Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.12/2007
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1F_12/2007 /fun

Verfügung vom 28. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aeschlimann, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________, Gesuchstellerin,

gegen

Gemeindeverband ARA Region unteres Kiesental, Ara-Weg 2, 3629 Kiesen,
Gesuchsgegner,
Einwohnergemeinde Kiesen, vertreten durch den Gemeinderat, Bahnhofstrasse 10,
3629 Kiesen,
Regierungsstatthalter von Konolfingen, Schloss, 3082 Schlosswil,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt,
Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1A.135/2006 vom
2. Mai 2007.

Es wird in Erwägung,
dass das Bundesgericht am 2. Mai 2007 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von
X.________ und Mitbeteiligten gegen das Urteil das Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 29. Mai 2006 abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat
(Urteil 1A.135/2006);
dass X.________ mit Eingaben vom 2. August bzw. 13. August 2007 ein
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 2. Mai 2007
eingereicht hat;
dass X.________ ihr Revisionsgesuch mit Schreiben vom 21. August 2007
zurückgezogen hat;
dass das Revisionsverfahren somit als durch Gesuchsrückzug erledigt
abzuschreiben ist;
dass keine Kosten zu erheben sind;

im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:

1.
Das Verfahren 1F_12/2007 wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Kiesen, dem
Regierungsstatthalter von Konolfingen, der Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter:  Der Gerichtsschreiber: