Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.16/2007
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1F_16/2007 /fun

Urteil vom 15. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann und Reeb,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________,
Y.________,
Gesuchsteller, beide vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,

gegen

Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas Spoerri,
Gemeinderat Uitikon, Zürcherstrasse 59, 8142 Uitikon,
Gesuchsgegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1A.202/2006 vom
10. September 2007.
Sachverhalt:

A.
Z. ________ ist Eigentümer der Liegenschaft Zürcherstrasse 92 in Uitikon.
Seit einigen Jahren dekoriert er jeweils zur Adventszeit die
strassenzugewandte Seite seines Einfamilienhauses üppig mit Leuchtgirlanden
und elektrisch beleuchteten weihnachtlichen Sujets. Die Beleuchtung lockt
immer wieder Besucher an. Aufgrund der dadurch entstehenden Probleme für die
Verkehrssicherheit wurden für die Adventszeit 2004/2005 Sofortmassnahmen
(temporäre Parkgelegenheit; Signalisation) getroffen; für das kommende Jahr
verlangte die Gemeinde die Einreichung eines Beleuchtungsgesuchs mit
Verkehrskonzept.

B.
Am 25. Mai 2005 reichte Z.________ ein Gesuch für die Erstellung und den
Betrieb einer Beleuchtungsinstallation vom 1. Advent bis zum Dreikönigstag,
jeweils von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 18.00 bis 1.00 Uhr, ein. Als
Sicherheitsmassnahmen sieht das Gesuch die Signalisation der
Weihnachtsbeleuchtung entlang der Zürcherstrasse, 50 m ober- und unterhalb
der Grundstücksgrenze, sowie die Anlage von temporären Abstellplätzen für
Besucher auf der vis-à-vis, in der Landwirtschaftszone, liegenden Parzelle
Nr. 2675 vor. Am 27. Juni 2005 erteilte die Verkehrskommission der Gemeinde
Uitikon eine "verkehrsrechtliche Bewilligung" und brachte zum Ausdruck, dass
sie weitere Bewilligungen nicht für erforderlich halte.

C.
Dagegen gelangten die Nachbarn X.________ und Y.________ an den Gemeinderat
und machten geltend, dass sowohl die Weihnachtsbeleuchtung wie auch die für
die Schaulustigen angelegten Abstellplätze baubewilligungspflichtig seien;
die Beleuchtung sei für die Nachbarn störend und bewirke unzulässige
Lichtimmissionen. Am 3. Oktober 2005 stellte der Gemeinderat Uitikon fest,
dass die temporäre, private Weihnachtsbeleuchtung an der Zürcherstrasse 92
keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfe.

D.
Gegen diesen Beschluss gelangten X.________ und Y.________ mit Rekurs an die
Baurekurskommission I des Kantons Zürich. Diese hiess am 24. März 2006 den
Rekurs gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und lud den Gemeinderat ein,
Z.________ zur Einreichung eines Baugesuchs aufzufordern und ein
Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

E.
Am 21. Juli 2006 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen
gerichtete Beschwerde von Z.________ gut und hob den Rekursentscheid auf. Das
Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Weihnachtsbeleuchtung nicht der
Baubewilligungspflicht unterliege. Allerdings habe der Gemeinderat Uitikon
gleichwohl in einer rekursfähigen Verfügung über die Vereinbarkeit der
Weihnachtsbeleuchtung in dem für Weihnachten 2005 beanspruchten Umfang mit
den massgeblichen bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften zu befinden.

F.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhoben X.________ und
Y.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Am 10.
September 2007 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

G.
Am 7. November 2007 reichten X.________ und Y.________ ein Revisionsgesuch
ein. Sie beantragen, es seien das Urteil des Bundesgerichts vom 10. September
2007 und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21.
Juli 2006 aufzuheben und es seien sämtliche Akten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
beizuziehen.

Erwägungen:

1.
Auf das nach dem 1. Januar 2007 und damit unter der Herrschaft des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) eingereichte
Revisionsgesuch ist das neue Recht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 OG; vgl. BGE
133 IV 142 nicht veröffentlichte E. 1; Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E.
2).

2.
Das Revisionsgesuch wurde fristgerecht eingereicht (Art. 124 Abs. 1 lit. b
BGG) und genügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf das Gesuch ist daher
einzutreten.

3.
Gemäss Art. 121 BGG kann die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts
wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften verlangt werden, u.a. wenn das
Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat (lit. d). Dies entspricht dem bisherigen Revisionsgrund
nach Art. 136 lit. d OG, weshalb auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu
dieser Bestimmung zurückgegriffen werden kann.

3.1 Zu Art. 136 lit. d OG hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein
Versehen im Sinne dieser Bestimmung nur vorliegt, wenn das Gericht eine
Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen
Wortlaut wahrgenommen hat; wenn jedoch die Tatsache oder das Aktenstück in
der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde, liegt kein Versehen vor,
sondern allenfalls eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche
Würdigung, die mit der Versehensrüge nicht in Frage gestellt werden kann. Der
Revisionsgrund liegt auch nicht vor, wenn das Bundesgericht eine Tatsache
bewusst nicht berücksichtigt hat, weil es diese als unerheblich betrachtet
hat (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f. mit Hinweisen). An dieser Rechtsprechung ist
auch für Art. 121 lit. d BGG festzuhalten (Entscheid 4F_1/2007 vom 13. März
2007 E. 6.1).
3.2 Die Gesuchsteller machen geltend, das Bundesgericht habe verschiedene
Stellen in der Rekursschrift vom 7. November 2005 und im Entscheid der
Baurekurskommission vom 24. März 2006 sowie eine die Bewilligungspflicht der
temporären Abstellplätze betreffende Erwägung im Beschluss des Gemeinderats
Uitikon vom 3. Oktober 2005 offensichtlich aus Versehen überhaupt nicht oder
jedenfalls nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem
wirklichen und vollständigen Wortlaut, wahrgenommen. Aufgrund dieses
Versehens habe es angenommen, dass sich der Streitgegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Frage der Baubewilligungspflicht
der Weihnachtsbeleuchtung beschränkt und nicht auch die Bewilligungspflicht
der temporären Abstellplätze umfasst habe.

3.3 Das Bundesgericht stellte für die Bestimmung des Streitgegenstands (E. 3
des bundesgerichtlichen Entscheids) auf das Dispositiv der gemeinderätlichen
Verfügung vom 3. Oktober 2005 ab, das sich seinem Wortlaut nach auf die
Baubewilligungspflicht der Weihnachtsbeleuchtung beschränkte, auf den
formellen Rekursantrag der Gesuchsteller (Aufhebung dieser Verfügung), auf
die Umschreibung des Streitgegenstandes im ersten Satz von E. 2.1 des
Entscheids der Baurekurskommission sowie auf die Rückweisung an die Gemeinde,
um die Vereinbarkeit "der Beleuchtungsinstallation" mit dem materiellen Recht
in einem Baubewilligungsverfahren zu prüfen (E. 3.6 des Rekursentscheides).

E.  3.5 des Baurekursentscheids, auf den sich die Gesuchsteller berufen,
wurde vom Bundesgericht als Hinweis auf "weitere baurechtliche Fragen"
verstanden, die möglicherweise im Baubewilligungsverfahren zu prüfen seien,
jedoch nicht Gegenstand des Rekursverfahrens bildeten (vergleichbar dem
Obiter dictum in E. 5.6 des bundesgerichtlichen Entscheids). Die übrigen von
den Gesuchstellern zitierten Aktenstellen erachtete das Bundesgericht nicht
als erheblich. Damit beruht der bundesgerichtliche Entscheid nicht auf einem
Versehen, sondern auf einer, von der Auffassung der Gesuchsteller
abweichenden, rechtlichen Würdigung der in den Akten liegenden Tatsachen.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet und ist
abzuweisen. Somit besteht auch kein Grund, weitere Akten beizuziehen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Gesuchsteller die Gerichtskosten
(Art. 65 f. BGG). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde (vgl. Art. 127
BGG), ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt
für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber