Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.21/2007
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1F_21/2007

Urteil vom 18. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern,

Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
Kramgasse 20, Postfach, 3000 Bern 8.

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 25. Oktober 2007
(1C_232+326/2007).

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 25. Oktober 2007 ist das Bundesgericht auf eine von X.________
der Sache nach erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(Art. 82 ff. BGG) nicht eingetreten (Verfahren 1C_232+326/2007).

Mit Revisionsgesuch vom 20. Dezember 2007 beantragt X.________, das Urteil
sei aufzuheben.

2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft
erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines
Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Der Gesuchsteller beschränkt sich im Wesentlichen darauf, Kritik an der dem
angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung sowie an der
Beurteilung seiner Angelegenheit durch die kantonalen Instanzen zu üben,
indem er seine anderslautende Sicht der Dinge gegenüberstellt. Solche Kritik
ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Dabei unterlässt es der
Gesuchsteller, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123
BGG) zu berufen.

Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere
Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp