Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Klage nach Art. 120 BGG 1E.10/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1E.10/2007

Urteil vom 22. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler,

gegen

- unique zurich airport Flughafen Zürich AG,
- Kanton Zürich, handelnd durch die Baudirektion
des Kantons Zürich, Abteilung Landerwerb, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Gfeller,
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, Albert Staffelbach, Präsident,
Limmatquai 94, 8001 Zürich.

Gegenstand
Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrbefugnisse infolge Fluglärms sowie von
Abwehrrechten gegen den direkten Überflug ausgehend vom Landesflughafen Zürich,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Schätzungskommission, Kreis 10, vom 14. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Im Juni 1999 ersuchte der Kanton Zürich als damaliger Flughafenhalter die
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, um Eröffnung formeller
Enteignungsverfahren zur Beurteilung der eingegangenen
Entschädigungsforderungen für übermässige Fluglärm-Immissionen. Diese
Forderungen betreffen unter anderem zahlreiche Grundstücke in
Opfikon-Glattbrugg, die im Bereich der Abflugschneise der Piste 16 liegen. Am
25. Mai 2001 wurde die unique zurich airport Flughafen Zürich AG (im Folgenden:
Flughafen Zürich AG) als neue Flughafenhalterin auf ihr Gesuch hin unter
Zuerkennung der Parteistellung zum Verfahren beigeladen.
Der Kanton Zürich und die Flughafen Zürich AG erhoben als Flughafenhalter und
Enteigner in den Fällen von Opfikon-Glattbrugg die Einrede der Verjährung und
verlangten, dass über diese in einem Teilentscheid befunden werde. Die
Verjährungseinrede wurde vom Präsidenten der Schätzungskommission am 11. Juni
2003 abgewiesen. Das Bundesgericht wies die hierauf von den Enteignern
ergriffene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 27. Juni 2004 ab (BGE
130 II 394).
In der Folge bestimmten die Parteien und der Präsident der Schätzungskommission
18 Verfahren, die als sog. Pilotfälle vorweg behandelt werden sollten. Zu
diesen gehört das Verfahren um das Grundstück Kat.-Nr. 5316 (GBBl. 1829
Opfikon), Wallisellerstrasse 52, auf welchem ein (zusammengebautes)
Einfamilienhaus steht. Diese Liegenschaft ist am 1. Juli 2003 von den Erben der
im August 2002 verstorbenen früheren Eigentümerin, Y.________, an X.________
verkauft worden.

B.
Die Einigungsverhandlungen in den 18 ausgewählten Verfahren verliefen im
November 2005 erfolglos. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels
wurde die Schätzungsverhandlung auf den 6. April 2006 angesetzt. An dieser
forderte die Grundeigentümerin eine Minderwertsentschädigung von 35 % des von
der Schätzungskommission ermittelten Verkehrswertes ihrer Liegenschaft nebst
Zins seit dem 30. September 1996 gemäss den vom Bundesgericht festgelegten
Ansätzen. Die Enteigner beantragten, die Entschädigungsforderung sei
abzuweisen; allenfalls sei der Grundeigentümerin - unter bestimmten Vorbehalten
und Auflagen - eine geringere als die verlangte Minderwertsentschädigung
zuzusprechen.
Mit Entscheid vom 14. November 2006 wies die Eidgenössische
Schätzungskommission, Kreis 10, das Entschädigungsbegehren der
Grundeigentümerin ab. Die Verfahrenskosten wurden den Enteignern auferlegt
(Dispositiv-Ziffer 2). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen
(Dispositiv-Ziffer 3).

C.
X.________ hat beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und
verlangt, dass ihr eine Minderwertsentschädigung in Höhe von 30 % des
Verkehrswertes ihrer Liegenschaft zuzusprechen sei, wobei die Aufwendungen für
bauliche Schallschutzmassnahmen anzurechnen seien. Die Entschädigung sei als
einmalige Zahlung zu leisten und ab dem dies aestimandi zu verzinsen. Im
Übrigen sei der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. In prozessualer Hinsicht
beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ein zweiter Schriftenwechsel, ein
Augenschein durch eine Delegation des Bundesgerichts und eventualiter eine
mündliche Verhandlung durchzuführen. Ausserdem habe die
Oberschätzungskommission den Minderwert der Liegenschaften zu schätzen.
Die Enteigner beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Allenfalls sei der Grundeigentümerin eine Entschädigung von höchstens Fr.
22'200.-- zuzusprechen. Die Entschädigungszahlung sei im Grundbuch einzutragen
und die Zinsforderung abzuweisen.
Die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, hat Antrag auf Abweisung der
Beschwerde gestellt und auf weitere Bemerkungen verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10,
ist im Jahr 2006 ergangen. Das Rechtsmittelverfahren bestimmt sich daher noch
nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; vgl.
Art. 132 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, AS 2006 S. 1205).

2.
Wie bereits erwähnt (Sachverhalt lit. A), sind von zahlreichen Eigentümern von
Grundstücken in der Gemeinde Opfikon-Glattbrugg Entschädigungsforderungen für
übermässige Fluglärm-Immissionen erhoben worden (vgl. auch BGE 130 II 394
Sachverhalt S. 398). Im Einvernehmen mit den Parteien hat daher die
Schätzungskommission 18 Verfahren ausgewählt, um wegweisende Entscheide zu
fällen, welche (nach altem Verfahrensrecht) allenfalls direkt dem Bundesgericht
unterbreitet werden könnten. In diesen 18 Fällen geht es um Liegenschaften
unterschiedlicher Natur, so um Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser,
Geschäftshäuser, öffentliche Gebäude, landwirtschaftliche Bauten und
unüberbauten Boden. In all den Verfahren sind aber vor Bundesgericht
prinzipielle Rechtsfragen aufgeworfen worden, von denen - unabhängig von den
besonderen Eigenschaften der einzelnen Grundstücke - die Anerkennung der
Entschädigungspflicht überhaupt oder das Vorgehen bei der
Entschädigungsfestsetzung abhängt. Das Bundesgericht hat über den Grossteil
dieser Fragen im Leitentscheid vom 8. Februar 2008 befunden. Soweit die dort
angestellten Überlegungen hier nur zusammengefasst wiedergegeben werden, kann
auf jenes Urteil verwiesen werden (1E.15/2007, 1E.16/2007; zur Publikation
bestimmt).

3.
Die Parteien stellen verschiedene Beweisanträge und ersuchen insbesondere um
Befragung von Experten oder um Beizug zusätzlicher Fachberichte wie auch um
Vornahme eines Augenscheins. Solche weiteren Instruktionsmassnahmen sind
jedoch, wie sich aus dem Folgenden ergibt, nicht erforderlich.

4.
Wie in den übrigen Fällen ist hier zunächst umstritten, ob die Liegenschaft der
Beschwerdeführerin durch direkte Überflüge betroffen werde und sich schon aus
dieser Eigentumsverletzung ein Entschädigungsanspruch ergebe. Die
Schätzungskommission hat einen solchen Anspruch verneint, da - wie das
Bundesgericht in BGE 131 II 137 E. 3.2 dargelegt habe - die Abflüge nicht zu
den gleichen Einwirkungen wie die Landeanflüge führten. Im Weiteren werde bei
der hier fraglichen Liegenschaft die kritische Höhe für einen eigentlichen
Überflug in der Regel klar überschritten.
Die Enteigner stimmen den Ausführungen der Schätzungskommission zu und
bezeichnen die Entschädigungsforderung für Überflug zudem als verjährt. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, eine Entschädigung sei schon dann geschuldet,
wenn ein Grundstück nur selten oder sogar bloss einmal überflogen werde, wobei
auch nahe seitliche Vorbeiflüge mit in Betracht zu ziehen seien. Sie bestreitet
ausserdem, dass die von der Flughafenhalterin vorgelegten Aufzeichnungen der
Flugspuren repräsentativ und zuverlässig seien.

4.1 Das Bundesgericht spricht vom enteignungsrechtlich relevanten "eigentlichen
Überflug" (Überflug stricto sensu), wenn die Flugzeuge derart tief unmittelbar
über ein Grundstück fliegen, dass der nach Art. 667 Abs. 1 ZGB dem
Grundeigentum zuzurechnende Luftraum verletzt wird (vgl. BGE 121 II 317 E. 5b
S. 332; 122 II 349 E. 4; 123 II 481 E. 8 S. 494; 124 II 543 E. 5d S. 557; 129
II 72 E. 2; 131 II 137 E. 3 S. 145). Geht es somit um ein direktes Eindringen
in das Grundeigentum und nicht um eine im Sinne von Art. 684 ZGB mit
übermässigen Einwirkungen verbundene Nutzung eines Nachbargrundstücks, so
spielen die in der Rechtsprechung für diesen Fall aufgestellten Voraussetzungen
der Unvorhersehbarkeit und der Spezialität der Immissionen sowie der Schwere
des Schadens keine Rolle. Ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch für
Überflug erwächst dem Grundeigentümer indes nur dann, wenn die Flugzeuge
tatsächlich in die Luftsäule über seinem Grundstück eindringen und dies in
einer derart geringen Höhe, dass seine schutzwürdigen Interessen an der
ungestörten Nutzung seines Eigentums betroffen werden. Zudem wird in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine gewisse Regelmässigkeit solchen
Eindringens in den zum Grundeigentum gehörenden Luftraum verlangt ("passage
régulier" vgl. BGE 122 II 349 E. 4a/cc S. 355 und 129 II 72 E. 2.2 S. 75). Nur
vereinzelte Überflüge ("atteinte trop occasionelle" vgl. BGE 131 II 137 E.
3.2.3 S. 151) lassen keinen enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch
entstehen.

4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann somit nur von einem eigentlichen
Überflug die Rede sein, wenn ein Flugzeug ganz oder teilweise (etwa mit einem
Flügel) in die Luftsäule über dem fraglichen Grundstück eindringt. Bei
seitlichen Vorbeiflügen - so beeindruckend diese auch sein mögen - wird das
Grundeigentum nicht berührt und sind die Einwirkungen nur unter dem
Gesichtswinkel einer Nachbarrechtsverletzung zu prüfen.
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Häufigkeit der Ausübung einer
Dienstbarkeitsberechtigung für die Entschädigungspflicht zivilrechtlich nicht
massgeblich sei und eine solche auch hier schon bei einem einzigen Durchflug
entstehe, ist ebenfalls nicht zu folgen. Wohl hat das Bundesgericht die
Inanspruchnahme des zum Grundeigentum gehörenden Luftraums beim eigentlichen
Überflug mit der Belastung durch ein Durch- oder Überflugsservitut verglichen
(vgl. etwa BGE 129 II 72 E. 2.8 S. 80 "assimiler en quelque sorte"). Es ist
jedoch immer klargestellt worden, dass dieser Eingriff in das Grundeigentum -
da er durch ein mit dem Enteignungsrecht ausgestattetes Unternehmen erfolgt -
nicht zivilrechtliche, sondern enteignungsrechtliche Folgen habe. So fallen die
im ZGB dem Grundeigentümer oder dem Nachbarn zur Verfügung gestellten
Abwehrrechte dahin und richtet sich auch der Entschädigungsanspruch nach den
enteignungsrechtlichen und nicht nach den zivilrechtlichen Regeln. Der Hinweis
der Beschwerdeführerin auf die zivilrechtlichen Prinzipien über die Ausübung
und Abgeltung von Dienstbarkeiten geht demnach an der Sache vorbei.

4.3 Die Beschwerdeführerin vertritt nebenbei die Auffassung, als
Überflugkorridor müsse das ganze Gebiet gelten, in welchem Randwirbelschleppen
aufträten und deshalb die Dachziegel verklammert worden seien. Auf dieses
Vorbringen ist schon deshalb nicht einzugehen, weil Randwirbelschleppen nur bei
Landeanflügen entstehen. Im Streite liegt aber im vorliegenden Fall allein die
Frage, ob und welche Entschädigung für die mit den Abflügen ab Piste 16
verbundenen Beeinträchtigungen geschuldet sei.

4.4 Die Enteigner ersuchen das Bundesgericht, die kritische Flughöhe für den
eigentlichen Überflug ein für allemal zu bestimmen.
Nach Art. 667 Abs. 1 ZGB erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nach
oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des
Eigentums ein Interesse besteht. Wie gross diese räumliche Ausdehnung ist,
lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise festlegen, sondern bestimmt sich
von Fall zu Fall nach den konkreten Umständen und dem schutzwürdigen Interesse
des Eigentümers, diesen Raum selbst zu nutzen oder zu beherrschen und das
Eindringen anderer abzuwehren. Das Bundesgericht hat es daher - in der
zivilrechtlichen und in der enteignungsrechtlichen Praxis - stets abgelehnt,
generell zu bestimmen, auf welcher Höhe ein Flugzeug in die Interessenssphäre
der Grundeigentümer und damit in das Grundeigentum selbst eindringe. Dies hange
von der Nutzung und Lage der konkret betroffenen Liegenschaft, aber auch von
der Art und Grösse der Flugzeuge und den entsprechenden Auswirkungen des
Überflugs ab (vgl. BGE 131 II 137 E. 3.1.2 S. 146, E. 3.2.2 und 3.2.3 S. 150
f.; 129 II 72 E. 2.3 S. 76; 123 II 481 E. 8 S. 495; 122 II 349 E. 4a/cc S. 355;
104 II 86 E. 2 S. 89 f., je mit Hinweisen). Indessen lässt sich aufgrund der
bereits ergangenen Entscheide die kritische Höhe des Überflugs über
Wohngebieten etwas eingrenzen. Eigentliche Überflüge sind bei landenden
Grossraumflugzeugen bejaht worden, welche Wohnliegenschaften in der Höhe von
125 m oder darunter überqueren (vgl. BGE 131 II 137 E. 3.1.2 S. 147 mit
Hinweisen). Dagegen ist festgestellt worden, dass Überflüge solcher Maschinen
in der Höhe von mindestens 400 m das Grundeigentum nicht verletzen (BGE 123 II
481 E. 8 S. 495; 131 II 137 E. 3.2.2 S. 150 und E. 3.2.3 S. 151; s.a. BGE 123
II 481 E. 8 S. 495). Ebenfalls zu keinem Eingriff führten vereinzelte Flüge
insbesondere kleinerer Maschinen in der Höhe von etwa 220 m bzw. 250 m (BGE 131
II 137 E. 3.2.2 S. 150). Anhand dieser Kriterien lässt sich im vorliegenden
Fall die Frage des Überflugs stricto sensu beantworten und besteht kein Anlass
zu weiteren Abgrenzungen.

4.5 Die von der Beschwerdeführerin kritisierten Aufzeichnungen der Flugspuren
der Starts ab Piste 16 in der Woche vom 16. bis 22. Mai 2006 sind im
bundesgerichtlichen Verfahren durch die Überflugsdaten zweier weiterer Wochen
(9. bis 16. Januar 2006 und 17. bis 23. Juli 2006) ergänzt worden. Für die
Darstellung der Überflugsituation wurden gemäss den Ausführungen der Enteigner
die Multilaterationsdaten des Bodenradars SAMAX verwendet. Die Daten stammen
von Skyguide und sind zur Auswertung direkt dem Deutschen Zentrum für Luft- und
Raumfahrt (DLR) übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin bestreitet
weiterhin, dass die Aufzeichnungen genau und aussagekräftig seien. Entgegen
ihrer Meinung kann jedoch auf die ermittelten Flugspuren abgestellt werden, da
diese im Lichte der anwendbaren Kriterien ein genügendes Bild der
Überflugsituation abgeben und gewisse Messunsicherheiten ohnehin nicht
ausgemerzt werden können.

4.6 Die Aufzeichnungen der Flugspuren bestätigen die Feststellung der
Schätzungskommission, dass das rund 2 km vom Pistenende entfernt liegende
Grundstück der Beschwerdeführerin zwar gelegentlich überflogen wird, der
Grossteil der Maschinen aber westlich daran vorbeizieht. Die Mehrzahl der
Flugzeuge erreicht an dieser Stelle bereits eine Höhe von 400 bis 500 m. Nur
ganz vereinzelt wird eine Höhe von um die 200 m verzeichnet. Im vorliegenden
Fall kann somit, wie die Schätzungskommission zu Recht erkannt hat, von
eigentlichen Überflügen - d.h. wie dargelegt von regelmässigen direkten
Überflügen in geringer Höhe - nicht die Rede sein. Die Prüfung der
Verjährungsfrage erübrigt sich.

5.
Zu untersuchen bleibt, ob der Beschwerdeführerin ein Entschädigungsanspruch für
die Unterdrückung ihrer nachbarlicher Abwehrrechte gegenüber Lärmeinwirkungen
zustehe. Ein solcher setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass - kumulativ -
die drei Bedingungen der Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen, der sog.
Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des immissionsbedingten Schadens
gegeben sind (vgl. etwa BGE 123 II 481 E. 7 S. 490 ff.; 131 II 394 E. 7.1 S.
402, E. 9.2 S. 410, E. 12 S. 414, je mit Hinweisen).
Die Schätzungskommission hat die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit der
Einwirkungen verneint, weil die Beschwerdeführerin die fragliche Liegenschaft
im Jahre 2003 erworben hat und der Kaufvertrag keine Klausel über eine
Abtretung von Entschädigungsansprüchen der Rechtsvorgänger enthalte. Die
Beschwerdeführerin bestreitet das Fehlen einer vertraglichen Regelung nicht,
bringt jedoch vor, dass das Entschädigungsverfahren ja bereits hängig gewesen
und sie ohne weiteres in die Rechtsstellung der früheren Grundeigentümerin und
Entschädigungsberechtigten eingetreten sei.

5.1 Nachbarliche Abwehrrechte bestehen nach Art. 684 Abs. 2 ZGB nur gegenüber
jenen Einwirkungen, die sich nicht nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke
oder nach Ortsgebrauch rechtfertigen lassen. Wer sich in der Nähe von
Verkehrsanlagen niederlässt, hat daher den ortsüblichen Verkehrslärm
hinzunehmen und kann weder zivilrechtliche Klage erheben noch
enteignungsrechtliche Entschädigung verlangen. Dies gilt auch für den Käufer,
der das Grundstück von einem Eigentümer, für den die Immissionen nicht
vorhersehbar waren, nach dem für die Vorhersehbarkeit massgebenden Zeitpunkt
erwirbt. Der Käufer ist in der Lage, dem Risiko künftiger Beeinträchtigungen
oder dem bereits bestehenden Lärm bei seiner Offerte Rechnung zu tragen. Der
Erwerber befindet sich somit in einer anderen Situation als sein
Rechtsvorgänger und darf daher auch unterschiedlich behandelt werden (vgl. BGE
110 II 43 E. 4 in fine S. 50; 111 Ib 233 E. 2a S. 235).

5.2 Das Bundesgericht hat in BGE 130 II 394 E. 12.1 S. 415 ausdrücklich
bestätigt, dass die für die (Un-)Vorhersehbarkeit der Fluglärm-Immissionen
massgebende Schwelle, die in der Rechtsprechung auf den 1. Januar 1961 gelegt
worden ist, auch für die durch den Abflugverkehr betroffenen Grundeigentümer in
Opfikon-Glattbrugg gilt. Hat ein Anwohner sein Grundstück erst nach diesem
Zeitpunkt anders als durch Erbgang erworben, gelten die Einwirkungen als
vorhersehbar und kann kein Entschädigungsanspruch entstehen (vgl. BGE 131 II
137 E. 2.1 S. 142 mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso wenig ist Entschädigung
für ein Gebäude zu leisten, das erst nach diesem Datum erstellt worden ist
(vgl. BGE 110 Ib 43 E. 4 S. 50; 111 Ib 233 E. 2a; nicht publ. Entscheid E.22/
1992 vom 24. Juni 1996 E. 3b, während in BGE 121 II 317 E. 6c/aa die Frage
offen gelassen worden ist).

5.3 Die Beschwerdeführerin hat die umstrittene Liegenschaft am 1. Juli 2003
gekauft, also zu einem Zeitpunkt, in dem die übermässigen Immissionen nicht nur
voraussehbar, sondern bereits eingetreten waren. Die Voraussetzung der
Unvorhersehbarkeit der Lärmeinwirkungen ist daher, wie die Schätzungskommission
zu Recht festgestellt hat, für die Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Daran
ändert nichts, dass im Zeitpunkt des Handwechsels das enteignungsrechtliche
Verfahren schon hängig war. Die Gründe, die dazu geführt haben, nur
unvorhersehbare Einwirkungen als abgeltbar zu betrachten, gelten unabhängig
davon, ob ein Entschädigungsverfahren schon laufe oder nicht. Eine vertragliche
Übertragung allfälliger Entschädigungsansprüche auf die Beschwerdeführerin ist,
soweit überhaupt möglich, nicht erfolgt.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin eine bereits fluglärmbedingt entwertete
Liegenschaft erstanden und offensichtlich auch einen entsprechend niedrigen
Kaufpreis bezahlt. Sie macht denn auch selbst nicht geltend, der allfällige
Entschädigungsanspruch habe sich auf den Kaufpreis ausgewirkt. Wäre nicht schon
die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit zu verneinen, müsste die
Entschädigungsforderung daher wohl an der Bedingung des schweren Schadens
scheitern. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich im Hauptpunkt als
unbegründet.

6.
Die Beschwerdeführerin ficht auch die Prozesskostenregelung der
Schätzungskommission an und verlangt, dass ihr für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung zuerkannt werde.
Nach Art. 115 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) hat
der Enteigner für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im
Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene
Entschädigung zu bezahlen. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum
grösseren Teil abgewiesen, so kann gemäss Art. 115 Abs. 2 EntG von der
Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. Vor
dieser gesetzlichen Regelung hält der getroffene Kosten- und
Entschädigungsentscheid an sich stand. Die Schätzungskommission hat aber in den
weiteren Fällen, in denen die Entschädigungsbegehren abgewiesen worden sind,
jeweils Parteientschädigung zuerkannt, und den Verzicht auf Zusprechung einer
solchen im vorliegenden Fall auch nicht damit begründet, dass die gestellten
Begehren abzuweisen seien. Vielmehr wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt,
dass das Verfahren zwar mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen sei, doch
hätte das Entschädigungsbegehren nach dem vorbehaltlosen Verkauf der
Liegenschaft zurückgezogen werden können; daher rechtfertige sich die
Zusprechung einer Parteientschädigung in diesem Einzelfall nicht. Dass die
Aussichten auf Erfolg des Entschädigungsbegehrens durch den Verkauf der
Liegenschaft geschmälert wurden, was den Rückzug der Forderung hätte nahelegen
können, ändert jedoch nichts daran, dass sich die Führung des Verfahrens bis
zum Zeitpunkt des Verkaufes in guten Treuen verantworten liess. Es rechtfertigt
sich deshalb, die Aufwendungen für die Interessenwahrung bis zu diesem
Zeitpunkt durch eine reduzierte Parteientschädigung abzugelten.

7.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und der
Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Schätzungskommission eine
reduzierte Parteientschädigung zuzuerkennen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Regel von Art. 116 Abs.
1 EntG entsprechend den Enteignern aufzuerlegen. Diese sind zudem zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und
Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides der Eidgenössischen
Schätzungskommission, Kreis 10, vom 14. November 2006 in dem Sinne abgeändert,
dass der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen wird.
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den beiden Enteignern unter
solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die beiden Enteigner haben der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr.
4'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössische Schätzungskommission,
Kreis 10, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer