Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Staatsrecht 1P.44/2007
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1P.44/2007
1P.524/2006 /fun

Urteil vom 8. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Familie X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Leimbacher,

gegen

Einwohnergemeinde Möhlin, vertreten durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 36,
Postfach 128,
4313 Möhlin,

Einbürgerung,

Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Entscheide
der Einwohnergemeinde Möhlin vom 22. Juni 2006
(1P.524/2006) und 7. Dezember 2006 (1P.44/2007).

Sachverhalt:

A.
Die Einwohnergemeindeversammlung Möhlin lehnte am 22. Juni 2006 das Gesuch
des Ehepaars X.________ und deren Kind C.X.________ um Zusicherung des
Gemeindebürgerrechts trotz positivem Antrag des Gemeinderates ab. Dabei fand
keine Diskussion in der Gemeindeversammlung über das Gesuch statt. Gegen den
kommunalen Entscheid erhoben A.X.________, B.X.________ und C.X.________ am
24. August 2006 staatsrechtliche Beschwerde (Verfahren 1P.524/2006).

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
Justizabteilung, verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat
Möhlin ersuchte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 11. September 2006 um
Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, weil er an der
Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Dezember 2006 abermals die Zusicherung
des Gemeindebürgerrechts für die abgewiesenen Bürgerrechtsbewerber beantragen
werde. Daraufhin setzte das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom
27. September 2006 das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Vorliegen des
neuen, auf den 7. Dezember 2006 angesetzten Einbürgerungsentscheids aus.

B.
Die Einwohnergemeindeversammlung Möhlin lehnte am 7. Dezember 2006 das Gesuch
von A.X.________, B.X.________ und C.X.________  um Zusicherung des
Gemeindebürgerrechts trotz positivem Antrag des Gemeinderats erneut ab. Den
Voten der Versammlung nach zu schliessen ist der Familie die Zusicherung des
Gemeindebürgerrechts verweigert worden, weil diese nicht gewillt sei, auf
ihre angestammte Staatsbürgerschaft zu verzichten. Dies sei ein ernsthaftes
Zeichen mangelnder Integrationsbereitschaft.

Gegen diesen Beschluss führen A.X.________, B.X.________ und C.X.________ am
17. Januar 2007 ebenfalls staatsrechtliche Beschwerde (Verfahren 1P.44/2007).
Das kantonale Departement hat wiederum auf Vernehmlassung verzichtet. Der
Gemeinderat hat im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16. März 2007 den Auszug
aus dem Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Dezember 2006
eingereicht und im Übrigen auf seine früheren Eingaben in der Sache
verwiesen. Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 3.
April 2007 Gelegenheit gegeben, sich bis 15. Mai 2007 zu den Eingaben der
Verfahrensbeteiligten zu äussern. Die Beschwerdeführer haben sich in der
Folge nicht dazu vernehmen lassen.

C.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2007 ist das Beschwerdeverfahren
1P.524/2006 wieder aufgenommen worden. Das Bundesgericht hat den
Beschwerdeführern mit Schreiben vom 3. April 2007 mitgeteilt, dass dieses
Verfahren aufgrund des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 7. Dezember 2006
wohl gegenstandslos geworden sei, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
diesem Punkt gegeben. Mit Eingabe vom 19. April 2007 haben sich die
Beschwerdeführer einer Abschreibung dieses Verfahrens widersetzt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG) in Kraft getreten. Da die beiden angefochtenen Beschlüsse
aus dem Jahr 2006 stammen, richtet sich das Verfahren in Anwendung von Art.
132 Abs. 1 BGG noch nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG).

1.1 Die beiden staatsrechtlichen Beschwerden stehen in einem engen sachlichen
Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und die
Eingaben in einem Urteil zu behandeln (vgl. sinngemäss Art. 40 OG in
Verbindung mit Art. 24 BZP).

1.2 Die angefochtenen Beschlüsse können mit keinem kantonalen Rechtsmittel
angefochten werden. Sie stellen kantonal letztinstanzliche Entscheide gemäss
Art. 86 Abs. 1 OG dar und unterliegen direkt der staatsrechtlichen Beschwerde
(vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 des aargauischen Gesetzes vom 22. Dezember 1992 über
das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [KBüG; SAR 121.100]; nicht publizierte
E. 1.1 von BGE 131 I 18; nicht publizierte E. 1 von BGE 132 I 196).

1.3 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die staatsrechtliche Beschwerde ein
aktuelles praktisches Interesse voraus (BGE 128 I 136 E. 1.3 S. 139 mit
Hinweisen). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens dahin,
wird die Sache als erledigt erklärt (vgl. Art. 40 OG in Verbindung mit Art.
72 BZP). Nachdem die Gemeindeversammlung das Gesuch um Zusicherung des
Gemeindebürgerrechts am 7. Dezember 2006 behandelt und wiederum abgelehnt
hat, besitzen die Beschwerdeführer kein aktuelles praktisches Interesse an
einer verfassungsrichterlichen Überprüfung des vorangehenden Beschlusses vom
22. Juni 2006 mehr. Die Beschwerde im Verfahren 1P.524/2006 erweist sich
damit als gegenstandslos. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht
ausnahmsweise trotz Fehlen eines aktuellen Interesses auf eine
staatsrechtliche Beschwerde eintritt (vgl. BGE 127 I 164 E. 1a S. 166 mit
Hinweisen), sind hier nicht gegeben.

Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen
Interesses dahin, so entscheidet das Bundesgericht mit summarischer
Begründung über die Prozesskosten (Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP).
Die Kostenverlegung im Verfahren 1P.524/2006 wird gemeinsam mit derjenigen im
Verfahren 1P.44/2007 zu prüfen sein (vgl. E. 3, hiernach).

1.4 Im Unterschied zum Verfahren 1P.524/2006 liegt das geforderte aktuelle
praktische Interesse im Verfahren 1P.44/2007 vor. Es wird im entsprechenden
Sachzusammenhang zu prüfen sein, inwiefern die Beschwerdeführer zu den
Verfassungsrügen legitimiert sind, die sie im zweitgenannten Verfahren
erheben. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen für die entsprechende
Beschwerde erfüllt, so dass grundsätzlich darauf einzutreten ist.

2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 7.
Dezember 2006 verletze ihren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

2.1 Als Partei im kantonalen Verfahren können die Beschwerdeführer die
Verletzung bundesverfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien rügen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das gilt für Rügen
der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und trifft
namentlich zu, wenn das gänzliche Fehlen einer Begründung des angefochtenen
Entscheides beanstandet wird. Hingegen legitimiert diese Parteistellung nicht
zur Rüge, ein Entscheid sei mangelhaft begründet, d.h. die Begründung sei
unvollständig, zu wenig differenziert oder materiell unzutreffend. Eine
solche Rüge setzt  die Legitimation in der Sache selbst voraus, die sich bei
Anrufung spezieller Verfassungsrechte aus der Grundrechtsträgerschaft und dem
Inhalt der als verletzt gerügten Verfassungsrechte ergibt. Das trifft auf die
Rüge zu, der angefochtene Beschluss beruhe auf Überlegungen, die gegen das
Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) verstossen würden (BGE 132 I 167 E.
2.1 S. 168 mit Hinweisen).

2.2 Über das grundsätzliche Erfordernis einer Begründung von negativen
Einbürgerungsentscheiden hinaus stellt sich die Frage, welchen Anforderungen
eine solche Begründung formal genügen muss. Es besteht keine feste Praxis,
wie der Begründungspflicht im Einzelnen nachzukommen ist (vgl. BGE 132 I 196
E. 3.1 S. 197 mit Hinweis). Immerhin wird sich die Begründung in erster Linie
aus den Wortmeldungen an der Gemeinde- oder Bürgerversammlung ergeben müssen,
wenn diese - wie hier - ein Einbürgerungsgesuch entgegen dem Antrag des
Gemeinderates abschlägig beantwortet. Werden derart Gründe für die Ablehnung
einer Einbürgerung genannt und wird über das Ge-such unmittelbar im Anschluss
an die Diskussion abgestimmt, ist davon auszugehen, dass die ablehnenden
Gründe von der Mehrheit der Abstimmenden mitgetragen werden; damit wird
formal, d.h. unter dem Gesichtswinkel der Begründungspflicht, eine
hinreichende Begründung vorliegen (BGE 130 I 140 E. 5.3.6 S. 154; Urteil
1P.788/2006 vom 22. März 2007, E. 4.2).
2.3 Die Begründung des angefochtenen Entscheids stützt sich auf Äusserungen
anlässlich der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2006. So wurde dort von
zwei Votanten ausgeführt, die fehlende Bereitschaft von Gesuchstellern, nach
der Einbürgerung auf ihre bisherige Staatsbürgerschaft zu verzichten, sei ein
Zeichen mangelnder Integrationsbereitschaft. Nach dem Protokoll der
Gemeindeversammlung zu schliessen, wurden darüber hinaus keine Anzeichen für
eine angeblich mangelhafte Integration der Beschwerdeführer geäussert. Im
Ergebnis enthält der angefochtene Entscheid nicht zwei voneinander
unabhängige Gründe, sondern einzig die Begründung, es fehle die Bereitschaft
zum Verzicht auf das ausländische Bürgerrecht.

Die Beschwerdeführer wenden ein, sie seien im Vorfeld von den
Gemeindebehörden nicht nach der entsprechenden Bereitschaft gefragt worden.
Es stellt sich die Frage, ob die Entscheidbegründung auf hinreichenden
Abklärungen beruht.

2.4 Der Hinweis, dass die Beschwerdeführer nicht auf ihre bisherige
Staatsbürgerschaft verzichten würden, stand im Antrag des Gemeinderats
zuhanden der Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2006. Wie die Beschwerdeführer
einräumen, war vorgängig über diesen Punkt im Rahmen der Anhörung durch die
Einbürgerungskommission der Gemeinde gesprochen worden. Die Beschwerdeführer
hatten nach eigener Darstellung ausgesagt, sie würden ihre bisherige
Staatsbürgerschaft gerne behalten, sofern dies möglich sei. Es lässt sich
daher nicht sagen, dass die Angabe im Antrag zuhanden der Gemeindeversammlung
vom 22. Juni 2006 erfolgte, ohne dass die Beschwerdeführer dazu angehört
worden wären.

Zur Diskussion steht hier aber eine allfällige Gehörsverletzung im Hinblick
auf die Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2006. Der Gemeinderat legte der
Versammlung Bürgerrechtsgesuche vor, über die erstmals zu befinden war, und
Gesuche, die er der Versammlung im Nachgang zum Beschluss vom 22. Juni 2006
ein zweites Mal unterbreitete. Der Gemeinderat erläuterte in seinem Antrag,
alle am 22. Juni 2006 abgewiesenen Gesuchsteller hätten nicht auf ihre
bisherige Staatsbürgerschaft verzichten wollen. Es sei naheliegend, dass
dieser Umstand der Grund für die Ablehnung durch die Versammlung gewesen sei.
Die Versammlung habe allerdings die gebotene Diskussion der abgelehnten
Gesuche unterlassen. Die abgewiesenen Bewerber hätten den Entscheid beim
Bundesgericht angefochten. Der Gemeinderat habe die Sistierung dieser
Beschwerdeverfahren erwirkt, um eine erneute Beschlussfassung über die
fraglichen Gesuche zu ermöglichen. Indessen erachte der Gemeinderat das
Argument, ein Bewerber sei nicht zum Verzicht auf die bisherige
Staatsbürgerschaft bereit, als unzulässig für die Begründung eines
abschlägigen Entscheids. Im Sinne einer Praxisänderung wurde deshalb bewusst
bei keinem Gesuch mehr vermerkt, welche Absichten die Bewerber bezüglich
ihrer bisherigen Staatsbürgerschaft hatten. In gleicher Richtung hatte sich
der Gemeinderat bereits im bundesgerichtlichen Verfahren 1P.524/2006
geäussert.

2.5 Demzufolge beruht die Begründung des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom
7. Dezember 2006 genau auf dem Element, das der Gemeinderat in seiner Vorlage
an diese Versammlung als unzulässig bezeichnet hat. Damit wurden die
Beschwerdeführer auf einer alten Erklärung behaftet, ohne dass im Vorfeld
abgeklärt worden war, ob diese noch aktuell war. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführer in guten Treuen nicht damit rechnen mussten, ihre frühere
Aussage könnte ihnen weiterhin nachteilig sein. Sie hatten somit keine
Veranlassung zur Abgabe einer neuen Erklärung gegenüber den Gemeindebehörden.
Es schadet ihnen nicht, dass sie erst im Rahmen des zweiten
bundesgerichtlichen Verfahrens behaupten, sie seien zum Verzicht auf die
bisherige Staatsbürgerschaft bereit. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht
es ohnehin weniger darum, ob die umstrittene Begründung des angefochtenen
Entscheids inhaltlich zutrifft, als vielmehr darum, ob diese auf einer
haltbaren Sachverhaltsabklärung beruht.

2.6 Wenn die Gemeindeversammlung am 7. Dezember 2006 entgegen der Ansicht des
Gemeinderats die Haltung der Bewerber gegenüber der bisherigen
Staatsbürgerschaft als entscheidend betrachtete, so hatte sie vom Gemeinderat
in diesem Punkt eine neue Abklärung zu verlangen. Da sie dies unterliess,
hält die Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts in der
vorliegenden Form vor Art. 29 Abs. 2 BV nicht stand. Dies führt zur Aufhebung
des Beschlusses vom 7. Dezember 2006. Bei diesem Ausgang erübrigt sich eine
Befassung mit den weiteren Rügen der Beschwerdeführer. Namentlich muss hier
nicht entschieden werden, ob es diskriminierend ist, einem
Einbürgerungsgesuch wegen mangelnder Bereitschaft des Gesuchstellers zum
Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft nicht stattzugeben.

3.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde im Verfahren 1P.44/2007
gutzuheissen. Der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Möhlin vom 7.
Dezember 2006 ist aufzuheben. Diese wird erneut über das Einbürgerungsgesuch
zu befinden haben.

Bezüglich des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2006 tragen
die Beschwerdeführer vor, bei diesem fehle eine Begründung, weil das Gesuch
ohne Diskussion entgegen dem positiven Antrag des Gemeinderats abgewiesen
worden sei. Aufgrund einer summarischen Prüfung kann angenommen werden, dass
die gegen jenen Entscheid gerichtete Beschwerde erfolgreich gewesen wäre.

Die Einwohnergemeinde Möhlin hat den Beschwerdeführern für beide Verfahren
eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG).  Auf die Erhebung
einer Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 156 Abs. 2 OG zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1P.524/2006 und 1P.44/2007 werden vereinigt.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde im Verfahren 1P.524/2006 wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.
Die staatsrechtliche Beschwerde im Verfahren 1P.44/2007 wird gutgeheissen.
Der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Möhlin
vom 7. Dezember 2006 wird aufgehoben.

4.
Es werden keine Kosten erhoben.

5.
Die Einwohnergemeinde Möhlin hat den Beschwerdeführern für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.
2'800.-- zu bezahlen.

6.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Einwohnergemeinde Möhlin
sowie dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
Justizabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: