Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Staatsrecht 1P.101/2007
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1P.101/2007 /fun

Urteil vom 24. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Cinthia Sedo,
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach,
8023 Zürich.

Strafverfahren; Beweiswürdigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Strafkammer,
vom 7. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 2006 wurde X.________
(im Folgenden: der Angeklagte bzw. der Beschwerdeführer) schuldig gesprochen
der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der einfachen Körperverletzung
(Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Er
wurde mit 3 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 127 Tagen
Untersuchungshaft, bestraft. Der Angeklagte wurde verpflichtet, der
Geschädigten, Y.________, eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.-- nebst
Zinsen zu bezahlen.

B.
Gegen das Urteil erhob der Angeklagte Berufung mit dem Antrag, er sei
bezüglich aller Anklagepunkte von Schuld und Strafe freizusprechen. Am 7.
November 2006 sprach das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, den
Angeklagten der Vergewaltigung sowie der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)
für schuldig. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs wurde er freigesprochen. Das
Obergericht verurteilte den Angeklagten zu 3 Jahren Zuchthaus (abzüglich der
erstandenen Untersuchungshaft) und verpflichtete ihn, der Geschädigten eine
Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.-- nebst Zinsen zu bezahlen.

C.
Gegen das am 5. Februar 2007 zugestellte obergerichtliche Urteil erhob der
Angeklagte am 7. März 2007 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.
Er beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. Überdies
beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die
Justizbehörden des Kantons Zürich anzuweisen, vom Vollzug des angefochtenen
Entscheids bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde abzusehen.

D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Auch die Geschädigte hat sich nicht vernehmen lassen.

E.
Mit Verfügung vom 5. April 2007 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ergangen. Auf das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren bleiben daher die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember
1943 (OG) weiterhin anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).

Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen, Entscheid steht die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
grundsätzlich offen (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; Art. 269 Abs. 2 aBStP). Der
Beschwerdeführer ist als Verurteilter zur staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher -
vorbehältlich rechtsgenügend begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) -
einzutreten.

2.
Das Obergericht ging von folgenden Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer habe sich am Sonntag, den 12. Juni 2005, gegen 8 Uhr,
zur Wohnung der Geschädigten in Zürich begeben, von der er seit ca. 5 Jahren
getrennt lebt und mit der zusammen er zwei Kinder hat. Er habe die schlafende
Geschädigte mit einem eigens dazu mitgebrachten Ledergürtel vier- bis
sechsmal auf deren Hüft-/Oberschenkelbereich geschlagen. Die Geschädigte sei
nach dem ersten Schlag erwacht und habe versucht, aufzustehen und zu fliehen.
Er habe sie jedoch an den Oberarmen gepackt, sie festgehalten und auf das
Bett zurückgezerrt, wo er sie nochmals ca. zweimal mit dem ledernen Ende des
Gürtels gegen den Hüftbereich geschlagen habe. Die Geschädigte habe dadurch
Hämatome an der rechten Hüfte sowie kleinere Hautunterblutungen an den
Oberarmen davongetragen.

Anschliessend habe er der Geschädigten, obwohl diese sich wehrte, die kurze
Hose heruntergezogen, und seine eigene Trainerhose so weit hinuntergezogen,
dass sein Penis entblösst gewesen sei. Er habe der Geschädigten mit seiner
Hand sowie seinen Beinen die Schenkel auseinandergedrückt und mit der anderen
Hand ihre Handgelenke festgehalten, um sie auf diese Weise am Bett zu
fixieren. Die Geschädigte habe sich mit Fusstritten gewehrt und ihm auch
verbal zu verstehen gegeben, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle und
geschrien. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, die Schenkel der
Geschädigten, welche vergeblich versucht habe, diese gekreuzt zu halten,
auseinander zu drücken. Er sei gegen den Willen der Geschädigten mit dem
Penis in ihre Vagina eingedrungen. Nach dem ersten Geschlechtsverkehr habe
der Beschwerdeführer noch zweimal gegen den Willen der Geschädigten an ihr
den Geschlechtsverkehr vollzogen.

Der Beschwerdeführer gesteht, die Geschädigte mehrmals mit dem Ledergürtel
geschlagen zu haben, macht aber geltend, die Schläge seien nicht stark
gewesen, die Hämatome seien während des anschliessend einverständlich
erfolgten Geschlechtsverkehrs entstanden, der wie immer wild abgelaufen sei.
Zwar habe die Geschädigte ursprünglich gesagt, sie wolle keinen
Geschlechtsverkehr; er habe sie aber verführt und sie habe dann beim
Geschlechtsverkehr aktiv mitgemacht und ihn, den Beschwerdeführer, ihrerseits
stimuliert.

3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, weil das Obergericht den Antrag auf Einvernahme
seiner Tante Z.________ in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung
abgewiesen habe.

Z. ________ hatte in einem Fax an den Beschwerdeführer geschrieben, die
Geschädigte habe zur Mutter 15 Tage nach dem Vorfall gesagte, sie würde die
Anzeige zurückziehen, weil viele Sachen, die sie ausgesagt habe, nicht wahr
seien; sie habe dem Angeklagten eine Lehre erteilen wollen.

3.1 Das Obergericht verzichtete auf die Einvernahme dieser Zeugin: Aufgrund
der Zeugeneinvernahmen stehe fest, dass die Geschädigte von verschiedenen
Personen aus dem Umfeld bzw. der Verwandtschaft des Angeklagten angehalten
worden sei, die Strafanzeige gegen den Angeklagten zurückzuziehen. Bereits
ein Onkel des Angeklagten habe als Zeuge ausgesagt, die Geschädigte habe ihm
gegenüber in Aussicht gestellt, sie werde ihre Anzeige zurückziehen. Selbst
wenn die Tante Z.________ ihre schriftliche Erklärung als Zeugin bestätigen
würde, liesse sich aufgrund des Umstandes, dass die Geschädigte glaubhaft
dargelegt habe, dass sie von der ganzen Familie des Angeklagten ersucht
wurde, ihre Anzeige zurückzuziehen, aus einer entsprechenden Zeugenaussage
nicht ableiten, die Geschädigte habe den Angeklagten falsch belastet. Von
Bedeutung sei vielmehr, dass die Geschädigte trotz entsprechender
Einflussnahme durch das Umfeld des Angeklagten an ihrer Belastung und an der
Anzeige festgehalten habe.

3.2 Der Beschwerdeführer hält die antizipierte Beweiswürdigung des
Obergerichts für willkürlich: Entscheidend in der Faxaussage der Tante sei
nicht der Hinweis auf einen allfälligen Anzeigerückzug, sondern vielmehr der
Umstand, dass die Geschädigte sich selbst der Falschaussage bezichtigt habe.
Dies beeinträchtige deren Glaubwürdigkeit massiv. Die weitere Aussage, wonach
die Geschädigte dem Beschwerdeführer eine Lehre habe erteilen wollen, stütze
überdies dessen Auffassung, wonach die Geschädigte sehr eifersüchtig gewesen
sei, nachdem sie erfahren habe, dass die in Amerika lebende Freundin des
Beschwerdeführers ein Kind von ihm erwarte.

3.3 Aufgrund der Aussagen sowohl der Zeugen als auch der Geschädigten steht
fest, dass Freunde und Verwandte des Beschwerdeführers die Geschädigte
drängten, ihre Anzeige zurückzuziehen. Diese Personen kannten den Sachverhalt
aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers und gingen deshalb davon
aus, die Anzeige der Geschädigten sei falsch. Insofern mussten sie Hinweise
der Geschädigten auf einen allfälligen Anzeigenrückzug als Eingeständnis
einer Falschbeschuldigung interpretieren. Ob die Geschädigte dies tatsächlich
eingeräumt hat oder ob ihre Aussage, sie erwäge einen Rückzug der Anzeige,
lediglich so interpretiert worden ist, lässt sich im Nachhinein kaum mehr
feststellen. Dies gilt umso mehr, wenn Z.________ das angebliche
Eingeständnis der Geschädigten nicht selbst gehört hat, sondern dieses nur
vom Hörensagen kennt. Unter diesen Umständen ist die Annahme des
Obergerichts, die Aussage der Tante könne am Beweisergebnis nichts ändern,
nicht als willkürlich zu erachten.

Der zweite Teil der Aussage, wonach die Geschädigte dem Beschwerdeführer eine
Lehre erteilen wollte, kann im Übrigen auch im Sinne der Geschädigten
interpretiert werden: Diese hatte ausgesagt, sie hoffe, dieses Verfahren
werde beim Beschwerdeführer etwas bewirken und ihn lehren, sie zu
respektieren und sie nicht mehr wie seine private Prostituierte zu behandeln.

3.4 Ist die antizipierte Beweiswürdigung nicht willkürlich, so liegt auch
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. BGE 131 I 153
E. 3 S. 157 mit Hinweisen).

4.
Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung des Obergerichts als
willkürlich, weil das Obergericht der Aussage der Geschädigten geglaubt habe,
obwohl diese im Kernbereich des Geschehens widersprüchlich sei, die
Geschädigte an verschiedenen Stellen nachweislich gelogen habe und sich aus
dem Umfeld des Beschwerdeführers gewichtige Hinweise auf eine Falschbelastung
ergeben hätten. Dagegen habe das Obergericht den konstanten und im
Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen des Beschwerdeführers nicht
geglaubt, weil es deren Plausibilität in willkürlicher Weise anhand der
allgemeinen Lebenserfahrung und nicht anhand der Gepflogenheiten unter den
Beteiligten beurteilt habe.

4.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweis).

Unter diesem Blickwinkel sind im Folgenden die Rügen des Beschwerdeführers zu
prüfen. Dabei sind von vornherein nur solche Rügen zu berücksichtigen, in
denen Willkür klar und genügend begründet wird und nicht nur appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Aussagen der Geschädigten
hinsichtlich der Dauer der Übergriffe, der Anzahl der einzelnen
Geschlechtshandlungen sowie der übrigen damit verbundenen Handlungen nicht
erklärbare Widersprüche aufwiesen, die Zweifel an deren Glaubwürdigkeit
erweckten:

In ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2005 habe die
Geschädigte erklärt, der Beschwerdeführer habe sie zwei Minuten geschlagen,
sie dann vergewaltigt, und anschliessend noch eine Stunde mit ihr gesprochen;
die Dauer des Geschlechtsakts habe sie auf fünfzehn Minuten geschätzt.
Dagegen habe sie in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Juli 2005
ausgesagt, der Geschlechtsverkehr habe ein bis zwei Stunden gedauert, da der
Beschwerdeführer mehrmals gekommen sei, und erklärt, der Beschwerdeführer
habe zehn bis fünfzehn Minuten mit ihr geredet.

Die Erklärungen des Obergerichts für diese erheblichen Widersprüche könnten
nicht überzeugen. Es habe sich um einen einfach zu schildernden
Geschehensablauf gehandelt; die Aussagen der Geschädigten in der ersten
polizeilichen Einvernahme seien klar gewesen. Auch wenn die Geschädigte die
Vergewaltigungen als einen Vorfall erlebt und deshalb in ihrer ersten Aussage
nicht zwischen den drei Teilakten unterschieden haben sollte, erkläre dies
nicht die Diskrepanzen hinsichtlich der Dauer des Geschehens.

4.2.1 Das Obergericht stellte bei der Beweiswürdigung darauf ab, dass beide
Beteiligten im späteren Verlauf der Untersuchung übereinstimmend ausgesagt
hätten, es sei dreimal zum Geschlechtsverkehr gekommen. Nachdem zwangsläufig
gewisse Ruhepausen dazwischen lagen und der Geschlechtsverkehr im engeren
Sinne mit den weiteren, von beiden beschriebenen Verrichtungen mindestens
eine Stunde gedauert habe, würden sich die Widersprüche in den Aussagen der
Geschädigten im Grunde genommen auflösen.

4.2.2 Tatsächlich stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers und die zweite,
ausführlichere Schilderung des Geschehens durch die Geschädigte in ihrer
staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Juli 2005 weitgehend überein: Der
Angeklagte gab die Schläge mit dem Gürtel zu; ebenso räumte er ein, dass die
Geschädigte zuerst gesagt habe, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr und die
Beine zusammengeklemmt habe. Beide sagten übereinstimmend aus, es sei dreimal
zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme
vom 11. Juli 2005 an, sie hätten von ca. 8.40 bis 10.45 Uhr Sex gehabt, wobei
es dazwischen immer wieder Pausen gegeben habe. Dies deckt sich mit den
Zeitangaben der Geschädigten in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19.
Juli 2005.

Die Aussagen weichen "nur" insofern voneinander ab, als der Beschwerdeführer
behauptet, die Geschädigte habe ihre anfänglich negative Haltung aufgegeben
und sich danach aktiv und freiwillig am Geschlechtsverkehr beteiligt. Für die
Frage der Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs kommt jedoch den
Widersprüchen in den Zeitangaben der Geschädigten keine Bedeutung zu.

Die in der polizeilichen Einvernahme geschilderte kürzere Dauer der
eigentlichen Vergewaltigung kann, wie das Obergericht willkürfrei annahm,
darauf zurückzuführen sein, dass es der Geschädigten im damaligen Zeitpunkt,
angesichts der langdauernden Beziehung zum Beschwerdeführer und ihren
gemeinsamen Kindern, noch schwerfiel, gegen diesen auszusagen, weshalb sie
sich im Wesentlichen auf die Schilderung des ersten Geschlechtsakts
beschränkte. Jedenfalls lässt sich daraus nicht auf eine Falschbelastung des
Beschwerdeführers durch die Geschädigte schliessen.

Soweit der Beschwerdeführer auch die Aussagekonstanz der Geschädigten
hinsichtlich der Schläge mit dem Gürtel in Frage stellt, handelt es sich um
relativ unbedeutende Abweichungen. Die Erklärung des Obergerichts für die
Unsicherheit betreffend die Anzahl der Schläge auf die nackte Haut - die
Geschädigte sei durch die Schläge aus dem Schlaf gerissen worden und habe
versucht, sich in einem dynamischen Geschehen vor den Schlägen mit der Decke
zu schützen - leuchtet ein und lässt keine Willkür erkennen.

4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Geschädigte hätte in ihrer
polizeilichen Aussage vom 14. Juni 2005 ausgesagt, dass sie zurzeit keinen
Freund habe und der letzte sexuelle Kontakt mit dem Beschwerdeführer ein Jahr
zurückliege. Beide Aussagen seien klar falsch gewesen.

Tatsächlich unterhielt die Geschädigte damals eine intime Beziehung zu
A.________; dieser hatte ausgesagt, die Geschädigte hätte ihm am 22. Mai 2005
erzählt, dass es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer in den vorangegangen
Tagen resp. Wochen bei ca. zwei Gelegenheiten zu Geschlechtsverkehr gekommen
sei.

4.3.1 Das Obergericht erklärte diese Falschaussagen mit der Tatsache, dass
sowohl die Geschädigte als auch der Beschwerdeführer und A.________ unter der
parallelen Beziehungssituation sehr gelitten hätten, weshalb die Geschädigte
sie nicht habe erwähnen wollen. Die Falschaussage in diesem Punkt lasse zwar
Zweifel am Umgang der Geschädigten mit der Wahrheit aufkommen und werfe
Fragen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit auf. Es sei jedoch festzuhalten,
dass die Geschädigte durch falsche Aussagen in diesen Punkten keine andere
Person belastet habe, weshalb sich daraus keine Bereitschaft zur
Falschbelastung ableiten lasse.

4.3.2 Diese Überlegung trifft jedenfalls hinsichtlich des Verhältnisses mit
A.________ zu. Im Übrigen hat die Geschädigte in ihrer staatsanwaltlichen
Einvernahme vom 19. Juli 2005 richtiggestellt, dass sie A.________ seit 2
Jahren kenne und er ein "intimer Freund" von ihr sei.

4.3.3 Dagegen kann es für die Beurteilung der Handlungen des
Beschwerdeführers durchaus von Bedeutung sein, ob dieser seit geraumer Zeit
keinen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten mehr hatte oder ob beide,
trotz ihrer räumlichen Trennung, weiterhin intime Beziehungen unterhielten.
Dennoch betrifft die falsche Aussage nicht das eigentliche Kerngeschehen,
d.h. die Vorgänge am 12. Juni 2005, weshalb aus der Falschaussage in diesem
Punkt nicht ohne Weiteres auf eine generelle Bereitschaft der Geschädigten
zur Falschbelastung des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann: Es ist
nachvollziehbar, dass die Geschädigte sich scheute, vor der Polizei ihre
gleichzeitigen intimen Verhältnisse zum Beschwerdeführer einerseits und zu
A.________ andererseits darzulegen, ohne damit die Absicht zu verfolgen, das
Verhalten des Beschwerdeführers in einem schlechteren Licht erscheinen zu
lassen.

Im Übrigen kann es sich auch um ein Missverständnis handeln: Die Geschädigte
sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2005 an anderer Stelle
(S. 6 Ziff. 38) aus, sie habe vor ca. einem Monat (und nicht vor einem Jahr)
zum letzten Mal Geschlechtsverkehr gehabt; vom Kontext her bezieht sich diese
Aussage klar auf den Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass die polizeiliche Einvernahme auf deutsch, ohne Hilfe
eines Dolmetschers, durchgeführt wurde, anders als die Einvernahme vor der
Staatsanwaltschaft, die auf spanisch und damit in der Muttersprache der
Geschädigten erfolgte. In letzterer wurde die Geschädigte nicht nach dem
letzten Geschlechtsverkehr vor dem 12. Juni 2005 gefragt, weshalb sie sich
nicht ausdrücklich dazu äusserte. Immerhin aber sagte sie aus, es sei nicht
das erste Mal, das dies passiere; es sei "wie immer" gewesen; der
Beschwerdeführer benutze sie immer wie ein Tier, wie eine Puppe und habe sie
total kaputt gemacht; er mache immer das, was er wolle. Damit brachte sie zum
Ausdruck, dass der Beschwerdeführer - auch in jüngerer Zeit - noch häufig mit
ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe.

4.4 Keine Willkür lässt schliesslich auch die Beweiswürdigung des
Obergerichts im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen aus dem Umfeld des
Beschwerdeführers und der Geschädigten sowie mit dem SMS vom 12. Juni 2005
erkennen:
4.4.1 Das Obergericht hielt fest, dass die Zeugen aus dem Umfeld des
Angeklagten die Geschädigte als eifersüchtig geschildert hätten, während die
Zeugen aus dem Umfeld der Geschädigten den Angeklagten als eifersüchtig und
die Geschädigte unterdrückend geschildert hätten. Aus diesen Äusserungen
liessen sich jedoch weder betreffend die Glaubwürdigkeit des Angeklagten noch
derjenigen der Geschädigten klare Schlüsse ziehen. Zwar könne Eifersucht
seitens der Geschädigten auf die in Amerika lebende schwangere Freundin des
Beschwerdeführers theoretisch ein denkbares Motiv für eine Falschbelastung
sein; umgekehrt habe auch der Beschwerdeführer eingeräumt, dass für ihn die
Beziehung zwischen der Geschädigten und Herrn A.________ unerträglich gewesen
sei; er habe diese Demütigung nicht ertragen können. Eifersucht habe daher
auch seitens des Angeklagten eine Rolle gespielt und könnte ein Motiv für
gewalttätiges Vorgehen des Angeklagten im Sinne der Anklage sein.

Das Obergericht hielt es deshalb für entscheidend, dass sich auch aus den
Einvernahmen der Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten keine konkreten
Hinweise auf eine Falschbelastung durch die Geschädigte ergeben hätten. Die
Geschädigte habe vielmehr an der Anzeige festgehalten, trotz des Drucks von
Verwandten und Freunden des Beschwerdeführers, die Anzeige zurückzuziehen,
und obwohl sie erkannt habe, dass der Beschwerdeführer eine längere Haft
erleiden müsse und dadurch auch dessen Beziehung zu den gemeinsamen Kindern
leiden würde.

Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und keineswegs willkürlich, auch unter
Berücksichtigung des Schreibens der Tante des Beschwerdeführers Z.________
(vgl. dazu oben, E. 3).

4.4.2 Auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers wurde eine SMS-Mitteilung
der Geschädigten vom 12. Juni 2005 von 23.21 Uhr gefunden, mit folgendem
Text: "X.________ no me siento bien ami no me gusta hacer el papel de amante
y mucho menos latuya. Y.________" (übersetzt: "X.________, ich fühle mich
nicht gut. Es gefällt mir nicht, die Rolle der Liebhaberin zu spielen, und
noch viel weniger die Deinige."

Diese Mitteilung bestätigt die Aussage der Geschädigten, wonach sie sich am
Abend des 12. Juni 2005 sehr schlecht gefühlt habe. Auch der darin enthaltene
Wunsch, sie wolle nicht mehr die Geliebte des Beschwerdeführers sein, stellt
keinen Beweis für einen einverständlichen Geschlechtsverkehr und damit für
eine Falschbelastung dar. Vielmehr kann das SMS in dem Sinne verstanden
werden, dass die Geschädigte nicht mehr das Liebesobjekt des
Beschwerdeführers sein wolle, und lässt sich deshalb mit einer
vorangegangenen Vergewaltigung vereinbaren.

Für die Auslegung des Beschwerdeführers, wonach sich das SMS auf die
schwangere Freundin beziehe und die Geschädigte neben dieser Frau keine
Nebenrolle als Geliebte habe spielen wollen, gibt es keine Anhaltspunkte.
Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits im November 2004 eine
andere Frau geheiratet hatte, der Geschädigten also schon seit geraumer Zeit
die Rolle der Geliebten bzw. der "Nebenfrau" zukam.

4.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch die Beweiswürdigung des
Obergerichts in Bezug auf seine Aussagen als willkürlich. Die Darstellung des
Beschwerdeführers sei konstant und ohne erhebliche Widersprüche; für deren
Glaubhaftigkeit spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von sich
aus eingeräumt habe, dass die Geschädigte sich anfangs mit dem
Geschlechtsverkehr nicht einverstanden erklärt habe, womit er sich zu einem
gewissen Grade selbst belastet habe. Dies habe auch das Obergericht
anerkannt; es habe jedoch die Darstellung des Beschwerdeführers als
lebensfremd beurteilt. Dies sei unhaltbar, weil nicht auf die allgemeine
Lebenserfahrung abzustellen sei, sondern auf diejenige unter den Beteiligten.
Gemäss den unwiderlegten Angaben des Beschwerdeführers hätten er und die
Geschädigte oft "wilden Sex" gehabt, wobei die Geschädigte ihn auch schon
gebeten habe, sie zu schlagen. Insofern sei es glaubhaft, dass die
Geschädigte die Schläge mit dem Gürtel zwar zunächst als nicht lustig
empfunden habe, dann aber gemerkt habe, dass es sich um ein Sexspiel handle,
die Intentionen des Beschwerdeführers aufgegriffen und aktiv mitgewirkt habe.

4.5.1 Das Obergericht erachtete die Schilderung des einverständlichen wilden
Geschlechtsverkehrs mit aktiver Beteiligung der Geschädigten, unmittelbar
nachdem diese mit Gürtelschlägen aus dem Schlaf gerissen worden sei, als
lebensfremd und als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe selbst
ausgesagt, dass er die Geschädigte durch die Schläge mit dem Gürtel habe
massregeln wollen, weil diese entgegen seiner Erwartung nach dem Ausgang am
Vorabend nicht zu ihm gekommen war, sondern in ihrer eigenen Wohnung
übernachtet hatte. Werde jemand völlig überraschend mit Gürtelschlägen aus
dem Schlaf gerissen, so sei nicht nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten
den Wunsch nach Sexualkontakten wecke.

4.5.2 Diese Beweiswürdigung kann sich nicht nur auf die Aussagen der
Geschädigten, sondern auch auf diejenige des Beschwerdeführers stützen.
Dieser hatte selbst eingeräumt, dass die Geschädigte keine Sadomasochistin
sei und mit diesem Spielchen (d.h. den Schlägen mit dem Gürtel) nicht
einverstanden gewesen sei (act. 8 S. 5). Der Beschwerdeführer hat ebenfalls
eingeräumt, die Geschädigte habe gesagt, sie wolle nicht mit ihm schlafen
(act. 6 S. 4); als er ihr die Hose auszog, habe sie ihm gesagt, sie wolle das
nicht und habe versucht, die Hose festzuhalten (act. 8 S. 6); er habe jedoch
"nicht grosse Gewalt" anwenden müssen, um ihr die Kleider auszuziehen (act.
11 S. 2); während einer kurzen Phase habe sie versucht, ihre Beine
zusammenzudrücken, als er sie oral stimulieren wollte (act. 8 S. 6). Unter
diesen Umständen durfte das Obergericht willkürfrei davon ausgehen, dass die
Geschädigte entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung, d.h. wütend und
abweisend, auf die Schläge reagierte.

4.6 In seiner Gesamtwürdigung hielt das Obergericht die Aussagen der
Geschädigten insgesamt für lebensnah und plausibel. Diese enthielten keine
Anhaltspunkte für eine Falschbelastung, insbesondere seien keine
Übertreibungen oder über den Tatvorwurf hinausgehende Herabminderungen der
Person des Beschwerdeführers erkennbar. Ausser der möglichen Eifersucht der
Geschädigten im Zusammenhang mit der schwangeren Freundin des
Beschwerdeführers sei auch kein Motiv für eine Falschbelastung zu erkennen.
Diesbezüglich bemerkte das Obergericht, dass der Beschwerdeführer schon
früher, in der Zeit, als die beiden noch zusammenlebten, Fremdbeziehungen
unterhalten habe. Er habe auch in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass er
die Geschädigte verlassen wolle und ihr dadurch Anlass zu einem
Eifersuchtsausbruch gegeben. Die Geschädigte habe ihrerseits eine intime
Beziehung zu A.________ gehabt. Unter diesen Umständen lasse sich eine derart
schwerwiegende Falschbelastung mit weitreichenden Konsequenzen für den
Beschwerdeführer und die beiden gemeinsamen Kinder nicht erklären.

Auch diese Gesamtwürdigung kann nicht als willkürlich betrachtet werden: Die
Geschädigte hat in ihrer Einvernahme vom 19. Juli 2005 geschildert, der
Beschwerdeführer habe ihr am Morgen des 12. Juni 2005 gesagt, er wolle wieder
mit ihr und den Kindern zusammenleben, er liebe sie und wolle mit ihr und den
Kindern eine Familie haben. Der Beschwerdeführer widersprach dieser Aussage
nicht, sondern betonte in seiner ersten polizeilichen Aussage, man habe am
12. Juni nach dem Geschlechtsverkehr einen wunderschönen Tag zusammen mit den
Kindern verbracht. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die
Geschädigten aus Eifersucht auf eine - weit entfernt, in Amerika lebende -
Freundin eine derart gravierende Falschbelastung hätte machen sollen, nachdem
frühere Liebschaften des Beschwerdeführers und sogar dessen Heirat mit einer
anderen Frau im November 2004 keine derartige Reaktion provoziert hatten.

5.
Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art.
32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK).

Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete
Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der
Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche
und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach
der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des
willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen,
greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese
in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann
(Urteile 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.2 und 1P.732/2004 vom 10. März
2005 E. 3.2).
Willkür bei der Feststellung des Sachverhaltes und damit eine Verletzung von
Art. 9 BV liegt nach dem oben (E. 4) Gesagten nicht vor. Würdigt man die
Beweise gesamthaft, so ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht
offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an der Schuld des Beschwerdeführers verneint hat. Damit ist auch der
Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nach Art. 32 Abs. 1 BV
nicht verletzt.

6.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer bedürftig ist und auch die übrigen
Voraussetzungen gemäss Art. 152 OG vorliegen, ist ihm die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Werner Greiner wird als amtlicher Vertreter des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.--
ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem
Obergericht, II. Strafkammer, sowie dem Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich, Sonderdienst der Bewährungs- und Vollzugsdienste, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: