Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.91/2007
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1C_91/2007 /daa

Urteil vom 23. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Bundesrain 20,
3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Huber,
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Auslieferung an die Türkei,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Bundesstrafgerichts,
II. Beschwerdekammer, vom 25. April 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist türkische Staatsangehörige und wurde 1974 geboren. Im Jahre
2002 ersuchte Interpol Ankara die Schweiz um ihre Verhaftung wegen
Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung (TKP-ML/TIKKO).

Am 21. Juni 2006 wurde X.________ in der Schweiz verhaftet. Am 22. Juni 2006
ordnete das Bundesamt für Justiz die provisorische Auslieferungshaft an. Im
Rahmen der Einvernahme vom gleichen Tag lehnte X.________ eine vereinfachte
Auslieferung an die Türkei ab.

Am 26. Juni 2006 wurde X.________ der Auslieferungshaftbefehl vom 23. Juni
2006 eröffnet. Dagegen erhob sie keine Einsprache.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 gab die türkische Botschaft in Bern die vom
Bundesamt am 23. Juni 2006 verlangten Garantien insbesondere in Bezug auf die
Rechtsstaatlichkeit des türkischen Verfahrens ab.

Am 10. Juli 2006 übermittelte die türkische Botschaft in Bern das Ersuchen
der Oberstaatsanwalschaft der Republik Erzurum vom 23. Juni 2006 um
Auslieferung von X.________. Darin wird zunächst die Organisation der
TKP-ML/TIKKO ("Türkische Kommunistische Partei/Marxistisch-Leninistische
Vereinigung") geschildert. Das Ziel dieser illegalen Vereinigung bestehe
darin, die Grundverfassung des türkischen Staates durch bewaffneten
Volksaufstand zu zerstören und an deren Stelle eine marxistisch-leninistische
Ordnung zu errichten. Das Endziel sei der Übergang zum Kommunismus. Zu
X.________ wird ausgeführt, sie habe der TKP/ML-TIKKO angehört. Gegen sie sei
wegen "Zerstörung der bestehenden Verfassung des türkischen Staates durch
Gewaltanwendung" ein Haftbefehl in Abwesenheit erlassen worden. Sie habe in
der Vereinigung den Kodenamen "R.________" gehabt und sei dort politisch und
militärisch ausgebildet worden. Sie habe im Rahmen ihrer Tätigkeit in der
illegalen Vereinigung an verschiedenen Straftaten teilgenommen.

Dem Auslieferungsersuchen liegt ein Haftbefehl des Ersatzrichteramts beim
staatlichen Sicherheitsgericht in Erzurum vom 25. Dezember 2001 bei; ebenso
die Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft beim Sicherheitsgericht in
Erzurum vom 22. Oktober 2002 an den Vorsitz des staatlichen
Sicherheitsgerichts. Angeklagt sind danach X.________ sowie N.________ und
L.________ wegen Versuchs der Veränderung der Verfassung der Türkischen
Republik durch Gewaltanwendung.
In der Anklageschrift wird ausgeführt, X.________ habe unter anderem am 7.
Oktober 1993 an der Entführung und Tötung von K.________ teilgenommen. Diese
Person sei durch die Aktivisten der illegalen Terrorvereinigung aus dem Dorf
P.________ entführt worden. X.________ habe sie selbst getötet.

Nach der Anklageschrift wird auch L.________ vorgeworfen, am 7. Oktober 1993
an der Entführung und Tötung von K.________ teilgenommen zu haben. Er habe
diese Person selbst getötet.

Mit Schreiben vom 12. September 2006 ersuchte das Bundesamt die türkische
Botschaft um ergänzende Sachverhaltsangaben insbesondere zur Entführung und
Tötung von K.________.

Am 21. September 2006 übermittelte der Dienst für Analyse und Prävention des
Bundesamtes für Polizei (DAP) dem Bundesamt für Justiz einen Bericht über die
TKP-ML/TIKKO.

Ebenfalls am 21. September 2006 übermittelte die türkische Botschaft
ergänzende Sachverhaltsangaben der Oberstaatsanwaltschaft Erzurum vom 15.
September 2006 insbesondere zur Entführung und Tötung von K.________.

B.
Am 16. Januar 2007 entschied das Bundesamt für Justiz wie folgt:
"1.Die Auslieferung der Verfolgten X.________ an die Türkei wird für
folgenden Sachverhalt bewilligt:

Die Verfolgte soll am 7. Oktober 1993 in der Türkei als Mitglied der
TKP-ML/TIKKO eine Person entführt und anschliessend getötet haben.

Die türkischen Behörden dürfen die Verfolgte jedoch wegen allfälliger
politischer Hintergründe dieser Straftat nicht verfolgen oder bestrafen, auch
nicht in der Form einer Erhöhung oder Verschärfung einer allfälligen Strafe.

2. Für die restlichen Straftaten wird die Auslieferung der Verfolgten
X.________ an die Türkei abgelehnt.

3. Der vorliegende Auslieferungsentscheid erfolgt unter Vorbehalt des
Entscheids über die Einsprache des politischen Delikts sowie unter Vorbehalt
eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheids."
Das Bundesamt führte aus, die türkischen Behörden legten der Verfolgten
folgende Taten zur Last, die sie als Mitglied der TKP-ML/TIKKO in der Türkei
begangen haben soll:
a)25. September 1992: Teilnahme an einer Kampfverwicklung mit staatlichen
Sicherheitskräften, wobei ein Mitglied der Sicherheitskräfte getötet und ein
weiteres Mitglied verletzt worden sein soll.
b)7. Oktober 1993: Entführung einer Person, wobei diese in der Folge von der
Verfolgten selbst getötet worden sein soll.
c)29. Juni 1994: Abgabe von Schüssen auf einen Dorfvorsteher.
d)4. Juni 1997: Teilnahme an einer Kampfverwicklung mit staatlichen
Sicherheitskräften, wobei ein Mitglied der Sicherheitskräfte sowie ein
Dorfvorsteher getötet und eine weitere Person verletzt worden sein soll.
e)8. und 9. Februar 2001: Teilnahme an einer Kampfverwicklung mit staatlichen
Sicherheitskräften, wobei ein Mitglied der Sicherheitskräfte verletzt worden
sein soll.
Das Bundesamt erwog, eine Auslieferung für die unter a), c), d) und e)
erwähnten Handlungen sei abzulehnen, da die diesbezüglichen
Sachverhaltsschilderungen der türkischen Behörden auch nach einer
entsprechenden Rückfrage zu wenig konkret seien, um die
Auslieferungsvoraussetzung der doppelten Strafbarkeit zu prüfen. Namentlich
fehle die konkrete Rolle der Verfolgten im Zusammenhang mit den einzelnen
Straftaten. Der unter b) erwähnte Sachverhalt sei für eine Prüfung der
auslieferungsrelevanten Fragen dagegen genügend konkret und erfülle die
Anforderungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens.

Gemäss dem Bericht des DAP sei die 1972 gegründete TKP-ML/TIKKO aus der
kommunistischen Partei der Türkei (TKP-ML) entstanden. Seit 1994 sei die
TKP-ML in zwei Fraktionen (Partizan und MKP) gespalten, die beide für sich in
Anspruch nähmen, die Nachfolge der ursprünglichen TKP-ML angetreten zu haben.
Obwohl sich die Organisation seit 2003 offiziell Maoistische Kommunistische
Partei (MKP) nenne, halte sich unverändert ihr alter Name TKP-ML/TIKKO. Sie
ziele auf die Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung in der
Türkei ab. Das Ziel solle mittels eines in der Türkei militärisch geführten
revolutionären Kampfes erreicht werden. Die beiden Fraktionen verfügten dazu
über paramilitärische Gruppen, die in der Vergangenheit immer wieder in
bewaffnete Auseinandersetzungen mit türkischen Sicherheitskräften verwickelt
gewesen seien. Die Organisation weise in Teilbereichen eine hierarchische
Struktur auf, die weitgehend austauschbar sei. Die Organisation arbeite
professionell und arbeitsteilig und verfüge zumindest teilweise über
Strukturen, die gegen innen und aussen geheim gehalten würden. Der
TKP/ML-TIKKO seien in der Vergangenheit Handlungen zur Last gelegt worden,
die nach schweizerischem Recht als Verbrechen qualifiziert werden könnten.
Die Organisation figuriere nicht auf den Listen terroristischer
Organisationen der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von
Amerika. Es sei jedoch bekannt, dass sie z.B. zur Devrimci Sol, die seit 1983
in Deutschland verboten sei, sowie zu deren ebenfalls verbotenen
Nachfolgeorganisationen Kontakte aufrechterhalte.

Das Bundesamt führte weiter aus, der grundsätzlich auslieferungsfähige
Sachverhalt (lit. b) könne unter Art. 260ter Ziff. 1 StGB (kriminelle
Organisation) subsumiert werden. Die Verfolgte solle demnach als Mitglied der
TKP-ML/TIKKO eine von dieser Organisation entführte Person getötet haben.
Zudem könne dieser Sachverhalt unter Art. 111 StGB (vorsätzliche Tötung) in
Verbindung mit Art. 185 StGB (Geiselnahme) subsumiert werden. Die
TKP-ML/TIKKO könne sowohl nach den Auslieferungsunterlagen als auch nach dem
Bericht des DAP als eine terroristische Organisation gemäss Art. 260ter Ziff.
1 StGB qualifiziert werden. Sie halte ihren Aufbau und ihre personelle
Zusammensetzung zumindest teilweise geheim und verfolge unter anderem den
Zweck, Gewaltverbrechen bzw. terroristische Akte zu begehen.

Eine Auslieferung wegen politischer Delikte sei ausgeschlossen. Eine
allfällige Übergabe der Verfolgten an die türkischen Behörden dürfe deshalb
nicht dazu führen, dass diese aufgrund der auch politisch motivierten
Aktivitäten bzw. aufgrund der von der TKP-ML/TIKKO angestrebten Ziele
verfolgt werde. Die türkischen Behörden dürften die Verfolgte somit wegen
allfälliger politischer Hintergründe der Straftat (z.B. Beseitigung der
türkischen Staatsordnung) weder verfolgen noch bestrafen bzw. eine allfällige
Strafe für dasjenige Delikt, für welches die Auslieferung bewilligt werde,
nicht erhöhen oder verschärfen. Eine entsprechende Zusicherung hätten die
türkischen Behörden mit Note vom 4. Juli 2006 ausdrücklich abgegeben. Die von
der Türkei abgegebenen Garantien seien glaubwürdig und reichten namentlich
aus, um korrekte Haftbedingungen und die Durchführung eines fairen Verfahrens
gegen die Verfolgte sicherzustellen.

C.
Ebenfalls am 16. Januar 2007 beantragte das Bundesamt für Justiz dem
Bundesstrafgericht, die Einrede des politischen Delikts abzulehnen.

D.
Mit Urteil vom 23. Januar 2007 (BGE 133 IV 76) bewilligte das Bundesgericht
die Auslieferung eines Verfolgten an die Türkei, machte jedoch ihren Vollzug
von der zusätzlichen Abgabe einer förmlichen Monitoring-Garantie durch die
türkischen Behörden abhängig.
In Anbetracht dieses Urteils verlangte das Bundesamt im vorliegenden Fall am
2. Februar 2007 von den türkischen Behörden ebenfalls zusätzlich die
ausdrückliche Abgabe einer Monitoring-Garantie.

Mit Note vom 16. Februar 2007 gab die türkische Botschaft in Bern diese nur
teilweise bzw. sinngemäss ab.

Das Bundesamt erteilte darauf am 21. Februar 2007 der türkischen Botschaft
eine Frist bis zum 12. März 2007, um die Garantie in ausdrücklicher Form zu
übermitteln.

Am 9. März 2007 gab die türkische Botschaft in Bern die verlangte Garantie
ab.

E.
Am 16. Februar 2007 erhob X.________ beim Bundesstrafgericht Beschwerde gegen
den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes.

F.
Mit Entscheid vom 25. April 2007 vereinigte das Bundesstrafgericht
(II. Beschwerdekammer) das Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren betreffend
Einrede des politischen Delikts. Es hiess die Beschwerde von X.________ gut,
hob den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes vom 16. Januar 2007 auf, wies
das Auslieferungsersuchen ab und ordnete die Haftentlassung von X.________
an. Das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts schrieb es als
gegenstandslos geworden ab.

Das Bundesstrafgericht erwog, die Sachverhaltsschilderung im Ersuchen
enthalte keine Ausführungen zu wesentlichen objektiven Tatbestandsmerkmalen
der kriminellen Organisation und ermögliche somit keine Subsumption unter
Art. 260ter StGB, weshalb diesbezüglich mangels gegenseitiger Strafbarkeit
keine Auslieferung erfolgen könne. Die Sachverhaltsschilderung im Ersuchen
ermögliche auch keine Subsumption unter Art. 183 StGB (Entführung), weshalb
auch insoweit mangels rechtgenügender Sachverhaltsdarlegung die Auslieferung
nicht in Betracht komme.

Das Bundesstrafgericht führte sodann aus, mit Bezug auf den Sachverhalt vom
7. Oktober 1993 (Entführung und Tötung von K.________) habe das Bundesamt der
ersuchenden Behörde folgende konkreten Fragen gestellt: "In welcher Art und
Weise und aus welchem Grund wurde diese Person entführt und welche Rolle soll
die Verfolgte bei dieser Entführung gespielt haben? In welcher Art und Weise
und aus welchem Grund soll die Verfolgte diese Person getötet haben und
weshalb wird die gleiche Tathandlung auch einem anderen mutmasslichen Täter
(L.________) zur Last gelegt?"

Das Bundesstrafgericht legte dar, die ergänzenden Sachverhaltsschilderungen
der türkischen Behörden beantworteten die Fragen des Bundesamtes nicht.
Insbesondere fehlten erneut konkrete Angaben zum "modus operandi" ("in
welcher Art und Weise"). So fehlten beispielsweise bezüglich des geltend
gemachten Tötungsdeliktes nähere Angaben zu Todesart und -ursache. Gänzlich
unbeantwortet bleibe sodann die Frage, weshalb die gleiche Tat auch einem
anderen Täter zur Last gelegt werde. Gemäss deutscher Übersetzung der
Anklageschrift werde einem weiteren Angeklagten vorgeworfen, das Opfer am 7.
Oktober 1993 selbst getötet zu haben. Da bei Delikten mit möglicher
politischer Implikation erhöhte Anforderungen an die Sachverhaltsschilderung
hinsichtlich Ausführlichkeit und Widerspruchsfreiheit zu stellen seien, komme
auch eine Auslieferung wegen eines Tötungsdeliktes im Sinne von Art. 111 ff.
StGB nicht in Betracht.

Das Bundesstrafgericht erwog sodann, es stelle sich die Frage, ob sich eine
nochmalige Ergänzung des Ersuchens rechtfertige. Der untersuchte Sachverhalt
liege rund 14 Jahre zurück. Nach derart langer Zeit könnten kaum wesentliche
und verlässliche Ergänzungen des Sachverhaltes erwartet werden. Zudem habe
die Türkei bereits Gelegenheit gehabt, diesen zu präzisieren und zum
Widerspruch Stellung zu nehmen. Hinzu komme, dass bei einer Rückfrage weitere
Punkte zu klären wären. Der dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegende
Haftbefehl vom 25. Dezember 2001 sei von einem Richter des staatlichen
Sicherheitsgerichtes in Erzurum erlassen worden. Die Anklageschrift vom 22.
Oktober 2002 sei von der Oberstaatsanwaltschaft beim staatlichen
Sicherheitsgericht in Erzurum verfasst worden. Urteile des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte hielten fest, dass diese staatlichen
Sicherheitsgerichte, welche ihre Urteile mit drei Richtern gefällt hätten,
wovon einer ein Militärangehöriger gewesen sei, nicht als unabhängig und
unparteiisch geltend könnten. Auch wenn diese staatlichen Sicherheitsgerichte
offenbar im Jahre 2004 abgeschafft worden seien und die Gerichte nunmehr nur
noch mit zivilen Richtern besetzt seien, wäre die Rechtmässigkeit des
Haftbefehls, welcher damals von einem als nicht unabhängig und unparteiisch
geltenden Gericht ausgestellt worden sei, zu überprüfen. Ebenfalls im Lichte
der Europäischen Menschenrechtskonvention zu überprüfen wäre die
Verwertbarkeit der Beweismittel, die damals zur Anklage und zum darauf
folgenden Haftbefehl geführt hätten. Wie das Bundesgericht in BGE 133 IV 58
(E. 4.2-4.4) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte ausführe, sei dokumentiert, dass besonders
in den Jahren 1992 bis 1997 in den von Kurden bewohnten Gebieten der Türkei
schwerste Menschenrechtsverletzungen erfolgt seien und unter anderem
namentlich bei der Bekämpfung mutmasslicher Terroristen durch die türkischen
Sicherheitskräfte systematisch gefoltert worden sei. Die Anklage gegen
X.________ stütze sich offenbar mehrheitlich auf die Aussagen eines Mittäters
ab. Die genauen Umstände des Zustandekommens dieser Aussagen müsste ebenfalls
geklärt werden; insbesondere müsste ausgeschlossen werden können, dass sie
unter Folter erzwungen worden seien. Schliesslich sei festzuhalten, dass
X.________ in der Türkei wegen des Delikts "Versuch zur Veränderung der
Verfassung der Türkischen Republik durch Gewaltanwendung" angeklagt sei,
ähnlich etwa der Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung gemäss Art. 275
StGB. Dabei handle es sich um ein absolut politisches Delikt. Eine
Verurteilung von X.________ wegen dieses Delikts wäre somit unzulässig.
Mithin wäre zu klären, ob das Gericht an die rechtliche Würdigung der Anklage
gebunden sei und diesfalls die Anklageschrift vom 22. Oktober 2002
zurückgezogen und neu eingebracht werden könne. Es sei nicht zu erwarten,
dass all diese umfangreichen Abklärungen und Ergänzungen innert angemessener
Frist erhältlich zu machen seien. Zudem befinde sich X.________ seit bald
einem Jahr in Auslieferungshaft. Bei dieser Sachlage rechtfertige sich keine
weitere Verzögerung des Auslieferungsverfahrens und keine Fortdauer der
Auslieferungshaft.

G.
Am 27. April 2007 wurde X.________ aus der Auslieferungshaft entlassen.

H.
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes führt das Bundesamt für Justiz
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es beantragt, diese sei
im Sinne von Art. 84 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) als zulässig zu erklären; die Beschwerde sei
gutzuheissen und das Urteil des Bundesstrafgerichtes aufzuheben; die Einrede
des politischen Delikts sei gestützt auf Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die im Auslieferungsentscheid des
Bundesamtes vom 16. Januar 2007 dargelegten Erwägungen abzulehnen und die
Auslieferung von X.________ an die Türkei gutzuheissen.

I.
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

X. ________ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten; eventuell sei diese abzuweisen; subeventuell sei erstens
festzustellen, dass die Monitoring-Garantien der türkischen Botschaft vom 9.
März 2007 nicht rechtsgenüglich abgegeben worden seien, und das Bundesamt
anzuweisen, dem ersuchenden Staat eine letztmalige und nicht erstreckbare
Nachfrist von 14 Tagen für den Nachweis anzusetzen, dass die förmliche
Garantieerklärung von den zuständigen Behörden abgegeben worden sei; zweitens
seien die Akten zum Entscheid über die Einrede des politischen Delikts
zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen.

J.
Am 8. Juni 2007 teilte das Bundesgericht den Parteien mit, dass im
vorliegenden Verfahren kein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 109
Abs. 1 BGG ergehe und der Fall deshalb im ordentlichen Verfahren gemäss Art.
20 BGG erledigt werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Türkei richtet sich nach
dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR
0.353.1) sowie dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (SR
0.353.12), denen beide Staaten beigetreten sind. Soweit der Verfolgten die
Beteiligung an einer terroristischen Gruppierung vorgeworfen wird, ist sodann
das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar
1977 (EÜBT, SR 0.353.3) zu berücksichtigen, welches ebenfalls von beiden
Staaten ratifiziert worden ist. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte
Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht -
namentlich das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24.
Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) - anwendbar.

1.2 Da das Bundesamt seinen Auslieferungsentscheid nach dem Inkrafttreten der
Änderung des Rechtshilfegesetzes am 1. Januar 2007 gefällt hat, richtet sich
gemäss Art. 110b IRSG das vorliegende Beschwerdeverfahren nach dem neuen
Recht.

1.3
1.3.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem
eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall
handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn
Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist
(Abs. 2).

1.3.2 Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein
Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG möglich ist. Es
stellt sich die Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben sei.

1.3.3 Das Bundesamt hat in seinem Entscheid vom 16. Januar 2007 die
Auslieferung der Beschwerdegegnerin abgelehnt zur Verfolgung der ihr
vorgeworfenen Taten vom 25. September 1992, 29. Juni 1994, 4. Juni 1997 und
8./9. Februar 2001. Es hat die Auslieferung dagegen bewilligt für die ihr zur
Last gelegte Entführung und Tötung von K.________ am 7. Oktober 1993. Vor
Vorinstanz ging es nur noch um diesen letzteren Sachverhalt. Er ist auch vor
Bundesgericht einzig streitig.

Bei der Tat vom 7. Oktober 1993 - welche die Beschwerdegegnerin bestreitet -
geht es um eine Entführung mit anschliessender vorsätzlicher Tötung, also ein
schweres Verbrechen. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dafür in der Türkei
gerichtlich belangt werden kann, ist von erheblicher Tragweite.

Das Bundesamt macht geltend, der angefochtene Entscheid stelle eine Abkehr
von der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre zur Frage der
doppelten Strafbarkeit und der diesbezüglichen Anforderungen an die
Sachverhaltsschilderung in Auslieferungsersuchen dar. In bisherigen
Auslieferungsfällen sei eine ähnliche Sachverhaltsschilderung wie hier als
genügend erachtet worden. Das Vorbringen verdient - auch in Anbetracht der
präjudiziellen Bedeutung des Falles - eine eingehende Überprüfung durch das
Bundesgericht.

Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die Ablehnung der Auslieferung in
einem Fall mit politischem Hintergrund wie dem vorliegenden sich auf die
Beziehungen der Schweiz zum ersuchenden Staat auswirken kann. Dies legt es
nahe, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde des Landes
(Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 BGG) die abschliessende Beurteilung
verantwortet.
Würdigt man diese Umstände gesamthaft, ist die besondere Bedeutung des Falles
im Sinne von Art. 84 BGG zu bejahen.

1.4 Das Bundesamt ist nach Art. 25 Abs. 3 IRSG zur Beschwerde befugt.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.5 Das Bundesamt kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und
Völkerrecht rügen (Art. 95 lit. a und b BGG).

2.
2.1 Das Bundesamt bringt vor, die Vorinstanz stelle - auch unter
Berücksichtigung des politischen Hintergrundes der Straftat - zu hohe
Anforderungen an die Sachverhaltsschilderung des Auslieferungsersuchens. Wie
das Bundesamt im Auslieferungsentscheid vom 16. Januar 2007 dargelegt habe,
solle die Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 1993 zusammen mit weiteren
Mittätern eine Person entführt haben; die Beschwerdegegnerin habe diese in
der Folge mit einer Pistole getötet. Diese Sachverhaltsschilderung reiche für
eine Prüfung der doppelten Strafbarkeit aus. Das Erfordernis der beidseitigen
Strafbarkeit bedeute nicht, dass die verfolgte Tat im ersuchenden und
ersuchten Staat unter gleich lautende Strafbestimmungen fallen müsse, sondern
nur, dass sie nach dem Recht beider Staaten überhaupt strafbar sei. Zudem
verlange der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit nicht, dass der
inkriminierte Sachverhalt unter mehrere Strafnormen des ersuchten Staates
falle. Selbst wenn die vorliegende Sachverhaltsschilderung eine Subsumption
unter Art. 260ter oder Art. 183 StGB nicht zulassen sollte, sei das Verhalten
der Beschwerdegegnerin zumindest unter Art. 111 StGB zu subsumieren: Sie soll
das Opfer mit einer Pistole selber getötet haben. Es lägen damit konkrete
Angaben vor zur Tatzeit und zum Tatort wie auch zum Tatmotiv, welches in der
Mitgliedschaft der Beschwerdegegnerin bei der TKP-ML/TIKKO zu erblicken sei.
Somit seien alle wesentlichen Informationen zumindest zum Tötungsdelikt im
Auslieferungsersuchen enthalten. Die Auffassung der Vorinstanz, es fehlten
diesbezügliche Angaben, treffe nicht zu. Detailliertere Angaben zu fordern -
insbesondere zur Anzahl und zum Ort der Einschüsse -, käme überspitztem
Formalismus gleich.

Das Bundesamt wendet sodann ein, der angebliche Widerspruch, wonach die
Tötung der Beschwerdegegnerin und gleichzeitig einer anderen Person zur Last
gelegt werde, sei im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht von
Bedeutung, da es sich dabei um eine Schuld- und Tatfrage handle, die der
Auslieferungsrichter nicht zu prüfen habe. Diese Prüfung sei nach ständiger
Rechtsprechung den zuständigen Strafverfolgungs- bzw. Gerichtsbehörden im
ersuchenden Staat vorbehalten. Es sei denn auch durchaus normal, dass im
Rahmen einer Strafuntersuchung für ein bestimmtes Delikt mehr als eine Person
als Täter in Frage komme. Dem türkischen Ersuchen mitsamt dessen Ergänzungen
sei klar zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin für das Tötungsdelikt
verantwortlich sein soll. Wenn in der Anklageschrift die Rede davon sei, dass
auch noch eine weitere Person als Täter in Frage komme, stelle das keinen
offensichtlichen Widerspruch dar, welcher eine Auslieferung verunmögliche.

Die türkischen Behörden hätten im Übrigen am 4. Mai 2007 mitgeteilt, dass das
Verfahren gegen den gemäss Anklageschrift vom 22. Oktober 2002 ebenfalls
verdächtigten L.________ nach wie vor hängig und dieser flüchtig sei.
Bezüglich des Tötungsdelikts vom 7. Oktober 1993 liege somit noch kein Urteil
gegen jemanden vor.

Das Bundesamt wendet sodann ein, die Frage der Verwertbarkeit von
Beweismitteln sei grundsätzlich ebenfalls im türkischen Strafverfahren zu
prüfen. Die Beschwerdegegnerin werde im türkischen Strafverfahren sämtliche
Partei- und Verfahrensrechte geltend machen können. Dies hätten die
türkischen Behörden ausdrücklich zugesichert.

Das Bundesamt bringt sodann vor, auch der Hinweis der Vorinstanz auf die
Problematik der EMRK-widrigen Sondergerichte gehe fehl. Die staatlichen
Sicherheitsgerichte seien in der Türkei inzwischen nicht mehr tätig. Zudem
habe die Türkei ausdrücklich zugesichert, dass die der Beschwerdegegnerin
vorgeworfenen Handlungen nicht bei einem Ausnahmegericht anhängig gemacht
würden. Im vorliegenden Fall sei gemäss Mitteilung der türkischen Behörden
vom 4. Mai 2007 der Zweite Appellationsgerichtshof in Erzurum zuständig, d.h.
ein Zivilgericht. In diesem Zusammenhang könne auf BGE 133 IV 76 verwiesen
werden. Auch in jenem Fall seien Haftbefehle eines solchen Gerichts
vorgelegen. Der Beschwerdegegnerin sei von den türkischen Behörden ein
EMRK-konformes Strafverfahren zugesichert worden, weshalb auch allfällige
unter Folter zustande gekommene Aussagen von Zeugen oder Mittätern nicht
verwendet werden dürften. Die Türkei habe sämtliche von der Schweiz
verlangten Garantien ausdrücklich abgegeben. Es gebe keinen stichhaltigen
Grund zur Annahme, dass die Türkei diese Zusicherungen nicht einhalten würde.

Aus diesen Gründen sei das angefochtene Urteil aufzuheben.

Das Bundesamt bemerkt weiter, die Vorinstanz habe seinen Antrag gestützt auf
Art. 55 Abs. 2 IRSG (Einrede des politischen Delikts) nicht materiell
geprüft, sondern ihn als gegenstandslos abgeschrieben. Sollte das
Bundesgericht die Beschwerde gutheissen und das angefochtene Urteil aufheben,
beantrage das Bundesamt, die Einrede des politischen Delikts sei unter
Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes durch das Bundesgericht zu
entscheiden. Dabei sei diese Einrede abzulehnen und die Auslieferung der
Beschwerdegegnerin zu bewilligen. Das Bundesamt verweist auf seine Erwägungen
dazu im Auslieferungsentscheid vom 16. Januar 2007.

2.2
2.2.1 Nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen sind die
Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern,
die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren
Handlung verfolgt werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen,
die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des
ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden
sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer
schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des
ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung verjährt ist (Art.
10 EAUe).

Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der
Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen
Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu
prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat
vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen
Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter
muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die
Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen
nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits
abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch
Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen
gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder
Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79, mit Hinweisen).

Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe bestimmt, dass Zeit, Ort und Umstände der
Begehung der fraglichen Delikte so genau wie möglich anzugeben seien. Die der
Beschwerdegegnerin vorgeworfene Tat weist eine starke politische Konnotation
auf. Nach der Rechtsprechung sind in solchen Fällen erhöhte Anforderungen an
die Ausführlichkeit, Widerspruchsfreiheit und Verlässlichkeit des Ersuchens
zu stellen (BGE 133 IV 76 E. 2.3 S. 79 f., 130 II 337 E. 7.4 S. 348 f., mit
Hinweisen).

2.2.2
2.2.2.1In BGE 133 IV 76 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung des
Verfolgten wegen Teilnahme an einem Tötungsdelikt, das nach dem Ersuchen am
30. April 1994 verübt worden sei. Der türkischen Anklageschrift war dazu
folgende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen:

Am 30. April 1994 hätten vier Angehörige der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK)
auf Anweisung des Verfolgten das Dorf Kayalisu im Gebiet der Kreisstadt
Senkaya aufgesucht und dort den "Dorfshüter" Y. getötet. Die Beteiligten
hätten diesem so genannten Dorfwächter vorgeworfen, er habe Angehörige der
PKK bei den türkischen Sicherheitskräften angezeigt. Gemäss der Anweisung des
Verfolgten hätten die vier Haupttäter den Dorfwächter in seinem Haus
aufgesucht, ihn mitgenommen, zur Einfahrtseite des Dorfes gebracht, seine
Hände festgebunden und ihn dann getötet. An den Kragen seines Hemdes hätten
sie eine Notiz angebracht, wonach Personen, welche die Guerillas anzeigen,
der Tod drohe. Neben die Leiche des Opfers sei ausserdem ein Geldschein von
10'000.-- türkischen Pfund gelegt worden. Der Verfolgte habe die Anweisung zu
dieser Exekution als Gruppenführer der PKK erteilt.

Als Beweismittel nannte die Anklageschrift unter anderem den
Obduktionsbericht, das polizeiliche Augenscheinprotokoll,
Sachverständigengutachten sowie Beweisaussagen eines weiteren mutmasslichen
Angehörigen der PKK (E. 2.6).
Das Bundesgericht erwog (E. 2.8), im Falle einer Verurteilung nach
schweizerischem Recht fiele der Sachverhalt gemäss Anklageschrift
grundsätzlich unter den Tatbestand der Anstiftung (allenfalls der
intellektuellen Mittäterschaft) zu vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art.
24 Abs. 1 StGB). Es befand (E. 2.9), die Sachdarstellung zum untersuchten
Tötungsdelikt vom 30. April 1994 genüge den Anforderungen von Art. 12 EAUe.
Die übrigen Vorwürfe seien entweder bereits verjährt (Art. 10 EAUe) oder im
Ersuchen und seinen Ergänzungen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht
hinreichend konkretisiert worden. Letzteres betraf insbesondere die Vorwürfe,
der Verfolgte habe zwischen Juni und Juli 1993 an Anschlägen der PKK
teilgenommen, wobei einmal zwei Personen entführt und erschossen worden
seien; ein anderes Mal sei eine Person entführt und getötet worden (E.
2.4.1).
2.2.2.2 In BGE 133 IV 58 ersuchten die türkischen Behörden um Auslieferung
eines 1979 geborenen Verfolgten, dem sie vorwarfen, er habe im Herbst 1995
als kurdischstämmiges Mitglied der radikalen Widerstandsorganisation DHKP-C
Straftaten begangen. Das Bundesamt wies in der Folge die türkischen Behörden
auf Lücken und Widersprüche in ihrer Sachverhaltsdarstellung hin und forderte
sie auf, das Ersuchen zu präzisieren; insbesondere sei nicht nachvollziehbar,
dass die Täterschaft die spätere Tatwaffe am 23. September 1995 einem Dritten
entwendet, aber schon am 2. Mai 1995 für ein Tötungsdelikt verwendet haben
soll (E. 5.1).

Im ergänzenden Ersuchen wiesen die türkischen Behörden auf die
Sachdarstellung eines türkischen Richters hin. Danach habe sich der damals 16
Jahre alte Verfolgte zusammen mit A. und B. am 23. September 1995 gegen 22.00
Uhr zu einem Café begeben. Der Dorfwächter Y. sei Stammgast dieses Lokals
gewesen. Als der Dorfwächter aus dem Café herausgetreten sei, seien ihm der
Verfolgte und seine beiden Begleiter gefolgt. A. habe eine "imitierte
Pistole" (Pistolenattrappe) auf den Kopf des Dorfwächters gerichtet, worauf
der Verfolgte die Pistole (Marke Kirikkale, Durchmesser: 9 mm) aus dem Gürtel
des Bedrohten herausgenommen habe. Nach dieser Tat hätten die Angeschuldigten
mit dem (inhaftierten) mutmasslichen Anführer der separatistischen Gruppe,
C., in der Strafanstalt Gespräche geführt und von ihm die Weisung erhalten,
"eine Tat" mit dieser Pistole auszuführen. Am 2. Oktober 1995 hätten A. und
der Verfolgte einen Polizisten gesucht, um ihn zu töten. Gegen 19.20 Uhr
hätten sie einen Polizisten namens Z. gesehen, der in einer Telefonzelle
telefoniert habe. A. habe mit der vom Dorfwächter entwendeten Waffe ein
erstes Mal von hinten auf den Kopf des Polizisten geschossen. Nachdem der am
Kopf getroffene Polizist auf den Boden gestürzt sei, habe der Verfolgte die
Pistole des Polizisten weggenommen. Darauf habe A. ein zweites Mal auf den
Polizisten geschossen. Nachdem die beiden Beteiligten den am Tatort
anwesenden Passanten gesagt hätten, dass sie die DHKP-C unterstützten, hätten
sie sich entfernt (E. 5.1.1).

Das Bundesgericht legte weiter dar, laut ergänzendem Ersuchen seien die
zeitlichen Angaben in der Anklageschrift unzutreffend. Die Tötung des
Polizisten sei nicht - wie dort angegeben - am 2. Mai 1995 erfolgt, sondern
erst am 2. Oktober 1995. Auch zu den in der Türkei bereits freigesprochenen
Personen enthielten das ursprüngliche Ersuchen und dessen Beilagen - laut
ersuchender Behörde - fehlerhafte Angaben. So sei der Verfolgte weder in
dessen Abwesenheit beurteilt, noch freigesprochen worden. Dieser Fehler sei
aufgrund einer unzutreffenden Schreibung von Namen entstanden (E. 5.1.2).

Für die neue Sachdarstellung verwies die ersuchende Behörde auf ein Protokoll
des Verhörs des mutmasslichen Täters A. Danach sei der Polizist in der
Telefonzelle am "02.10.1997" getötet worden. An anderer Stelle des Protokolls
wurde das fragliche Datum mit "02.10.1995" angegeben (E. 5.1.3.3).

Das Bundesgericht prüfte (E. 5.2), ob sich aus der Sachdarstellung des
ergänzten Ersuchens und seiner Beilagen ausreichend klare, widerspruchsfreie
und verlässliche Anhaltspunkte für eine strafbare Beteiligung an einem
Tötungsdelikt ergaben und ob die Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen
Strafbarkeit erfüllt sei. Es erwog (E. 5.2.1), zunächst sei dem Zeitablauf
und der aussergewöhnlich langen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen: Die
untersuchten Delikte aus den Jahren 1994-1995 lägen mehr als 11 Jahre zurück.
Das Auslieferungsersuchen sei erst neun Jahre nach den inkriminierten
Ereignissen gestellt worden. Seither seien wiederum mehr als dreieinhalb
Jahre verstrichen. Sodann falle auf, dass das ergänzte Ersuchen weiterhin
Mängel und Widersprüche enthalte. Das Bundesamt habe die ersuchende Behörde
auf offensichtliche Unstimmigkeiten (namentlich in der zeitlichen Darstellung
der inkriminierten Vorgänge sowie in prozessualer Hinsicht) aufmerksam
gemacht. In den zur Klärung nachgereichten Unterlagen fänden sich jedoch
immer noch Widersprüche und Unklarheiten, die zentrale Fragen beträfen (wie
den Zeitpunkt des untersuchten Tötungsdeliktes).
Das Bundesgericht kam (E. 5.2.3) zum Schluss, in Bezug auf die Frage, ob der
Verfolgte wegen des Vorwurf eines Tötungsdeliktes ausgeliefert werden könne,
erscheine das ergänzte Ersuchen weiterhin mangelhaft und enthalte für den
zeitlich sehr weit zurückliegenden Tatvorwurf keine ausreichend klaren,
widerspruchsfreien und verlässlichen Anhaltspunkte.
Das Bundesgericht befand sodann, eine nochmalige Ergänzung des Ersuchens
rechtfertige sich nicht. Dabei berücksichtige es namentlich, dass die
untersuchten Vorkommnisse mehr als 11 Jahre zurücklagen und nach derart
langer Zeit kaum wesentliche und verlässliche Ergänzungen des Sachverhaltes
erwartet werden konnten. Das Ersuchen wurde ausserdem bereits ergänzt.
Dennoch enthielt es weiterhin Mängel und Widersprüche (E. 7).

Das Bundesgericht wies in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das
Auslieferungsersuchen ab und ordnete die Haftentlassung an.

2.3
2.3.1 Das Bundesgericht prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.; 133 IV 150 E. 1.2
S. 152).

2.3.2 Das Bundesamt wendet gegen die Auffassung der Vorinstanz, eine
Subsumption unter Art. 260ter und Art. 183 StGB sei mangels hinreichender
Sachverhaltsschilderung im Ersuchen unmöglich, nichts ein. Rechtliche Mängel
des angefochtenen Entscheids sind insoweit nicht offensichtlich. Das
Bundesgericht hat sich deshalb dazu nicht weiter zu äussern.

2.4 Damit stellt sich einzig die Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung des
Ersuchens und seiner Ergänzung im Lichte der angeführten Rechtsprechung eine
Subsumption unter den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111
StGB zulässt.

2.4.1 In der dem Auslieferungsersuchen beigelegten Anklageschrift vom 22.
Oktober 2002 wird ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe am 7. Oktober 1993
an der Entführung und Tötung von K.________ teilgenommen. Diese Person sei
durch die Aktivisten der illegalen Terrorvereinigung aus dem Dorf P.________
entführt worden. Die Beschwerdegegnerin habe sie selbst getötet.
Mit Schreiben vom 12. September 2006 ersuchte das Bundesamt die türkische
Botschaft um ergänzende Sachverhaltsangaben insbesondere zur Entführung und
Tötung von K.________. Das Bundesamt stellte folgende Fragen:
In welcher Art und Weise und aus welchem Grund wurde diese Person entführt
und welche Rolle soll die Verfolgte bei dieser Entführung gespielt haben? In
welcher Art und Weise und aus welchem Grund soll die Verfolgte diese Person
getötet haben und weshalb wird die gleiche Tathandlung auch einem anderen
mutmasslichen Täter (L.________) zur Last gelegt?"
Am 21. September 2006 übermittelte die türkische Botschaft ergänzende
Sachverhaltsangaben der Oberstaatsanwaltschaft Erzurum vom 15. September
2006. Darin wird ausgeführt, aus den Aussagen von U.________, der bereits
festgenommen und vom Staatssicherheitsgericht Malatya wegen "bewaffnetem
Aktivsein im Namen der illegalen Terrorvereinigung TKP-ML/TIKKO" zu
lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt worden sei, habe sich ergeben, dass die
Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 1993 zusammen mit sechs Angehörigen der
TKP-ML/TIKKO das Dorf P.________ bewaffnet angegriffen habe; dass sie
K.________ aus diesem Dorf entführt habe; dass K.________ durch die
Beschwerdegegnerin selbst mit der Pistole getötet worden sei; dass "..."
(Vorname der Beschwerdegegnerin und Nachname des Opfers) diese Tat begangen
habe.

2.4.2 Festzuhalten ist zunächst, dass aus dem Ersuchen und seiner Ergänzung
nicht hervorgeht, wo die Beschwerdegegnerin K.________ getötet haben soll. Da
sie zusammen mit sechs weiteren Angehörigen der TKP-ML/TIKKO K.________ aus
dem Dorf P.________ entführt haben soll, kann die Tötung nicht in jenem Dorf
stattgefunden haben. Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist aber unter
anderem der Ort der Tatbegehung so genau wie möglich anzugeben.

Äusserst knapp sind die Angaben der türkischen Behörden sodann zu den
weiteren Umständen der Tötung. Auf die Frage des Bundesamtes, in welcher Art
und Weise die Beschwerdegegnerin K.________ getötet haben soll, antwortete
die Oberstaatsanwaltschaft Erzurum lediglich, die Beschwerdegegnerin habe ihn
"mit der Pistole getötet". Näheres dazu erfährt man nicht. Insbesondere teilt
die Oberstaatsanwaltschaft Erzurum nichts mit zu Zahl und Ort von Einschüssen
- falls solche überhaupt vorhanden waren ("mit der Pistole töten" kann man
jemanden auch, indem man ihm damit einen Schlag auf den Kopf versetzt). Da es
sich um ein schweres Verbrechen handelt, wäre zu erwarten gewesen, dass dazu
- wenn schon kein Obduktionsbericht - zumindest polizeiliche Angaben
bestehen. Die Schilderung der Umstände der Tötung war in BGE 133 IV 76, wo
das Bundesgericht die Anforderungen von Art. 12 EAUe als erfüllt beurteilt
hat (oben E. 2.2.2.1), wesentlich ausführlicher als hier.
In keiner Weise beantwortet hat die Oberstaatsanwaltschaft Erzurum zudem die
Frage des Bundesamtes nach dem Grund der Entführung und Tötung von
K.________. Zwar soll offenbar ein Zusammenhang bestanden haben zwischen den
Aktivitäten der TKP-ML/TIKKO und dieser Tat. Weshalb K.________ als Opfer
ausgewählt worden ist, bleibt jedoch im Dunkeln. Aus dem Ersuchen und seiner
Ergänzung ergibt sich nicht einmal, ob es sich bei K.________ um einen
türkischen Beamten oder eine Privatperson gehandelt hat. Damit kann man auch
über das Tatmotiv nur mutmassen. Denkbar ist, dass er ein Vertreter des
türkischen Staates war und ihn die TKP-ML/TIKKO deshalb als Feind betrachtet
hat. Möglich ist aber ebenso, dass er eine Privatperson war und der
TKP-ML/TIKKO aus irgend einem Grund Anlass zur Rache gegeben hatte.

Mit keinem Wort Stellung genommen hat die Oberstaatsanwaltschaft Erzurum im
Schreiben vom 15. September 2006 im Weiteren zur Frage des Bundesamtes,
weshalb die Tötung von K.________ nicht nur der Beschwerdegegnerin, sondern
auch L.________ zur Last gelegt wird. Zwar kommt es bei einer Tötung nicht
selten vor, dass zunächst mehrere Personen als Täter in Frage kommen. Es ist
jedoch unüblich, dass mehrere Personen wegen derselben Tötung angeklagt
werden, es sei denn als Mittäter. Dafür, dass die Beschwerdegegnerin und
L.________ als Mittäter gehandelt haben sollen, enthalten das Ersuchen und
seine Ergänzung jedoch keine Anhaltpunkte. In der Anklageschrift vom 22.
Oktober 2002 wird vielmehr gesagt, die Beschwerdegegnerin habe K.________
"selbst getötet". In der Antwort der Oberstaatsanwaltschaft Erzurum vom 15.
September 2006 wird sodann dargelegt, die Beschwerdegegnerin habe K.________
"selbst mit der Pistole getötet". Dass L.________ bei der Tötung einen
Tatbeitrag geleistet haben soll, ist nicht ersichtlich. Damit stellt es einen
Widerspruch dar, wenn auch ihm in der Anklageschrift vom 22. Oktober 2002
vorgeworfen wird, er habe K.________ selbst getötet. Die türkischen Behörden
bringen auch nicht vor, die Beschwerdegegnerin oder L.________ habe
K.________ mit der Pistole getötet und das Gerichtsverfahren müsse klären,
wer von beiden es gewesen sei.

Die Beschwerdegegnerin weist in der Vernehmlassung sodann zutreffend darauf
hin, dass das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Erzurum vom 15. September
2006 nicht nur die Fragen des Bundesamtes unzureichend beantwortet, sondern
seinerseits Fragen aufwirft. Die Oberstaatsanwaltschaft Erzurum legt im
genannten Schreiben dar, die Beschwerdegegnerin habe das Dorf P.________ mit
weiteren sechs Angehörigen der TKP-ML/TIKKO angegriffen, K.________ entführt
und ihn dann selbst getötet. Nach der Anklageschrift vom 22. Oktober 2002
sind nebst der Beschwerdegegnerin aber nur zwei weitere Personen - nämlich
L.________ und N.________ - angeklagt. Welches die weiteren vier Angreifer
waren und weshalb sie nicht ebenfalls angeklagt sind, ergibt sich aus dem
Ersuchen und seiner Ergänzung nicht.

Wenn die Oberstaatsanwaltschaft Erzurum in ihrer Antwort vom 15. September
2006 schliesslich schreibt, "..." (Vorname der Beschwerdegegnerin und
Nachname des Opfers) habe die Tat begangen, führt dies zu weiterer
Verwirrung.

2.4.3 In Anbetracht sämtlicher dieser Umstände ist es bundesrechtlich nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die
Sachverhaltsdarstellung im türkischen Ersuchen und seiner Ergänzung im Lichte
der dargelegten Rechtsprechung - welche insoweit in einem Fall wie hier
erhöhte Anforderungen an die Ausführlichkeit, Widerspruchsfreiheit und
Verlässlichkeit stellt - auch nicht genügt für eine Subsumption unter den
Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB.

Der vorliegende Fall ist weitgehend vergleichbar mit jenem in BGE 133 IV 58,
wo das Bundesgericht - wie (E. 2.2.2) dargelegt - das ergänzte Ersuchen
ebenso als mangelhaft beurteilt und entschieden hat, dass es für den zeitlich
weit zurückliegenden Tatvorwurf keine ausreichend klaren, widerspruchsfreien
und verlässlichen Anhaltspunkte enthält.

2.5
2.5.1 Es verletzt auch kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz befunden hat,
dass sich hier eine nochmalige Ergänzung des Sachverhalts durch die
türkischen Behörden nicht rechtfertigt.

Die der Beschwerdegegnerin zur Last gelegte Tat liegt rund 14 Jahre zurück.
Nach so langer Zeit können kaum wesentliche und verlässliche Ergänzungen des
Sachverhaltes erwartet werden. Zudem hatten die türkischen Behörden bereits
Gelegenheit, den Sachverhalt zu präzisieren und zum erwähnten Widerspruch
Stellung zu nehmen. Die Antwort der Oberstaatsanwaltschaft Erzurum vom 15.
September 2006 klärt den Sachverhalt jedoch nicht hinreichend und äussert
sich nicht zum genannten Widerspruch; vielmehr wirft sie neue Fragen auf.

Der Fall liegt auch insoweit im Wesentlichen gleich wie jener in BGE 133 IV
58, wo das Bundesgericht (E. 7) eine weitere Ergänzung des Ersuchens
ebenfalls abgelehnt hat.

Damit kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Vorinstanz annimmt - die
türkischen Behörden aufzufordern gewesen wären, zu weiteren Punkten Stellung
zu nehmen und sich eine nochmalige Ergänzung des Ersuchens auch deshalb nicht
gerechtfertigt hätte, weil eine fristgerechte Antwort dazu ebenfalls nicht zu
erwarten gewesen wäre.

2.5.2 Das Bundesamt beruft sich auf ein E-Mail vom 4. Mai 2007, das ihm ein
Mitarbeiter der türkischen Botschaft zugesandt hat. In dessen Beilage sind
weitere Angaben zur Entführung und Tötung von K.________ enthalten.

Das E-Mail wurde nach dem angefochtenen Entscheid verfasst. Es handelt sich
somit um neue Vorbringen.

Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das E-Mail im bundesgerichtlichen Verfahren
zulässig sei und ob das Bundesamt überhaupt befugt war, bei den türkischen
Behörden während der laufenden Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 100 Abs.
2 lit. b BGG) zusätzliche Informationen einzuholen, nachdem die Vorinstanz -
auf welche die Behandlung der Sache nach Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes
vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) in
Verbindung mit Art. 54 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) übergegangen war - eine nochmalige
Ergänzung des Ersuchens abgelehnt hatte. Das E-Mail ist aus folgendem Grund
ohnehin unbeachtlich:

Bei seinem in den Akten liegenden Ausdruck handelt es sich um kein amtliches
türkisches Dokument und es trägt naturgemäss keine Unterschrift. Aus dem
E-Mail geht nicht einmal hervor, wer die in dessen Beilage enthaltenen
Angaben gemacht haben soll. Damit wäre dem E-Mail jedenfalls die
Beweiseignung abzusprechen.
Aus dem E-Mail mitsamt Beilage kann das Bundesamt somit nichts herleiten.

3.
Die Vorinstanz hat die Auslieferung nach dem Gesagten ohne
Bundesrechtsverletzung abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Nur bei deren Gutheissung hätte sich die Frage gestellt, ob - wie das
Bundesamt annimmt - das Bundesgericht mit Blick auf das Gebot der raschen
Erledigung (Art. 17a IRSG) über die Einrede des politischen Delikts in
Abweichung vom Wortlaut von Art. 55 Abs. 2 IRSG, der insoweit die
Zuständigkeit der Vorinstanz vorsieht, selber entscheiden könne. Die Frage
kann hier offenbleiben.

Da die Beschwerdegegnerin nicht ausgeliefert wird, erübrigt sich auch eine
Stellungnahme zu ihrem Subeventualantrag betreffend die Monitoring-Garantien.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66
Abs. 4 BGG). Die Eidgenossenschaft hat der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch der
Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist
damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (EJPD) hat dem Vertreter der
Beschwerdegegnerin, Fürsprecher Peter Huber, für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, II.
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: