Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Klage nach Art. 120 BGG 1E.2/2007
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1E.2/2007

Urteil vom 11. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Migros AG (vormals Migrol Genossenschaft),  Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt
Dr. Thomas Wetzel,

gegen

Verkehrsbetriebe Glattal VBG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Norbert Mattenberger,
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, Stellv. Präsident, Dr. Niklaus
Oberholzer,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Enteignung, Entschädigung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Schätzungskommission, Kreis 10, vom 29. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Für den Bau der vom Bundesamt für Verkehr am 27. Januar 2004 bewilligten
Stadtbahn Glattal beanspruchen die Verkehrsbetriebe Glattal (VBG) unter
anderem Teile des Grundstücks Kat.-Nr. 4818, Plan Nr. 49, Blatt 230,
Grundbuch Seebach-Zürich. Zu Lasten dieses Grundstücks war am 20. Dezember
1993 ein selbständiges und dauerndes Baurecht zu Gunsten der Aral (Schweiz
AG) begründet worden. Dieses Recht wurde am 12. Dezember 1996, nachdem die
Baubewilligung für einen Tankstellenneubau erteilt worden war, im Grundbuch
als selbständiges und dauerndes Baurecht eingetragen und in der Folge an die
Migrol Genossenschaft (heute Migros AG) verkauft (GB Blatt 3108). Das
Baurecht gilt für eine Tankstellenanlage und dauert bis 31. Dezember 2026.

B.
Auf dem Grundstück Kat.-Nr. 4818 bestehen verschiedene öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkungen. So wurde im Rahmen einer Baubewilligung zur Änderung
der Tankstellenüberdachung und des Zapfsäulensockels vom 24. Dezember 1971 in
Ziff. 2 festgehalten:
Bei einem allfälligen Ausbau der Thurgauerstrasse bis zur Baulinie, oder wenn
andere öffentliche Interessen dies erfordern, ist der jeweilige Eigentümer
des Grundstücks Kat.-Nr. 4818 verpflichtet, die am 24. Dezember 1971 von der
Bausektion II des Stadtrates bewilligten Bauten (Zapfsäulensockel und
Vordach) auf erstes Verlangen des Vorstandes des Bauamtes I auf eigene Kosten
und ohne Entschädigungsansprüche gegenüber der Stadt zu beseitigen."
Die Aral Schweiz AG erhielt am 3. September 1996 die Baubewilligung zum
Neubau einer Tankstelle mit Selbstbedienungsshop und Waschportal sowie für
fünf zum Teil im Vorgartengebiet liegende Parkplätze. Ziff. 2 des Beschlusses
lautete:
Die jeweilige Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 4818 ist verpflichtet,
bei einer Verbreiterung der Schärenmoos- und/oder Thurgauerstrasse bzw. einer
Inanspruchnahme des Baulinienbereichs entlang des Katzenbachs die vor der
Baulinie erstellten Anlagen (Ein- und Ausfahrten, Parkplätze,
Versorgungsleitungen, Zapfstellen, Serviceeinrichtungen, Dachvorsprünge,
Beleuchtungsmast usw.) auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf
Minderwertsentschädigung zu beseitigen bzw. den neuen Verhältnissen
anzupassen (§ 100 PBG). Sofern aufgrund solcher Massnahmen die beiden
Pflichtparkplätze ganz oder teilweise aufgehoben werden müssen, ist die
Abstellplatzverpflichtung anderweitig zu erfüllen bzw. eine entsprechende
Ersatzabgabe zu bezahlen (§§ 244 ff. PBG)."
Dieser Revers wurde am 4. Oktober 1996 im Grundbuch als neue Ziff. 9
angemerkt.

C.
Für den Bau der Glattalbahn wird vom Grundstück Kat.-Nr. 4818 eine Teilfläche
von 232 m² für die Erstellung des neuen Fuss- und Radweges entlang der
Thurgauerstrasse benötigt. Die Pläne lagen in den Standortgemeinden vom 2.
Mai 2002 bis 5. Juni 2002 öffentlich auf. Im Rahmen der Plangenehmigung des
Projektes "Stadtbahn Glattal" vom 27. Januar 2004 hiess das Bundesamt für
Verkehr (BAV) die Einsprachen des Grundeigentümers und der Baurechtsnehmerin
im Sinne der Erwägungen teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es erteilte
der VBG das Enteignungsrecht "für die Realisierung einer ebenerdigen
Stadtbahn" im Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 4818. Die VBG wurde verpflichtet,
im Rahmen der Ausführungsprojektierung im Einvernehmen mit den Einsprechern
ein Zu- und Wegfahrtsregime vorzusehen, welches die Interessen der
Einsprecher so gut als möglich berücksichtige. Im Streitfall sei der
Streitgegenstand dem BAV zum Entscheid vorzulegen. Im Übrigen wurden die
Einsprachen abgewiesen.

D.
Nachdem Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien gescheitert waren,
übermittelte das BAV der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, am
8. März 2005 die Unterlagen zur Durchführung des Schätzungsverfahrens. Vor
den Schranken erklärten die Migrol Genossenschaft und die VBG am 29. August
2006, sie hätten sich über die Entschädigung für den vorübergehenden
Ertragsausfall und die Beanspruchung während der Bauphase, insbesondere
bezüglich der vorübergehenden Strassensperrung und Inanspruchnahme einer
Installationsfläche, bereits aussergerichtlich geeinigt, respektive ständen
kurz davor. Im Übrigen beantragte die Migrol Genossenschaft als Enteignete,
die VBG als Enteignerin sei zu einer vollen Entschädigung zu verpflichten.
Demgegenüber schloss die VBG auf Abweisung sämtlicher
Entschädigungsforderungen.

Mit Entscheid vom 29. August 2006 wies die Eidgenössische
Schätzungskommission, Kreis 10, die Entschädigungsbegehren der Enteigneten
ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren. Die Verfahrenskosten
wurden der VBG auferlegt.

E.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. September 2007 beantragt die Migros
AG (vormals Migrol Genossenschaft) dem Bundesgericht, den Entscheid der
Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, vom 29. August 2006
aufzuheben und die VBG zu einer vollen Entschädigung von Fr. 966'687.-- an
die Enteignete zu verpflichten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Die VBG als Beschwerdegegnerin stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde,
während die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, unter Hinweis auf
den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die
Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik zu den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin Stellung genommen und sinngemäss an ihren Anträgen
festgehalten.

Erwägungen:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 sind die Bundesgesetze vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG) und über das Bundesverwaltungsgericht (VGG) in Kraft
getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das
Verfahren in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 53 Abs. 1 VGG noch
nach dem bisherigen Recht.

Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711)
in der bisherigen Fassung vom 18. März 1971 (AS 1972, 904) unterliegen die
Entscheide der Schätzungskommission der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht. Mit dem Rechtsmittel kann nicht nur die Verletzung von
Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhaltes (Art. 104 lit. a und b OG), sondern - da eine erstinstanzliche
Verfügung über öffentlich-rechtliche Entschädigungen angefochten wird - auch
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 104 lit. c Ziff. 1 OG).

Dem Bundesgericht steht in Bezug auf den Sachverhalt ebenfalls volle
Prüfungsbefugnis zu; die Entscheide der Schätzungskommissionen können nach
der Rechtsprechung trotz Art. 105 Abs. 2 OG auch in tatsächlicher Hinsicht
frei überprüft werden (BGE 132 II 427 E. 1.2 S. 432 mit Hinweisen).

1.2 Die Beschwerdegegnerin beansprucht im Rahmen des Baus der Glattalbahn
eine Fläche von 232 m² des Grundstücks Kat.-Nr. 4818. Die Beschwerdeführerin
ist als Baurechtsnehmerin für eine Tankstellenanlage auf dem betroffenen
Grundstück zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig und formgerecht
eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, den in Art. 26 BV sowie
in Art. 16 EntG verankerten Grundsatz der vollen Entschädigung zu verletzen.
Desgleichen rügt sie eine Verletzung der Art. 19 ff. EntG, wonach bei der
Festsetzung der Entschädigung alle Nachteile zu berücksichtigen sind.

Sie macht geltend, der Revers gelange nur bei einer "Verbreiterung der
Schärensmoos- und/oder Thurgauerstrasse" bzw. "einer Inanspruchnahme des
Baulinienbereichs entlang des Katzenbachs" zur Anwendung. Im Rahmen des
Projekts Glattalbahn würden diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Bereich
der Thurgauerstrasse erfolge eine Strassenverlegung (das Gleistrassee komme
in die Mitte der Thurgauerstrasse zu liegen und die Fahrbahnen für den
Motorfahrzeugverkehr würden verlegt). Im Bereich des Baurechtsgrundstücks
werde die Thurgauerstrasse indes nicht verbreitert. Entsprechend könne sich
die Beschwerdegegnerin - selbst wenn man von einer Geltung des Revers zu
ihren Gunsten ausgehen würde - nicht unter Berufung auf den Revers von ihrer
Pflicht zur Leistung einer vollen Entschädigung befreien. Im vorliegenden
Fall sei ein Bahnprojekt realisiert worden; der Revers betreffe aber auch vom
Wortlaut her lediglich ein Strassenprojekt.

2.2 Gemäss § 99 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG/ZH; LS 700.1) dürfen innerhalb der Baulinien
grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der
Baulinien nicht widersprechen. Im Baulinienbereich besteht demnach
grundsätzlich ein Bauverbot. Dazu ist vorab ergänzend festzuhalten, dass
Strassen- und Baulinien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im
Allgemeinen nicht zu einem besonders schweren Eingriff in das Eigentum führen
(BGE 109 Ib 116 E. 3 S. 117 ff. mit Hinweisen). Baulinien beschränken das
Grundeigentum in ähnlicher Weise wie dies der Grenz- oder Gebäudeabstand tut,
wofür auch keine Entschädigung beansprucht werden kann (BGE 109 Ib 116 E. 3b
S. 118 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall wurde zusätzlich ein Revers nach
§ 100 PBG/ZH im Grundbuch eingetragen. Abs. 1 der zitierten Bestimmung sieht
vor, dass einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge bis zu 1.5 m über
Verkehrsbaulinien und Baulinien für Versorgungsleitungen und Industriegeleise
hinausragen dürfen, jedoch entschädigungslos beseitigt werden müssen, sobald
die Ausführung des Werks oder der Anlage, wofür die Baulinie festgesetzt
worden ist, dies erfordert. Sodann bestimmt § 100 Abs. 3 PBG/ZH, dass
weitergehende und andersartige Beanspruchungen des Baulinienbereichs mit der
baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen,
gestattet werden können. Der Revers stellt eine vorsorgliche Rechtsvorkehr
dar, die eine eingeräumte Befugnis - die Ausnahmebewilligung, im
Baulinienabstand zu bauen - zu einem blossen Provisorium abschwächt: Als
zukunftsorientierte Nebenbestimmungen sind Reverse im Unterschied zu den
gewöhnlichen Nebenbestimmungen, die nur vor oder während der Bauausführung
aktuell sind, auf eine nähere oder fernere Zukunft gerichtet (Peter Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 325;
David Fries, Reverse in der zürcherischen Baurechtspraxis, Dissertation
Zürich 1990, S. 100 ff.). Mit anderen Worten stellt ein Beseitigungsrevers
die Bedingung dar, unter welcher eine Baubewilligung, die an sich zu
verweigern wäre, ausnahmsweise doch erteilt wird. Gegenüber der Verweigerung
stellt die mit einer solchen Bedingung verbundene Erteilung der
Baubewilligung den milderen Eingriff dar und ist insoweit ohne weiteres
verhältnismässig (BGE 99 Ia 482 E. 6 S. 489).

2.3 Nicht mehr streitig ist im anhängigen Verfahren, dass der Revers nicht
nur gegenüber dem Grundeigentümer, sondern auch gegenüber der
Beschwerdeführerin als Baurechtsnehmerin und Eigentümerin der Bauten und
Anlagen im Baulinienbereich wirkt. Die Beschwerdeführerin stellt jedoch in
Abrede, dass der Bau der Glattalbahn und die damit für sie verbundenen
Einschränkungen durch den Wortlaut des Revers mitumfasst werden.

3.
3.1 Die Vorinstanz hält der Argumentation der Beschwerdeführerin im
angefochtenen Entscheid entgegen, das Projekt Stadtbahn Glattal mit Schienen
in der Mitte habe zu einer Verschiebung der Thurgauerstrasse auf beide Seiten
geführt, insgesamt also zu einer Verbreiterung der Thurgauerstrasse. Dies
werde vom Revers mitumfasst. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Baulinien
häufig Jahre oder Jahrzehnte vor einem konkreten Strassenprojekt festgelegt
würden, ohne dass ihre Zweckbestimmung auf ein konkretes Projekt hin
definiert werde.

3.2 Auch die Beschwerdegegnerin stellt sinngemäss klar, dass die
Thurgauerstrasse entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin verbreitert
worden sei. Im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 4818 habe die Strasse vor dem
Umbau eine Breite von 19.5 m aufgewiesen. Heute liege die Strassenbreite
zwischen 22 und 34 m und die Thurgauerstrasse verfüge nun über eine
Rechtsabbiegespur in die neu erstellte Glattparkstrasse. Bei diesem Umbau der
Thurgauerstrasse handle es sich klarerweise um eine Verbreiterung im Sinne
des Reverses. Die Beseitigungspflicht komme zum Zuge, wenn die
Thurgauerstrasse verbreitert werde. Der Revers sei nicht unklar abgefasst.

3.3 Diesen Ausführungen ist zu folgen. Der Revers von 1996 war
zukunftsgerichtet und konnte nicht jede Detailsituation in allen Einzelheiten
regeln. Dennoch ist der darin vorgesehene Fall eingetreten, indem die
Thurgauerstrasse durch das Bahnprojekt beidseitig eine massgebliche
Verbreiterung erfährt. Die Verkehrsfläche wird erheblich ausgedehnt. Der
Wortlaut des Reverses steht dem nicht entgegen, ist die entschädigungslose
Beseitigungspflicht doch an keinen spezifischen Grund für eine
Strassenverbreiterung geknüpft. Es ist der Vorinstanz darum nicht
vorzuwerfen, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Revers zur Anwendung
gelangt. Aus BGE 99 Ia 482 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Im zitierten Fall war die Formulierung des Reverses viel
offener und unbestimmter, wurde doch als Anwendungsfall "der Ausbau der
Strasse oder andere wichtige Gründe" genannt. Das Bundesgericht hat
ausdrücklich festgehalten, dass die Formulierung "oder andere wichtige
Gründe" zu weit gehe (BGE 99 Ia 482 E. 6 S. 489). Eine solche Wortwahl findet
sich vorliegend nicht.

3.4 In einem ersten Zwischenresultat lässt sich festhalten, dass die
Vorinstanz aus dem Wortlaut des Reverses folgern durfte, die heute zur
Diskussion stehende Verbreiterung der Thurgauerstrasse sei davon erfasst.

4.
4.1 Weiter vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, der Revers sei
einzig zu Gunsten der Stadt Zürich eingetragen worden. Die Beschwerdegegnerin
als Enteignerin könne daraus keine eigenen Rechte ableiten. Sie sei eine von
der Stadt Zürich unabhängige Dritte. Die Stadt Zürich sei nur eine von
zahlreichen Aktionärinnen der Beschwerdegegnerin. Hinzu komme, dass im
Vergleich, den der Grundeigentümer von Kat.-Nr. 4818 mit der
Beschwerdegegnerin abgeschlossen habe, die beanspruchte Landfläche dieser -
und nicht etwa der Stadt Zürich - übertragen worden sei.

4.2 Der Revers ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im
Grundbuch eingetragen. Ein Begünstigter wird nicht genannt. Die Verpflichtung
zum entschädigungslosen Rückbau der Bauten und Anlagen im Baulinienbereich
ist einzig vom Ausbau der Schärenmoos- und/ oder Thurgauerstrasse bzw. einer
Inanspruchnahme des Baulinienbereichs entlang des Katzenbachs abhängig. Wie
gesehen wurde die Thurgauerstrasse mit dem Bau der Glattalbahn verbreitert.
Der im Revers vorgesehene Anwendungsfall ist eingetreten. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb die Beseitigungspflicht nur bestehen sollte, wenn die
Stadt Zürich Bauherrin ist. Das Eigentum an der Thurgauerstrasse verbleibt
bei der Stadt. Mit dem "enteignungsrechtlichen Vergleich" vom 30. März 2005
ging auch das Eigentum an der für den Strassenbau benötigten Abtretungsfläche
an die Stadt Zürich über. Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf
eine erste Vereinbarung vom 30. März 2004, welche jedoch mit derjenigen vom
Frühling 2005 widerrufen wurde (so ausdrücklich in Vorbemerkung 1 des
Teilvergleichs vom 30. März 2005). Des Weitern hat der Stadtrat von Zürich am
5. Juli 2000 festgestellt, dass die Realisierung der Stadtbahn Glattal im
Interesse der Stadt Zürich liege. Diese stimme der Inanspruchnahme des
Strassenraumes durch die Stadtbahn im Sinne von § 37 des Gesetzes über den
Bau und den Unterhalt der öffentlichen Strassen vom 27. September 1981
(Strassengesetz, StrG/ZH; LS 722.1) zu. Damit wurde der Beschwerdegegnerin
die Konzession für die Benützung der entsprechenden Strassenstücke erteilt.
Überdies ist die Stadt Zürich Aktionärin der Beschwerdegegnerin, was die
Vorinstanz zu Recht zu bedenken gibt.

4.3 Insgesamt wird daraus deutlich, dass es bei der Glattalbahn um ein
Projekt im Interesse und unter Beteiligung der öffentlichen Hand geht, zu
dessen Realisierung die Beseitigung der baulichen Anlagen im Baulinienabstand
auf Kat.-Nr. 4818 notwendig sind. Genau zu solchen Zwecken wurde der Revers
eingetragen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu
überzeugen. Demnach liegt ein vom Revers geregelter Anwendungsfall vor.

5.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Revers habe einzig zur
Folge, dass die Enteignete Bauteile, welche in den Baulinienbereich
hineinragen, auf eigene Kosten anpassen respektive beseitigen müsse. Ein
Revers dürfe nach feststehender Praxis keinem anderen Zweck dienen, als dem
Zweck der mit der (grundsätzlich zulässigen) Bauverweigerung verfolgt werde.
Soweit die Enteignete indes - als kausale Folge der Enteignung - anderweitig
in ihren Rechten am Baurechtsgrundstück tangiert werde, insbesondere
Ertragsausfälle erleide, werde die Enteignerin nicht von ihrer
Entschädigungspflicht gemäss Art. 16 ff. EntG befreit. Die
Entschädigungspflicht der Enteignerin im Falle einer formellen Enteignung
könne nicht durch einen Revers wegbedungen werden.

5.1 Schon der Wortlaut des Revers steht einer solchen Interpretation
entgegen, wird doch ausdrücklich festgehalten, dass die vor der Baulinie
erstellten Anlagen "auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf
Minderwertsentschädigung zu beseitigen bzw. den neuen Verhältnissen
anzupassen" sind. Eine Minderwertsentschädigung wird somit ausgeschlossen. Im
Baulinienbereich besteht - wie in E. 2.2 hiervor gesehen - ein
grundsätzliches Bauverbot. Die Baubehörde hätte die Baubewilligung für Bauten
und Anlagen im Baulinienbereich gänzlich verweigern können, ohne dass dies
grundsätzlich eine Entschädigungspflicht des Gemeinwesens zur Folge gehabt
hätte. Hat sie eine solche in Verbindung mit einem Revers, welcher dem
Bewilligungsempfänger zugute kam, dennoch erteilt, kann das Gemeinwesen
dadurch nicht schlechter gestellt werden als ohne Entgegenkommen dem
Baugesuchsteller gegenüber. Der Revers bildet das "Korrelat einer
Vergünstigung", welche dem Eigentümer in Form der Baubewilligung zuteil wird
(Fries, a.a.O., S. 232 mit Hinweis). Auch Fries erachtet einen solchen so
genannten Mehrwertsrevers demnach als zulässig, wenn er in Verbindung mit der
entsprechenden Baubewilligung als "minus" einer sonst möglichen gänzlichen
Bauverweigerung verstanden werden kann (Fries, a.a.O., S. 231). Trotz
Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Rechtsverlust ist eine Entschädigung
nicht geschuldet, wenn sie durch einen Revers wegbedungen wurde (Heinz
Hess/Heinrich Weibel, Kommentar zum Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern
1986, N. 37 zu Art. 19).

5.2 Der Ausschluss einer Entschädigungspflicht entspricht im Übrigen auch der
gesetzlichen Regelung, welche sich in § 101 PBG/ZH findet. Danach dürfen
baulinienwidrige Bauten und Anlagen im Baulinienbereich entsprechend dem
bisherigen Verwendungszweck unterhalten und modernisiert werden (Abs. 1).
Weiter gehende Vorkehren sind nur zu bewilligen, wenn die Baulinie in
absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden soll und wenn mit sichernden
Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Bewilligung ausgeschlossen wird, dass
das Gemeinwesen bei Durchführung der Baulinie den entstandenen Mehrwert zu
entschädigen hat (Abs. 2). Der umstrittene Revers stellt eine solche, in
§ 101 Abs. 2 PBG/ZH genannte "sichernde Nebenbestimmung" dar.

6.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind
trotz dieses Ausgangs des Verfahrens, entsprechend der Regel von Art. 116
EntG, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; diese hat der Beschwerdeführerin
zudem eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Schätzungskommission,
Kreis 10, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin:

Féraud  Scherrer