Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.98/2007
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1C_98/2007 /fun

Urteil vom 13. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecherin Vida
Hug-Predavec,
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Entzug des Führerausweises,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 20. März 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ besitzt den Führerausweis der Kategorie B (Motorwagen) seit dem
19. Oktober 1972. Am 19. September 2002 verfügte das Strassenverkehrsamt des
Kantons Aargau den Entzug dieses Führerausweises für die Dauer von vier
Monaten wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (bei
einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.2 ?). Diese Massnahme endete
am 26. November 2002.

Am 8. Mai 2003 erfolgte der vorsorgliche Sicherungsentzug des Führerausweises
wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand. Diesmal hatte
die Kontrolle am frühen Morgen des 13. März 2003 eine
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.95 ? ergeben. Die damals
angeordnete fachärztliche Begutachtung ergab, dass bei X.________ keine
Trunksucht vorlag. Hierauf verfügte das Strassenverkehrsamt am 8. Januar 2004
den Entzug des Führerausweises für die Dauer von 16 Monaten. Unter Anrechnung
des bereits vollzogenen Entzuges vom 14. März 2003 bis 3. Juli 2003, wurde
der Restvollzug für die Zeitspanne vom 16. April 2004 bis 19. April 2005
festgesetzt. Gleichzeitig ordnete das Strassenverkehrsamt den Besuch des
eintägigen Verkehrsunterrichts "Alkohol und Strassenverkehr" an.

Unter der Auflage "0.0 Promille am Steuer eines Motorfahrzeuges" verfügte das
Strassenverkehrsamt am 9. Dezember 2004 die bedingte Wiedererteilung des
Führerausweises mit Wirkung ab 20. Dezember 2004. Gegen diese Auflage
verstiess X.________ jedoch am 15. Februar 2005: Gemäss Atemlufttest war er
mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.63 ? gefahren. Das Bezirksamt Aarau
verurteilte ihn deswegen mit Strafbefehl vom 21. März 2006 gestützt auf Art.
31 Abs. 2, Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.
Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung
vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) zu 10 Tagen Haft und einer Busse von
Fr. 700.--. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.

Daraufhin entzog das Strassenverkehrsamt X.________ am 20. Juli 2006 den
Führerausweis wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand
gestützt auf Art. 16a Abs. 1 lit. b SVG und wegen Missachtung einer Auflage
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG, dies für fünf Monate.

B.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Departement
Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Oktober
2006 ab.

Das hierauf von X.________ angerufene Verwaltungsgericht schützte den
Departementsentscheid mit Urteil vom 20. März 2007.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Mai 2007
beantragt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) dem Bundesgericht, das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2007 aufzuheben und
die Sache an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau zur
verkehrsmedizinischen Abklärung einer Trunksucht von X.________ im Sinne von
Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG zurückzuweisen. Für den Fall, dass sich bei der
verkehrsmedizinischen Untersuchung keine Trunksucht herausstellen sollte,
stellt das ASTRA den Antrag, die charakterliche Nichteignung von X.________
im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG durch einen Verkehrspsychologen
abzuklären.

Das Strassenverkehrsamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
verzichten je auf eine Stellungnahme.

X. ________ als Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Eventualiter sei die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen
"zur Begründung und Beurteilung der Frage, ob Weisungen des
Strassenverkehrsamtes unwissentlich bzw. ohne Absicht oder Grobfahrlässigkeit
verletzt werden können".

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das angefochtene Urteil ist nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG; SR 173.110) ergangen. Die vorliegende Beschwerde ist danach zu
behandeln (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Der kantonale letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts (Art.
86 Abs. 1 lit. d BGG) betrifft den Entzug des Führerausweises im Rahmen eines
strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahrens, d.h. eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Dabei
handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

1.2 Das ASTRA ist gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG und Art. 10 Abs. 2
der Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK; SR
172.217.1) zur Beschwerde berechtigt.

1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass.

2.
2.1 Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die
Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Sie
sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf
unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), wie beispielsweise
Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit (Botschaft zur Änderung
des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4462, 4491).

2.2 Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person
regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert
wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen
Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende
Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage
ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die
nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am
motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts
deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit.
Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein
Alkoholmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs
ferngehalten werden (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f. mit Hinweis; siehe auch
Urteil 6A.8/2007 vom 1. Mai 2007 E. 2.1). Der auf unbestimmte Zeit entzogene
Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine
allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die
betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung
ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Für den Nachweis der Heilung wird in
der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt.

2.3 Der Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbereich des
Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher in jedem Fall und von
Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und
insbesondere der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumgewohnheiten anderer Drogen
des Betroffenen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen
Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten
eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und
liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2 S.
84 mit Hinweisen).

2.4 Das ASTRA legt in seiner Beschwerde u.a. dar, dem Beschwerdegegner sei
der Führerausweis innerhalb von weniger als vier Jahren drei Mal wegen
Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand entzogen worden, wobei
er sich zweimal massiv angetrunken (mit mindestens 2.2 ? und 1.95 ?) ans
Steuer gesetzt habe. Dabei falle auf, dass der Beschwerdegegner jeweils nach
nur kurzer Zeit seit der Wiedererteilung des Führerausweises eine erneute
Trunkenheitsfahrt unternommen habe. Nach Ablauf des ersten Entzuges habe es
lediglich knapp dreieinhalb Monate gedauert, bis sich der Beschwerdegegner
wieder massiv betrunken ans Steuer gesetzt habe, was den Führerausweisentzug
für die Dauer von 16 Monaten zur Folge gehabt habe. Nicht einmal die
vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises, verbunden mit der Auflage der
totalen Alkoholabstinenz, habe den Beschwerdegegner daran gehindert, nur zwei
Monate später wieder betrunken zu fahren. Dies rufe trotz des grundsätzlich
positiv lautenden Kurzgutachtens vom 4. Juli 2003 erhebliche Bedenken
bezüglich seiner Fahreignung hervor. Bei dieser Sachlage dränge sich der
Schluss auf, der Beschwerdegegner könne Trinken und Fahren nicht trennen. Die
Voraussetzungen für eine umfassende verkehrsmedizinische Abklärung einer
allfälligen Alkoholabhängigkeit seien daher klarerweise erfüllt. Indem die
Vorinstanz eine dahingehende Anordnung unterlassen und lediglich einen
Warnungsentzug für die Dauer von fünf Monaten verfügt habe, habe sie
Bundesrecht verletzt.

3.
3.1 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Person,
bei der die Blutalkoholkonzentration 2.5 und mehr Promille beträgt, eine
medizinische Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, auch wenn sie während der
letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige
Widerhandlung begangen hat. Das Bundesgericht nahm an, wer eine derart hohe
Blutalkoholkonzentration aufweise, verfüge über eine so grosse
Alkoholtoleranz, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen
werden müsse (BGE 129 II 82 E. 4.2 S. 87; 126 II 185 E. 2e S. 191). Zum
selben Ergebnis ist es bei einem Lenker gelangt, der ein erstes Mal mit
mindestens 1.74 Promille gefahren ist und sich rund ein Jahr später wiederum
des Fahrens in angetrunkenem Zustand, mit einer Blutalkoholkonzentration von
mindestens 1.79 Promille, schuldig gemacht hat (BGE 126 II 361 E. 3c S. 365).

3.2 Bei der Frage, von welchem Blutalkoholgehalt im Verfahren des
Sicherungsentzugs auszugehen ist, findet der Grundsatz der Unschuldsvermutung
- anders als beim Schuldspruch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und
beim Warnungsentzug, der eine schuldhafte Verletzung einer Verkehrsregel
voraussetzt - angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung keine Anwendung
(BGE 122 II 359 E. 2c S. 363). Daraus ergibt sich, dass der Maximalwert der
beim Beschwerdeführer gemessenen Blutalkoholkonzentration durchaus Bedeutung
erlangen kann. In diesem Sinne ist das Bundesgericht denn auch in zwei
früheren Entscheiden zum Sicherungsentzug wegen Trunksucht von einer
mittleren Blutalkoholkonzentration ausgegangen (BGE 125 II 396, Sachverhalt A
und E. 2b S. 399; Urteil des Bundesgerichts 6A.106/2001 vom 26. November
2001, E. 3c/bb).

3.3 Der Beschwerdegegner wurde erstmals im Juli 2002 mit einem
Blutalkoholgehalt von mindestens 2.2 ? angehalten. Kurze Zeit später, am 12.
März 2003, war er mit mindestens 1.95 ? unterwegs. Beim letzten Vorfall im
Februar 2005 - nur knapp zwei Monate, nachdem der Beschwerdegegner den
Führerausweis bedingt wieder erhalten hatte - wurde eine
Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.63 ? festgestellt.

Anlässlich des ersten Vorfalls im Juli 2002 errechnete das Institut für
Rechtsmedizin der Universität Bern einen Minimalwert von 2.2? und ein
Maximalwert von 2.81?, was einer mittleren Blutalkoholkonzentration von 2.5 ?
entspricht. Damals wurde trotz des hohen Wertes keine ärztliche Begutachtung
angeordnet. Bei der zweiten Trunkenheitsfahrt lag der Minimalwert bei 1.95 ?
und der Maximalwert bei 2.67 ?, was einen mittleren Wert von 2.31 ? ergibt,
also wiederum eine hohe Blutalkohlkonzentration. Es wurde denn auch ein
medizinisches Kurzgutachten eingeholt. Selbst wenn damals keine Trunksucht
festgestellt wurde, drängt sich doch aufgrund der in der Zwischenzeit
wiederum erfolgten Fahrt in angetrunkenem Zustand eine weitere, eingehendere
Begutachtung auf, zumal gemäss der in E. 2.2 hiervor zitierten Rechtsprechung
auch eine Suchtgefährdung für einen Sicherungsentzug genügen kann. Der
untersuchende Arzt hat in seinem Bericht vom 4. Juli 2003 zudem eine
Gefährdung bestätigt. Am Ende seines Gutachtens führt er aus:
Zurzeit und aufgrund des bisherigen Verlaufes aber kann nur von einer
Gefährdung gesprochen werden."
Hinzu kommt, dass die einschlägigen Zuwiderhandlungen gegen das SVG innerhalb
einer kurzen Zeitspanne und jeweils nur wenige Monate nach Wiedererlangen der
Fahrbewilligung stattgefunden haben. Dieser Umstand lässt darauf schliessen,
dass der Beschwerdegegner Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme nicht trennen
kann. Daran ändert nichts, dass der Blutalkoholgehalt beim letzten Vorfall
mit 0.63 ? tiefer lag als die beiden Male zuvor. Gemäss der zitierten
Rechtsprechung (siehe E. 3.1 hiervor) rechtfertigt ein Wert von 2.5 ? für
sich allein genommen schon die Anordnung einer medizinischen
Fahreignungsuntersuchung. Wird dieser Wert nicht erreicht, hat dies nicht zur
Folge, dass eine medizinische Abklärung unterbleiben kann. Wie in E. 2.3
gesehen, richtet sich das Ausmass der notwendigen behördlichen
Nachforschungen nach den Umständen des Einzelfalles (siehe auch das
bundesgerichtliche Urteil 1C_99/2007 vom 13. Juli 2007, E. 4.1).

Aufgrund der Häufung der Führerausweisentzüge innert kurzer Zeit und der
jeweils hohen Blutalkoholkonzentration, ist eine zusätzliche und umfassende
verkehrsmedizinische Abklärung über die Fahreignung des Beschwerdegegners
vorliegend angezeigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt demnach
gutzuheissen.

4.
Das ASTRA fordert zusätzlich, dass im Falle eines zugunsten des
Beschwerdegegners ausfallenden verkehrsmedizinischen Gutachtens die
charakterliche Fahreignung abgeklärt werde.

4.1 Im Zusammenhang mit der fehlenden Fahreignung stellt sich häufig die
Frage, wie Personen zu behandeln sind, bei welchen ein Entzug aus
medizinischen Gründen (also nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) nicht in Frage
kommt. In einem solchen Fall wird mit einem psychologischen Gutachten
abgeklärt, ob der Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a oder lit.
c entzogen werden muss (vgl. die Botschaft in BBl 1999 S. 4491). Gemäss Art.
16d Abs. 1 lit. c SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte
Zeit entzogen, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr
bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften
beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Anzeichen hierfür
bestehen, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im
Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für
den Verkehr darstellt (BGE 104 Ib 95 E. 1 S. 97). Für den Sicherungsentzug
aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als
Motorfahrzeugführer massgebend. Die Behörden dürfen gestützt hierauf den
Ausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte
vorliegen, dass der Führer rücksichtslos fahren wird (vgl. Botschaft vom 24.
Juni 1955 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, BBl 1955
II S. 21 f.). Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und
Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu
beurteilen; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder
psychiatrisches Gutachten anzuordnen (BGE 125 II 492 E. 2a S. 495).

4.2 Wie gesehen wurde dem Beschwerdegegner innerhalb von weniger als vier
Jahren dreimal der Führerausweis wegen Führens eines Motorfahrzeugs in
angetrunkenem Zustand entzogen. Neben den - zumindest in den beiden ersten
Fällen - hohen Blutalkoholwerten fällt vor allem auf, dass sich der
Beschwerdegegner jeweils kurz nach Erlangung des Führerausweises wiederum
angetrunken ans Steuer gesetzt hat. Offenbar scheinen die Warnungsentzüge
nicht den bezweckten Erfolg zu zeitigen. Der Beschwerdegegner hat jedenfalls
nichts an seinem Verhalten geändert, und es scheint ihm nicht bewusst zu
sein, welche Gefährdung er in angetrunkenem Zustand für die übrigen
Verkehrsteilnehmer darstellt.

Sollte sich das verkehrsmedizinische Gutachten positiv über die Fahreignung
des Beschwerdegegners äussern, ist darum mittels verkehrspsychologischem oder
psychiatrischem Gutachten abzuklären, ob dem Beschwerdegegner die Fahreignung
allenfalls aus charakterlichen Gründen abzusprechen ist. Auch in diesem Punkt
ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.
Nicht zu hören ist der Beschwerdegegner mit seinen Rügen, welche er in der
Vernehmlassung vor Bundesgericht am Urteil des Verwaltungsgerichts geltend
macht. Er hat das Urteil selber nicht angefochten und ist demnach nicht zum
Vorbringen von Beschwerdegründen berechtigt.

6.
Die Beschwerde des ASTRA ist folglich gutzuheissen, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Angelegenheit an das Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau zurückzuweisen, damit es die Fahreignung des Beschwerdegegners im
Sinne der Erwägungen prüft. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdegegner die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 20. März 2007 aufgehoben. Die Angelegenheit
wird an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau zur Abklärung der
Fahreignung des Beschwerdegegners im Sinne der Erwägungen und zur allfälligen
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Strassenverkehrsamt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: