Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.17/2007
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1F_17/2007

Urteil vom 27. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern.

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 25. Oktober 2007
1C_129/2007.

In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2007 mangels einer
genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde von
X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_129/2007);

dass X.________ mit Eingabe vom 6. November 2007 um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils vom 25. Oktober 2007 ersucht hat;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft
erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes
gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht darlegt an welchem
Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid
leiden sollte;

dass insbesondere der Gesuchsteller nicht belegt, dass das Bundesgericht in
den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt
hätte (Art. 121 lit. d BGG);

dass im Revisionsverfahren eine Kritik an der dem angefochtenen Urteil
zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung nicht zu hören ist;

dass somit auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten
ist (Art. 127 BGG);

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli