Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.11/2007
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1F_11/2007 /daa

Urteil vom 7. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________ AG, Gesuchstellerin,

gegen

Einwohnergemeinde Adelboden, vertreten durch den Gemeinderat, Zelgstrasse 3,
3715 Adelboden,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt,
Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1A.234/2006 vom 8. Mai
2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 8. Mai 2007 wies das Bundesgericht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der X.________ AG gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Oktober 2006 ab, soweit es darauf
eintrat (Verfahren 1A.234/2006).

Mit Revisionsgesuch vom 18. resp. 30. Juli 2007 beantragt die X.________ AG,
das bundesgerichtliche Urteil sei aufzuheben.

2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft
erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines
Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Was die Gesuchstellerin vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in  Kritik
an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung
sowie an der rechtlichen Beurteilung durch die kantonalen Instanzen. Solche
Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Insbesondere vermag
die Gesuchstellerin nicht zu belegen, dass das Bundesgericht in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (Art.
121 lit. d BGG). Der blosse Umstand, dass das Bundesgericht den rechtlich
relevanten Sachverhalt anders gewürdigt hat als die Gesuchstellerin, stellt
keinen Revisionsgrund dar.

Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere
Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 121 ff. BGG:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Einwohnergemeinde Adelboden, der
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für
Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: