I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.92/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
1C_92/2007 /zga Verfügung vom 2. Juli 2007 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. X. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber, gegen Z.________, Beschwerdegegner, handelnd durch den Hauseigentümerverband Zürich, lic. iur. Fritz Blaser, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler, Bau- und Planungskommission Erlenbach, 8703 Erlenbach ZH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Müller, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. Baubewilligung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 14. März 2007. Es wird in Erwägung, dass X.________ ihre am 7. Mai 2007 gegen den am 14. März 2007 ergangenen Entscheid der 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Eingabe vom 28. Juni 2007 zurückgezogen hat; dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass die Beschwerdeführerin den anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner (Z.________) angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG), wogegen der Gemeinde Erlenbach keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); im Verfahren nach Art. 32 BGG verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_92/2007 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Bau- und Planungskommission Erlenbach sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Juli 2007 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: