Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Staatsrecht 1P.67/2007
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{T 0/2}
1P.67/2007 /fun

Urteil vom 8. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

A. X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer, beide handelnd durch C.X.________ und dieser vertreten
durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg,

gegen

D.X.________, Beschwerdegegnerin,
Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon,
Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon,
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330
Pfäffikon.

Einstellungsverfügung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters in
Strafsachen des Bezirks Pfäffikon vom 13. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Mitglieder der Familie X.________ sind die Eltern, C.X.________ und
D.X.________, sowie deren Kinder A.X.________ und B.X.________, neun und
sechs Jahre alt. Zwischen den Eltern ist das Scheidungsverfahren hängig. Für
die Kinder wurde eine Beistandschaft angeordnet.

B.
Am 6. September 2006 erstattete der Vater Strafanzeige gegen die Mutter, da
sie die Kinder seit Jahren regelmässig schlage. Mit Verfügung vom 30. Oktober
2006 stellte das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon die Strafuntersuchung
gegen D.X.________ wegen Tätlichkeiten/ häuslicher Gewalt gemäss Art. 126
StGB ein. Auf eine Einvernahme der Kinder zu den Vorhalten hatte es
verzichtet. Dagegen gelangten A.X.________ und B.X.________ an den
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon. Dieser wies den Rekurs
am 13. Dezember 2006 ab.

C.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2007 erheben A.X.________ und B.X.________
staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters in
Strafsachen. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Sie machen eine Verletzung von Art. 9, 11 Abs. 1 und 29 Abs. 2 BV geltend.

Das Statthalteramt wie auch der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks
Pfäffikon verzichten auf eine Vernehmlassung. Desgleichen hat sich die Mutter
als private Beschwerdegegnerin nicht zur Angelegenheit vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid ist am
13. Dezember 2006 ergangen, mithin noch unter der Geltung des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG). Gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des OG.

1.1 Der angefochtene Entscheid stellt einen Endentscheid dar. Ein kantonales
Rechtsmittel dagegen ist nicht gegeben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist
insoweit zulässig (Art. 86 i.V.m. 87 OG).

1.2 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche
Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten
Positionen voraus (Art. 88 OG).

1.2.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich
strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die
Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil
staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung
und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im
Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im
Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig
davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte
Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende
Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit
staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu
machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das
nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich
diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der
Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem
Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte
rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund
der Bundesverfassung oder von Art. 6 EMRK zustehen.

Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das
Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren nicht
eingeleitet oder wenn es eingestellt wird. Hat - wie hier - ein Gericht die
Einleitung eines Verfahrens abgelehnt, ist Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG damit
Genüge getan (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459). Das Opfer kann nach Art. 8 Abs.
1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen
Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am
Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche
betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c
OHG geht als "lex specialis" Art. 88 OG vor. Die Legitimation des Opfers zur
staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen
erweitert.
Ob die Opferstellung gegeben ist, prüft das Bundesgericht mit freier
Kognition (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459; 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.; 120 Ia
101 E. 1a S. 102 und 2a S. 104, 157 E. 2 S. 159).

1.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden
ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die
Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B.
Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher
vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen.
Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der
Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die
Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen
Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des
Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und
psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich
als leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu beurteilen
ist. Massgeblich ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis
begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes -
ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 131 I 455 E. 1.2.2
S. 459 f. mit Hinweis).

1.3 Vorliegend kann mit Blick auf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens offen
bleiben, ob den beiden Beschwerdeführern eine Opferstellung im Sinne der
zitierten Rechtsprechung zukommt.

2.
2.1 Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, aus zwei Schreiben ihrer
Beiständin gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Tochter mit dem Knie
unsanft weggestossen habe und ihr etwa einmal pro Monat "die Hand
ausrutsche". Dies bestätige im Kerngehalt den Bericht des Vaters, wonach die
Beschwerdegegnerin der Tochter einen Fusstritt verpasst habe. Im einen
Schreiben beklage die Beiständin, sie werde unglaubwürdig, wenn sie die
Beschwerdegegnerin verteidige und behaupte, diese würde die Kinder nicht
schlagen, wenn die Mutter das dann doch tue. Aufgrund der Akten sei der
Schluss des Einzelrichters, wonach ausser einer nicht opportunen Befragung
der Kinder keine weiteren Hinweise auf konkrete strafbare Handlungen
vorlägen, völlig unhaltbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin die Kinder monatlich schlage, was klar als strafbare
Handlung zu bezeichnen sei. Mit dem Rekurs an den Einzelrichter sei u.a.
gefordert worden, die Beschwerdeführer zu befragen. Es gehe nicht an, dass
die Untersuchungsbehörde darüber entscheide, ob die Kinder von ihrem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen sollten oder nicht. Damit habe der
Einzelrichter den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör
verletzt.

2.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29
Abs. 2 BV folgt der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind
(BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 la 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen).
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits
abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211;
122 II 464 E. 4a S. 469, je mit Hinweisen).

Zu prüfen ist nachfolgend, ob die kantonalen Behörden zu Recht in
antizipierter Würdigung der Beweislage von einer Einvernahme der
Beschwerdeführer abgesehen haben.

3.
3.1 Das Statthalteramt führt in der Einstellungsverfügung aus, aufgrund der
Akten sowie der bestehenden umfangreichen Vorabklärungen, könne der
Beschwerdegegnerin kein strafrechtlich relevantes schuldhaftes Verhalten
rechtsgenügend nachgewiesen werden. Für das Statthalteramt galt es - gemäss
seiner Vernehmlassung an den Einzelrichter vom 8. Dezember 2006 - abzuwägen,
ob eine Befragung der Kinder zumutbar sei oder nicht. Es stufte eine solche
klar als stark belastende Situation ein, weshalb es auf eine erneute
Befragung verzichtete und sich an deren Stelle auf die Unterlagen der Jugend-
und Familienberatung E.________ stützte. Aus diesen sei hervorgegangen, dass
die Kinder keiner häuslichen Gewalt unterlägen.

3.2
3.2.1 Der Einzelrichter hat diese Argumentation geschützt. Er zieht dazu u.a.
in Erwägung, in Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltentrennung könne eine
Anklagebehörde wohl angewiesen werden, Anklage zu erheben, um den Rekurs
gegen eine Einstellungsverfügung nicht völlig seines Sinnes zu entleeren. Es
würde indes nach Auffassung des Einzelrichters zu weit führen, die
Untersuchungsbehörde verpflichten zu wollen, bestimmte Beweise abzunehmen.

3.2.2 Zwar zeigt der Einzelrichter Verständnis für das Begehren der
Beschwerdeführer um Einvernahme, zumal keine der Parteien andere Beweise für
die erhobenen Vorwürfe nennen könne bzw. anscheinend gar keine räumlich und
zeitlich klar definierten Vorfälle im Raum ständen. Zusammenfassend erachtet
er aber die Begründung des Statthalteramts als nachvollziehbar. Gegen die
eigene Mutter aussagen zu müssen, würde seiner Meinung nach für die beiden
Kinder ohne Zweifel eine grosse Belastung darstellen. Zudem lieferten sich
die Eltern in ihrem Scheidungsverfahren einen erbitterten Kampf um das
Sorgerecht, weshalb es tunlich erscheine, die Kinder nicht auch noch in ein
Strafverfahren gegen die Mutter mit einzubeziehen.

3.2.3 Schliesslich gibt der Einzelrichter sinngemäss zu bedenken, bei der
Frage, ob die Einvernahme der beiden Kinder zumutbar sei, müsse auch
berücksichtigt werden, dass vorliegend keine eigentlichen Vorfälle von
Kindsmissbrauch oder schwerer Gewalt vorlägen, sondern lediglich
Tätlichkeiten angezeigt worden seien, wobei keinerlei weitere Beweise für
genau bestimmte, von der Mutter zu verantwortende und noch nicht verjährte
Vorfälle erbracht worden seien. Ferner lägen auch keinerlei Hinweise auf
konkrete Handlungen der Mutter vor, die das erzieherisch Tolerierbare
überschreiten würden. Sollten die Kinder hin und wieder Verletzungen
aufgewiesen haben, könne dies für sich allein genommen - und auch im Kontext
von ab und zu erteilten Ohrfeigen - nicht bedeuten, dass die Mutter die
geltend gemachten Verletzungen verursacht habe oder deren besonders
verdächtig sei, zumal sich dann eine Anzeige wegen Körperverletzung und nicht
wegen Tätlichkeit aufgedrängt hätte. Eine Einvernahme der Kinder würde
letztere somit einer erheblichen Belastung aussetzen und dies nicht, um eine
konkrete Straftat aufzuklären oder einem bestimmten Verdacht nachzugehen,
sondern allein "um aufs Geratewohl nach möglichen blossen Übertretungen zu
forschen". Unter diesen Umständen sei die Entscheidung des Statthalters, die
Untersuchung einzustellen, nicht zu beanstanden.

3.3
3.3.1 Massgeblich ist zunächst der vom Einzelrichter zitierte § 39 des
Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321) in der
bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, wonach die Untersuchungsbehörde (neu
seit 1. Januar 2007 der Staatsanwalt) eine Einstellungsverfügung erlassen
konnte, wenn keine Straftat vorlag bzw. sich der Tatverdacht in der
Untersuchung nicht derart verdichtete, dass mit einem verurteilenden
Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden durfte. Nach § 407 StPO/ZH trifft
die Behörde, welche den Rekurs begründet hat, die erforderlichen Anordnungen.
Offen bleiben kann im vorliegenden Fall, wie weit diese Kompetenz der
gerichtlichen Rekursinstanz, den Strafverfolgungsbehörden verbindliche
Anordnungen zur Anklageerhebung zu erteilen, geht (vgl. dazu Urteil
6S.885/2000 des Bundesgerichts vom 26. Februar 2002, E. 2c mit Hinweisen auf
die Lehre).

3.3.2 Unabhängig von der etwaigen Einvernahme der Beschwerdeführer ist dem
Einzelrichter in seiner Argumentation zu folgen, wonach sich der Tatverdacht
nicht derart verdichtet hatte, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des
Gerichts zu rechnen gewesen wäre. Die vom Vater der Beschwerdeführer
eingereichte Anzeige legte der Mutter zur Last, seit Jahren wiederholt
Tätlichkeiten in Form von Ohrfeigen sowie Schlägen auf den Mund und auf das
Gesäss der Beschwerdeführer zu begehen. Das Statthalteramt und der
Einzelrichter durften diese vagen Vorbringen, welche in der Folge weder
zeitlich (ca. Januar 1998 bis ca. Mitte Juli 2006) noch sachlich
konkretisiert wurden, willkürfrei als nicht ausreichend erachten, um
Rückschlüsse auf eine mögliche Straffälligkeit der Mutter zu ziehen. Selbst
wenn die Beschwerdeführer befragt worden wären, ist dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass deren Eltern sich in einem Scheidungsverfahren mit
offensichtlich erbittertem Streit um das Sorgerecht befinden. Entgegen der
Meinung der Beschwerdeführer geben auch die von ihnen zitierten Schreiben der
Beiständin vom 21. Juni 2006 nicht zwingend Anlass zur Vermutung, die Mutter
habe die Kinder in strafrechtlich relevanter Weise geschlagen. Im Schreiben
an die Vormundschaftsbehörde führt die Beiständin aus, sie habe die Mutter
auf den Vorwurf hin, sie habe der Tochter einen Fusstritt verpasst,
angerufen. Die Mutter habe sofort zugegeben, dass die Tochter sehr schwierig
gewesen sei, sie immer wieder provoziert habe und dass sie das Mädchen mit
dem Knie unsanft weggestossen habe. Dies habe der Tochter weh getan. Die
Mutter habe es bereut und sich entschuldigt. Weiter habe die Mutter der
Beiständin erzählt, dass "ihre Hand etwa einmal im Monat ausrutsche". Die
Kinder würden die Mutter ständig provozieren, vor allem mit der Aussage, dass
bei Papi alles viel besser sei als bei Mami. Im Brief an die Mutter der
Beschwerdeführer gibt die Beiständin ihrem Erstaunen darüber Ausdruck, dass
der Mutter gemäss eigenen Angaben etwa einmal im Monat die Hand ausrutsche.
Die Beiständin unterstütze die Mutter gerne, sei aber nicht glaubwürdig, wenn
sie behaupte, die Mutter schlage die Kinder nicht und diese sage, ab und zu
rutsche ihr die Hand aus.

Wenn die kantonalen Behörden befunden haben, diese Schilderungen begründeten
allein keinen hinreichenden Verdacht auf eine konkrete Straftat und sie sich
von einer Befragung der Beschwerdeführer keine weitere Klärung der Situation
versprochen haben, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit
Blick auf die schwierige Scheidungssituation, welche sich auch in den
zitierten Schreiben widerspiegelt, durften das Statthalteramt und der
Einzelrichter zusätzliche Erhebungen ablehnen.

3.4 Insgesamt ist den kantonalen Instanzen kein Vorwurf der willkürlichen
antizipierten Beweiswürdigung zu machen. Verletzungen des rechtlichen Gehörs
wie auch des Willkürverbots sind zu verneinen, zumal die Beschwerdeführer in
Bezug auf Art. 9 BV nicht darlegen, in welchen rechtlich geschützten eigenen
Rechten sie verletzt sein sollen (vgl. BGE 126 I 81 E. 2 ff. S. 84 ff. mit
Hinweisen).

4.
Ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Behörden
auf eine weitergehende Abklärung der inkriminierten Vorfälle verzichtet
haben, ist auch die Rüge, sie hätten Art. 11 BV verletzt, unbegründet.

5.
Daraus ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführer haben jedoch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung ersucht. Diesem Antrag kann entsprochen werden (Art. 152
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwältin Lisa Zaugg wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt
und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt und dem Einzelrichter in
Strafsachen des Bezirks Pfäffikon schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: