Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.14/2007
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1F_14/2007

Urteil vom 29. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere
Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 20. August 2007
1B_175/2007.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 20. August 2007 mangels einer
hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde
von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1B_175/2007);
dass X.________ mit Eingabe vom 3. September 2007 um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils vom 20. August 2007 ersucht hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft
erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes
gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass der Gesuchsteller sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG
beruft,
dass gemäss dieser Bestimmung die Revision verlangt werden kann, wenn das
Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat;
dass indessen das Bundesgericht im Verfahren 1B_175/2007 mit Blick  auf die
am 10. September 2007 angesetzte Hauptverhandlung bewusst sofort - und damit
vor Ablauf der Beschwerdefrist - entschieden hat, weshalb bereits deshalb der
Revisionsgrund nicht gegeben ist;
dass jedoch das Bundesgericht die am 3. September eingegangene Eingabe als
neue Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Juli 2007 entgegennimmt (Verfahren
1B_189/2007);
dass somit das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 127
BGG);
dass angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Eingabe dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden
kann (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass jedoch auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft und dem
Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli