Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.10/2007
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1F_10/2007 /daa

Urteil vom 2. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion
Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.

Auslieferung an die Türkei - B 122'572 JEN/VOM,

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1A.181+211/2006 vom 23. Januar 2007;
Revisionsgesuch vom 17. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 29. August 2006 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung
von X.________ an die Türkei zur Verfolgung eines Tötungsdeliktes, das laut
Auslieferungsersuchen am 30. April 1994 verübt wurde. Dagegen gelangte der
Verfolgte an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 23. Januar 2007 (BGE 133 IV
76) entschied das Bundesgericht in der Hauptsache wie folgt:
"1.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren 1A.211/2006) und die Einrede
des politischen Deliktes (Verfahren 1A.181/2006) werden im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.

2. Das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom
29. August 2006 wird wie folgt ergänzt: Der Vollzug der Auslieferung wird von
der zusätzlichen Bedingung abhängig gemacht, dass die ersuchende Behörde
folgende förmliche Garantieerklärung abgibt:

Der schweizerischen Botschaft in Ankara wird das Recht zugesichert, Vertreter
zu bezeichnen, die den Verfolgten nach dessen Auslieferung ohne
Überwachungsmassnahmen jederzeit besuchen können. Ebenso dürfen diese
Vertreter sich jederzeit über den Verfahrensstand erkundigen sowie an
sämtlichen Gerichtsverhandlungen teilnehmen. Der Verfolgte hat jederzeit das
Recht, sich an diese Vertreter zu wenden."

B.
Mit Verfügung vom 15. März 2007 stellte das BJ fest, dass die von der
türkischen Botschaft in Bern mit Note vom 2. März 2007 übermittelte
zusätzliche Zusicherung vollständig sei und mit dem Wortlaut der vom
Bundesgericht verlangten Garantie übereinstimme. Eine vom Verfolgten
hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht, II.
Beschwerdekammer, am 2. Mai 2007 teilweise gut. Es verfügte, das BJ habe dem
ersuchenden Staat nach Erhalt des bundesstrafgerichtlichen Entscheids
umgehend eine letztmalige und nicht erstreckbare Frist von maximal 14 Tagen
für den Nachweis anzusetzen, dass die förmliche Garantieerklärung (gemäss dem
Urteil des Bundesgerichtes vom 23. Januar 2007) von der zuständigen Behörde
abgegeben wurde. Im Übrigen wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat. Auf eine vom Verfolgten gegen diesen Entscheid des
Bundesstrafgerichtes erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit
Erkenntnis 1C_107/2007 vom 21. Mai 2007 (BGE 133 IV 134) nicht ein. Mit
Verfügung vom 24. Mai 2007 stellte das BJ fest, die Note der türkischen
Botschaft vom 16. Mai 2007 erbringe (in Verbindung mit einem Schreiben des
türkischen Justizministeriums) den im Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom
2. Mai 2007 geforderten Nachweis. Eine vom Verfolgten dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, mit Entscheid
vom 21. Juni 2007 rechtskräftig ab. Mit Urteil vom 22. Juni 2007 hiess das
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, im separaten Asylverfahren eine
Beschwerde des Verfolgten gegen den ablehnenden Asylentscheid des Bundesamtes
für Migration (BFM) vom 14. November 2006 gut, und es wies die Streitsache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurück. Am 30. August
2007 wies das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, eine Haftbeschwerde
des Verfolgten ab.

C.
Mit Revisionsbegehren vom 17. Juli 2007 beantragt X.________, der
Bundesgerichtsentscheid vom 23. Januar 2007 (BGE 133 IV 76) sei zu revidieren
und das Auslieferungsersuchen abzuweisen.

Das BJ beantragt mit Vernehmlassung vom 29. August 2007 die Abweisung des
Revisionsbegehrens, soweit darauf einzutreten ist. Mit Eingabe vom 17.
September 2007 verzichtete der Gesuchsteller auf eine Replik.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Das
Bundesgerichtsurteil, dessen Revision beantragt wird, datiert vom 23. Januar
2007. Damit sind die Verfahrensvorschriften des BGG anwendbar (Art. 132 Abs.
1 BGG).

2.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der
Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art.
123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das
Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder
in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt
hat (Art. 121 lit. d BGG). Findet das Bundesgericht, dass ein Revisionsgrund
zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128
Abs. 1 BGG).

3.
Revisionsbegehren gestützt auf Art. 121 lit. c-d BGG sind innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen
Entscheides beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG),
Begehren gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG innert 90 Tagen nach der
Entdeckung des Revisionsgrundes (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG).

Der Gesuchsteller ruft neben Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG auch die
Revisionsgründe von Art. 121 lit. c-d BGG an. Das vollständig ausgefertigte
Urteil wurde dem Gesuchsteller am 30. Januar 2007 eröffnet. Das
Revisionsgesuch wurde am 19. Juli 2007 der Post übergeben. Soweit dieses sich
auf Art. 121 lit. c-d BGG stützt, erscheint es grundsätzlich verspätet (Art.
124 Abs. 1 lit. b BGG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,
wären die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c-d BGG aber auch materiell nicht
erfüllt, selbst wenn auf das betreffende Revisionsbegehren eingetreten werden
könnte.

4.
Der Gesuchsteller kritisiert ausführlich die Beweiswürdigung und Begründung
des angefochtenen Urteils. Er macht insbesondere geltend, der wesentliche
Anklagepunkt gegen ihn stütze sich auf die belastenden Aussagen einer Person.
Das Bundesgericht habe sich mit dem Vorbringen, wonach diese Person in der
Türkei gefoltert worden sein könnte, nicht befasst. Auch habe es sich mit dem
Antrag auf Beizug von weiteren Akten des türkischen Strafverfahrens nicht
auseinander gesetzt und diesbezüglich keinen Entscheid getroffen. Darin lägen
Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 lit. c und d BGG.

4.1 Vorauszuschicken ist, dass mit appellatorischen Vorbringen gegen die
Beweiswürdigung und die tatsächlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils
kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG begründet werden kann.
Dieser setzt voraus, dass das Bundesgericht entscheiderhebliche Aktenstellen
versehentlich übersehen und deshalb unberücksichtigt gelassen hätte. Der
Revisionsgrund ist daher nicht erfüllt, wenn das Bundesgericht die fraglichen
Aktenstellen und Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so
gewürdigt und beurteilt hat, wie der Gesuchsteller dies wünscht und im
Beschwerdeverfahren beantragt hatte. Ebenso wenig besteht Anlass zur
Aufhebung des Urteils, wenn das Bundesgericht Umstände, die sich aus den
Akten ergaben, deshalb nicht ausdrücklich erwähnte, weil sie gar nicht
entscheiderheblich waren (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; 122 II 17 E. 3 S.
18 f., je mit Hinweisen).

4.2 Die weitschweifigen Vorbringen des Gesuchstellers, wonach das
Bundesgericht entscheiderhebliche Aktenstellen aus Versehen nicht beachtet
habe, sind über grosse Strecken nach folgendem Muster aufgebaut: Er
wiederholt seine im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht dargelegten
Standpunkte (und fügt teilweise weitere hinzu), kritisiert, dass das
Bundesgericht diesen Argumenten nicht gefolgt sei, und schliesst daraus
kurzerhand, das Gericht habe (im Sinne von Art. 121 lit. d BGG) bei den Akten
liegende erhebliche Tatsachen "übersehen". Wie dargelegt, begründet eine
solche rein appellatorische Urteilskritik keinen gesetzlichen Revisionsgrund.

Mit den Vorbringen des Verfolgten zur Sachdarstellung des Ersuchens im
wesentlichen Anklagepunkt (und auch zu den belastenden Aussagen des Zinnar
M.) hat sich das Bundesgericht ausdrücklich befasst (BGE 133 IV 76 E. 2.8 S.
83).

Unzutreffend ist ebenso die Unterstellung des Gesuchstellers, das
Bundesgericht habe offensichtlich übersehen, dass der ursprüngliche
Haftbefehl gegen ihn von einem Staatssicherheitsgericht ausgestellt worden
sei. Die betreffende Gerichtsorganisation in der Türkei bei
Terroristenprozessen ist vielmehr gerichtsnotorisch (wie sich aus den
Erwägungen des gleichzeitig ergangenen BGE 133 IV 58 E. 5.1.1 S. 64 sogar
ausdrücklich ergibt; ebenso nicht amtlich publizierte E. 3).

Auch die Erörterungen des Gesuchstellers zur (seiner Ansicht nach
restriktiveren) Praxis des Bundesstrafgerichtes führen zu keinen
Urteilsaufhebungsgründen im Sinne des BGG. Das Vorbringen, die
Beschwerdekammer sei in einem jüngeren Fall von der publizierten Praxis des
Bundesgerichtes abgewichen, würde, selbst wenn dies zuträfe, keinen
Revisionsgrund begründen zulasten von Urteilen des Bundesgerichtes.

4.3 Ebenso wenig ist hier ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. c BGG
erfüllt. Die Rechtsbegehren des Gesuchstellers (in seinen Hauptstandpunkten
der Verfahren 1A.181/2006 und 1A.211/2006) wurden im angefochtenen Urteil
zusammengefasst und ausdrücklich behandelt. Der Gesuchsteller bestreitet dies
nicht. Er macht jedoch geltend, seine damalige Beweisofferte auf Beizug von
"Akten im Verfahren der Anklageschrift an das staatliche Sicherheitsgericht
zu Erzurum vom 9.5.2002" sei vom Bundesgericht nicht behandelt worden.

In den Beschwerdeeingaben des Verfolgten (Verfahren 1A.181/2006 und
1A.211/2006) wurden zahlreiche Beweisofferten zu verschiedenen Vorbringen
gestellt. Der Rechtshilferichter ist grundsätzlich nicht gehalten, sich zu
sämtlichen Beweisanträgen der Parteien ausdrücklich und im einzelnen zu
äussern oder für jedes Beweisangebot, dem er keine Folge leistet, einen
förmlichen ablehnenden Entscheid zu fällen. Vielmehr kann er entsprechende
Beweisanträge im Rahmen seiner Erwägungen auch konkludent (und aufgrund
zulässiger antizipierter Beweiswürdigung) abweisen. Ein solches Vorgehen
führt nicht zu einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. c BGG.

5.
Der Gesuchsteller macht sodann geltend, aufgrund von türkischen
Gerichtsakten, die ihm am 23. Mai bzw. (in deutscher Übersetzung) am 2. Juli
2007 zugegangen seien, könne nun belegt werden, dass sich das
Auslieferungsersuchen einzig auf die Aussagen einer gefolterten Person
stütze. Nachdem die Folterung eines Mitangeklagten nachgewiesen sei,
erschienen auch die von der Türkei verlangten Garantieerklärungen nicht mehr
ausreichend. Daraus ergebe sich ein Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2
lit. a BGG.

5.1 Der Gesuchsteller reicht ein in türkischer Sprache verfasstes Dokument
ein, das er (nach eigenen Angaben) auszugsweise privat übersetzen liess. Es
stamme vom türkischen Staatssicherheitsgericht und datiere vom 27. August
1996. Es findet sich darin folgende Protokollerklärung, die einem
"Y.________" zugeschrieben wird: "Ich lehne die bei der Polizei gemachte
Aussage ab. Auch sie habe ich unter Zwang akzeptieren müssen. Sie lasen mir
die Aussage nicht vor. Sie haben mich bedroht. Ich habe die Aussage unter
Zwang unterschreiben müssen."
5.2 Es kann offenbleiben, ob dieses vom Gesuchsteller eingereichte Dokument
als verlässlich und beweiskräftig angesehen werden könnte. Selbst wenn dies
zuträfe, wäre es nicht entscheiderheblich und nicht geeignet, das
angefochtene Urteil zu ändern (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; 121 IV 317 E.
2 S. 322 f., je mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers lässt
sich aus der genannten Aussage kein Nachweis ableiten, dass die Gewährsperson
gefoltert worden wäre. Es würde sich um nicht näher spezifizierte
Parteibehauptungen eines Mitangeklagten handeln, wonach die Polizei ihm
"gedroht" bzw. "Zwang" gegen ihn angewendet habe (an anderer Stelle begründet
er seine diversen belastenden Aussagen auch damit, dass er
Einvernahmeprotokolle "einfach unterschrieben" habe).

5.3 Ein zweites (ebenfalls auszugsweise und privat übersetztes) Dokument ist
offensichtlich nicht amtlicher Herkunft. Nach Angaben des Gesuchstellers
stamme die schriftliche Erklärung von "Zinnar M.". Das Schriftstück datiere
vom "27. August 2007". Gemeint sein dürfte - recte - wohl eher der 27. August
1996 (andernfalls müsste es gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, letzter
Halbsatz, ohnehin aus dem Recht gewiesen werden). Das Schreiben enthält
Einträge von Daten und Initialien sowie eine Unterschrift in verschiedenen
Handschriften. Daraus lässt sich nicht verlässlich auf Datum, Herkunft und
Authentizität des Schriftstückes schliessen. Dieses erscheint nicht
beweiskräftig und damit entscheidunerheblich.

5.4 Die nachgereichten Dokumente lassen die massgeblichen Verdachtsgründe
gegen den Verfolgten nicht dahinfallen (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.6-2.9 S.
82-84). Damit besteht auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2
lit. a BGG. Was die von der Türkei gegenüber dem Verfolgten zu
respektierenden Menschenrechtsgarantien (und deren Beobachtung durch die
schweizerischen Behörden) betrifft, kann ebenfalls auf die einschlägigen
Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden (vgl. BGE 133 IV 76 E.
4.1-4.9 S. 86-92).

6.
Es ergibt sich, dass das Revisionsbegehren abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Der Gesuchsteller beantragt die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich
erfüllt erscheinen (und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des
Antragstellers ausreichend dargelegt wird), kann diesem Begehren entsprochen
werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Dem Rechtsbeistand des Gesuchstellers, Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, wird
für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung
Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: