Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Staatsrecht 1P.14/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Staatsrecht 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Staatsrecht 2007


{T 0/2}
1P.14/2007 /fco

Urteil vom 26. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.

K. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Bassersdorf, 8303 Bassersdorf,
vertreten durch den Gemeinderat, Karl Hügin-Platz, 8303 Bassersdorf,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Nichteintretensentscheid,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Regierungsrats des Kantons Zürich
vom 15. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Gemeindeversammlung Bassersdorf genehmigte am 14. März 2006 u.a. einen
Kredit zur Zentrumsplanung, setzte den öffentlichen Gestaltungsplan
"Dorfplatz" fest und lehnte die Initiative von K.________ "Pro Zentrumszone"
ab. - Der Bezirksrat Bülach wies den gegen die Gemeindeversammlungsbeschlüsse
gerichteten Stimmrechtsrekurs von K.________ am 30. Mai 2006 ab. In der Folge
wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den Stimmrechtsrekurs von
K.________ am 4. Oktober 2006 ab, soweit darauf einzutreten war. -
Schliesslich hat das Bundesgericht am 22. Januar 2007 die
Stimmrechtsbeschwerde von K.________ abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden konnte (Urteil 1P.750/2006 vom 22. Januar 2007).

B.
K.________ erhob gegen den Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 30. Mai 2006
beim Regierungsrat am 16. August 2006 erneut Rekurs bzw. Beschwerde. Mit
Schreiben vom 25. August 2006 wurde der Rekurrent aufgefordert, seine in
enger Zeilenschaltung abgefasste Beschwerdeschrift innert einer Nachfrist zu
kürzen, unter der Androhung, dass andernfalls auf die Eingabe nicht
eingetreten würde. Innert verlängerter Frist nahm K.________ zu dieser
Verfügung Stellung und bestritt das Vorliegen einer überlangen
Beschwerdeschrift, unterliess es indes, eine verbesserte gekürzte
Beschwerdeschrift einzureichen.

Mit Entscheid vom 15. November 2006 trat der Regierungsrat auf die Eingabe
von K.________ betreffend Verletzung übergeordneten Rechts nicht ein.

C.
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates vom 15. November 2006 hat
K.________ beim Bundesgericht am 4. Januar 2007 staatsrechtliche Beschwerde
erhoben. Er macht eine Verletzung des Verbotes von überspitztem Formalismus
(Art. 29) und von Ausstandspflichten (Art. 9 und 30 BV) geltend.

Die Gemeinde Bassersdorf und die Direktion der Justiz und des Innern im Namen
des Regierungsrates haben auf Vernehmlassung verzichtet. Mit einer weiteren
Eingabe vom 13. März 2007 verlangt der Beschwerdeführer, dass die
Vernehmlassung des Regierungsrates aus dem Recht gewiesen werde.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 sind das Sistierungsgesuch des
Beschwerdeführers als gegenstandslos abgeschrieben und sein Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid aus dem Jahre 2006. Gemäss
Art. 132 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ist sie nach dem
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) zu behandeln.

2.
Der Antrag, die Erklärung des Regierungsrates, auf eine Vernehmlassung zu
verzichten, aus dem Recht zu weisen, ist abzuweisen. Daran vermag der Umstand
nichts zu ändern, dass darin angeregt wird, die Beschwerde (auch) unter dem
Gesichtswinkel der trölerischen Prozessführung zu prüfen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf Sachverhalte und Rügen bezieht, die mit
dem genannten Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2007 (1P.750/2006)
beurteilt worden sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer ist nach Art. 88 OG legitimiert, das Nichteintreten des
Regierungsrates auf seine Beschwerde vom 16. August 2006 mit
staatsrechtlicher Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung anzufechten.

3.1 Art. 29 Abs. 1 BV räumt einen Anspruch auf Behandlung von formgerecht
eingereichten Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Eine
solche liegt vor, wenn eine Behörde fälschlicherweise auf eine Eingabe nicht
eintritt und sie nicht regelgemäss prüft. Dies beurteilt sich nach dem
anwendbaren Verfahrensrecht. Soweit sich der Beschwerdeführer bzw. der
Regierungsrat im angefochtenen Entscheid auf das Gesetz über den Rechtsschutz
in Verwaltungssachen (VRG) beziehen, ist dessen Auslegung lediglich unter dem
Gesichtswinkel des Willkürverbotes zu prüfen.

3.2 Nach § 23 VRG muss die Rekursschrift eine Begründung enthalten; genügt
eine Rekursschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht, kann eine kurze
Frist zur Behebung des Mangels angesetzt werden, unter der Androhung, dass
sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde. In gleicher Weise sieht § 5
Abs. 3 VRG vor, dass übermässig weitschweifige Eingaben zur Verbesserung
zurückgewiesen werden. Übermässige Weitschweifigkeit wird angenommen bei
langatmigen Ausführungen und Wiederholungen über einzelne Tat- oder
Rechtsfragen, ohne dass dies aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zur
Wahrung der Ansprüche erforderlich ist (Kölz/Bosshart/Röhl, VRG-Kommentar, §
5 Rz. 43).

3.3 Der Beschwerdeführer zieht nicht in Frage, dass in Anwendung der
genannten Normen eine Rekursschrift wegen Weitschweifigkeit unter der
Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe zur Verbesserung zurückgewiesen
werden kann. Er macht ausschliesslich geltend, seine Rekursschrift vom 16.
August 2006 sei nicht weitschweifig gewesen.

Die Rekursschrift kann mit haltbaren Gründen als weitschweifig bezeichnet
werden. Sie spricht sich, wie im angefochtenen Entscheid dargelegt, über
viele Seiten, mit vielen Wiederholungen und in kaum überblickbarer Weise zur
angeblich unzulässigen Beeinflussung der Stimmberechtigten und zu gerügten
organisatorischen Mängeln der Gemeindeversammlung aus. Daran vermag der
Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Rügen
erhob und diese auch zu begründen hatte; auch die einzelnen Teile, für sich
isoliert betrachtet, durften als weitschweifig betrachtet werden. Bei dieser
Sachlage hält die Verfügung vom 25. August 2006, mit der die Rekursschrift
unter Androhung des Nichteintretens auf den Rekurs zur Verbesserung
zurückgewiesen worden ist, vor der Verfassung stand.

Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Verbesserung seiner
Rekursschrift nicht nachgekommen und hat es unterlassen, diese zu kürzen und
auf die als unzulässig bezeichneten Teile zu verzichten. Angesichts dieses
Umstandes stellt das Nichteintreten auf den Rekurs keine formelle
Rechtsverweigerung dar. Das Nichteintreten kann in Anbetracht der dem
Beschwerdeführer eingeräumten Gelegenheit auch nicht als überspitzt
formalistisch bezeichnet werden.

3.4 Demnach erweist sich die Beschwerde in der Hauptsache als unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer rügt ferner als Verletzung von Art. 30 Abs. 1 bzw. Art.
9 BV, dass der angefochtene Entscheid von der Sachbearbeiterin Frau
W.________ vorbereitet worden sei, die bereits die erwähnte Verfügung vom 25.
August 2006 verfasst und ihn damit in seinen Verfahrensrechten verletzt
hatte.

Es kann offen bleiben, ob der Regierungsentscheid von Frau W.________
vorbereitet worden ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass angebliche
formelle oder materielle Fehler nach der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1
bzw. Art. 29 Abs. 1 BV für sich genommen keine Voreingenommenheit zu
begründen vermögen. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkte
als unbegründet.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Bassersdorf
und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: