Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.94/2007
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1C_94/2007 /fun

Urteil vom 3. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

1. Swisscom Mobile AG,
2.TDC Switzerland AG (sunrise),
3.Orange Communications SA,
Beschwerdeführerinnen, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hubert
Bühlmann,

gegen

Politische Gemeinde Wil, handelnd durch den Stadrat, Marktgasse 54, 9500 Wil
2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Schwager,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.
Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Planungszone,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Parlament der Einwohnergemeinde Wil erklärte am 3. Juni 2004 ein Postulat
für erheblich, welches die Prüfung und Ergreifung von Massnahmen zur
Standortregelung von Mobilfunkanlagen verlangte. Der Stadtrat Wil liess
daraufhin die rechtlichen Möglichkeiten in einem Gutachten untersuchen.
Gestützt auf dieses Gutachten wurde der Nachtrag III zum Baureglement der
Stadt Wil vom 25. November 1992 (BauR) ausgearbeitet. Dieser enthält eine
Ergänzung des bestehenden Art. 47 BauR mit einem vierten Absatz, welcher wie
folgt lautet:
Dachaufbauten dürfen die zulässige Firsthöhe nicht überschreiten. Davon
ausgenommen sind technisch notwendige Bauteile."
Gleichzeitig wurde im 5. Teil des Baureglements unter dem Kapitel "Anlagen,
Umgebung" mit der Marginalie "Höhe, Grenzabstand" ein neuer Art. 59a BauR
eingefügt, der folgenden Text aufweist:
In Bauzonen gilt die Firsthöhe als maximal zulässige Höhe für Anlagen.
Anlagen, welche die für Kleinbauten zugelassene Firsthöhe überschreiten,
haben in Bauzonen den für Bauten geltenden kleinen Grenzabstand ohne
allfälligen Mehrhöhenzuschlag einzuhalten."
An der Sitzung vom 15. Juni 2005 fällte der Stadtrat Wil folgenden Beschluss:
"1.Der Nachtrag III zum Baureglement wird genehmigt und dem Baudepartement
des Kantons St. Gallen zur Vorprüfung unterbreitet.

2. Das Bausekretariat wird beauftragt, den Nachtrag III zum Baureglement
gemäss Art. 29 ff. BauG öffentlich aufzulegen und dem Stadtrat Bericht und
Antrag an das Stadtparlament zur Genehmigung zu unterbreiten.

3. Für das ganze Gemeindegebiet wird eine Planungszone mit folgendem Inhalt
erlassen:
die Baukommission der Stadt Wil wird dahingehend angewiesen, dass während der
Dauer der Planungszone Baubewilligungen für die Erstellung von Anlagen
innerhalb der Planungszone nur erteilt werden dürfen, soweit sie der vom
Stadtrat vorgeschlagenen bzw. vom Stadtparlament zu beschliessenden
Neuregelung bezüglich Regelbauweise für Anlagen entsprechen. Die Behandlung
anderer Baugesuche ist zurückzustellen.
Die Planungszone gilt bis zum Inkrafttreten der Änderung des Baureglements,
längstens für drei Jahre ab dem vorliegenden Beschluss unter Vorbehalt der
Verlängerung gemäss Art. 107 Abs. 2 BauG.

4. Das Bausekretariat wird beauftragt, den Erlass der Planungszone im Sinne
von Art. 108 Abs. 1 BauG öffentlich bekannt zu machen.

5. Das Departement Bau, Umwelt und Verkehr wird in Zusammenarbeit mit der
Staatskanzlei beauftragt, die Information der Öffentlichkeit mit den
Planauflagen zu koordinieren."

B.
Der Nachtrag III zum Baureglement sowie die Planungszone lagen vom 27. Juni
bis zum 26. Juli 2005 öffentlich auf. Die Planungszone wurde den
Mobilfunkbetreiberinnen mit eingeschriebenem Brief angezeigt. TDC Switzerland
AG (sunrise), Orange Communications SA und Swisscom Mobile AG erhoben
Einsprache gegen den Beschluss des Stadtrats vom 15. Juni 2005 und
beantragten die Aufhebung der Planungszone sowie des Nachtrags III zum
Baureglement.
In der Folge ergänzte der Stadtrat in seinem Bericht und Antrag vom 14.
September 2005 an das Stadtparlament den neu vorgesehenen Art. 59a Abs. 2
BauR mit einer Sonderregelung für Anlagen in der Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen. Die ergänzte Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
Anlagen, welche die für Kleinbauten zugelassene Firsthöhe überschreiten,
haben in Bauzonen den für Bauten geltenden kleinen Grenzabstand ohne
allfälligen Mehrhöhenzuschlag, in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
einen Grenzabstand von 6 m einzuhalten."
Auf eine nochmalige öffentliche Auflage wurde verzichtet.
Mit Beschluss vom 2. November 2005 wies der Stadtrat die Einsprachen gegen
den Nachtrag III des Baureglements (Ziff. 1) sowie gegen die Planungszone
(Ziff. 2) ab.

Gegen diesen Beschluss des Stadtrats reichten TDC Switzerland AG (sunrise),
Orange Communications SA und Swisscom Mobile AG gemeinsam Rekurs beim
Baudepartement des Kantons St. Gallen ein. Dieses hiess den Rekurs mit
Entscheid vom 7. Juli 2006 gut und stellte fest, die vom Stadtrat Wil am 15.
Juli 2005 erlassene Planungszone sei wegen mangelhafter Eröffnung nichtig.
Der Stadtrat Wil zog diesen Entscheid des Baudepartements betreffend die
Nichtigkeit der Planungszone an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
weiter, welches die Beschwerde mit Urteil vom 15. März 2007 guthiess, soweit
es darauf eintrat.

C.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts führen TDC Switzerland AG
(sunrise), Orange Communications SA und Swisscom Mobile AG gemeinsam
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und
beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts und die Planungszone seien
aufzuheben. Überdies verlangen sie, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
beizulegen.
Das Verwaltungsgericht teilt dem Bundesgericht mit, im Sommer 2007 sei mit
seinem Urteil betreffend die Änderung des Baureglements zu rechnen und regt
an, das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Erlass dieses Urteils zu
sistieren.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2007 wurde das Gesuch um aufschiebende
Wirkung abgewiesen. Von der Sistierung des Verfahrens wurde abgesehen. Das
Verwaltungsgericht wurde jedoch ersucht, dem Bundesgericht ein Exemplar des
Urteils betreffend den Nachtrag III zum Baureglement zu übermitteln, sobald
dieses vorliege. Das Verwaltungsgericht fällte seinen Entscheid am 29. August
2007.

E.
Die Stadt Wil beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung, das
Baudepartement auf Gutheissung der Beschwerde.

In ihren beiden Replikschriften halten die Beschwerdeführerinnen an ihren
Rechtsbegehren fest. Die Eingaben der Beschwerdeführerinnen und des
Verwaltungsgerichts wurden der Stadt Wil zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese
verlangt in einer weiteren Eingabe vom 24. August 2007, die Replik der
Beschwerdeführerinnen aus dem Recht zu weisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
BGG). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern
auf eine Beschwerde eingetreten werden kann. Immerhin ist die Beschwerde
gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen. Der
Beschwerdeführer hat darzulegen, dass die gesetzlichen
Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres
ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten
oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und
inwiefern der Beschwerdeführer zur Beschwerde zuzulassen ist (zur Publikation
bestimmtes Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007 E. 1.1).

2.
Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel
steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das
Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Gemäss Art. 34 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) in der Fassung nach
Ziff. 64 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32; vgl. AS 2006 2261) gelten für die
Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege (zur Publikation bestimmtes Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni
2007 E. 1.2).

3.
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer
(Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische
Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und einen
praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Nähe der Beziehung zum
Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht
gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche
oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen
von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen; insgesamt kann
insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des früheren
Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) entwickelt worden sind (vgl.
BGE 120 Ib 48 E. 2a S. 51 f., 379 E. 4b S. 386 f.), angeknüpft werden (zur
Publikation bestimmtes Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007 E. 1.3).
3.1 Die Beschwerdeführerinnen fechten die vom Verwaltungsgericht bestätigte
Planungszone der Stadt Wil an. Sie haben zwar am vorinstanzlichen Verfahren
als Parteien teilgenommen und sind deshalb durch den angefochtenen Entscheid
formell beschwert. Sie unterlassen es jedoch darzulegen, inwiefern sie durch
das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts im Sinne von Art. 89 Abs. 1
lit. b und c BGG besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung haben. Sie kommen somit in dieser Hinsicht
ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht nach.

Die mit Planungszonen im Sinne von Art. 27 RPG verbundenen Rechtswirkungen
stellen öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen dar und treffen somit
in erster Linie Eigentümer sowie Personen, die in anderer Weise an
Grundstücken dinglich berechtigt sind. Die Beschwerdeführerinnen weisen nicht
nach, dass sie in der Stadt Wil über solche Rechte verfügen. Planungszonen
können sich ferner auch in rechtserheblicher Weise auf Personen mit
obligatorischen Rechten an Grundstücken (Miete, Pacht) im Planungsgebiet
auswirken. Auch auf Rechte dieser Art berufen sich die Beschwerdeführerinnen
nicht. Es kann wie erwähnt nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, von Amtes
wegen nachzuforschen, ob sich die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden
Verfahren auf Rechte der genannten Art berufen können oder sonst wie in ihren
schutzwürdigen Interessen besonders berührt sind.

3.2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Planungszone letztlich
auf eine in ein Postulat umgewandelte parlamentarische Motion zurückgeht,
welche die Prüfung und Ergreifung von Massnahmen zur Standortregelung von
Mobilfunkanlagen verlangte. Daraus könnte gefolgert werden, die mit der
Planungszone gesicherten Anordnungen des Nachtrags III zum Baureglement der
Stadt Wil seien in erster Linie gegen die Beschwerdeführerinnen gerichtet,
weshalb diese davon zumindest faktisch in der von Art. 89 Abs. 1 BGG
geforderten Art betroffen seien. Einer solchen Betrachtungsweise steht jedoch
entgegen, dass die Planungszone zeitlich eng befristet ist und die
Beschwerdeführerinnen nicht behaupten, während der Dauer der Planungszone
bestimmte konkrete Projekte für Mobilfunkantennen realisieren zu wollen,
weshalb sie von der Massnahme besonders berührt und in schutzwürdigen
Interessen betroffen seien.

3.3 Es könnte sich ferner die Frage stellen, ob die von der umstrittenen
Planungszone gesicherten Anordnungen des Nachtrags III des Baureglements der
Stadt Wil generell abstrakte Normen darstellen, die nach den Regeln der
Erlassanfechtung anzufechten seien (Art. 82 lit. b BGG; Regina Kiener,
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten, in: Neue
Bundesrechtspflege, Berner Tage für die juristische Praxis 2006, S. 239; vgl.
BGE 116 Ia 207 E. 3c S. 212; zur Rechtsnatur der Nutzungspläne vgl. Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 14 N. 24 f.; Max
Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage,
Basel 1986, Nr. 11 und René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 11, je mit
zahlreichen Hinweisen). In diesem Fall würde eine rein virtuelle
Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen als Legitimationsvoraussetzung
genügen und diese wäre ihnen ohne weiteres zuzuerkennen (vgl. Botschaft vom
28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4329).
Die in den Art. 47 Abs. 4 und 59a BauR vorgesehenen Bauhöhen- und
Grenzabstandsvorschriften sind jedoch mit dem Zonenplan der Stadt Wil derart
eng verbunden, dass man sie als Teile dieses Nutzungsplans betrachten muss.
Als solche sind sie vor Bundesgericht den Regeln über die Einzelaktanfechtung
im Sinne von Art. 82 lit. a BGG unterworfen (BGE 117 Ia 302 E. 3 S. 305 f.;
116 Ia 207 E. 3b S. 211, je mit Hinweisen).

3.4 Wie die folgenden Ausführungen zeigen, müssen diese Fragen nicht weiter
vertieft werden, weil auf die Beschwerde aus einem anderen Grund nicht
eingetreten werden kann.

4.
Die Beschwerdeführerinnen haben zum Vornherein nur dann ein schutzwürdiges
Interesse an der Anfechtung der umstrittenen Planungszone, wenn diese
Planungsmassnahmen sichert, welche sie bei der Ausübung ihrer Betriebe als
Mobilfunkbetreiberinnen beeinträchtigen. Das ist jedoch nicht der Fall.

4.1 Das Verwaltungsgericht hat die umstrittene Planungszone entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerinnen in materieller Hinsicht mit
nachvollziehbarer Begründung als rechtmässig bezeichnet. Sie liege in einem
überwiegenden öffentlichen Interesse und erweise sich als verhältnismässig.
Überdies hat das Verwaltungsgericht entschieden, die Planungszone sei
gegenüber den Beschwerdeführerinnen formell nicht als nichtig zu betrachten.
Nach Art. 108 des Gesetzes vom 6. Juni 1972 über die Raumplanung und das
öffentliche Baurecht des Kantons St. Gallen (Baugesetz, BauG, sGS 731.1) muss
der Erlass einer Planungszone unter Eröffnung einer 30-tägigen
Einsprachefrist öffentlich bekannt gemacht und zudem allen betroffenen
Grundeigentümern mit eingeschriebenem Brief angezeigt werden. Die hier
umstrittene Planungszone wurde den Beschwerdeführerinnen und den
Grundeigentümern mit hängigem Baugesuch mit eingeschriebenem Brief angezeigt.
Indessen wurde eine direkte persönliche Mitteilung an die übrigen
Grundeigentümer in Wil unterlassen. Die Beschwerdeführerinnen behaupteten die
Nichtigkeit der Planungszone, weil nicht sämtliche Grundeigentümer persönlich
darüber benachrichtigt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat die
Nichtigkeit jedenfalls gegenüber denjenigen Personen verneint, welchen die
Planungsmassnahme mit eingeschriebenem Brief angezeigt wurde. Damit hat es
den erwähnten Eröffnungsmangel materiell als Anfechtungs- und nicht als
Nichtigkeitsgrund behandelt, was mit Blick auf die durch Art. 27 RPG
geschützten öffentlichen Interessen als zutreffend erscheint.

4.2 Die der umstrittenen Planungszone zu Grunde liegenden Planungsmassnahmen
der Art. 47 Abs. 4 und 59a BauR enthalten keine spezifischen Vorschriften zu
Mobilfunkantennen. Der vorgesehene Art. 47 Abs. 4 BauR erfasst in allgemeiner
Weise Dachaufbauten und bestimmt, diese dürften die zulässige Firsthöhe nicht
überschreiten. Davon ausgenommen sind technisch notwendige Bauteile. Wäre die
Vorschrift auf Mobilfunkantennen anwendbar, so käme sie im überbauten Gebiet
einem weitgehenden Verbot von Mobilfunkantennen gleich. Das wäre mit der
Fernmeldegesetzgebung des Bundes unvereinbar, welche unter anderem eine
zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für
alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten soll (Art. 1 Abs.
2 lit. a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10]; BGE 133 I
64 E. 5.3 S. 67; zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts
1P.68/2007 vom 17. August 2007 E. 4.3.4). Mobilfunkantennen sind in der
Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie der Abdeckung derselben dienen
(zur Publikation bestimmtes Urteil 1P.68/2007 vom 17. August 2007 E. 4.3.2).
Sollen solche Antennen einschränkenden Planungsvorschriften unterstellt
werden, so hat dies grundsätzlich explizit zu geschehen. Dabei ist wie
erwähnt auf die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung angemessen Rücksicht
zu nehmen. Die Planung, Errichtung und Ausgestaltung solcher Antennen ist mit
zahlreichen technischen Fragestellungen verbunden, denen bei der Festlegung
von für sie bestimmten Planungsmassnahmen in spezifischer Weise Rechnung zu
tragen ist. Denkbar ist zum Beispiel eine Anordnung, wonach in einem
bestimmten schutzwürdigen Gebiet oder auf gewissen Schutzobjekten keine
Mobilfunkantennen erstellt werden können. Auch die Anwendbarkeit der
allgemeinen Ästhetikklausel ist nicht ausgeschlossen. Als zulässig erscheint
es ferner, baupolizeilich vorzuschreiben, die Erstellung von
Mobiltelefonantennen setze eine Standortevaluation voraus, wobei die
Baubewilligungsbehörde den Baustandort im Rahmen einer umfassenden
Interessenabwägung festzulegen habe. Das würde diesen Behörden ein - wenn
auch mit namentlich bundesrechtlichen Einschränkungen verbundenes -
Steuerungsinstrument in die Hand geben und das frühzeitige Zusammenwirken
zwischen Mobilfunkbetreibern und Behörden fördern. Erweisen sich bestimmte
verfügbare Standorte in einer Gemeinde als besonders vorteilhaft, ist auch
eine positive planerische Standortfestsetzung möglich (vgl. zur Publikation
bestimmtes Urteil 1P.68/2007 vom 17. August 2007 E. 4.3.4).

Der vorgesehene Art. 47 Abs. 4 BauR erfüllt die genannten Anforderungen an
die baupolizeiliche Regelung von Mobilfunkantennen nicht, weshalb er deren
Planung und Errichtung nicht erfasst und auch nicht einzuschränken vermag.
Gleich verhält es sich mit dem vorgesehenen Art. 59a BauR. Auch er entspricht
den genannten Anforderungen für die baupolizeiliche Ordnung von
Mobilfunkantennen nicht.

4.3 Bewirken die mit der umstrittenen Planungszone gesicherten
Planungsvorschriften keine Einschränkungen für die Beschwerdeführerinnen, so
werden sie davon und damit auch vom angefochtenen Urteil des
Verwaltungsgerichts, in welchem diese Planungszone geschützt wird, nicht in
einem von Art. 89 Abs. 1 BGG verlangten Mass betroffen. Sie sind deshalb zur
Führung der vorliegenden Beschwerde nicht berechtigt, weshalb darauf nicht
eingetreten werden kann. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August
2007 ändert an diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens nichts, da
es nicht die hier umstrittene Planungszone zum Gegenstand hat.

5.
Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

Mit Eingabe vom 24. August 2007 verlangt die Politische Gemeinde Wil, die
Replik der Beschwerdeführerinnen aus dem Recht zu weisen. Zu einer solchen
Massnahme besteht im Hinblick auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichts
kein Anlass (vgl. BGE 133 I 98 mit Hinweisen), halten sich die
Beschwerdeführerinnen in ihren Ausführungen doch an den Rahmen des
vorliegenden Streitgegenstands. Die beanstandete Replik ist somit nicht aus
dem Recht zu weisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, den
Verfahrensantrag der Gemeinde vor der Entscheidfällung durch das
Bundesgericht den Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme zuzustellen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen die
Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die Stadt Wil hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs.
3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Politischen Gemeinde Wil,
dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: