Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.20/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_20/2007

Urteil vom 27. März 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
c/o Y.________,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 9. November 2007 1B_249/2007.

Erwägungen:

1.
Bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ist eine Strafuntersuchung
gegen X.________ hängig. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte der zuständige
Staatsanwalt X.________ sinngemäss mit, dass ihm keine Einsicht in die Akten
der gegen ihn hängigen Strafuntersuchung gewährt werde. Dagegen führte
X.________ am 29. Juni 2007 Beschwerde.

Am 24. Juli 2007 wies der Staatsanwalt ihm Rahmen einer formellen Verfügung ein
Akteneinsichtsgesuch vom 11. Juli 2007 ab. Dagegen erhob X.________ am 10.
August 2007 ebenfalls Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn wies mit Beschluss vom 17. September 2007 die Beschwerde vom
10. August 2007 ab und stellte fest, dass die Beschwerde vom 29. Juni 2007
gegenstandslos geworden sei.

Gegen diesen Beschluss der Beschwerdekammer erhob X.________ Beschwerde in
Strafsachen (Art. 82 ff. BGG). Mit Urteil vom 9. November 2007 trat das
Bundesgericht auf die Beschwerde infolge verspäteter Beschwerdeeinreichung
nicht ein (Verfahren 1B_249/2007). Die 30-tägige Beschwerdefrist sei am 29.
Oktober 2007 abgelaufen. Seine am 25. Oktober 2007 in Thailand aufgegebene
Beschwerde sei jedoch erst am 31. Oktober 2007 der Schweizerischen Post
übergeben worden.

2.
X.________ reichte am 23./24. November 2007 ein Gesuch um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils vom 9. November 2007 ein. Er macht geltend, er habe
seine Beschwerde nicht nur direkt an das Bundesgericht, sondern auch an die
Schweizer Botschaft in Bangkok gesandt, wo sie rechtzeitig eingegangen sei.
Damit stützt er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 gab das Bundesgericht X.________
Gelegenheit, weitere Beweismittel einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit
Eingaben vom 14. Januar 2008 und 4. Februar 2008 nach.

Die beim Bundesgericht eingegangene Beschwerde vom 24./25. Oktober 2007 trug
auch die Adresse "Embassy of Switzerland" mit dem Vermerk "Info Kopie". Aus den
von X.________ eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass seine
Beschwerde vom 24./25. Oktober 2007 vor dem 30. Oktober 2007 und damit
rechtzeitig bei der Schweizer Botschaft in Bangkok eingegangen ist. Das
Bundesgericht ist somit zu Unrecht auf die Beschwerde vom 24./25. Oktober 2007
wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Es hat diese in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht
berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG). Da die 30tägige Frist gemäss Art. 124
Abs. 1 lit. b BGG eingehalten worden ist, ist das Revisionsbegehren
gutzuheissen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

3.1 Die Beschwerdekammer führte zur Begründung ihres Beschlusses vom 17.
September 2007 zusammenfassend aus, dass einzig die Verweigerung der
Akteneinsicht durch den Staatsanwalt Gegenstand der angefochtenen Verfügung
sei. Die kantonale Strafprozessordnung sehe kein Akteneinsichtsrecht vor der
ersten Einvernahme vor. Eine vorgängige Gewährung der Akteneinsicht würde den
Untersuchungszweck gefährden. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der
Staatsanwalt keine Akteneinsicht gewährt habe.

3.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander
und legt nicht dar, inwiefern die Beschwerdekammer Recht verletzt haben sollte,
als es seine Beschwerde abwies. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinem
Revisionsgesuch durchdringt, in der Sache selbst aber auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist. Da das Bundesgericht die Gutheissung zu vertreten hat, sind
für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen für
das Revisionsverfahren sind keine zu sprechen, da der Beschwerdeführer nicht
anwaltlich vertreten war. Im Beschwerdeverfahren kann auf eine Kostenauflage
verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesgerichts vom 9.
November 2007 (1B_249/2007) wird aufgehoben.

2.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3.
Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

5.
Es werden keine Kosten erhoben.

6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli