Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.93/2007
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{T 0/2}
1C_93/2007 /ggs

Urteil vom 10. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Udry und
Nadine Maier Vinas,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680,
8036 Zürich,
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Bundesstrafgerichts,
II. Beschwerdekammer, vom 25. April 2007.
Sachverhalt:

A.
Die niederländischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen X.________
wegen Unterschlagung und Urkundenfälschung. Am 21. Juli 2006 ersuchten sie
die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 8. Januar 2007 ordnete die Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen an die
niederländischen Behörden an.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(II. Beschwerdekammer) am 25. April 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
X.________ führt mit Eingabe vom 7. Mai 2007 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, dieser sei
aufschiebende Wirkung zu gewähren; der Entscheid des Bundesstrafgerichtes sei
aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern; eventualiter sei der Entscheid
des Bundesstrafgerichtes aufzuheben und die Sache an dieses oder an die
ausführende Behörde zur Vervollständigung des Verfahrens und neuen
Beurteilung zurückzuweisen; subeventualiter sei der Entscheid des
Bundesstrafgerichtes hinsichtlich der Herausgabe von Unterlagen betreffend
die Konten Nr. 1 und 2, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, bei der
Bank Y.________ (Zürich) aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem
die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders
bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3).

1.2 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 BGG insoweit möglich ist.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch nicht um
einen besonders bedeutenden Fall. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass
besteht. Auch sonstwie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite.
Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland
schwere Mängel aufweist, fehlen ebenfalls.

Die Beschwerde ist daher unzulässig.

2.
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende
Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte im Übrigen
ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. c
BGG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt
für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: