Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Staatsrecht 1P.100/2007
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{T 0/2}
1P.100/2007 /fun

Urteil vom 4. April 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________,
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft, Poststrasse 3, 4410 Liestal.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft
vom 14. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 22. November 2006 sprach die Kammer 3 des Strafgerichts
Basel-Landschaft X.________ und Y.________ in der Angelegenheit der
"Z.________ Bank" namentlich des gewerbsmässigen Betrugs, der banden- und
gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Bankengesetz
schuldig. Gestützt darauf verurteilte das Gericht die beiden zu
Freiheitsstrafen von 6 1/2 Jahren (X.________) bzw. 3 Jahren (Y.________).
Sodann ordnete das Gericht die Einziehung der im Ausland liegenden
Vermögenswerte resp. des entsprechenden Verwertungserlöses an, wobei es
entschied, diese Vermögenswerte nach erfolgter Einziehung zu Gunsten der
Zivilparteien/geschädigten Parteien zu verwenden. Schliesslich wurde
festgestellt, dass die Beurteilung der Forderungen der angemeldeten
Zivilparteien durch das Strafgericht in einem gesonderten Verfahren erfolge.

Dieses Urteil vom 22. November 2006 ist nicht in Rechtskraft erwachsen,
nachdem die beiden Verurteilten am 23. bzw. 24. November 2006 sowie die
Anklagebehörde am 28. November 2006 fristgemäss dagegen appelliert haben.

Anlässlich einer am 14. Dezember 2006 stattgefundenen Sitzung stellte die
zuständige Kammer 3 des Strafgerichts u.a. fest (s. das diesbezügliche
Sitzungsprotokoll):
1.den Zivilurteilen des Strafgerichts soll eventuell eine beschränkte
Rechtskraft zukommen;
2.die Zivilparteien/geschädigten Parteien werden im Januar 2007 schriftlich
über den weiteren Verfahrensablauf informiert (Rundschreiben);
3.im Januar 2007 werden die Verurteilten X.________ und Y.________ über den
weiteren Ablauf des Verfahrens betreffend die Zivilforderungen unterrichtet.
Beigefügt wurde der Vorbehalt einer Überprüfung mit formellem Beschluss durch
das Gericht auf Antrag der Verurteilten.

Ende Januar 2007 wurde den geschädigten Parteien/Zivilparteien das erwähnte
Rundschreiben betreffend den Adhäsionsprozess zugestellt. Dabei teilte das
Strafgericht den Adressaten auch mit, dass es erst nach Eröffnung des Urteils
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft im Strafpunkt - falls auch dieses
Gericht im Appellationsverfahren zu einem Schuldspruch gelange - über die
angemeldeten Zivilforderungen befinden werde.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 stellte das Strafgericht das Protokoll der
Sitzung vom 14. Dezember 2006 und das genannte Rundschreiben auch den
Verteidigern der Verurteilten zu. Dabei stellte es ihnen Frist zum Anbringen
von Anträgen für den Fall, dass sie der Meinung sein sollten, dass den
Verurteilten im Verfahren gemäss Art. 69 ff. (n)StGB Parteistellung zukomme.
Mit Eingaben vom 26. Februar 2007 beantragten die Verteidiger der
Verurteilten fristgemäss, diesen sei bei der Beurteilung der Forderungen der
Zivilparteien in dem diesbezüglich angekündigten gesonderten Verfahren
Parteistellung zuzuerkennen. Das Strafgericht hat in Aussicht gestellt, es
werde - unter Wahrung der Parteirechte - über die Frage der Parteistellung
einen Entscheid fällen.

2.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2007 führen X.________ und Y.________ "Beschwerde
i.S. von Art. 93 BGG". Sie beantragen soweit hier wesentlich, das Protokoll
vom 14. Dezember 2006 und das damit in Zusammenhang stehende Rundschreiben an
die Zivilparteien/ Geschädigten seien unrechtmässig, verfassungswidrig und
als nichtig zu erklären; dem Strafgericht sei zu untersagen, die eingeleitete
Aktion fortzusetzen und als Ausnahmegericht tätig zu sein.

Das Strafgericht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; evtl.
sei sie, soweit auf sie eingetreten werden sollte, abzuweisen.

3.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten
Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 130 I 312 E. 1; 130
II 65 E. 1, 249 E. 2, 388 E. 1, 509 E. 8.1).
3.1 Die Beschwerdeführer haben ihre Eingabe als "Beschwerde i.S. von Art. 93
BGG" bezeichnet.

Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG) in Kraft getreten. Da das angefochtene Protokoll, aus dem
insbesondere auch das fragliche Rundschreiben beruht, noch im Dezember 2006
ergangen ist, richtet sich das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von
Art. 132 Abs. 1 BGG noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG).
Unter den gegebenen Umständen ist daher die Eingabe der Beschwerdeführer der
Sache nach als staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 OG) entgegenzunehmen.

3.2 Die Beschwerdeführer beanstanden das vom Strafgericht in Bezug auf die
Beurteilung der in Frage stehenden Zivilforderungen in Aussicht gestellte
Vorgehen. Was sie dabei - namentlich im Zusammenhang mit der Frage ihrer
allfälligen Parteistellung im Adhäsionsprozess - vortragen, konnten sie
zwischenzeitlich auch im Hinblick auf das weitere Verfahren vor dem
Strafgericht direkt dort anbringen; und nebstdem wird dessen Urteil, in
welchem das Strafgericht das betreffende Vorgehen ebenfalls bereits
aufskizziert hat, Gegenstand eines von allen Parteien angestrengten
Appellationsverfahrens bilden.

Entsprechend liegt in Bezug auf den Beschwerdegegenstand derzeit kein
letztinstanzlicher Entscheid vor (s. Art. 86/87 OG). Ebenso wenig vermag das
fragliche Protokoll vom 14. Dezember 2006 bzw. das gestützt darauf ergangene
Rundschreiben einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87
Abs. 1 OG zu bewirken, zumal der Streitgegenstand zunächst Thema des weiteren
Verfahrens vor dem Strafgericht bzw. der Appellationsinstanz bilden wird.
Deshalb braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, ob im betreffenden
Protokoll überhaupt ein der staatsrechtlichen Beschwerde zugänglicher
Entscheid zu erblicken sei.

Nach dem Ausgeführten ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
Mit diesem Entscheid wird das von den Beschwerdeführern gestellte
Sistierungsgesuch bzw. Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen
gegenstandslos.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Strafgericht des Kantons
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: