Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Staatsrecht 1P.46/2007
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1P.46/2007 /daa

Urteil vom 7. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 4. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1943 geborene X.________ wird beschuldigt, am Mittwoch, 28. September
2005 während der Mittagszeit sein Fahrzeug so auf dem Parkplatz abgestellt zu
haben, dass die Nachbarin mit ihrem Fahrzeug nicht mehr wegfahren konnte. Der
Parkplatz befindet sich am Wohnort des Beschwerdeführers. Die Nachbarin
erstattete gleichentags Anzeige bei der Polizei, ohne den Beschuldigten auf
sein Fehlverhalten angesprochen zu haben.

Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 28. August 2006 wurde
X.________ der Nötigung schuldig erklärt und bestraft mit einer Busse von Fr.
200.--, welche im Fall schuldhafter Nichtzahlung innert einem Monat in sechs
Tage Haft umgewandelt würde. Dem Angeklagten wurde bei Wohlverhalten während
einer Probezeit von einem Jahr die vorzeitige Löschung der Busse im
Strafregister gewährt. Das Gerichtspräsidium hatte einen Augenschein auf dem
Parkplatz durchgeführt sowie die Nachbarin und zwei Zeugen befragt.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 4. Dezember 2006 die
Berufung von X.________ ab.

B.
X.________ führt mit Eingabe vom 25. Januar 2007 staatsrechtliche Beschwerde
und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben.

C.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) in Kraft getreten. Das angefochtene Urteil ist vor diesem Zeitpunkt
ergangen, weshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ist (Art. 132
Abs. 1 BGG). Massgebend sind somit die Bestimmungen des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG).

1.2 Das Bundesgericht entscheidet über die Abweisung von offensichtlich
unbegründeten Rechtsmitteln im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG. Es
begründet seinen Entscheid summarisch und kann dabei auf Ausführungen im
angefochtenen Entscheid oder in der Vernehmlassung einer beteiligten Partei
oder Behörde verweisen (Art. 36a Abs. 3 OG).

2.
Beide kantonalen Gerichte halten es für erwiesen, dass der Beschwerdeführer
seinen Wagen so parkiert hat, dass er den Wagen seiner Nachbarin blockierte
und diese über längere Zeit nicht mehr wegfahren konnte. Es habe für den
Beschwerdeführer kein Grund bestanden, sein Fahrzeug hinter jenem der
Nachbarin, auf deren Parkfeld, abzustellen. Es seien vier weitere Parkfelder
frei gewesen, auf denen das Fahrzeug des Beschwerdeführers hätte abgestellt
werden können, ohne jemand zu behindern. Darunter befinde sich auch das
Parkfeld des Beschwerdeführers, dass gleich neben jenem der Nachbarin gelegen
sei. Bei der vorliegenden Parkplatzsituation widerspreche die Parkierweise
des Beschwerdeführers jeglicher Logik und jeglichem normalen Verhalten im
Strassenverkehr. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer, seiner
Nachbarin und deren Lebenspartner sei angespannt, und es sei offenbar schon
zuvor zu Auseinandersetzungen über den Besucherparkplatz gekommen. Auch habe
sich der Beschwerdeführer über die leicht verschobene Parkierweise der
Nachbarin geärgert. Gestützt auf diese Umstände könne gefolgert werden, dass
der Beschwerdeführer mit dem provokativen Abstellen seines Autos hinter jenem
der Nachbarin diese habe zurechtweisen und sie durch Einschränkung ihrer
Handlungsfreiheit habe schikanieren wollen. Die Gerichte erachten die Aussage
des Beschwerdeführers, nicht er, sondern seine Nichte habe das Auto parkiert,
als Schutzbehauptung.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, indem das
Obergericht den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt habe.

3.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts
liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 131 I 467 E. 3.1; 127 I 38 E. 2a; 54 E. 2b; 60 E. 5a; 126 I 168 E. 3a,
je mit Hinweisen).

3.3 Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, aus dem angefochtenen
Urteil werde nicht klar, ob die Wegfahrt des Wagens der Nachbarin
verunmöglicht oder bloss erschwert worden sei.

Nach Angabe im angefochtenen Urteil hat die Nachbarin während rund einer
halben Stunde (12.50 bis 13.20 Uhr) mit ihrem Wagen nicht wegfahren können.
Es steht somit fest, dass die Wegfahrt des Fahrzeugs der Nachbarin im
Ergebnis verhindert wurde. Ein offensichtlicher Fehler in der
Sachverhaltsermittlung im Sinne von Art. 9 BV ist nicht erkennbar.

3.4 Zum anderen bringt der Beschwerdeführer vor, es fehle jeder Beweis dafür,
dass er (und nicht seine Nichte) den Wagen abgestellt habe.

Das Obergericht führt aus, es habe vier freie Parkfelder gegeben, auf denen
der Wagen ohne Behinderung der Nachbarin hätte abgestellt werden können.
Überdies habe auch die Nichte das Parkfeld des Beschwerdeführers gekannt, wo
der Wagen hätte abgestellt werden können, ohne die Nachbarin zu behindern.
Diese Umstände unterliegen der freien Beweiswürdigung durch die kantonalen
Gerichte. Angesichts des vorbelasteten Verhältnisses zwischen der Nachbarin
und dem Beschwerdeführer, nicht aber der Nichte, und angesichts der
Feststellung, dass das Parken des Wagens gerade an diesem Ort nicht anders
als eine Provokation aufgefasst werden kann, ist die Überzeugung des
Obergerichts, der Beschwerdeführer (und nicht seine Nichte) sei dafür
verantwortlich, verfassungsrechtlich haltbar.

Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsermittlung ist unbegründet.

4.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: