Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.15/2007
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1F_15/2007

Urteil vom 21. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1P.86/2007 vom
3. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Kriminalgericht Luzern verurteilte X.________ mit Urteil vom 4. März 2005
wegen mittäterschaftlicher Begehung von Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1
StGB, verübt zum Nachteil der Eheleute Y.________, zu 18 Monaten Gefängnis.
Es gewährte ihm den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren
und rechnete 12 Tage Untersuchungshaft auf die Strafe an.

Auf Appellation des Angeklagten hin verurteilte ihn das Obergericht des
Kantons Luzern am 25. September 2006 für die vorgeworfene Tat wegen
Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB und setzte die Strafe auf 15 Monate
Gefängnis, bei bedingtem Vollzug, herab.

B.
X.________ erhob gegen das obergerichtliche Urteil staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht. Er machte eine Verletzung von
Verfassungsrechten (rechtliches Gehör, Willkürverbot, Unschuldsvermutung)
geltend. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 3. Oktober 2007
ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1P.86/2007).

C.
Mit Eingabe vom 6. November 2007 ersucht X.________ um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils. In der Angelegenheit sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG) in Kraft getreten. Das Bundesgerichtsurteil, dessen
Revision beantragt wird, erging am 3. Oktober 2007. Damit sind insofern die
Verfahrensvorschriften des BGG anwendbar (vgl. BGE 133 IV 142, nicht publ. E.
1).

2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft
erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines
Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Was der Gesuchsteller vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in Kritik an
der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung sowie
an der rechtlichen Beurteilung durch die kantonalen Instanzen. Solche Kritik
ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Insbesondere vermag der
Gesuchsteller nicht zu belegen, dass das Bundesgericht beim beanstandeten
Urteil in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hätte (Art. 121 lit. d BGG). Der blosse Umstand, dass das
Bundesgericht den rechtlich relevanten Sachverhalt anders gewürdigt hat als
der Gesuchsteller, stellt keinen Revisionsgrund dar.

3.
Immerhin behauptet der Gesuchsteller sinngemäss, er habe nun Kenntnis von
entscheidenden, dem Bundesgericht im vorangehenden Verfahren nicht
unterbreiteten Tatsachen und Beweismitteln erhalten, die gegen seine Schuld
sprechen würden. Er macht damit sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 229 Ziff. 1 lit. a BStP geltend.

3.1 Bei diesen Vorbringen bezieht sich der Gesuchsteller auf einen
Schuldschein, der angeblich bei dem Überfall auf das Ehepaar Y.________
gestohlen worden sein soll (vgl. dazu Urteil 1P.86/2007, E. 7). Es trifft zu,
dass die vom Gesuchsteller behaupteten Beweismittel und Tatsachen dem
Bundesgericht bei seinem Urteil vom 3. Oktober 2007 nicht bekannt waren. Dies
ist aber im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang.

3.2 Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts wegen neuer Tatsachen
oder Beweismittel unterliegt in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht den genau gleichen Regeln wie in Strafsachen (vgl. die
unterschiedlichen Anforderungen gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a und lit. b
BGG). Wie das Bundesgericht unlängst entschieden hat, ist in Strafsachen
diesbezüglich vorausgesetzt, dass das Bundesgericht im vorangegangenen
Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf Art. 105
Abs. 2 BGG auch deren Sachverhaltsfeststellung abgeändert hat. Vorbehalten
bleiben erhebliche Tatsachen betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde, die
von Amtes wegen abzuklären sind (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil
6F_8/2007 vom 13. November 2007, E. 1).

3.3 Beim soeben erwähnten Entscheid vom 13. November 2007 richtete sich das
Revisionsgesuch gegen ein bundesgerichtliches Urteil, mit dem die
altrechtlichen Rechtsmittel der strafrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde und
der staatsrechtlichen Beschwerde, im Rahmen ihrer Zulässigkeit, abgewiesen
worden waren. Das Bundesgericht erwog, dabei habe es sich um kassatorische
Rechtsmittel gehandelt, so dass es dem Bundesgericht von vornherein verwehrt
gewesen sei, in der Sache einen neuen Entscheid zu fällen. Ausserdem
erinnerte das Bundesgericht an Folgendes: Ein bundesgerichtliches Urteil, mit
dem über ein ausserordentliches Rechtsmittel wie eine staatsrechtliche
Beschwerde entschieden wird, ersetzt damit nicht den angefochtenen kantonalen
Entscheid; dieser bleibt vielmehr in Kraft. Einem allgemeinen Rechtsgrundsatz
entsprechend ist die Revision diesfalls bei der letzten ordentlichen
Rechtsmittelinstanz zu verlangen bzw. bei der Behörde, welche in letzter
Instanz in der Sache entschieden hat (genanntes Urteil 6F_8/2007, E. 1.6 mit
Hinweis auf BGE 118 Ia 366 E. 2 S. 367 f.).
3.4 Diese Überlegungen sind auch im vorliegenden Fall entscheidend. Der
Gesuchsteller verlangt die Revision eines Urteils, mit dem über eine
staatsrechtliche Beschwerde gegen ein kantonales Strafurteil befunden wurde.
Dabei betreffen die neu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel nicht
Eintretensfragen beim vorangegangenen bundesgerichtlichen Urteil, sondern den
Sachverhalt in der Strafsache selbst. Demzufolge kann hier auf den
Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 229
Ziff. 1 lit. a BStP nicht eingetreten werden. Dem Gesuchsteller bleibt es
anheim gestellt, ob er ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt
auf das massgebliche kantonale Recht oder gestützt auf Art. 385 StGB stellen
will.

4.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Im
vorliegenden Fall ist es gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten
zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet