Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.13/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2007


1F_13/2007 /daa

Urteil vom 28. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Gesuchsteller,

gegen

Y.________, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Moser,
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14,
7002 Chur.

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1P.494/2003 vom 3. März
2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 3. März 2004 wies das Bundesgericht eine von X.________ gegen
ein am 26. März 2003 ergangenes Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden
erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde
(Verfahren 1P.494/2003).

Mit Revisionsgesuch vom 14. August 2007 beantragt X.________, das Urteil sei
aufzuheben.

2.
In Bezug auf ein Revisionsgesuch, das wie vorliegend erst nach dem per 1.
Januar 2007 in Kraft gesetzten Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110)
eingereicht worden ist, sind die Art. 121 ff. dieses Gesetzes anwendbar (Art.
132 Abs. 1 BGG).

3.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss
Art. 121 ff. BGG möglich.

Der Gesuchsteller beschränkt sich im Wesentlichen darauf, Kritik an den
Gegenstand des früheren bundesgerichtlichen Verfahrens bildenden
Sachverhaltsfeststellungen bzw. an der dem angefochtenen Urteil zugrunde
liegenden rechtlichen Würdigung sowie an der rechtlichen Beurteilung durch
die kantonalen Instanzen zu üben, indem er seine anderslautende Sicht der
Dinge gegenüberstellt. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht
zu hören. Dabei unterlässt es der Gesuchsteller, sich auf einen der
gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) zu berufen. Namentlich legt
er nicht dar, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (Art. 121 lit. d BGG). Der
blosse Umstand, dass das Bundesgericht den rechtlich relevanten Sachverhalt
anders gewürdigt hat als der Gesuchsteller, stellt keinen Revisionsgrund dar.

Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten. Unter den gegebenen Umständen kann offenbleiben, ob das Gesuch
überhaupt rechtzeitig eingereicht worden ist (s. Art. 124 BGG).

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 121 ff. BGG:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Graubünden sowie dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: