Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.92/2007
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1C_92/2007 /zga

Verfügung vom 2. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Felix Huber,

gegen

Z.________, Beschwerdegegner,
handelnd durch den Hauseigentümerverband Zürich,
lic. iur. Fritz Blaser, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,
Bau- und Planungskommission Erlenbach, 
8703 Erlenbach ZH, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Müller,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Baubewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1.
Kammer, vom 14. März 2007.

Es wird in Erwägung,
dass X.________ ihre am 7. Mai 2007 gegen den am 14. März 2007 ergangenen
Entscheid der 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
Eingabe vom 28. Juni 2007 zurückgezogen hat;
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdeführerin den anwaltlich vertretenen privaten
Beschwerdegegner (Z.________) angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2
BGG), wogegen der Gemeinde Erlenbach keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

im Verfahren nach Art. 32 BGG verfügt:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_92/2007 wird als durch Rückzug erledigt
abgeschrieben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat dem anwaltlich vertretenen privaten
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Bau- und Planungskommission Erlenbach
sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: