Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.8/2007
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1F_8/2007 /ggs

Urteil vom 11. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Gesuchsteller,

gegen

Franz Bollinger, Oberrichter, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben
13, Postfach, 8023 Zürich,
Gesuchsgegner,
Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach,
8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach,
8023 Zürich.

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 11. Juni 2007
(1B_86/2007).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 11. Juni 2007 trat das Bundesgericht auf eine von X.________
gegen einen am 26. März 2007 ergangenen Beschluss der II. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich der Sache nach erhobene Beschwerde in
Strafsachen nicht ein (Verfahren 1B_86/2007).

Mit Revisionsgesuch vom 7. Juli 2007 beantragt X.________, das Urteil sei
aufzuheben.

2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft
erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines
Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Der Gesuchsteller macht in erster Linie geltend, das angefochtene Urteil sei
von Bundesrichter Aemisegger gefällt worden, obwohl er diesen ihm schlecht
gesinnten Richter schon wiederholt abgelehnt habe. Damit beruft er sich der
Sache nach auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG. Er unterlässt es
jedoch, sein Ablehnungsbegehren konkret zu begründen. Im blossen Umstand,
dass der genannte Richter schon an Urteilen mitwirkte, die nicht zu Gunsten
des Gesuchstellers lauteten, ist praxisgemäss kein Ablehnungsgrund zu
erblicken (s. schon BGE 105 Ib 301 ff., vgl. zudem 114 Ia 50 ff. und 153
ff.), wie dem Gesuchsteller bereits wiederholt mitgeteilt worden ist.

Was der Gesuchsteller darüber hinaus vorbringt, erschöpft sich im
Wesentlichen auf eine Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde
liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im
Revisionsverfahren nicht zu hören.

Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere
Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 121 ff. BGG:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrichteramt Zürich sowie dem
Obergericht des Kantons Zürich, I. und II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: