Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Klage nach Art. 120 BGG 1E.24/2007
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1E.24/2007 /daa

Verfügung vom 31. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aeschlimann, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

A. X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Suter,

gegen

unique zurich airport - Flughafen Zürich AG,
Kanton Zürich, Baudirektion, Abteilung Landerwerb, Walcheplatz 2, Postfach,
8090 Zürich,
Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Gfeller,
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, Präsident Albert Staffelbach,
Limmatquai 94,
8001 Zürich.

Übermässige Fluglärmimmissionen und Überflug beim Flughafen Zürich,
Enteignungsentschädigung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Schätzungskommission, Kreis 10, vom 14. November 2006.
Der Instruktionsrichter hat in Erwägung,
dass die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, A.________ und
B.X.________ als ehemaligen Eigentümern des Grundstücks Kat.-Nr. 5617, GBBl.
2359 Opfikon, am 14. November 2006 eine Minderwertsentschädigung für
übermässigen Fluglärm in Höhe von 17% des Verkehrswertes bzw. von Fr.
180'000.-- zugesprochen hat, welche in jährlich zu entrichtende und zu
verzinsende Teilzahlungen aufgeteilt worden ist,
dass die Enteigneten diesen Entscheid am 31. Januar 2007 mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten und im Wesentlichen verlangt haben,
die Minderwertsentschädigung sei von 17% auf 36% des Verkehrswertes zu
erhöhen,
dass der Kanton Zürich und die Flughafen Zürich AG als Enteigner am 7.
Februar 2007 Anschlussbeschwerde erhoben und Hauptantrag auf Aufhebung der
zugesprochenen Entschädigung gestellt haben,
dass die Enteigneten in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2007 zur
Anschlussbeschwerde an ihrem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten
Hauptbegehren festgehalten und neu das Eventualbegehren erhoben haben, es sei
ihnen die Minderwertentschädigung von 36% auf dem Landwert zu entrichten,
dass die Enteigner in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2007 zur
Hauptbeschwerde der Enteigneten beantragt haben, die Beschwerde sei
abzuweisen,
dass die zur Replik eingeladenen Enteigneten in der Folge mehrfach um
Fristverlängerung ersucht haben, während die Enteigner ihre Replik nach
einmaliger Fristverlängerung am 15. August 2007 eingereicht haben,
dass die Enteigneten mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 den Beschwerde-Rückzug
erklären und um Abschreibung des Verfahrens sowie um Zusprechung einer
angemessenen Parteientschädigung ersuchen, wobei der anwaltliche Aufwand für
das bundesgerichtliche Verfahren mit rund Fr. 4'200.-- beziffert wird,
dass auf den Rückzug der Hauptbeschwerde hin auch die Anschlussbeschwerde
dahinfällt (Art. 78 Abs. 2 Satz 3 EntG) und das Verfahren somit abgeschrieben
werden kann,
dass sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Sonderregeln von Art.
116 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung in der Fassung vom 18. März
1971 richten,
dass danach grundsätzlich die Enteigner die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht, inbegriffen eine Parteientschädigung an die Enteigneten, zu
übernehmen haben, unnötige Kosten aber in jedem Fall zu tragen hat, wer sie
verursacht hat,
dass die Enteigneten selbst Hauptbeschwerde erhoben und diese wieder
zurückgezogen haben, was zu gerichtlichen Aufwendungen geführt hat, die sich
nachträglich als unnütz erweisen,
dass die Enteigneten ihren Beschwerderückzug mit Prozessmüdigkeit begründen,
jedoch davon ausgegangen werden darf, dass sie das Prozessrisiko, das mit
Einreichung der Anschlussbeschwerde entstanden ist, nicht eingehen wollen,
dass die Beschwerde erst in einem relativ späten Stadium des Verfahrens
zurückgezogen wird, nämlich erst nachdem die Enteigner zwei weitere Eingaben
verfasst und eingereicht haben,
dass den unnötigen Kosten, die aus dem Verhalten der Beschwerdeführer für
Bundesgericht und Gegenpartei entstanden sind, bei der Kosten- und
Entschädigungsregelung Rechnung zu tragen ist,

verfügt:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
Dahinfallens der Anschlussbeschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden je zur Hälfte und jeweils unter
solidarischer Haftung einerseits dem Kanton Zürich und der Flughafen Zürich
AG sowie andererseits A.X.________ und B.X.________ auferlegt.

3.
Der Kanton Zürich und die Flughafen Zürich AG werden verpflichtet,
A.X.________ und B.X.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und der Eidgenössischen
Schätzungskommission, Kreis 10, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: