Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.97/2007
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1C_97/2007 /daa

Urteil vom 10. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Müller,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus
Siegrist,
Einwohnergemeinde Unterentfelden, Hauptstrasse 15, 5035 Unterentfelden,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22,
5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Baubewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 16. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Vom 7. bis 26. Januar 2005 legte der Gemeinderat Unterentfelden ein Baugesuch
von Y.________ für einen "Cheminée-Einbau im Wintergarten mit Kamin" des
Gebäudes Nr. 436 auf der Parzelle Nr. 576 öffentlich auf. Dagegen erhob der
Nachbar X.________ Einsprache. Mit Beschluss vom 28. Februar 2005 wies der
Gemeinderat die Einsprache ab und erteilte der Gesuchstellerin die
Baubewilligung.

B.
Auf Beschwerde des Nachbarn hin, führte das Departement Bau, Verkehr und
Umwelt (BVU) des Kantons Aargau einen Augenschein vor Ort durch und wies die
Beschwerde am 5. September 2005 vollumfänglich ab.

Dagegen gelangte der Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, welches den vorinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 16. März 2007
schützte. Es erachtete die vorgesehene Höhe des Kamins als zulässig und mit
den entsprechenden Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft
(BUWAL, heute Bundesamt für Umwelt [BAFU]) vereinbar.

C.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2007 erhebt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt die
Aufhebung des Urteils vom 16. März 2007. Gleichzeitig ersucht er darum, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Y. ________ als Baugesuchstellerin und private Beschwerdegegnerin schliesst
auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
könne. Das BVU beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau unter Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet.

Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 4. Juli 2007
abgewiesen.

Im nachfolgenden, unaufgefordert erfolgten Schriftenwechsel halten die
Parteien jeweils im Wesentlichen an ihren Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

1.1 Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden
gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses
Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur
Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (vgl.
das zur Publikation vorgesehene Urteil 1C_3/2007 des Bundesgerichts vom 20.
Juni 2007, E. 1.2).
1.2 In Art. 89 Abs. 1 BGG sind mit Blick auf die Legitimation zur Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kumulativ drei Anforderungen
verankert. Der Beschwerdeführer muss vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder dazu keine Möglichkeit erhalten haben (lit. a). Er muss
durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt sein (lit. b)
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben
(lit. c).

1.3 Die Kriterien von Art. 89 Abs. 1 BGG grenzen die Beschwerdelegitimation
von Nachbarn gegen unzulässige Popularbeschwerden ab. Verlangt ist neben der
formellen Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer
über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1
lit. b BGG) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Nähe der
Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in
räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor,
wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch
den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. die Botschaft, BBl
2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG
hängen eng zusammen; insgesamt kann insoweit an die Grundsätze, die zur
Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit.
a des früheren Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943 (aOG) entwickelt
worden sind (vgl. BGE 120 Ib 48 E. 2a S. 51 f., 379 E. 4b S. 386 f.),
angeknüpft werden. Aus dem Legitimationskriterium des schutzwürdigen
Interesses gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ist jedoch abzuleiten, dass der
Beschwerdeführer nur die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte jener
Rechtssätze verlangen kann, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine
Stellung auswirken. Dieses Erfordernis trifft beispielsweise nicht zu bei
Normen über die innere Ausgestaltung der Baute auf dem Nachbargrundstück, die
keinerlei Auswirkungen auf die Situation des Beschwerdeführers haben (vgl.
das Votum von Bundesrat Blocher in der ständerätlichen Beratung vom 8. März
2005, AB 2005 S 135 f.; siehe BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253; Urteil
1C_64/2007 des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007, E. 2). Beschwerdegründe
Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der
richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer
im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind bei der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. In jedem
Fall kann aber der Beschwerdeführer - wie bei der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.) - die Verletzung
von Parteirechten rügen, deren Missachtung auf eine formelle
Rechtsverweigerung hinausläuft.

1.4 Das Grundstück des Beschwerdeführers, GB Nr. 694, liegt nördlich der
Parzelle der Bauherrin (Nr. 576). Zwischen den beiden Grundstücken verläuft
die Quartierstrasse "obere Sonnhalde". Vorliegend ist der Beschwerdeführer
durch den angefochtenen Entscheid, welcher der Beschwerdegegnerin erlaubt,
das umstrittene Cheminée zu bauen, besonders berührt. Mit der Inbetriebnahme
des Cheminées gehen Rauchemissionen einher, durch welche der Beschwerdeführer
als Eigentümer der höher gelegenen Nachbarparzelle mehr als die Allgemeinheit
betroffen ist. Er hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
des Urteils vom 16. März 2007 im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG. Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.5 hiernach einzutreten.

1.5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung zivilrechtlicher
Vorschriften geltend macht, ist er im Beschwerdeverfahren in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zu hören.

1.6 Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich mit genügender Klarheit aus
den Akten, weshalb auf einen Augenschein verzichtet werden kann.

2.
Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Behörden vor, die "Empfehlung über
die Mindesthöhe von Kaminen über Dach" (Kamin-Empfehlungen) des Bundesamtes
für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute Bundesamt für Umwelt [BAFU])
vom 15. Dezember 1989 nicht richtig angewandt zu haben. Zwar seien die
Vorgaben der kantonalen "Vollzugshilfe für Wärmetechnische Anlagen im
kommunalen Brandschutz" des Aargauischen Versicherungsamtes (AVA)
eingehalten, nicht aber diejenigen der BUWAL-Empfehlungen. Es handle sich
beim umstrittenen Cheminée entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts nicht
um eine Anlage, die nur selten benützt werde und bei der deswegen
Erleichterungen gewährt werden könnten. In diesem Zusammenhang macht der
Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt
offensichtlich falsch festgestellt, indem es ohne Vorliegen eines Beweises
angenommen habe, das Cheminée diene nicht Heizzwecken, sondern der Schaffung
einer gemütlichen Atmosphäre.

2.1 In Ergänzung zu den Rügen, die sich auf Art. 95 f. BGG stützen, sind
unter den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen
die Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der
letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (vgl. die Botschaft,
BBl 2001 S. 4338).

2.2
2.2.1 Das Verwaltungsgericht verweist im angefochtenen Urteil zunächst - unter
Bezugnahme auf den Entscheid des BVU vom 5. September 2005 - auf Art. 36 Abs.
3 lit. c der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR
814.318.142.1) und die daraus hervorgegangenen, in E. 2 hiervor zitierten
Kamin-Empfehlungen des BUWAL. Gemäss Ziff. 32 Abs. 1 lit. a der
Kamin-Empfehlungen muss die Kaminmündung den höchsten Gebäudeteil (z.B.
Dachfirst) um mindestens 0.5 m überragen. Das vom BUWAL am 20. Oktober 2000
ergänzend erlassene Merkblatt über die Kaminmindesthöhen für kleine
Feuerungsanlagen halte in Ziff. 3 fest, dass neben den lufthygienischen
Vorschriften stets auch die Vorschriften der kantonalen Gebäudeversicherung
einzuhalten seien. Die baupolizeilich motivierten Vorschriften dienten der
Minimierung des Brandrisikos durch heisse Abgase und Funkenwurf. Für
Hausbesitzer und Anlagebetreiber sei stets die strengere der beiden
Vorschriften massgebend, in der Regel die lufthygienisch begründete
Kaminhöhe. Vorliegend seien die Vorschriften des AVA erfüllt, was auch der
Beschwerdeführer ausdrücklich anerkenne. Der erforderliche Abstand der
Abgasanlage von 3 m zum höheren Gebäudeteil (Wohnhaus) sei eingehalten und
die Höhe über Dach (im rechten Winkel zur Dachfläche des Anbaus gemessen)
erreiche mit 1 m ebenfalls die vorgeschriebene Mindesthöhe. (Ziff. 5.8 Abs.
23 der Vollzugshilfe des AVA). Strittig sei, ob auch die Kamin-Empfehlungen
des BUWAL als einschlägige Vorschriften über die Luftreinhaltung
berücksichtigt würden. Diese seien in der Tat strenger, verlangten sie doch
grundsätzlich, dass die Kaminmündung den höchsten Gebäudeteil um mindestens
0.5 m überrage. Wohnhaus und Anbau bilden nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts eine bauliche Einheit, weshalb der Dachfirst des
Wohnhauses den höchsten Gebäudeteil darstelle und der Kamin diesen um
mindestens 0.5 m überragen müsste. Der lediglich über die Dachfläche des
Anbaus reichende Kamin erfülle diese Voraussetzung nicht und erweise sich
somit nur als bewilligungsfähig, wenn Erleichterungen im Sinne von Ziff. 24
der Kamin-Empfehlungen gewährt werden könnten.

2.2.2 Dazu zieht das Verwaltungsgericht sinngemäss in Erwägung, das Cheminée
werde nicht zu Heizzwecken verwendet, sondern solle vorwiegend eine
gemütliche Atmosphäre im Anbau schaffen, weshalb es nur sehr eingeschränkte
Betriebszeiten aufweise. Das Hauptgebäude werde über eine Ölheizung, der
Anbau dagegen mittels einer im Boden verlegten elektrischen
Widerstandsheizung beheizt. Hauptgebäude und Anbau verfügten somit über
funktionsfähige Heizungsanlagen. Ob der Anbau darüber hinaus auch noch mit
einem elektrischen Heizelement versehen sei, wie dies an der
Augenscheinsverhandlung festgestellt worden sei, vom Beschwerdeführer aber
nach wie vor bestritten werde, sei unter diesen Umständen von keiner
Bedeutung. Wenn die Beheizung sämtlicher Räume sichergestellt sei, erscheine
die von den Vorinstanzen getroffene Annahme einleuchtend, wonach das Cheminée
mit Blick auf die Ansprechzeit der Widerstandsheizung lediglich als
Überbrückungsmassnahme und zur Schaffung einer gemütlichen Atmosphäre diene
und entsprechend nur selten in Betrieb sei. Im Gegensatz dazu sei die
Vermutung des Beschwerdeführers, es werde mit dem offenen Cheminée im Anbau
eine zusätzliche Heizung eingebaut, welche u.a. auch das Wohnhaus beheizen
solle, geradezu lebensfremd. Das Cheminée sei aufgrund seiner
Konstruktionsweise nicht als Heizungsanlage ausgelegt. Aus
Praktikabilitätsgründen (es müsste regelmässig Brennholz nachgelegt werden,
überdies entständen Geruchsimmissionen) dürfte die Beheizung des Anbaus nach
Ansicht des Verwaltungsgerichts auch weiterhin mit der elektrischen
Widerstandsheizung erfolgen. Die Annahme, mit dem Cheminée könnte das
Wohnhaus beheizt werden, erscheine weit hergeholt: Der Wärmeaustausch mit dem
Wohnhaus müsste mangels eines Belüftungssystems über den Durchgang vom Anbau
ins Wohnhaus erfolgen, was seine Wirksamkeit erheblich in Frage stellen
würde. Zudem erachtet das Verwaltungsgericht den Komfort dieser Heizmethode
als äusserst eingeschränkt. Es fehle neben einer konstruktiven Verbindung
auch ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem Cheminée und den bestehenden
Heizungsanlagen. Für die Vorinstanzen habe deshalb keinen Anlass bestanden,
die bestehenden Heizungsanlagen in das Baubewilligungsverfahren für das
Cheminée miteinzubeziehen und eine immissionsrechtliche Gesamtbetrachtung
vorzunehmen. Sie hätten daher auch auf die entsprechenden Beweiserhebungen
verzichten dürfen. Ein solches Cheminée sei klarerweise eine selten benutzte
Anlage im Sinn von Ziff. 24 der Kamin-Empfehlungen. Auf eine bestimmte
jährliche Betriebsdauer könne es dabei nicht ankommen, lasse sich doch diese
weder mit technischen Hilfsmitteln verlässlich erfassen noch behördlich
überwachen. Entscheidend sei die im Bewilligungszeitpunkt beabsichtigte und
plausibel erscheinende Nutzung des Cheminées, welche hier im Sinne einer
Prognose eine seltene Nutzung sehr wahrscheinlich erscheinen lasse und
deshalb gestützt auf Ziff. 24 Satz 1 der Kamin-Empfehlungen Erleichterungen
erlaube. Den Bedenken des Beschwerdeführers werde mit dem Verbot übermässiger
Immissionen Rechnung getragen.

2.2.3 Das Verwaltungsgericht gelangt zum Schluss, die von der
Beschwerdegegnerin gewählte, den Vorschriften des AVA entsprechende Variante
mit einem in die Dachfläche des Anbaus ausmündenden Kamin sei nicht zu
beanstanden. Besondere Emissionsgrenzwerte seien gemäss Ziff. 522 des Anhangs
3 zur LRV bei einem Cheminée dieser Bauart nicht einzuhalten und übermässige
Immissionen angesichts der Gebäudeabstände (18 m; zwischen den Parzellen Nrn.
576 und 694 liege die Quartierstrasse Sonnhalde) ohnehin nicht zu erwarten.
Damit erweise sich das Vorhaben als rechtmässig.

2.3 Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig
von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch
und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Wenn feststeht oder
zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden
Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen
zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Solche Begrenzungen werden gemäss Art.
12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch
unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz abgestützte Verfügungen
vorgeschrieben. Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst zu
ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es
müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip die unnötigen Emissionen vermieden
werden (BGE 126 II 366 E. 2b S. 368; 124 II 517 E. 4b S. 522).

2.4 Das umstrittene Cheminée stellt eine neue stationäre Anlage im Sinn von
Art. 7 Abs. 7 und Art. 2 Abs. 1 lit. a LRV dar. Gemäss Art. 6 LRV sind
Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu
erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen
(Abs. 1). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach
ausgestossen werden (Abs. 2). Wie gesehen (E. 2.2.1 hiervor) hat das BUWAL
gestützt auf Art. 36 Abs. 3 LRV am 15. Dezember 1989 Empfehlungen über die
Mindesthöhe von Kaminen über Dach herausgegeben, um die Kaminhöhe zu
bestimmen, welche nach Art. 6 Abs. 2 LRV nötig ist, um Emissionen übers Dach
abzuleiten. Diese Empfehlungen weisen weder Gesetzeskraft auf, noch binden
sie grundsätzlich den Richter oder die Verwaltungsbehörden (Urteil
1A.121/2005 vom 28. November 2005 E. 2.2). Dennoch sind solche Empfehlungen
oder Richtlinien nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der
Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in
diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil 1A.222/2005 vom
12. April 2006, E. 3.4.6, in URP 2006 S. 730 mit Hinweisen).

2.5 Das Verwaltungsgericht hat demnach zu Recht auf die Kamin-Empfehlungen
abgestellt und sich bei seinem Entscheid insbesondere auf deren Ziff. 24
gestützt, wonach die Behörde bei Anlagen, welche nur selten benutzt werden
Erleichterungen gewähren kann. Übermässige Immissionen dürfen jedoch nicht
auftreten.

Was der Beschwerdeführer gegen die diesbezüglichen Ausführungen des
Verwaltungsgerichts vorbringt, vermag weder eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung durch das Verwaltungsgericht zu belegen noch eine
Verletzung von Bundesrecht darzutun. Im Gegenteil, die gerichtliche Würdigung
erscheint in sich schlüssig und nachvollziehbar. Zwar mögen die Aussagen der
Beschwerdegegnerin über die aktuelle Beheizung des Anbaus auf den ersten
Blick widersprüchlich scheinen. In der Eingabe vom 1. November 2005 ans
Verwaltungsgericht hatte sie auf S. 5 ausgeführt, die bestehende Bodenheizung
sei an die Ölheizung angeschlossen. Auch in der Vernehmlassung vom 6. Juni
2007 hält sie auf S. 7 fest, der Anbau sei an die Ölheizung angeschlossen.
Indes hat sie im Schreiben vom 11. Juni 2007 an das Bundesgericht klar
gestellt, dass dazu eine Berichtigung anzubringen sei: Die bestehende Heizung
des Wintergartens sei nicht an die Ölheizung angeschlossen. Beide im
Wintergarten vorhandenen Heizungen seien elektrische Heizungen. Unbestritten
ist auch von Seiten des Beschwerdeführers, dass eine elektrische
Widerstandsheizung im Boden des Anbaus vorhanden ist. Der Hauptbau wird
jedenfalls mittels Ölfeuerung und sicherlich auch künftig nicht übers
Cheminée beheizt, unabhängig davon, wieviele elektrische Heizungen im Anbau
bestehen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht zu bedenken gibt, müsste der
Wärmeaustausch mit dem Wohnhaus mangels eines Belüftungssystems über den
Durchgang vom Anbau ins Wohnhaus erfolgen, was seine Wirksamkeit erheblich in
Frage stellen würde. Auch aus ökonomischer Sicht ist kaum wahrscheinlich,
dass die Beschwerdegegnerin eine solche Beheizung in Erwägung ziehen könnte.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass der Anbau bereits über ein
funktionsfähiges Heizsystem verfügt. Wenn er heute behauptet, es bestehe -
entgegen der damals von ihm nicht beanstandeten Feststellungen beim
Augenschein mit dem BVU - nur eine im Boden verlegte Widerstandsheizung und
es seien nicht mehrere Heizungen vorhanden, ändert dies nichts am Umstand,
dass schon heute eine unabhängige Heizmöglichkeit für den Anbau existiert.
Das Verwaltungsgericht durfte denn zu Recht annehmen, das Cheminée diene in
erster Linie zur Schaffung einer gemütlichen Atmosphäre. Es handelt sich
folglich auch um keine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung, wenn
das Verwaltungsgericht von einer insgesamt seltenen Benutzung des Cheminées
ausgegangen ist und der Beschwerdegegnerin Erleichterungen gewährt hat. Dabei
durfte das Verwaltungsgericht von der verbindlichen Festlegung einer
maximalen Stundenzahl absehen, auch wenn gemäss zürcherischer Praxis bei
einer jährlichen Betriebsdauer von bis zu 50 Stunden von einer
Kleinfeuerungsanlage auszugehen ist. Eine rechtsverbindliche Definition für
selten benutzte Anlagen besteht auf Bundesebene nicht. Im vorliegenden Fall
ist jedenfalls der Argumentation des Verwaltungsgerichtes zu folgen.

2.6 Hinzu kommt, dass kein Recht darauf besteht, dass eine Anlage absolut
geruchsfrei funktionieren müsste; insofern ist eine geringfügige Belästigung
der Umgebung zumutbar (BGE 133 II 169 E. 3.2 S. 175; vgl. Urteile 1A.214/2005
vom 31. Januar 2006, E. 6.3.1; 1A.65/2005, E. 5.3, nicht publ. in BGE 132 I
82). Das Vorsorgeprinzip hat nach der Konzeption des Umweltschutzgesetzes
emissionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charakter (BGE 133 II 169 E.
3.2 S. 175; 126 II 399 E. 4c S. 406 mit Hinweis). Aufgrund der geringen
Betriebsdauer dürften sich die Immissionen auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers in engen Grenzen halten. Nicht bestritten ist überdies,
dass der Kamin die feuerpolizeilichen Vorschriften erfüllt. Der
Beschwerdeführer kann auch nicht verlangen, dass der neue Kamin in den
offenbar vorbestehenden Doppelkamin integriert wird, zumal Art. 6 Abs. 1 LRV
vorsieht, dass Emissionen möglichst nah am Ort ihrer Entstehung zu fassen
sind - vorliegend also direkt im Anbau. Sofern das neue Vorhaben den
gesetzlichen Vorgaben entspricht, hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf
Bewilligung ihres Projektes. Das Vorgehen und die Beurteilung durch das
Verwaltungsgericht sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Sollte sich die
Prognose in lufthygienischer Hinsicht im Nachhinein als falsch herausstellen,
ist es Aufgabe der Baubehörde, zusätzliche emissionsbegrenzende Massnahmen zu
verlangen.

3.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat der Beschwerdegegnerin eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Unterentfelden, dem
Departement Bau, Verkehr und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: