Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Klage nach Art. 120 BGG 1E.6/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1E.6/2007

Urteil vom 30. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Suter,

gegen

- unique zurich airport Flughafen Zürich AG,
- Kanton Zürich, handelnd durch die Baudirektion des Kantons Zürich, Abteilung
Landerwerb, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Gfeller,
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, Albert Staffelbach, Präsident,
Limmatquai 94,
8001 Zürich.

Gegenstand
Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrbefugnisse infolge Fluglärms sowie von
Abwehrrechten gegen den direkten Überflug ausgehend vom Landesflughafen Zürich,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Schätzungskommission, Kreis 10, vom 17. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Im Juni 1999 ersuchte der Kanton Zürich als damaliger Flughafenhalter die
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, um Eröffnung formeller
Enteignungsverfahren zur Beurteilung der eingegangenen
Entschädigungsforderungen für übermässige Fluglärm-Immissionen. Diese
Forderungen betreffen unter anderem zahlreiche Grundstücke in
Opfikon-Glattbrugg, die im Bereich der Abflugschneise der Piste 16 liegen. Am
25. Mai 2001 wurde die unique zurich airport Flughafen Zürich AG (im Folgenden:
Flughafen Zürich AG) als neue Flughafenhalterin auf ihr Gesuch hin unter
Zuerkennung der Parteistellung zum Verfahren beigeladen.
Der Kanton Zürich und die Flughafen Zürich AG erhoben als Flughafenhalter und
Enteigner in den Fällen von Opfikon-Glattbrugg die Einrede der Verjährung und
verlangten, dass über diese in einem Teilentscheid befunden werde. Die
Verjährungseinrede wurde vom Präsidenten der Schätzungskommission am 11. Juni
2003 abgewiesen. Das Bundesgericht wies die hierauf von den Enteignern
ergriffene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 27. Juni 2004 ab (BGE
130 II 394).
In der Folge bestimmten die Parteien und der Präsident der Schätzungskommission
18 Verfahren, die als sog. Pilotfälle vorweg behandelt werden sollten. Zu
diesen gehört das Verfahren um das bäuerliche Heimwesen Haldenstrasse 10,
Opfikon (Kat. Nr. 4633, GGBl. 61 Opfikon; Wohnhaus mit Scheune, Schopf, 6'655
m² Gebäudegrundfläche, Hofraum, Garten, Acker, Wiese), das im Zeitpunkt der
Einreichung des Entschädigungsbegehrens im Eigentum von X.________ stand. Der
Bauernhof ist während des Verfahrens vor der Schätzungskommission vom Sohn von
X.________ als Erbvorempfang übernommen worden. X.________ hat sich aber im
Abtretungsvertrag ausbedungen, den Prozess selbst weiterzuführen und eine
allfällige Entschädigung allein zu beziehen.

B.
Die Einigungsverhandlungen in den 18 Verfahren verliefen im November 2005
erfolglos. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels wurde die
Schätzungsverhandlung auf den 28. März 2006 angesetzt. An dieser forderte
X.________ eine Minderwertsentschädigung von 40 % des Verkehrswertes des
Wohnhauses (Fr. 466'000.--) sowie eine Überflugsentschädigung von 10 % des
Verkehrswertes der Gesamtliegenschaft in Höhe von 1,2 Mio Franken. Diese
Entschädigungen seien ab 30. September 1997 zu den vom Bundesgericht
festgelegten Zinssätzen zu verzinsen. Die Enteigner beantragten, die
Entschädigungsforderung abzuweisen; allenfalls sei dem Grundeigentümer - unter
bestimmten Vorbehalten und Auflagen - eine geringere als die verlangte
Entschädigung zuzusprechen.
Mit Entscheid vom 17. November 2006 wies die Eidgenössische
Schätzungskommission, Kreis 10, das Entschädigungsbegehren von X.________ ab.
Die Verfahrenskosten wurden den Enteignern auferlegt und diese zudem
verpflichtet, dem Grundeigentümer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu
bezahlen.

C.
X.________ hat beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und
verlangt, dass ihm eine Minderwertsentschädigung von 30 % des Verkehrswertes
der Liegenschaft Haldenstrasse 10 in Höhe von Fr. 1'142'450.-- zuzusprechen
sei. Die Entschädigung sei als einmalige Zahlung zu leisten und ab dem dies
aestimandi zu verzinsen. Im Übrigen sei die zugesprochene pauschale
Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- angemessen zu erhöhen. In prozessualer
Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer, es sei ein zweiter Schriftenwechsel,
ein Augenschein durch eine Delegation des Bundesgerichts und eventualiter eine
mündliche Verhandlung durchzuführen. Ausserdem habe die
Oberschätzungskommission den Minderwert der Liegenschaft zu schätzen.
Die Enteigner beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Eventualiter sei lediglich eine Inkonvenienzentschädigung wegen vorübergehender
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zuzusprechen. Allenfalls sei dem
Enteigneten eine Entschädigung von höchstens Fr. 31'200.-- zuzuerkennen. Die
Entschädigungszahlung sei im Grundbuch einzutragen und die Zinsforderung
abzuweisen.
Im zweiten Schriftenwechsel haben die Parteien an ihren Begehren und ihren
Standpunkten festgehalten.
Die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, hat Antrag auf Abweisung der
Beschwerde gestellt und auf weitere Bemerkungen verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10,
ist im Jahr 2006 ergangen. Das Rechtsmittelverfahren bestimmt sich daher noch
nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; vgl.
Art. 132 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, AS 2006 S. 1205).

2.
Wie bereits erwähnt (Sachverhalt lit. A), sind von zahlreichen Eigentümern von
Grundstücken in der Gemeinde Opfikon-Glattbrugg Entschädigungsforderungen für
übermässige Fluglärm-Immissionen erhoben worden (vgl. auch BGE 130 II 394
Sachverhalt S. 398). Im Einvernehmen mit den Parteien hat daher die
Schätzungskommission 18 Verfahren ausgewählt, um wegweisende Entscheide zu
fällen, welche (nach altem Verfahrensrecht) allenfalls direkt dem Bundesgericht
unterbreitet werden könnten. In diesen 18 Fällen geht es um Liegenschaften
unterschiedlicher Natur, so um Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser,
Geschäftshäuser, öffentliche Gebäude, landwirtschaftliche Bauten und
unüberbauten Boden. In all den Verfahren sind aber vor Bundesgericht
prinzipielle Rechtsfragen aufgeworfen worden, von denen - unabhängig von den
besonderen Eigenschaften der einzelnen Grundstücke - die Anerkennung der
Entschädigungspflicht überhaupt oder das Vorgehen bei der
Entschädigungsfestsetzung abhängt. Das Bundesgericht hat über den Grossteil
dieser Fragen im Leitentscheid vom 8. Februar 2008 befunden. Soweit die dort
angestellten Überlegungen hier nur zusammengefasst wiedergegeben werden, kann
auf jenes Urteil verwiesen werden (BGE 134 II 49).

3.
Die Parteien stellen verschiedene Beweisanträge und ersuchen insbesondere um
Befragung von Experten oder um Beizug zusätzlicher Fachberichte wie auch um
Vornahme eines Augenscheins. Solche weiteren Instruktionsmassnahmen sind
jedoch, wie sich aus dem Folgenden ergibt, nicht erforderlich.

4.
Wie in den übrigen Fällen ist hier zunächst umstritten, ob die Liegenschaft des
Beschwerdeführers durch direkte Überflüge betroffen werde und sich schon aus
dieser Eigentumsverletzung ein Entschädigungsanspruch ergebe. Die
Schätzungskommission hat einen solchen Anspruch verneint, da - wie das
Bundesgericht in BGE 131 II 137 E. 3.2 dargelegt habe - die Abflüge nicht zu
den gleichen Einwirkungen wie die Landeanflüge führten. Im Weiteren werde bei
der hier fraglichen Parzelle die kritische Höhe für einen eigentlichen Überflug
klar überschritten.
Die Enteigner stimmen den Ausführungen der Schätzungskommission zu und
bezeichnen die Entschädigungsforderung für Überflug zudem als verjährt. Der
Beschwerdeführer bringt vor, eine Entschädigung sei schon dann geschuldet, wenn
ein Grundstück nur selten oder sogar bloss einmal überflogen werde, wobei auch
nahe seitliche Vorbeiflüge in Betracht zu ziehen seien. Er bestreitet
ausserdem, dass die von der Flughafenhalterin vorgelegten Aufzeichnungen der
Flugspuren repräsentativ und zuverlässig seien.

4.1 Das Bundesgericht spricht vom enteignungsrechtlich relevanten "eigentlichen
Überflug" (Überflug stricto sensu), wenn die Flugzeuge derart tief unmittelbar
über ein Grundstück fliegen, dass der nach Art. 667 Abs. 1 ZGB dem
Grundeigentum zuzurechnende Luftraum verletzt wird (vgl. BGE 121 II 317 E. 5b
S. 332; 122 II 349 E. 4 S. 352 ff.; 123 II 481 E. 8 S. 494; 124 II 543 E. 5d S.
557; 129 II 72 E. 2 S. 74 ff.; 131 II 137 E. 3 S. 145). Geht es somit um ein
direktes Eindringen in das Grundeigentum und nicht um eine im Sinne von Art.
684 ZGB mit übermässigen Einwirkungen verbundene Nutzung eines
Nachbargrundstücks, so spielen die in der Rechtsprechung für diesen Fall
aufgestellten Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der Spezialität der
Immissionen sowie der Schwere des Schadens keine Rolle. Ein
enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch für Überflug erwächst dem
Grundeigentümer indes nur dann, wenn die Flugzeuge tatsächlich in die Luftsäule
über seinem Grundstück eindringen und dies in einer derart geringen Höhe, dass
seine schutzwürdigen Interessen an der ungestörten Nutzung seines Eigentums
betroffen werden. Zudem wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine
gewisse Regelmässigkeit solchen Eindringens in den zum Grundeigentum gehörenden
Luftraum verlangt ("passage régulier" vgl. BGE 122 II 349 E. 4a/cc S. 355 und
129 II 72 E. 2.2 S. 75). Nur vereinzelte Überflüge ("atteinte trop
occasionelle" vgl. BGE 131 II 137 E. 3.2.3 S. 151) lassen keinen
enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch entstehen.

4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann somit nur von einem eigentlichen
Überflug die Rede sein, wenn ein Flugzeug ganz oder teilweise (etwa mit einem
Flügel) in die Luftsäule über dem fraglichen Grundstück eindringt. Bei
seitlichen Vorbeiflügen - so beeindruckend diese auch sein mögen - wird das
Grundeigentum nicht berührt und sind die Einwirkungen nur unter dem
Gesichtswinkel einer Nachbarrechtsverletzung zu prüfen.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Häufigkeit der Ausübung einer
Dienstbarkeitsberechtigung für die Entschädigungspflicht zivilrechtlich nicht
massgeblich sei und eine solche auch hier schon bei einem einzigen Durchflug
entstehe, ist ebenfalls nicht zu folgen. Wohl hat das Bundesgericht die
Inanspruchnahme des zum Grundeigentum gehörenden Luftraums beim eigentlichen
Überflug mit der Belastung durch ein Durch- oder Überflugsservitut verglichen
(vgl. etwa BGE 129 II 72 E. 2.8 S. 80 "assimiler en quelque sorte"). Es ist
jedoch immer klargestellt worden, dass dieser Eingriff in das Grundeigentum -
da er durch ein mit dem Enteignungsrecht ausgestattetes Unternehmen erfolgt -
nicht zivilrechtliche, sondern enteignungsrechtliche Folgen habe. So fallen die
im ZGB dem Grundeigentümer oder dem Nachbarn zur Verfügung gestellten
Abwehrrechte dahin und richtet sich auch der Entschädigungsanspruch nach den
enteignungsrechtlichen und nicht nach den zivilrechtlichen Regeln. Der Hinweis
des Beschwerdeführers auf die zivilrechtlichen Prinzipien über die Ausübung und
Abgeltung von Dienstbarkeiten geht demnach an der Sache vorbei.

4.3 Der Beschwerdeführer vertritt nebenbei die Auffassung, als Überflugkorridor
müsse das ganze Gebiet gelten, in welchem Randwirbelschleppen aufträten und
deshalb die Dachziegel verklammert worden seien. Auf dieses Vorbringen ist
schon deshalb nicht einzugehen, weil Randwirbelschleppen nur bei Landeanflügen
entstehen. Im Streite liegt aber im vorliegenden Fall allein die Frage, ob und
welche Entschädigung für die mit den Abflügen ab Piste 16 verbundenen
Beeinträchtigungen geschuldet sei.

4.4 Die Enteigner ersuchen das Bundesgericht, die kritische Flughöhe für den
eigentlichen Überflug ein für allemal zu bestimmen.
Nach Art. 667 Abs. 1 ZGB erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nach
oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des
Eigentums ein Interesse besteht. Wie gross diese räumliche Ausdehnung ist,
lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise festlegen, sondern bestimmt sich
von Fall zu Fall nach den konkreten Umständen und dem schutzwürdigen Interesse
des Eigentümers, diesen Raum selbst zu nutzen oder zu beherrschen und das
Eindringen anderer abzuwehren. Das Bundesgericht hat es daher - in der
zivilrechtlichen und in der enteignungsrechtlichen Praxis - stets abgelehnt,
generell zu bestimmen, auf welcher Höhe ein Flugzeug in die Interessenssphäre
der Grundeigentümer und damit in das Grundeigentum selbst eindringe. Dies hange
von der Nutzung und Lage der konkret betroffenen Liegenschaft, aber auch von
der Art und Grösse der Flugzeuge und den entsprechenden Auswirkungen des
Überflugs ab (vgl. BGE 131 II 137 E. 3.1.2 S. 146, E. 3.2.2 und 3.2.3 S. 150
f.; 129 II 72 E. 2.3 S. 76; 123 II 481 E. 8 S. 495; 122 II 349 E. 4a/cc S. 355;
104 II 86 E. 2 S. 89 f., je mit Hinweisen). Indessen lässt sich aufgrund der
bereits ergangenen Entscheide die kritische Höhe des Überflugs über
Wohngebieten etwas eingrenzen. Eigentliche Überflüge sind bei landenden
Grossraumflugzeugen bejaht worden, welche Wohnliegenschaften in der Höhe von
125 m oder darunter überqueren (vgl. BGE 131 II 137 E. 3.1.2 S. 147 mit
Hinweisen). Dagegen ist festgestellt worden, dass Überflüge solcher Maschinen
in der Höhe von mindestens 400 m das Grundeigentum nicht verletzen (BGE 123 II
481 E. 8 S. 495; 131 II 137 E. 3.2.2 S. 150 und E. 3.2.3 S. 151; s.a. BGE 123
II 481 E. 8 S. 495). Ebenfalls zu keinem Eingriff führten vereinzelte Flüge
insbesondere kleinerer Maschinen in der Höhe von etwa 220 m bzw. 250 m (BGE 131
II 137 E. 3.2.2 S. 150). Anhand dieser Kriterien lässt sich im vorliegenden
Fall die Frage des Überflugs stricto sensu beantworten und besteht kein Anlass
zu weiteren Abgrenzungen.

4.5 Die vom Beschwerdeführer kritisierten Aufzeichnungen der Flugspuren der
Starts ab Piste 16 in der Woche vom 16. bis 22. Mai 2006 sind im
bundesgerichtlichen Verfahren durch die Überflugsdaten zweier weiterer Wochen
(9. bis 16. Januar 2006 und 17. bis 23. Juli 2006) ergänzt worden. Für die
Darstellung der Überflugsituation wurden gemäss den Ausführungen der Enteigner
die Multilaterationsdaten des Bodenradars SAMAX verwendet. Die Daten stammen
von Skyguide und sind zur Auswertung direkt dem Deutschen Zentrum für Luft- und
Raumfahrt (DLR) übermittelt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet weiterhin,
dass die Aufzeichnungen genau und aussagekräftig seien. Entgegen seiner Meinung
kann jedoch auf die ermittelten Flugspuren abgestellt werden, da diese im
Lichte der anwendbaren Kriterien ein genügendes Bild der Überflugsituation
abgeben und gewisse Messunsicherheiten ohnehin nicht ausgemerzt werden können.

4.6 Die Parzelle des Beschwerdeführers liegt, um rund 700 m von der Pistenachse
verschoben, mehr als 2 km vom Ende der Piste 16 entfernt. In diesem Bereich
sind die Abflüge der nach Osten abdrehenden Flugzeuge gemäss den Aufzeichnungen
der Flugspuren bereits breit gestreut. Das Grundstück des Beschwerdeführers
wird nur gelegentlich direkt überflogen. Der Grossteil der Flugzeuge erreicht
hier eine Höhe von über 500 m oder jedenfalls - bei sehr hohen Temperaturen -
von über 400 m. Nur vereinzelt werden auch Flüge in einer Höhe zwischen 200 und
400 m verzeichnet. Im vorliegenden Fall kann somit, wie die
Schätzungskommission zu Recht erkannt hat, von eigentlichen Überflügen - d.h.
wie dargelegt von regelmässigen direkten Überflügen in geringer Höhe - nicht
die Rede sein. Daran ändert auch nichts, wenn hier, wie der Beschwerdeführer
geltend macht, einzelne tiefere Abflugspuren auf Starts von schlechter
steigenden Grossraumflugzeugen zurückzuführen sind. Dem Begehren um Zusprechung
einer Entschädigung für eigentlichen Überflug kann demnach nicht stattgegeben
werden. Die Prüfung der Verjährungsfrage erübrigt sich.

5.
Zu untersuchen bleibt, ob dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsanspruch für
die Unterdrückung seiner nachbarlicher Abwehrrechte gegenüber Lärmeinwirkungen
zustehe. Ein solcher setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass - kumulativ -
die drei Bedingungen der Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen, der sog.
Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des immissionsbedingten Schadens
gegeben sind (vgl. etwa BGE 123 II 481 E. 7 S. 490 ff.; 131 II 394 E. 7.1 S.
402, E. 9.2 S. 410, E. 12 S. 414, je mit Hinweisen).
Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die
Liegenschaft Haldenstrasse 10 im Juni 1975 als Erbvorempfang von seinem Vater
übernommen. Dieser habe das Hofgrundstück seinerseits im Juni 1945 durch
Erbvorbezug erworben. Damit sei die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit im
Sinne der Rechtsprechung erfüllt. Die Enteigner hätten auch anerkannt, dass im
Schätzungszeitpunkt die Immissionsgrenzwerte im fraglichen Gebiet, das der
Empfindlichkeitsstufe III (ES III) zugewiesen sei, überschritten worden seien.
Die Voraussetzung der Spezialität der Immissionen sei somit ebenfalls gegeben.
Allerdings wird im angefochtenen Entscheid an anderer Stelle eingeräumt, dass
sich nach den Erhebungen der Enteigner die Lärmbelastung während des Tages
(Leq16) in den Jahren 2000 bis 2004 von 66.3 dB(A) auf 62.1 dB(A) reduziert
habe.
Zur Schwere des Schadens legt die Schätzungskommission dar, vom Fluglärm
betroffen werde hier ein Wohnhaus, das zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehöre.
Es handle sich um ein Wohnhaus unmittelbar neben dem Ortsteil Opfikon, welches
bei einem Verkauf ohne weiteres als Einfamilienhaus mit grosszügigem Umschwung
und Nebengebäuden bezeichnet werden könnte. Diese Liegenschaft weise nach der
Bewertung durch die Schätzungskommission einen Verkehrswert von 1,2 Mio.
Franken auf. Die Entwertung einer Liegenschaft durch den Fluglärm könne anhand
der Veränderung der Lageklasse dargestellt werden. Die Lageklasse des
fraglichen Grundstücks sinke infolge der Lärmbelastung von 4.4 Punkten auf 3.8
Punkte, also um 14 %. In die Lageklassenbewertung einzubeziehen sei allerdings
nur eine Landfläche von 900 m², die der Fläche einer grossen
Einfamilienhausparzelle entspreche. Der Tatsache, dass das Grundstück in der
Landwirtschaftszone und damit ausserhalb der Bauzone liege, könne ebenfalls
durch eine entsprechend schlechtere Lageklasseneinstufung Rechnung getragen
werden. Der durch den Fluglärm bedingte Minderwert belaufe sich hier demnach
auf 14 % des auf Fr. 1'142'450.-- festzulegenden Verkehrswertes der
Liegenschaft (mit reduziertem Umschwung), d.h. auf rund Fr. 160'000.--. Ein
Minderwert von 14 % liege jedoch nicht so deutlich über dem Ermessensspielraum
von 10 %, der bei jeder Schätzung einzuräumen sei. Es liege somit unter dem
Gesichtspunkt der Schwere des Schadens ein Grenzfall vor. Zudem sei der
Lärmeinfluss auf den Verkehrswert eines Landwirtschaftsbetriebes deutlich
tiefer als bei einem Wohnhaus in der Wohnzone. Gemessen am Gesamtwert des
Landwirtschaftsbetriebes stelle die Wertverminderung des Bauernhauses um 14 %
keinen schweren Schaden im Sinne der Rechtsprechung dar. Die
Entschädigungsforderung sei mithin abzuweisen.
Die Argumentation der Schätzungskommission wird von beiden Parteien kritisiert.
Die Enteigner weisen nochmals darauf hin, dass die Voraussetzung der
Spezialität nur während rund fünf Jahren erfüllt gewesen und auch kein Schaden
entstanden sei. Der Beschwerdeführer bringt vor allem vor, dass ein Minderwert
von 14 % bzw. eine Vermögenseinbusse von Fr. 160'000.-- als schwerer Schaden
anerkannt werden müsse. Beide Seiten beanstanden zudem die von der
Schätzungskommission angewandte Schätzungsmethode.

6.
Das Bundesgericht hat in BGE 130 II 394 E. 12.1 S. 415 ausdrücklich bestätigt,
dass die für die (Un-)Vorhersehbarkeit der Fluglärm-Immissionen massgebende
Schwelle, die in der Rechtsprechung auf den 1. Januar 1961 gelegt worden ist,
auch für die durch den Abflugverkehr betroffenen Grundeigentümer in
Opfikon-Glattbrugg gilt. Hat ein Anwohner sein Grundstück erst nach diesem
Zeitpunkt anders als durch Erbgang erworben, gelten die Einwirkungen als
vorhersehbar und kann kein Entschädigungsanspruch entstehen (vgl. BGE 131 II
137 E. 2.1 S. 142 mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso wenig ist Entschädigung
für ein Gebäude zu leisten, das erst nach diesem Datum erstellt worden ist
(vgl. BGE 110 Ib 43 E. 4 S. 50; 111 Ib 233 E. 2a S. 234 f.; nicht publ.
Entscheid E.22/1992 vom 24. Juni 1996 E. 3b, während in BGE 121 II 317 E. 6c/aa
S. 337 f. die Frage offen gelassen worden ist).
Es ist belegt, dass das Hofgrundstück Haldenstrasse 10 schon seit langem,
jedenfalls vor 1961, im Eigentum der Familie des Beschwerdeführers gestanden
hat. Dagegen ergibt sich aus den Akten, dass verschiedene Bauten, so
insbesondere auch der Stöckli-Anbau, erst nach dem 1. Januar 1961 errichtet
worden sind. Für diese Bauten kann nach dem Gesagten von vornherein kein
Entschädigungsanspruch entstehen.

7.
Die Voraussetzung der Spezialität ist nach ständiger Praxis insbesondere dann
gegeben, wenn die Lärmimmissionen eine Intensität erreichen, die das Mass des
Üblichen und Zumutbaren übersteigt. Dies ist nach neuerer Rechtsprechung
regelmässig anzunehmen, falls die in der eidgenössischen
Umweltschutzgesetzgebung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten sind
(vgl. etwa BGE 130 II 394 E. 12.2 S. 415 mit Hinweisen).
Es wird vom Beschwerdeführer nicht ernsthaft bestritten und darf als erwiesen
gelten, dass die Lärmbelastung im fraglichen Gebiet ab 1999 abgenommen hat und
im Jahre 2002 unter den Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) gefallen ist, der im
Anhang 5 zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) für
die ES III während des Tages (6 bis 22 Uhr) festgelegt wird. Der
Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass nicht auf die effektive
Schallbelastung, sondern auf die Planungen der Flughafenhalterin, nämlich auf
die im Umweltverträglichkeitsbericht zum "Vorläufigen Betriebsreglement"
wiedergegebenen Lärmbelastungen abzustellen sei. Nach diesen Karten werde in
Zukunft in weiten Teilen von Opfikon der Immissionsgrenzwert für die ES III
überschritten. Die Enteigner weisen darauf hin, dass die Lärmkurvenkarten auf
Prognosewerten beruhten und das Eintreten dieser Belastungen keineswegs sicher
sei.

7.1 Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Lärmbelastungskarten des
Umweltverträglichkeitsberichts zum "Vorläufigen Betriebsreglement" vermögen
angesichts des kleinen Massstabes (1:150'000) keinen genauen Aufschluss über
die erwartete künftige Lärmbelastung im Gebiet um den alten Ortskern Opfikon zu
geben. Insofern erscheint die Behauptung, die Flughafenhalterin rechne selbst
mit erneuten Lärmbelastungen über 65 dB(A), als nicht belegt. Allerdings
bestünde für die Flughafenhalterin durchaus die Möglichkeit, das
Enteignungsverfahren auf nachbarliche Abwehrrechte gegenüber künftigen
stärkeren Lärmimmissionen auszudehnen, die infolge betrieblicher Änderungen
aller Voraussicht nach eintreten werden (vgl. sinngemäss Art. 4 lit. a des
Bundesgesetzes über die Enteignung [EntG; SR 711]). Ein solches Vorgehen böte
den Vorteil, die nachbarrechtliche Auseinandersetzung endgültig zu erledigen
und die Enteigneten mit der Zahlung der Entschädigung abschliessend zu
verpflichten, übermässige Einwirkungen zu dulden (vgl. BGE 110 Ib 340 E. 5 S.
351; BGE 134 II 49 E. 13.2 S. 71). Andererseits ist weder der Enteigner noch
der Enteignungsrichter gehalten, bei der Ermittlung des für die Entschädigung
massgebenden Lärmpegels einer künftigen Zu- oder Abnahme übermässiger
Immissionen Rechnung zu tragen, deren Eintritt nicht mit Sicherheit oder
grösster Wahrscheinlichkeit feststeht (zit. BGE 134 II 49 E. 13.3 S. 72 und E.
13.4 S. 72 f.). Nun ist das vorliegende Enteignungsverfahren im Anschluss an
die Einführung der sog. 4. Welle (von Abflügen ab Piste 16) im Herbst 1996
angehoben (vgl. BGE 130 II 394 E. 12.3.1 S. 420 f.) und das Betriebsreglement
für den Flughafen Zürich seither mehrmals provisorisch geändert worden. Wie
sich der künftige Betrieb abspielen wird, steht angesichts des immer noch nicht
abgeschlossenen Sachplanverfahrens (Sachplan für Infrastruktur der Luftfahrt
SIL), wie die Enteigner zu Recht geltend machen, noch keineswegs fest. Es kann
daher im vorliegenden Verfahren nicht mit hinreichender Sicherheit davon
ausgegangen werden, dass die Lärmbelastung im fraglichen Gebiet den
Immissionsgrenzwert der ES III in Zukunft erneut und andauernd überschreiten
werde.

7.2 Demzufolge ist bei der Ermittlung der für den Entschädigungsanspruch
massgebenden Lärmbelastung auch im vorliegenden Fall grundsätzlich von der
Situation im Schätzungszeitpunkt auszugehen und sind nur Tatsachen zu
berücksichtigen, die in diesem Zeitpunkt bereits gegeben oder voraussehbar
waren bzw. in naher Zukunft eingetreten sind (zit. BGE 134 II 49 E. 13.3 S.
72). Wie bereits dargelegt, hat die Lärmbelastung relativ kurze Zeit nach dem
Stichtag abgenommen und ist nach rund fünf Jahren unter den für die ES III
massgeblichen Immissionsgrenzwert gefallen. Es handelt sich somit bei der
Lärmabnahme um eine Tatsache, die sich aus der Sicht des Schätzungszeitpunktes
in naher Zukunft - noch während des Schätzungsverfahrens - ergeben hat. Dieser
Tatsache darf und muss bei der Beurteilung des Entschädigungsanspruchs Rechnung
getragen werden. Es ist demnach festzustellen, dass im vorliegenden Fall die
Voraussetzung der Spezialität der Lärmeinwirkungen nur vorübergehend, während
rund fünf Jahren, erfüllt war.
Soweit der Beschwerdeführer übrigens geltend macht, der alte Dorfkern von
Opfikon müsste eigentlich der ES II zugeordnet werden, ist darauf hinzuweisen,
dass es hier um einen in der Landwirtschaftszone liegenden
Landwirtschaftsbetrieb geht und für Zonen, in denen solche Betriebe zugelassen
sind, gemäss Art. 43 Abs. 1 LSV die ES III gilt.

8.
Das Bundesgericht hat sich mit der Frage, welche Entschädigungsgrundsätze bei
vorübergehenden Beeinträchtigungen durch den Bau oder Betrieb öffentlicher
Werke zu gelten haben, schon verschiedentlich auseinandergesetzt. Die meisten
dieser Fälle betreffen Störungen, die von Bauarbeiten herrühren. Seltener sind
die Entscheide über vorübergehende Beeinträchtigungen durch den Werkbetrieb.

8.1 Nach ständiger Praxis haben die Nachbarn öffentlicher Werke vorübergehende
Störungen, die sich aus Bauarbeiten ergeben, in der Regel entschädigungslos
hinzunehmen. Ersatz ist nur zu leisten, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke
und Dauer nach aussergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung der
Nachbarn führen (BGE 93 I 295 mit Hinweisen; 113 Ia 353 E. 3 S. 357 mit
Hinweisen; 117 Ib 15 E. 2 S. 16 ff.; 132 II 427 E. 3 S. 436). Dagegen gelten
die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der Spezialität der
Einwirkungen, die für die Abgeltung von Immissionen aus dem Betrieb
öffentlicher Werke verlangt werden (vgl. oben E. 5), für die Beeinträchtigungen
durch Baustellen nicht (BGE 117 Ib 15 E. 2 S. 16 ff.; 132 II 427 E. 3 S. 435).

8.2 Im Urteil E.8/1981 vom 16. Juli 1984 ging es um die Entschädigungsforderung
für den vorübergehend übermässigen Lärm einer Nationalstrasse, die nachträglich
mit einer Lärmschutzwand ausgestattet wurde (vgl. BGE 123 II 560 E. 4b/aa S.
571). Das Bundesgericht wies auf die erwähnte Rechtsprechung über Bauarbeiten
hin und erwog, dass grundsätzlich das Gleiche gelten müsse, wenn sich die
vorübergehenden Beeinträchtigungen aus dem normalen Betrieb eines öffentlichen
Werks ergäben: Sei die Frist bis zur Ergreifung der Schutzmassnahmen relativ
kurz, könne den Nachbarn zugemutet werden, die vorübergehende Störung
entschädigungslos zu dulden. Dauerten die Beeinträchtigungen dagegen länger an
und seien sie übermässig, so müssten für die vorübergehende Unterdrückung der
nachbarlichen Abwehrrechte die gleichen Entschädigungsregeln angewandt werden
wie bei der definitiven Enteignung. Der Eigentümer einer Strasse oder einer
Bahn werde demnach für die bis zum Bau von Schutzvorrichtungen vorübergehend
auftretenden Immissionen entschädigungspflichtig, wenn diese während längerer
Zeit andauerten, für den Nachbarn nicht voraussehbar gewesen seien, ihn in
spezieller Weise träfen und einen schweren Schaden verursachten.
Die Frage, ob eine Einbusse von 10 % des jährlichen Mietertrags während
höchstens zwei bis drei Jahren genüge, um im Hinblick auf den Gesamtwert der
Liegenschaft einen schweren Schaden anzunehmen, ist im Entscheid vom 16. Juli
1984 offen gelassen worden, da auch dieser Schaden nicht nachgewiesen wurde.

8.3 In BGE 123 II 560 E. 4b/aa S. 570 f. hat das Bundesgericht angesichts der
eingeführten umweltschutzrechtlichen Lärmbekämpfungs- und
Sanierungsvorschriften dargelegt, dass die Nachbarn öffentlicher Anlagen
Lärmeinwirkungen über den Immissionsgrenzwerten während den vom Bundesrat
festgelegten Sanierungsfristen zu dulden hätten. Der Betreiber einer
öffentlichen Anlage - im konkreten Fall einer Nationalstrasse - könne daher vor
Ablauf dieser Frist grundsätzlich auch nicht zu einer Enteignungsentschädigung
verpflichtet werden. Seit Erlass der Umweltschutzgesetzgebung müsse sich das
für die Entschädigungspflicht massgebende Kriterium der Dauer der Einwirkungen
nach den Sanierungsvorschriften im Umweltschutzgesetz und in der
Lärmschutz-Verordnung richten. Solange die Sanierungsfrist noch laufe, könne im
allgemeinen nicht gesagt werden, die Einwirkungen seien im enteignungsrechtlich
relevanten Sinne ihrer Dauer nach aussergewöhnlich.
Allerdings ist das Bundesgericht bei diesen Erwägungen davon ausgegangen, dass
die Frist zur lärmschutzrechtlichen Sanierung der Nationalstrassen im Jahre
2002 auslaufe. Mit allfälligen entschädigungsrechtlichen Folgen von
Fristverlängerungen hat es sich nicht befasst. Dagegen ist in BGE 130 II 394 E.
10 S. 412 f. präzisiert worden, dass ein enteignungsrechtlicher
Entschädigungsanspruch unter Umständen auch während einer noch laufenden
umweltschutzrechtlichen Sanierungsfrist entstehen könne. Die bevorstehende
Sanierung einer Verkehrsanlage vermöge das Entstehen eines solchen Anspruchs
nur zu hemmen, wenn feststehe oder höchst wahrscheinlich sei, dass durch
Massnahmen an der Quelle übermässige Immissionen vollständig beseitigt werden
könnten und damit eine dauernde Unterdrückung der nachbarlichen Abwehrrechte
vermieden werden könne. Sei dagegen klar, dass im laufenden oder noch
durchzuführenden Sanierungsverfahren Erleichterungen gewährt und passive
Schallschutzmassnahmen angeordnet werden müssen, werde der
enteignungsrechtliche Anspruch nicht verdrängt. Die Zusprechung einer
enteignungsrechtlichen Entschädigung falle insoweit in Betracht, als die
lärmbetroffenen Liegenschaften auch nach der (umweltschutzrechtlichen)
Lärmisolierung der Bauten lärmbedingt entwertet blieben.

8.4 Im hier umstrittenen Fall ist die Tatsache, dass die übermässigen
Einwirkungen nur vorübergehend aufgetreten sind, nicht auf bauliche
Schutzmassnahmen, sondern auf Änderungen bzw. Schwankungen des Flugverkehrs
zurückzuführen (das umweltschutzrechtliche Sanierungsverfahren wurde im
Zusammenhang mit dem Ausbau des Flughafens Zürich eingeleitet und ist teils
schon abgeschlossen; vgl. BGE 126 II 522 E. 50 S. 597, 130 II 394 E. 8.3 S. 409
f.). Aus der bisherigen Praxis lässt sich jedoch auch für Streitigkeiten wie
der vorliegenden ableiten, dass den Nachbarn öffentlicher Werke in der Regel
zugemutet werden darf, vorübergehende übermässige Einwirkungen während längerer
Zeit entschädigungslos hinzunehmen. Wie lange die Unterdrückung der
nachbarlichen Abwehrrechte dauern muss, um abgeltbar zu werden, kann nicht in
genereller Weise bestimmt werden. Ob und wann ein Entschädigungsanspruch
entsteht, hängt - wie in der Rechtsprechung zu den Bauarbeiten ausgeführt
worden ist - nicht nur von der Dauer, sondern auch von der Art und Stärke der
Beeinträchtigung wie auch vom Ausmass des bleibenden Schadens ab. Es bleibt
daher zu prüfen, ob die vorübergehende Immissionsbelastung die Nutzung der
Liegenschaft des Beschwerdeführers schwer beeinträchtigt und eine erhebliche
Vermögenseinbusse verursacht hat.

9.
Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, dass durch die übermässigen
Immissionen die landwirtschaftliche Nutzung des Hofgrundstücks in
Mitleidenschaft gezogen worden sei. Auch die Schätzungskommission ist davon
ausgegangen, dass die Fluglärmbelastung den Wert der Liegenschaft (bloss)
insofern mindere, als diese Wohnzwecken diene oder dienen könne. Sie ist bei
der Verkehrswertbemessung von der Annahme ausgegangen, das Hofgrundstück könnte
angesichts seiner guten Lage unabhängig von der Zugehörigkeit zum
Landwirtschaftsgebiet ohne weiteres als Wohnliegenschaft bzw. als
Einfamilienhaus mit grosszügigem Umschwung und Nebengebäuden verkauft werden.
Die Schätzungskommission hat daher das Anwesen gleich wie eine Liegenschaft in
der Bauzone behandelt und mit rund 1,2 Mio. Franken bewertet. Damit hat sie
sich aber über die tatsächliche und rechtliche Situation am Schätzungsstichtag
hinweggesetzt und ist von der Möglichkeit einer besseren Verwendung des
Grundstücks ausgegangen, welche rechtlich nicht möglich ist.

9.1 Aus dem Abtretungsvertrag vom 12. Dezember 2001 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer seinem Sohn nicht nur das Hofgrundstück, sondern seinen
ganzen, aus insgesamt 21 Parzellen bestehenden Landwirtschaftsbetrieb übergeben
hat, der dem bäuerlichen Bodenrecht untersteht. Die Liegenschaft Haldenweg 10
bildet somit Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes, für welches nach dem
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR
211.412.11 in Kraft seit 1. Januar 1994) unter anderem ein Realteilungs- und
Zerstückelungsverbot besteht (Art. 58 ff. BGBB) und eine Höchstpreisgrenze gilt
(Art. 66 BGBB). Das fragliche Wohnhaus könnte daher entgegen der Meinung der
Schätzungskommission nicht selbständig verkauft werden. Die Veräusserung selbst
ganzer landwirtschaftlicher Gewerbe untersteht besonderen einschränkenden
Bestimmungen (Art. 40 ff. BGBB), ist grundsätzlich bewilligungspflichtig (Art.
61 f. BGBB) und nur an Selbstbewirtschafter möglich (Art. 63 Abs. 1 lit. a
BBGB). Zudem bestimmt sich der Wert des landwirtschaftlichen Bodens und der zur
Fortsetzung der landwirtschaftlichen Nutzung notwendigen Gebäude - also auch
des Wohnhauses, das dem Normalbedarf des Bewirtschafters entspricht -
grundsätzlich nach dem Ertrag (vgl. etwa Art. 17, Art. 44 und Art. 49 BGBB).
Wird ein Betrieb veräussert, so gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er
die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe in der betreffenden
Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt (Art.
66 BGBB). Verkäufe zu einem übersetzten Preis sind nichtig (Art. 70 BGBB).

9.2 Sind somit landwirtschaftliche Gewerbe dem freien Markt entzogen, ist eine
bessere Verwendung eines zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden
Bauernhauses, wie sie die Schätzungskommission angenommen hat, ausgeschlossen.
Damit erweist sich die vorgenommene Verkehrs- und Minderwertsermittlung als
unhaltbar. Das landwirtschaftliche Gewerbe des Beschwerdeführers ist denn auch
in seiner Gesamtheit zu einem Preis von Fr. 320'000.-- abgetreten worden, laut
Vertrag "unter Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Ertragswertes". Selbst
wenn aber bei einer Veräusserung an einen Selbstbewirtschafter ausserhalb der
Familie allenfalls ein höherer Preis hätte erzielt werden können, kann
angesichts der Vorgaben des bäuerlichen Bodenrechts der Wert des Bauernhauses
und seine mögliche immissionsbedingte Entwertung die Beträge, welche im
angefochtenen Entscheid genannt werden, nicht annähernd erreichen. Damit soll
nicht gesagt sein, dass ein Bauernhaus, das Teil eines landwirtschaftlichen
Gewerbes bildet, durch übermässigen Lärm nicht ebenfalls an Attraktivität
verlieren und eine Werteinbusse erleiden kann. Da aber der Wert eines
landwirtschaftlichen Betriebes vorab durch dessen Ertragsfähigkeit bestimmt
wird, kann dem Aspekt der ruhigen Lage des Wohnhauses für den Gesamtwert des
Gewerbes keine massgebliche Bedeutung zukommen. In diesem Sinne kann dem
Schluss der Schätzungskommission, dass sich aus der Beeinträchtigung der
Liegenschaft des Beschwerdeführers durch den Fluglärm kein schwerer Schaden
ergeben habe, zugestimmt werden. Dieses Ergebnis darf umso eher bestätigt
werden, als die enteignungsrechtlich relevante Beeinträchtigung wie gesehen
lediglich vorübergehend war und nach fünf Jahren dahingefallen ist.
10.
Der Beschwerdeführer ficht schliesslich auch die von der Schätzungskommission
getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung an und stellt Antrag auf
angemessene Erhöhung der ihm zugesprochenen Parteientschädigung von Fr.
4'000.--. Bei der Überprüfung der für das enteignungsrechtliche
Entschädigungsverfahren festgesetzten Parteientschädigung übt das Bundesgericht
jedoch nach ständiger Praxis Zurückhaltung, weil die Schätzungskommission oder
deren Präsident besser in der Lage ist, die Bemühungen und Leistungen des
Anwaltes zu beurteilen und den örtlichen Gebräuchen Rechnung zu tragen. Das
Gericht ändert deshalb den zugesprochenen Betrag nur dann, wenn dieser als
offensichtlich ungenügend oder unverhältnismässig hoch erscheint (BGE 129 II
106 E. 5 S. 112 mit Hinweisen).
Im angefochtenen Entscheid wird eingeräumt, dass die Führung des Verfahrens mit
erheblichem Aufwand verbunden gewesen sei. Allerdings habe bis zum Entscheid
der Schätzungskommission über die Verjährung vom 27. Juli 2004 der gleiche
Anwalt sämtliche Enteigneten in Opfikon-Glattbrugg vertreten, welche eine
Entschädigung für die Lärmbelastung durch die Abflüge ab Piste 16 verlangten.
Dadurch sei der Aufwand im Einzelfall beträchtlich vermindert worden. Mit
Rücksicht auf die Vielzahl der Fälle und angesichts des Umstandes, dass die
kantonalen Anwaltstarife nicht anwendbar seien, rechtfertige es sich, in jedem
Fall unabhängig von der Höhe der gestellten Begehren eine Pauschalentschädigung
von Fr. 4'000.-- zuzuerkennen. Dieser Betrag erscheint angesichts der
Besonderheit des vorliegenden Falles und der weiteren Pilotverfahren zwar als
eher niedrig, aber nicht als offensichtlich ungenügend. Die Beschwerde des
Enteigneten ist auch insofern abzuweisen.
11.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach den Gesagten in allen Punkten
abzuweisen.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Regel von Art. 116 Abs.
1 EntG entsprechend den Enteignern aufzuerlegen. Diese sind zudem zu
verpflichten, dem Enteigneten für das bundesgerichtliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Bei der Bemessung der
Parteientschädigung darf dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die
Rechtsschriften der Grundeigentümer in den Pilotfällen über weite Teile gleich
lauten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den beiden Enteignern unter
solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die beiden Enteigner haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr.
4'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Schätzungskommission,
Kreis 10, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer