Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.5/2007
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{T 0/2}
1F_5/2007 /fun

Urteil vom 26. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1P.25/2007 vom 22.
Februar 2007.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Februar 2007 mangels einer
genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG auf eine
staatsrechtliche Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren
1P.25/2007);
dass X.________ mit Eingabe vom 17. März 2007 eine "Beschwerde" gegen das
bundesgerichtliche Urteil vom 22. Februar 2007 eingereicht hat;
dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 121 ff.
BGG) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann;
dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln
ist;
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht darlegt - und solches auch
nicht ersichtlich ist -, an welchem Revisionsgrund der beanstandete
bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte;
dass somit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann;
dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige
Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche
Behandlung abzulegen;

im Verfahren nach Art. 121 ff. BGG erkannt:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: