Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Klage nach Art. 120 BGG 1E.13/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1E.13/2007

Urteil vom 30. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler,

gegen

- unique zurich airport Flughafen Zürich AG,
- Kanton Zürich, handelnd durch die Baudirektion des Kantons Zürich, Abteilung
Landerwerb, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Gfeller,
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, Albert Staffelbach, Präsident,
Limmatquai 94,
8001 Zürich.

Gegenstand
Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrbefugnisse infolge Fluglärms sowie von
Abwehrrechten gegen den direkten Überflug ausgehend vom Landesflughafen Zürich,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Schätzungskommission, Kreis 10, vom 20. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Im Juni 1999 ersuchte der Kanton Zürich als damaliger Flughafenhalter die
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, um Eröffnung formeller
Enteignungsverfahren zur Beurteilung der eingegangenen
Entschädigungsforderungen für übermässige Fluglärm-Immissionen. Diese
Forderungen betreffen unter anderem zahlreiche Grundstücke in
Opfikon-Glattbrugg, die im Bereich der Abflugschneise der Piste 16 liegen. Am
25. Mai 2001 wurde die unique zurich airport Flughafen Zürich AG (im Folgenden:
Flughafen Zürich AG) als neue Flughafenhalterin auf ihr Gesuch hin unter
Zuerkennung der Parteistellung zum Verfahren beigeladen.
Der Kanton Zürich und die Flughafen Zürich AG erhoben als Flughafenhalter und
Enteigner in den Fällen von Opfikon-Glattbrugg die Einrede der Verjährung und
verlangten, dass über diese in einem Teilentscheid befunden werde. Die
Verjährungseinrede wurde vom Präsidenten der Schätzungskommission am 11. Juni
2003 abgewiesen. Das Bundesgericht wies die hierauf von den Enteignern
ergriffene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 27. Juni 2004 ab (BGE
130 II 394).
In der Folge bestimmten die Parteien und der Präsident der Schätzungskommission
18 Verfahren, die als sog. Pilotfälle vorweg behandelt werden sollten. Zu
diesen zählt das Verfahren um das X.________ gehörende Grundstück Kat. Nr. 6480
(GBBl. 3033 Opfikon), Dorfstrasse 41, auf dem ein Mehrfamilienhaus mit
Garagengebäude steht.

B.
Die Einigungsverhandlung in den 18 Verfahren verliefen im November 2005
erfolglos. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels wurde die
Schätzungsverhandlung auf den 29. März 2006 angesetzt. An dieser forderte
X.________ eine Minderwertsentschädigung von 35 % des Verkehrswertes seiner
Liegenschaft oder allenfalls nur des Bodens nebst Zins zu den üblichen
Zinssätzen. Die Enteigner beantragten, die Entschädigungsforderung abzuweisen;
allenfalls sei dem Grundeigentümer - unter bestimmten Vorbehalten und Auflagen
- eine Entschädigung nur für den Boden zuzusprechen.
Mit Entscheid vom 20. November 2006 wies die Eidgenössische
Schätzungskommission, Kreis 10, das Entschädigungsbegehren von X.________ ab.
Die Verfahrenskosten wurden den Enteignern auferlegt und diese zudem
verpflichtet, dem Grundeigentümer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu
bezahlen.

C.
X.________ hat beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und
verlangt, dass ihm eine Minderwertsentschädigung von 25 % des Verkehrswertes
der Liegenschaft Dorfstrasse 41 zugesprochen werde, wobei die Aufwendungen für
die Schallschutzmassnahmen anzurechnen seien. Die Entschädigung sei als
einmalige Zahlung zu leisten und ab dem dies aestimandi zu verzinsen. Im
Übrigen sei die zugesprochene pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.--
angemessen zu erhöhen. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer,
es sei ein zweiter Schriftenwechsel, ein Augenschein durch eine Delegation des
Bundesgerichts und eventualiter eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Ausserdem habe die Oberschätzungskommission den Minderwert der Liegenschaft zu
schätzen.
Die Enteigner beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Eventualiter sei lediglich eine Inkonvenienzentschädigung wegen vorübergehender
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zuzusprechen. Jedenfalls seien bei der
Bemessung einer Entschädigung gewisse Abzüge vorzunehmen. Die
Entschädigungszahlung sei im Grundbuch einzutragen und die Zinsforderung
abzuweisen.
Im zweiten Schriftenwechsel haben die Parteien an ihren Begehren und ihren
Standpunkten festgehalten.
Die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, hat Antrag auf Abweisung der
Beschwerde gestellt und auf weitere Bemerkungen verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10,
ist im Jahr 2006 ergangen. Das Rechtsmittelverfahren bestimmt sich daher noch
nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; vgl.
Art. 132 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, AS 2006 S. 1205).

2.
Wie bereits erwähnt (Sachverhalt lit. A), sind von zahlreichen Eigentümern von
Grundstücken in der Gemeinde Opfikon-Glattbrugg Entschädigungsforderungen für
übermässige Fluglärm-Immissionen erhoben worden (vgl. auch BGE 130 II 394
Sachverhalt S. 398). Im Einvernehmen mit den Parteien hat daher die
Schätzungskommission 18 Verfahren ausgewählt, um wegweisende Entscheide zu
fällen, welche (nach altem Verfahrensrecht) allenfalls direkt dem Bundesgericht
unterbreitet werden könnten. In diesen 18 Fällen geht es um Liegenschaften
unterschiedlicher Natur, so um Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser,
Geschäftshäuser, öffentliche Gebäude, landwirtschaftliche Bauten und
unüberbauten Boden. In all den Verfahren sind aber vor Bundesgericht
prinzipielle Rechtsfragen aufgeworfen worden, von denen - unabhängig von den
besonderen Eigenschaften der einzelnen Grundstücke - die Anerkennung der
Entschädigungspflicht überhaupt oder das Vorgehen bei der
Entschädigungsfestsetzung abhängt. Das Bundesgericht hat über den Grossteil
dieser Fragen im Leitentscheid vom 8. Februar 2008 befunden. Soweit die dort
angestellten Überlegungen hier nur zusammengefasst wiedergegeben werden, kann
auf jenes Urteil verwiesen werden (BGE 134 II 49).

3.
Der Beschwerdeführer hat den formellen Beweisantrag gestellt, dass ein Experte
der EMPA beauftragt werde, die durch FLULA2 (Fluglärmsimulationsprogramm) für
den alten Dorfkern Opfikon ermittelte Lärmbelastung nochmals zu überprüfen.
Dieser Antrag ist im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens zurückgezogen
worden. Auch die Vornahme weiterer Instruktionsmassnahmen, wie sie von beiden
Seiten verlangt worden sind, erweist sich gemäss den folgenden Erwägungen als
nicht notwendig.

4.
Wie in den übrigen Fällen ist hier zunächst umstritten, ob die Liegenschaft des
Beschwerdeführers durch direkte Überflüge betroffen werde und sich schon aus
dieser Eigentumsverletzung ein Entschädigungsanspruch ergebe. Die
Schätzungskommission hat einen solchen Anspruch verneint, da - wie das
Bundesgericht in BGE 131 II 137 E. 3.2 S. 149 ff. dargelegt habe - die Abflüge
nicht zu den gleichen Einwirkungen wie die Landeanflüge führten. Im Weiteren
werde bei der hier fraglichen Parzelle die kritische Höhe für einen
eigentlichen Überflug klar überschritten.
Die Enteigner stimmen den Ausführungen der Schätzungskommission zu und
bezeichnen die Entschädigungsforderung für Überflug zudem als verjährt. Der
Beschwerdeführer bringt vor, eine Entschädigung sei schon dann geschuldet, wenn
ein Grundstück nur selten oder sogar bloss einmal überflogen werde, wobei auch
nahe seitliche Vorbeiflüge in Betracht zu ziehen seien. Er bestreitet
ausserdem, dass die von der Flughafenhalterin vorgelegten Aufzeichnungen der
Flugspuren repräsentativ und zuverlässig seien.

4.1 Das Bundesgericht spricht vom enteignungsrechtlich relevanten "eigentlichen
Überflug" (Überflug stricto sensu), wenn die Flugzeuge derart tief unmittelbar
über ein Grundstück fliegen, dass der nach Art. 667 Abs. 1 ZGB dem
Grundeigentum zuzurechnende Luftraum verletzt wird (vgl. BGE 121 II 317 E. 5b
S. 332; 122 II 349 E. 4 S. 352 ff.; 123 II 481 E. 8 S. 494; 124 II 543 E. 5d S.
557; 129 II 72 E. 2 S. 74 ff.; 131 II 137 E. 3 S. 145). Geht es somit um ein
direktes Eindringen in das Grundeigentum und nicht um eine im Sinne von Art.
684 ZGB mit übermässigen Einwirkungen verbundene Nutzung eines
Nachbargrundstücks, so spielen die in der Rechtsprechung für diesen Fall
aufgestellten Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der Spezialität der
Immissionen sowie der Schwere des Schadens keine Rolle. Ein
enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch für Überflug erwächst dem
Grundeigentümer indes nur dann, wenn die Flugzeuge tatsächlich in die Luftsäule
über seinem Grundstück eindringen und dies in einer derart geringen Höhe, dass
seine schutzwürdigen Interessen an der ungestörten Nutzung seines Eigentums
betroffen werden. Zudem wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine
gewisse Regelmässigkeit solchen Eindringens in den zum Grundeigentum gehörenden
Luftraum verlangt ("passage régulier" vgl. BGE 122 II 349 E. 4a/cc S. 355 und
129 II 72 E. 2.2 S. 75). Nur vereinzelte Überflüge ("atteinte trop
occasionelle" vgl. BGE 131 II 137 E. 3.2.3 S. 151) lassen keinen
enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch entstehen.

4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann somit nur von einem eigentlichen
Überflug die Rede sein, wenn ein Flugzeug ganz oder teilweise (etwa mit einem
Flügel) in die Luftsäule über dem fraglichen Grundstück eindringt. Bei
seitlichen Vorbeiflügen - so beeindruckend diese auch sein mögen - wird das
Grundeigentum nicht berührt und sind die Einwirkungen nur unter dem
Gesichtswinkel einer Nachbarrechtsverletzung zu prüfen.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Häufigkeit der Ausübung einer
Dienstbarkeitsberechtigung für die Entschädigungspflicht zivilrechtlich nicht
massgeblich sei und eine solche auch hier schon bei einem einzigen Durchflug
entstehe, ist ebenfalls nicht zu folgen. Wohl hat das Bundesgericht die
Inanspruchnahme des zum Grundeigentum gehörenden Luftraums beim eigentlichen
Überflug mit der Belastung durch ein Durch- oder Überflugsservitut verglichen
(vgl. etwa BGE 129 II 72 E. 2.8 S. 80 "assimiler en quelque sorte"). Es ist
jedoch immer klargestellt worden, dass dieser Eingriff in das Grundeigentum -
da er durch ein mit dem Enteignungsrecht ausgestattetes Unternehmen erfolgt -
nicht zivilrechtliche, sondern enteignungsrechtliche Folgen habe. So fallen die
im ZGB dem Grundeigentümer oder dem Nachbarn zur Verfügung gestellten
Abwehrrechte dahin und richtet sich auch der Entschädigungsanspruch nach den
enteignungsrechtlichen und nicht nach den zivilrechtlichen Regeln. Der Hinweis
des Beschwerdeführers auf die zivilrechtlichen Prinzipien über die Ausübung und
Abgeltung von Dienstbarkeiten geht demnach an der Sache vorbei.

4.3 Der Beschwerdeführer vertritt nebenbei die Auffassung, als Überflugkorridor
müsse das ganze Gebiet gelten, in welchem Randwirbelschleppen aufträten und
deshalb die Dachziegel verklammert worden seien. Auf dieses Vorbringen ist
schon deshalb nicht einzugehen, weil Randwirbelschleppen nur bei Landeanflügen
entstehen. Im Streite liegt aber im vorliegenden Fall allein die Frage, ob und
welche Entschädigung für die mit den Abflügen ab Piste 16 verbundenen
Beeinträchtigungen geschuldet sei.

4.4 Die Enteigner ersuchen das Bundesgericht, die kritische Flughöhe für den
eigentlichen Überflug ein für allemal zu bestimmen.
Nach Art. 667 Abs. 1 ZGB erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nach
oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des
Eigentums ein Interesse besteht. Wie gross diese räumliche Ausdehnung ist,
lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise festlegen, sondern bestimmt sich
von Fall zu Fall nach den konkreten Umständen und dem schutzwürdigen Interesse
des Eigentümers, diesen Raum selbst zu nutzen oder zu beherrschen und das
Eindringen anderer abzuwehren. Das Bundesgericht hat es daher - in der
zivilrechtlichen und in der enteignungsrechtlichen Praxis - stets abgelehnt,
generell zu bestimmen, auf welcher Höhe ein Flugzeug in die Interessenssphäre
der Grundeigentümer und damit in das Grundeigentum selbst eindringe. Dies hange
von der Nutzung und Lage der konkret betroffenen Liegenschaft, aber auch von
der Art und Grösse der Flugzeuge und den entsprechenden Auswirkungen des
Überflugs ab (vgl. BGE 131 II 137 E. 3.1.2 S. 146, E. 3.2.2 und 3.2.3 S. 150
f.; 129 II 72 E. 2.3 S. 76; 123 II 481 E. 8 S. 495; 122 II 349 E. 4a/cc S. 355;
104 II 86 E. 2 S. 89 f., je mit Hinweisen). Indessen lässt sich aufgrund der
bereits ergangenen Entscheide die kritische Höhe des Überflugs über
Wohngebieten etwas eingrenzen. Eigentliche Überflüge sind bei landenden
Grossraumflugzeugen bejaht worden, welche Wohnliegenschaften in der Höhe von
125 m oder darunter überqueren (vgl. BGE 131 II 137 E. 3.1.2 S. 147 mit
Hinweisen). Dagegen ist festgestellt worden, dass Überflüge solcher Maschinen
in der Höhe von mindestens 400 m das Grundeigentum nicht verletzen (BGE 123 II
481 E. 8 S. 495; 131 II 137 E. 3.2.2 S. 150 und E. 3.2.3 S. 151; s.a. BGE 123
II 481 E. 8 S. 495). Ebenfalls zu keinem Eingriff führten vereinzelte Flüge
insbesondere kleinerer Maschinen in der Höhe von etwa 220 m bzw. 250 m (BGE 131
II 137 E. 3.2.2 S. 150). Anhand dieser Kriterien lässt sich im vorliegenden
Fall die Frage des Überflugs stricto sensu beantworten und besteht kein Anlass
zu weiteren Abgrenzungen.

4.5 Die vom Beschwerdeführer kritisierten Aufzeichnungen der Flugspuren der
Starts ab Piste 16 in der Woche vom 16. bis 22. Mai 2006 sind im
bundesgerichtlichen Verfahren durch die Überflugsdaten zweier weiterer Wochen
(9. bis 16. Januar 2006 und 17. bis 23. Juli 2006) ergänzt worden. Für die
Darstellung der Überflugsituation wurden gemäss den Ausführungen der Enteigner
die Multilaterationsdaten des Bodenradars SAMAX verwendet. Die Daten stammen
von Skyguide und sind zur Auswertung direkt dem Deutschen Zentrum für Luft- und
Raumfahrt (DLR) übermittelt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet weiterhin,
dass die Aufzeichnungen genau und aussagekräftig seien. Entgegen seiner Meinung
kann jedoch auf die ermittelten Flugspuren abgestellt werden, da diese im
Lichte der anwendbaren Kriterien ein genügendes Bild der Überflugsituation
abgeben und gewisse Messunsicherheiten ohnehin nicht ausgemerzt werden können.

4.6 Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt, um rund 700 m von der
Pistenachse verschoben, über 2 km vom Ende der Piste 16 entfernt. In diesem
Bereich sind die Abflüge der nach Osten abdrehenden Flugzeuge gemäss den
Aufzeichnungen der Flugspuren bereits breit gestreut. Das Grundstück des
Beschwerdeführers wird nur gelegentlich direkt überflogen. Der Grossteil der
Flugzeuge erreicht hier eine Höhe von über 500 m oder jedenfalls - bei sehr
hohen Temperaturen - von über 400 m. Nur vereinzelt werden auch Flüge in einer
Höhe zwischen 200 und 400 m verzeichnet. Im vorliegenden Fall kann somit, wie
die Schätzungskommission zu Recht erkannt hat, von eigentlichen Überflügen -
d.h. wie dargelegt von regelmässigen direkten Überflügen in geringer Höhe -
nicht die Rede sein. Daran ändert auch nichts, wenn hier, wie der
Beschwerdeführer geltend macht, einzelne tiefere Abflugspuren auf Starts von
schlechter steigenden Grossflugzeugen zurückzuführen sind. Dem Begehren um
Zusprechung einer Entschädigung für eigentlichen Überflug kann demnach nicht
stattgegeben werden. Die Prüfung der Verjährungsfrage erübrigt sich.

5.
Zu untersuchen bleibt, ob dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsanspruch für
die Unterdrückung seiner nachbarlichen Abwehrrechte gegenüber Lärmeinwirkungen
zustehe. Ein solcher setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass - kumulativ -
die drei Bedingungen der Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen, der sog.
Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des immissionsbedingten Schadens
gegeben sind (vgl. etwa BGE 123 II 481 E. 7 S. 490 ff.; 131 II 394 E. 7.1 S.
402, E. 9.2 S. 410, E. 12 S. 414, je mit Hinweisen).
Die Schätzungskommission hält diese Voraussetzungen nur zum Teil für erfüllt.
Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, die heutige Liegenschaft
Dorfstrasse 41 sei 1969 durch Neuzuteilung aus dem Quartierplanverfahren
"Pfändwiesen" hervorgegangen. Die in das Verfahren eingeworfenen Liegenschaft
habe seit 1947 im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers gestanden und sei
1987 durch Erbvorbezug auf diesen übergegangen. Damit sei die Voraussetzung der
Unvorhersehbarkeit der Immissionen bezüglich der Eigentumsverhältnisse erfüllt.
Hingegen seien das Mehrfamilienhaus, das Garagengebäude und das
Gartenschwimmbad in den Jahren 1996 und 1997 neu erstellt und nur wenige alte
Bauteile beibehalten worden. Für diese neuen Investitionen gelte daher die
Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen nicht. Was die Spezialität der
Einwirkungen anbelange, so sei im vorliegenden Fall der massgebliche
Immissionsgrenzwert nur während rund fünf Jahren um höchstens 3 dB(A)
überschritten worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssten bloss
vorübergehende Einwirkungen entschädigungslos geduldet werden, doch werde nicht
definiert, ab welcher Dauer eine Entschädigungspflicht entstehe. Der hier
fragliche Zeitraum von etwas über fünf Jahren könne jedoch nach Überzeugung der
Schätzungskommission nicht als dauerhaft bezeichnet werden. Die Voraussetzung
der Spezialität der Einwirkungen sei demnach nicht erfüllt. Das Gleiche gelte
für die Voraussetzung des schweren Schadens. Selbst wenn davon ausgegangen
werde, dass sich der Wert des Bodens fluglärmbedingt um rund einen Sechstel
vermindere, so liege dieser Minderwert klar unter 10 % des Gesamtwertes der
Liegenschaft. Auch unter diesem Gesichtswinkel sei die Entschädigungsforderung
abzuweisen.
Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Überlegungen ein, ihm stehe zumindest
für die vorübergehende Enteignung eine Vergütung zu. In der Praxis seien schon
verschiedentlich Entschädigungen für Störungen durch Bauarbeiten zugesprochen
worden, die weniger als fünf Jahre gedauert hätten. Im Weiteren müsse auch eine
Entwertung (bloss) des Bodens in der hier vorliegenden Höhe als schwer im Sinne
der Rechtsprechung anerkannt werden.

6.
Das Bundesgericht hat in BGE 130 II 394 E. 12.1 S. 415 ausdrücklich bestätigt,
dass die für die (Un-)Vorhersehbarkeit der Fluglärm-Immissionen massgebende
Schwelle, die in der Rechtsprechung auf den 1. Januar 1961 gelegt worden ist,
auch für die durch den Abflugverkehr betroffenen Grundeigentümer in
Opfikon-Glattbrugg gilt. Hat ein Anwohner sein Grundstück erst nach diesem
Zeitpunkt anders als durch Erbgang erworben, gelten die Einwirkungen als
vorhersehbar und kann kein Entschädigungsanspruch entstehen (vgl. BGE 131 II
137 E. 2.1 S. 142 mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso wenig ist Entschädigung
für ein Gebäude zu leisten, das erst nach diesem Datum erstellt worden ist
(vgl. BGE 110 Ib 43 E. 4 S. 50; 111 Ib 233 E. 2a S. 234 f.; nicht publ.
Entscheid E.22/1992 vom 24. Juni 1996 E. 3b, während in BGE 121 II 317 E. 6c/aa
S. 337 f. die Frage offen gelassen worden ist). Die Schätzungskommission hat
diesen Grundsatz auf wertvermehrende Ausbauten und Nutzungserweiterungen
ausgedehnt, die nach dem fraglichen Zeitpunkt vorgenommen worden sind. Die
Parteien stellen eine solche Betrachtungsweise nicht in Frage. Es wird auch
nicht bestritten, dass die bisherigen Gebäude auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers in den Jahren 1996 und 1997 fast vollständig ersetzt worden
sind. Die Schätzungskommission hat somit zu Recht festgestellt, dass unter dem
Gesichtswinkel der Unvorhersehbarkeit der Immissionen ein
Entschädigungsanspruch nur für den Wertanteil des Bodens zuerkannt werden
könnte.

7.
Die Voraussetzung der Spezialität ist nach ständiger Praxis insbesondere dann
gegeben, wenn die Lärmimmissionen eine Intensität erreichen, die das Mass des
Üblichen und Zumutbaren übersteigt. Dies ist nach neuerer Rechtsprechung
regelmässig anzunehmen, falls die in der eidgenössischen
Umweltschutzgesetzgebung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten sind
(vgl. etwa BGE 130 II 394 E. 12.2 S. 415 mit Hinweisen).
Es wird vom Beschwerdeführer nicht mehr in Abrede gestellt und darf als
erwiesen gelten, dass die Lärmbelastung im fraglichen Gebiet ab 1999 abgenommen
hat und im Jahre 2002 unter den Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) gefallen ist,
der im Anhang 5 zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR
814.41) für die ES III während des Tages (6 bis 22 Uhr) festgelegt wird. Der
Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass nicht auf die effektive
Schallbelastung, sondern auf die Planungen der Flughafenhalterin, nämlich auf
die im Umweltverträglichkeitsbericht zum "Vorläufigen Betriebsreglement"
wiedergegebenen Lärmbelastungen abzustellen sei. Nach diesen Karten werde in
Zukunft in weiten Teilen von Opfikon der Immissionsgrenzwert für die ES III
überschritten. Die Enteigner weisen darauf hin, dass die Lärmkurven-Karten auf
Prognose-Werten beruhten und das Eintreten dieser Belastungen noch keineswegs
sicher sei.

7.1 Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Lärmbelastungskarten des
Umweltverträglichkeitsberichts zum "Vorläufigen Betriebsreglement" vermögen
angesichts des kleinen Massstabes (1:150'000) keinen genauen Aufschluss über
die erwartete künftige Lärmbelastung im Gebiet um den alten Ortskern Opfikon zu
geben. Insofern erscheint die Behauptung, die Flughafenhalterin rechne selbst
mit erneuten Lärmbelastungen über 65 dB(A), als nicht belegt. Allerdings
bestünde für die Flughafenhalterin durchaus die Möglichkeit, das
Enteignungsverfahren auf nachbarliche Abwehrrechte gegenüber künftigen
stärkeren Lärmimmissionen auszudehnen, die infolge betrieblicher Änderungen
aller Voraussicht nach eintreten werden (vgl. sinngemäss Art. 4 lit. a des
Bundesgesetzes über die Enteignung [EntG; SR 711]). Ein solches Vorgehen böte
den Vorteil, die nachbarrechtliche Auseinandersetzung endgültig zu erledigen
und die Enteigneten mit der Zahlung der Entschädigung abschliessend zu
verpflichten, übermässige Einwirkungen zu dulden (vgl. BGE 110 Ib 340 E. 5 S.
351; BGE 134 II 49 E. 13.2 S. 71). Andererseits ist weder der Enteigner noch
der Enteignungsrichter gehalten, bei der Ermittlung des für die Entschädigung
massgebenden Lärmpegels einer künftigen Zu- oder Abnahme übermässiger
Immissionen Rechnung zu tragen, deren Eintritt nicht mit Sicherheit oder
grösster Wahrscheinlichkeit feststeht (zit. BGE 134 II 49 E. 13.3 S. 72 und E.
13.4 S. 72). Nun ist das vorliegende Enteignungsverfahren im Anschluss an die
Einführung der sog. 4. Welle (von Abflügen ab Piste 16) im Herbst 1996
angehoben (vgl. BGE 130 II 394 E. 12.3.1 S. 420 f.) und das Betriebsreglement
für den Flughafen Zürich seither mehrmals provisorisch geändert worden. Wie
sich der künftige Betrieb abspielen wird, steht angesichts des immer noch nicht
abgeschlossenen Sachplanverfahrens (Sachplan für Infrastruktur der Luftfahrt
SIL), wie die Enteigner zu Recht geltend machen, noch keineswegs fest. Es kann
daher im vorliegenden Verfahren nicht mit hinreichender Sicherheit davon
ausgegangen werden, dass die Lärmbelastung im fraglichen Gebiet den
Immissionsgrenzwert der ES III in Zukunft erneut und andauernd überschreiten
werde.

7.2 Demzufolge ist bei der Ermittlung der für den Entschädigungsanspruch
massgebenden Lärmbelastung auch im vorliegenden Fall grundsätzlich von der
Situation im Schätzungszeitpunkt auszugehen und sind nur Tatsachen zu
berücksichtigen, die in diesem Zeitpunkt bereits gegeben oder voraussehbar
waren bzw. in naher Zukunft eingetreten sind (zit. BGE 134 II 49 E. 13.3 S.
72). Wie bereits dargelegt, hat die Lärmbelastung relativ kurze Zeit nach dem
Stichtag abgenommen und ist nach rund fünf Jahren unter den für die ES III
massgeblichen Immissionsgrenzwert gefallen. Es handelt sich somit bei der
Lärmabnahme um eine Tatsache, die sich aus der Sicht des Schätzungszeitpunktes
in naher Zukunft - noch während des Schätzungsverfahrens - ergeben hat. Dieser
Tatsache darf und muss bei der Beurteilung des Entschädigungsanspruchs Rechnung
getragen werden. Es ist demnach festzustellen, dass im vorliegenden Fall die
Voraussetzung der Spezialität der Lärmeinwirkungen nur vorübergehend, während
rund fünf Jahren, erfüllt war.
Soweit der Beschwerdeführer übrigens geltend macht, der alte Dorfkern von
Opfikon müsste eigentlich der ES II zugeordnet werden, ist darauf hinzuweisen,
dass nach Art. 9 der Bau und Zonenordnung der Stadt Opfikon vom 24. September
1995 in der Kernzone Läden, Gaststätten, Wohnungen, landwirtschaftliche
Betriebe und mässig störendes Gewerbe zugelassen sind und für solche Quartiere
gemäss Art. 43 Abs. 1 LSV die ES III gilt.

8.
Das Bundesgericht hat sich mit der Frage, welche Entschädigungsgrundsätze bei
vorübergehenden Beeinträchtigungen durch den Bau oder Betrieb öffentlicher
Werke zu gelten haben, schon verschiedentlich auseinandergesetzt. Die meisten
dieser Fälle betreffen Störungen, die von Bauarbeiten herrühren. Seltener sind
die Entscheide über vorübergehende Beeinträchtigungen durch den Werkbetrieb.

8.1 Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis haben die Nachbarn öffentlicher
Werke vorübergehende Störungen, die sich aus Bauarbeiten ergeben, in der Regel
entschädigungslos hinzunehmen. Ersatz ist nur zu leisten, wenn die Einwirkungen
ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich sind und zu einer
beträchtlichen Schädigung der Nachbarn führen (BGE 93 I 295 mit Hinweisen; 113
Ia 353 E. 3 S. 357 mit Hinweisen; 117 Ib 15 E. 2 S. 16 ff.; 132 II 427 E. 3 S.
436). Dagegen gelten die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der
Spezialität der Einwirkungen, die für die Abgeltung von Immissionen aus dem
Betrieb öffentlicher Werke verlangt werden (vgl. oben E. 5), für die
Beeinträchtigungen durch Baustellen nicht (BGE 117 Ib 15 E. 2 S. 16 ff.; 132 II
427 E. 3 S. 435).

8.2 Im Urteil E.8/1981 vom 16. Juli 1984 ging es um die Entschädigungsforderung
für den vorübergehend übermässigen Lärm einer Nationalstrasse, die nachträglich
mit einer Lärmschutzwand ausgestattet wurde (vgl. BGE 123 II 560 E. 4b/aa S.
571). Das Bundesgericht wies auf die erwähnte Rechtsprechung über Bauarbeiten
hin und erwog, dass grundsätzlich das Gleiche gelten müsse, wenn sich die
vorübergehenden Beeinträchtigungen aus dem normalen Betrieb eines öffentlichen
Werks ergäben: Sei die Frist bis zur Ergreifung der Schutzmassnahmen relativ
kurz, könne den Nachbarn zugemutet werden, die vorübergehende Störung
entschädigungslos zu dulden. Dauerten die Beeinträchtigungen dagegen länger an
und seien sie übermässig, so müssten für die vorübergehende Unterdrückung der
nachbarlichen Abwehrrechte die gleichen Entschädigungsregeln angewandt werden
wie bei der definitiven Enteignung. Der Eigentümer einer Strasse oder einer
Bahn werde demnach für die bis zum Bau von Schutzvorrichtungen vorübergehend
auftretenden Immissionen entschädigungspflichtig, wenn diese während längerer
Zeit andauerten, für den Nachbarn nicht voraussehbar gewesen seien, ihn in
spezieller Weise träfen und einen schweren Schaden verursachten.
Die Frage, ob eine Einbusse von 10 % des jährlichen Mietertrags während
höchstens zwei bis drei Jahren genüge, um im Hinblick auf den Gesamtwert der
Liegenschaft einen schweren Schaden anzunehmen, ist im Entscheid vom 16. Juli
1984 offen gelassen worden, da auch dieser Schaden nicht nachgewiesen wurde.

8.3 In BGE 123 II 560 E. 4b/aa S. 570 f. hat das Bundesgericht angesichts der
eingeführten umweltschutzrechtlichen Lärmbekämpfungs- und
Sanierungsvorschriften dargelegt, dass die Nachbarn öffentlicher Anlagen
Lärmeinwirkungen über den Immissionsgrenzwerten während den vom Bundesrat
festgelegten Sanierungsfristen zu dulden hätten. Der Betreiber einer
öffentlichen Anlage - im konkreten Fall einer Nationalstrasse - könne daher vor
Ablauf dieser Frist grundsätzlich auch nicht zu einer Enteignungsentschädigung
verpflichtet werden. Seit Erlass der Umweltschutzgesetzgebung müsse sich das
für die Entschädigungspflicht massgebende Kriterium der Dauer der Einwirkungen
nach den Sanierungsvorschriften im Umweltschutzgesetz und in der
Lärmschutz-Verordnung richten. Solange die Sanierungsfrist noch laufe, könne im
allgemeinen nicht gesagt werden, die Einwirkungen seien im enteignungsrechtlich
relevanten Sinne ihrer Dauer nach aussergewöhnlich.
Allerdings ist das Bundesgericht bei diesen Erwägungen davon ausgegangen, dass
die Frist zur lärmschutzrechtlichen Sanierung der Nationalstrassen im Jahre
2002 auslaufe. Mit allfälligen entschädigungsrechtlichen Folgen von
Fristverlängerungen hat es sich nicht befasst. Dagegen ist in BGE 130 II 394 E.
10 S. 412 f. präzisiert worden, dass ein enteignungsrechtlicher
Entschädigungsanspruch unter Umständen auch während einer noch laufenden
umweltschutzrechtlichen Sanierungsfrist entstehen könne. Die bevorstehende
Sanierung einer Verkehrsanlage vermöge das Entstehen eines solchen Anspruchs
nur zu hemmen, wenn feststehe oder höchst wahrscheinlich sei, dass durch
Massnahmen an der Quelle übermässige Immissionen vollständig beseitigt werden
könnten und damit eine dauernde Unterdrückung der nachbarlichen Abwehrrechte
vermieden werden könne. Sei dagegen klar, dass im laufenden oder noch
durchzuführenden Sanierungsverfahren Erleichterungen gewährt und passive
Schallschutzmassnahmen angeordnet werden müssen, werde der
enteignungsrechtliche Anspruch nicht verdrängt. Die Zusprechung einer
enteignungsrechtlichen Entschädigung falle insoweit in Betracht, als die
lärmbetroffenen Liegenschaften auch nach der (umweltschutzrechtlichen)
Lärmisolierung der Bauten lärmbedingt entwertet blieben.

8.4 Im hier umstrittenen Fall ist die Tatsache, dass die übermässigen
Einwirkungen nur vorübergehend aufgetreten sind, nicht auf bauliche
Schutzmassnahmen, sondern auf Änderungen bzw. Schwankungen des Flugverkehrs
zurückzuführen (das umweltschutzrechtliche Sanierungsverfahren wurde im
Zusammenhang mit dem Ausbau des Flughafens Zürich eingeleitet und ist teils
schon abgeschlossen; vgl. BGE 126 II 522 E. 50 S. 597, 130 II 394 E. 8.3 S. 409
f.). Aus der bisherigen Praxis lässt sich jedoch auch für Streitigkeiten wie
der vorliegenden ableiten, dass den Nachbarn öffentlicher Werke in der Regel
zugemutet werden darf, vorübergehende übermässige Einwirkungen während längerer
Zeit entschädigungslos hinzunehmen. Wie lange die Unterdrückung der
nachbarlichen Abwehrrechte dauern muss, um abgeltbar zu werden, kann nicht in
genereller Weise bestimmt werden. Ob und wann ein Entschädigungsanspruch
entsteht, hängt - wie in der Rechtsprechung zu den Bauarbeiten ausgeführt
worden ist - nicht nur von der Dauer, sondern auch von der Art und Stärke der
Beeinträchtigung wie auch vom Ausmass des bleibenden Schadens ab. Es bleibt
daher zu prüfen, ob die vorübergehende Immissionsbelastung die Nutzung der
Liegenschaft des Beschwerdeführers schwer beeinträchtigt und eine erhebliche
Vermögenseinbusse verursacht hat.

9.
Der Beschwerdeführer hat nie geltend gemacht, dass sein Haus, in dem er selbst
eine Wohnung belegt und drei weitere vermietet, wegen des vorübergehend
übermässigen Fluglärms nicht hätte bestimmungsgemäss genutzt werden können. Er
behauptet auch nicht, erfolglos versucht zu haben, die Wohnungen zu
marktkonformen Preisen zu veräussern. Dagegen ist im Verfahren vor der
Schätzungskommission vorgebracht worden, der Beschwerdeführer sei wegen des
übermässigen Fluglärms gezwungen, die Mietzinse niedrig zu halten. Im
bundesgerichtlichen Verfahren wird zu einem solchen Schaden nichts Näheres
ausgeführt.
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Mietzinseinnahmen des
Beschwerdeführers in den Jahren 1999 bis 2004 praktisch gleich geblieben sind.
Dies, obwohl in dieser Zeit die Lärmbelastung erheblich abgenommen hat und der
Beurteilungspegel (Leq16) von 67.7 dB(A) auf 62.4 dB(A) gesunken ist (wobei die
Abnahme um 3 dB(A) eine Halbierung der Dauer oder der Häufigkeit der
Schallereignisse bedeutet; vgl. BGE 126 II 522 E. 44 S. 282). Hat sich aber die
deutliche Verbesserung der Lärmsituation nicht auf die Höhe der Mieten
ausgewirkt, darf davon ausgegangen werden, dass auch die vorübergehende
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte den Mietertrag nicht wesentlich
beeinflusst habe. Jedenfalls ist nicht belegt und auch nicht anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer durch die fünfjährige Beeinträchtigung seiner Liegenschaft
durch übermässige Lärmimmissionen eine erhebliche Vermögenseinbusse erlitten
habe. Insofern kann der Schätzungskommission, welche die
Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers als unbegründet beurteilt hat,
gefolgt werden und ist deren Entscheid zu bestätigen.
10.
Der Beschwerdeführer ficht schliesslich auch die von der Schätzungskommission
getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung an und stellt Antrag auf
angemessene Erhöhung der ihm zugesprochenen Parteientschädigung von Fr.
4'000.--. Bei der Überprüfung der für das enteignungsrechtliche
Entschädigungsverfahren festgesetzten Parteientschädigung übt das Bundesgericht
jedoch nach ständiger Praxis Zurückhaltung, weil die Schätzungskommission oder
deren Präsident besser in der Lage ist, die Bemühungen und Leistungen des
Anwaltes zu beurteilen und den örtlichen Gebräuchen Rechnung zu tragen. Das
Gericht ändert deshalb den zugesprochenen Betrag nur dann, wenn dieser als
offensichtlich ungenügend oder unverhältnismässig hoch erscheint (BGE 129 II
106 E. 5 S. 112 mit Hinweisen).
Im angefochtenen Entscheid wird eingeräumt, dass die Führung des Verfahrens mit
erheblichem Aufwand verbunden gewesen sei. Allerdings habe bis zum Entscheid
der Schätzungskommission über die Verjährung vom 27. Juli 2004 der gleiche
Anwalt sämtliche Enteigneten in Opfikon-Glattbrugg vertreten, welche eine
Entschädigung für die Lärmbelastung durch die Abflüge ab Piste 16 verlangten.
Dadurch sei der Aufwand im Einzelfall beträchtlich vermindert worden. Mit
Rücksicht auf die Vielzahl der Fälle und angesichts des Umstandes, dass die
kantonalen Anwaltstarife nicht anwendbar seien, rechtfertige es sich, in jedem
Fall unabhängig von der Höhe der gestellten Begehren eine Pauschalentschädigung
von Fr. 4'000.-- zuzuerkennen. Dieser Betrag erscheint angesichts der
Besonderheit des vorliegenden Falles und der weiteren Pilotverfahren zwar als
eher niedrig, aber nicht als offensichtlich ungenügend. Die Beschwerde ist auch
insofern unbegründet.
11.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit in allen Punkten abzuweisen.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Regel von Art. 116 Abs.
1 EntG entsprechend den Enteignern aufzuerlegen. Diese sind zudem zu
verpflichten, dem Enteigneten für das bundesgerichtliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Bei der Bemessung der
Parteientschädigung darf dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die
Rechtsschriften der Grundeigentümer in den Pilotfällen über weite Teile gleich
lauten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den beiden Enteignern unter
solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die beiden Enteigner haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr.
4'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Schätzungskommission,
Kreis 10, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer