.
300, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob die beiden
soeben genannten Staatsanwälte, die ihr Amt nach dem angefochtenen Urteil
angetreten haben, wegen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände
befangen seien. Auf den ganzen Rügenkomplex ist nicht einzutreten; auch
insoweit mag dahingestellt bleiben, ob diese Vorbringen als Noven überhaupt
zulässig wären.

7.
Wie bereits in allgemeiner Weise dargelegt (E. 1.2, hiervor) kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer materielle
Fragen aufwirft. Dazu gehören namentlich der Vorwurf, das Kantonsgericht habe
die Strafanzeige zu Unrecht für zu wenig substantiiert betrachtet bzw.
fälschlicherweise das Vorliegen genügender Anhaltspunkte für eine
Strafverfolgung verneint. Nicht anders verhält es sich mit der Argumentation,
die fraglichen Beweismittel seien falsch gewürdigt oder die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu streng
gehandhabt worden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der
materiellen Sache nicht getrennt werden.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden die weiteren vom Beschwerdeführer
gestellten Verfahrensanträge gegenstandslos. Dieser trägt die Gerichtskosten
(Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Kantonsgericht des Kantons Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide
in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: