Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Staatsrecht 1P.56/2007
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{T 0/2}
1P.56/2007 /fun

Urteil vom 28. Februar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Unentgeltliche Rechtspflege,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 4. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt trat mit Verfügung vom 9.
Oktober 2006 auf die von X.________ gegen den Strafgerichtspräsidenten René
Ernst erhobene Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und
ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), jeweils verbunden mit Nötigung (Art.
181 StGB) und Entführung (Art. 183 StGB), nicht ein. Zur Begründung führte
sie an:
"Den Vorwurf begründen Sie damit, dass Herr Dr. Ernst eine Ihnen auferlegte
Busse wegen Nichtzahlung in Haft umgewandelt hat, obwohl er wusste oder hätte
wissen können, dass Sie schuldlos ausserstande gewesen sind, die Busse zu
bezahlen.

Ganz offensichtlich sind Sie nicht einverstanden mit dem Urteil, in dem die
Umwandlung einer nichtbezahlten Busse in Haft angeordnet worden ist. Gegen
willkürliche oder in der Rechtsanwendung falsche Urteile sind Rechtsmittel
möglich. Eine Anzeige ist kein Rechtsmittel und eine möglicherweise
willkürliche oder fehlerhafte Rechtsanwendung durch ein Gericht keine
Straftat."
X.________ rekurrierte gegen diese Verfügung beim Präsidenten der
Rekurskammer des Strafgerichts. Dieser wies am 20. November 2006 das Gesuch
von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.

X. ________ erhob gegen diese Verfügung bei der Präsidentin des
Appellationsgerichts Basel-Stadt Beschwerde. Diese wies das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren am 4. Dezember 2006
ab und verfügte, X.________ habe bis zum 15. Dezember 2006 einen
Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Zur Begründung führte sie an, eine
summarische Prüfung der eingelegten Dokumente, womit der Amtsmissbrauch von
René Ernst belegt werden solle, ergebe, dass die Verlustgefahren des
Beschwerdeverfahrens ungleich grösser seien als die Gewinnchancen.

Nachdem der Kassationshof des Bundesgerichts am 28. Dezember 2006 auf die von
X.________ gegen diese Präsidialverfügung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde
nicht eingetreten war, verfügte die Präsidentin des Appellationsgerichts am
5. Januar 2007, die Beschwerde sei mangels Leistung des Kostenvorschusses
dahingefallen.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. Januar 2007 wegen Verletzung von
Art. 8, Art. 9 und Art. 29 Abs. 1-3 BV beantragt X.________, die Verfügung
der Appellationsgerichtspräsidentin vom 4. Dezember 2006 aufzuheben.
Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Appellationsgerichtspräsidentin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die
Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ergangen, weshalb sich das
Verfahren nach den Bestimmungen des OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG).

Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG).
Er schliesst das Verfahren nicht ab, weshalb es sich um einen
Zwischenentscheid handelt. Durch die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Ansetzung einer peremptorischen Frist zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses könnte der Beschwerdeführer allenfalls einen
nichtwiedergutzumachenden Nachteil erleiden (Art. 87 Abs. 2 OG).

Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des
kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der
Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte
Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die
als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun,
inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38
E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).

2.
Alle drei mit dem Fall befassten kantonalen Instanzen gehen davon aus, dass
sie in aussichtslosen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigern
dürfen. Der Beschwerdeführer rügt dies zu Recht nicht als verfassungswidrig.

2.1 Die Staatsanwaltschaft beurteilte die Strafanzeige des Beschwerdeführers
als offensichtlich unbegründet und trat darauf nicht ein.

Der Präsident der Rekurskammer des Strafgerichts teilte diese Auffassung und
wies dementsprechend das vom Beschwerdeführer im Rahmen des dagegen erhobenen
Rekurses gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit ab.

Die Präsidentin des Appellationsgerichts beurteilte die Strafanzeige
ebenfalls als offensichtlich unbegründet und damit das vom Beschwerdeführer
gegen den Nichteintretens-Entscheid der Staatsanwaltschaft angehobene
Rekursverfahren als aussichtslos. Dementsprechend hielt sie auch die
Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Rekursverfahren für aussichtslos; sie verweigerte dem Beschwerdeführer
ihrerseits die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen
Aussichtslosigkeit und verlangte einen Kostenvorschuss. Dies ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafanzeige effektiv
offensichtlich unbegründet ist, wie dies alle drei kantonalen Instanzen
übereinstimmend annehmen.

2.2 Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend ausgeführt, dass eine
möglicherweise willkürliche oder fehlerhafte Rechtsanwendung durch ein
Gericht keine Straftat darstellt, und dass ein möglicherweise fehlerhaftes
Urteil des Strafgerichtspräsidenten Ernst auf Grund einer Appellation
korrigiert werden könnte. Ohne sich ernsthaft in einer den Anforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise damit auseinanderzusetzen, begnügt
sich der Beschwerdeführer, seine eigenen, meist nicht einschlägigen und
teilweise weit an der Sache vorbeigehenden Ausführungen zur (angeblichen)
Strafbarkeit des Verhaltens von Strafgerichtspräsident Ernst erneut
vorzubringen. Bereits die Lektüre der vom Beschwerdeführer in seiner Anzeige
genannten Art. 181, 183, 312 und 314 StGB zeigt indessen sofort, dass die dem
Strafgerichtspräsidenten Ernst vorgeworfene Tathandlung - er habe die
Umwandlung einer Busse in Haft angeordnet im Wissen darum, dass er die Busse
schuldlos nicht habe bezahlen können - von vornherein nicht geeignet ist,
einen dieser Straftatbestände zu erfüllen. Die Einschätzung der kantonalen
Instanzen, die Strafanzeige sei offensichtlich unbegründet, ist damit
zutreffend. Da der Beschwerdeführer auch vor ihnen nichts vorbrachte, was
geeignet gewesen wäre, sie in Frage zu stellen, waren sie zudem
verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, sich mit seinen Ausführungen im
Einzelnen auseinanderzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer der
Appellationsgerichtspräsidentin in diesem Zusammenhang eine
Gehörsverweigerung vorwirft, ist die Rüge unbegründet. Nicht bzw. nicht
nachvollziehbar begründet sind die Rügen, sie habe im angefochtenen Entscheid
das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV und das
Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV verletzt; darauf ist nicht
einzutreten.

3.
Die Appellationsgerichtspräsidentin konnte dem Beschwerdeführer somit die
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen
Aussichtslosigkeit verweigern, der angefochtene Entscheid ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat zwar ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, welches indessen abzuweisen
ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: