Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.89/2007
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1C_89/2007 /fun

Urteil vom 13. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Till
Gontersweiler,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin,
Bezirksgericht Meilen, Haftrichter, Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706
Meilen.

Art. 9, 29 BV, Art. 6 EMRK (Gerichtliche Beurteilung von Massnahmen nach
Gewaltschutzgesetz, Nichteintreten),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Meilen, Haftrichter, vom 10. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Kantonspolizei Zürich ordnete am 6. April 2007 kurz vor Mitternacht an,
dass X.________ für 14 Tage, d.h. bis 20. April 2007 aus der ehelichen
Wohnung ausgewiesen werde; weiter auferlegte sie ihm während dieser
Zeitspanne das Verbot, die Umgebung des Wohnorts zu betreten (Rayonverbot),
sowie ein Kontaktverbot zur Ehefrau Y.________ und zum minderjährigen Sohn.
Die Polizei nahm X.________ ausserdem zur Sicherung des Vollzugs für einige
Stunden in Polizeigewahrsam.

B.
Am 7. April 2007 richtete X.________ an den Haftrichter des Bezirks Meilen
ein schriftliches Gesuch um gerichtliche Beurteilung der gegen ihn verhängten
Massnahmen. Zur Begründung gab er an, eine solche werde mündlich erfolgen. Am
10. April 2007 liess X.________ durch seinen inzwischen beauftragten Anwalt
telefonisch bei der Gerichtskanzlei beantragen, es sei ihm Frist zur
Nachlieferung einer schriftlichen Begründung anzusetzen; eventualiter sei er
zwecks mündlicher Anhörung vorzuladen. Der Haftrichter hatte nach eigenen
Angaben seinen Entscheid über das Begehren um gerichtliche Beurteilung
bereits gefällt, als sich der Anwalt an die Gerichtskanzlei wandte; der
Entscheid war aber noch nicht ausgefertigt worden. Am Morgen des 11. April
2007 wurde der vom Vortag datierte, begründete Entscheid per Fax dem Anwalt
zugestellt und den Parteien daraufhin schriftlich auf dem Postweg eröffnet.
Der Entscheid des Haftrichters lautete dahingehend, auf das Gesuch von
X.________ werde wegen mangelnder schriftlicher Begründung nicht eingetreten.

C.
X.________ gelangt gegen den gerichtlichen Nichteintretensentscheid mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er
stellt den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Y.________ ersucht um
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vernehmlassung
des Haftrichters verfolgt dieselbe Stossrichtung, auch wenn sie keinen
ausdrücklichen Antrag enthält. In der Replik hält der Beschwerdeführer an
seinen Begehren fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG; SR 173.110) ergangen. Die vorliegende Beschwerde ist danach zu
behandeln (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Strafsache. Die Parteien haben
ausdrücklich gegenseitig darauf verzichtet, Strafanträge im Zusammenhang mit
Tätlichkeiten im Vorfeld der polizeilichen Anordnung zu stellen. Vielmehr
handelt es sich bei der umstrittenen polizeilichen Anordnung um eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit; diese stützte sich auf § 3 des
kantonalen Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG/ZH; LS 351); dieser
Erlass ist am 1. April 2007 in Kraft getreten.

Der Zürcher Gesetzgeber hat darauf verzichtet, an die polizeilichen
Schutzmassnahmen eine Frist für die zwangsweise Einleitung eines
Zivilverfahrens, namentlich eines Eheschutzverfahrens, zu knüpfen. Die
polizeilichen Massnahmen werden einzig im öffentlichen Interesse zum Schutz
gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (vgl. die Weisung des Regierungsrates vom 6. Juli 2005 zum
Gewaltschutzgesetz, Amtsblatt des Kantons Zürich 2005 S. 762 ff., 776 f.).
Aus diesen Gründen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang der
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit zu Zivilrecht im Sinne von Art. 72 Abs.
2 lit. b BGG. Mithin ist vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. a BGG gegeben.

1.2 Der angefochtene Entscheid bildet einen Endentscheid im Sinne von Art. 90
BGG. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht
nicht zur Verfügung; die Beschwerde ist somit auch nach Art. 86 i.V.m. Art.
130 BGG zulässig.

1.3 Im Hinblick auf die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG
ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG). Es ist fraglich, ob er in der
Hauptsache ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde besitzt;
die Frist der Schutzmassnahmen war bereits vor der Ergreifung der Beschwerde
an das Bundesgericht abgelaufen.

Nach der Rechtsprechung zu Art. 88 und Art. 103 lit. a des altrechtlichen
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (aOG) sah das Bundesgericht
vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann ab, wenn sich die mit der
Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen konnten, ohne dass im Einzelfall
rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 131 II
670 E. 1.2 S. 674 zu Art. 103 lit. a aOG; BGE 127 I 164 E. 1a S. 166 zu Art.
88 aOG, beide je mit weiteren Hinweisen). Es ist gerechtfertigt, diese Praxis
bei der Anwendung von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG weiterzuführen.

Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2
BV). Er ruft zusätzlich den verfassungsmässigen Vertrauensschutz und das
Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie Art. 6 EMRK an und erwähnt beiläufig Art. 49
BGG. Seine Vorbringen betreffen grundsätzliche Verfahrensfragen; ausserdem
ist aufgrund der kurzen Befristung der polizeilichen Massnahmen eine
rechtzeitige höchstrichterliche Beurteilung kaum je möglich.

An der Möglichkeit, dass sich derartige Fragen auch in Zukunft wieder stellen
können, ändert die am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Teilrevision des
Zivilgesetzbuches vom 23. Juni 2006 betreffend Schutz der Persönlichkeit
gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (AS 2007, 137) direkt nichts.
Nach Art. 28b Abs. 4 ZGB bezeichnen die Kantone eine Stelle, die im
Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der
gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren bei Gewalt,
Drohungen oder Nachstellungen. Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich um die
Anwendung einer kantonalen Verfahrensvorschrift, die in Art. 28b Abs. 4 ZGB
vorbehalten worden ist. Die Verfahrensbeteiligten äussern sich nicht zur
Frage, ob und inwiefern die kantonale Gesetzgebung nach Inkrafttreten der
ZGB-Teilrevision geändert wird.

Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde einzutreten. Deshalb kann
offenbleiben, inwiefern der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm im
angefochtenen Entscheid Kosten auferlegt worden sind, ein aktuelles Interesse
an seiner Beschwerde ableiten könnte.

1.4 Vorbehalten bleibt, dass die einzelnen vorgebrachten Verfassungs- und
Konventionsrügen vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich begründet worden sind.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und
interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs.
2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft derartige Rügen nur
insofern, als sie in der Beschwerde präzise dargelegt und begründet worden
sind (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007,
E. 1.4.2).

2.
2.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert
angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV).
Nach der Praxis des Bundesgerichts begeht eine Behörde eine Gehörsverletzung
im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung, wenn sie auf eine ihr frist- und
formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber
entscheiden müsste (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117 f.).
2.2 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt
vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden,
ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle
Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften
überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in
unzulässiger Weise versperrt (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 mit Hinweisen).
Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE
128 II 139 E. 2a S. 142 mit Hinweisen). Die Auslegung und Anwendung des
einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es indessen nur unter dem
Gesichtswinkel der Willkür (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219, 467 E. 3.1 S. 473
f., je mit Hinweisen). Die gleichzeitig erhobene Rüge der Verletzung des
Willkürverbots hat in diesem Zusammenhang keine selbstständige Bedeutung.

2.3 Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum
verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben auf. Aus dem Prinzip von
Treu und Glauben folgt unter anderem der Grundsatz, dass dem Rechtsuchenden
aus einer unklaren oder widersprüchlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil
erwachsen darf. In Art. 107 Abs. 3 aOG bzw. in Art. 49 BGG ist dieser
Grundsatz des Prozessrechts ausdrücklich verankert worden (vgl. die Botschaft
vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S.
4202 ff., 4299). Er gilt nicht nur im Fall unrichtiger oder
missverständlicher Rechtsmittelbelehrung einer Behörde, sondern auch, wenn
die gesetzliche Ordnung selbst unklar oder zweideutig ist (vgl. BGE 123
II 231 E. 8b S. 238 mit Hinweisen). Vertrauensschutz verdient nur der
Rechtsuchende, der den Mangel nicht allein durch Konsultierung der
massgeblichen Verfahrensbestimmungen hätte erkennen können. Dabei vermag
allerdings lediglich eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei
oder ihres Anwalts eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (vgl. BGE
127 II 198 E. 2c S. 205; 124 I 255 E. 1a/aa S. 258, je mit Hinweisen). Soweit
der Grundsatz von Treu und Glauben treuwidriges Verhalten der Behörden
verbietet und den Schutz berechtigten Vertrauens des Bürgers gewährleistet,
folgt er unmittelbar aus Art. 9 BV und besitzt grundrechtlichen Charakter. Ob
ein Verstoss gegen dieses Prinzip vorliegt, prüft das Bundesgericht ebenfalls
mit freier Kognition (BGE 122 I 328 E. 3a S. 334; Urteil 1P.850/2005 vom 8.
Mai 2006, E. 4.3 mit zusätzlichem Hinweis).

2.4 In allgemeiner Weise beruft sich der Beschwerdeführer auch auf Art. 6
EMRK. Er zeigt jedoch nicht konkret auf, inwiefern die Konventionsbestimmung
vorliegend anwendbar geschweige denn verletzt worden sein soll. Da diese Rüge
den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, ist darauf nicht
einzutreten.

3.
Nach § 5 Satz 1 GSG/ZH kann die gefährdende Person innert fünf Tagen nach
Geltungsbeginn der Schutzmassnahme das Gesuch um gerichtliche Beurteilung
beim zuständigen Gericht stellen. Dieses Gesuch muss unter Beilage der
Verfügung schriftlich begründet werden (§ 8 Abs. 1 GSG/ZH).

3.1 Aus dem Wortlaut der kantonalen gesetzlichen Regelung ergibt sich mit
genügender Klarheit, dass die schriftliche Begründung ein
Gültigkeitserfordernis für das Begehren um gerichtliche Beurteilung darstellt
(vgl. auch E. 3.3, hiernach). Gemäss der Vernehmlassung der Vorinstanz ist
eine minimale Begründung verlangt; diesbezüglich sehe das anwendbare
kantonale Recht nicht vor, dass das Gericht dem Rechtsuchenden eine
Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen habe. Von der Richtigkeit dieser
Rechtsauffassung ist im Folgenden auszugehen; der Beschwerdeführer setzt sich
nicht rechtsgenüglich damit auseinander (vgl. E. 1.4). Wird die Gültigkeit
eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon
abhängig gemacht, dass es eine minimale Begründung enthalte, so liegt darin
weder eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch kann darin
ein überspitzter Formalismus gesehen werden (BGE 113 Ia 225 E. 1b S. 228;
Urteil 1P.661/1995 vom 3. Mai 1996, E. 3a, in: ZBl 98/1997 S. 307).

3.2 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe der gesetzlichen
Formvorschrift genüge getan, indem er in der Eingabe an die Vorinstanz
schrieb, er werde das Gesuch mündlich begründen. Ein Rechtsuchender kann sich
der Vorschrift, die Eingabe schriftlich zu begründen, nicht dadurch
entziehen, dass er eine persönliche Anhörung beantragt. Es ist nicht
überspitzt formalistisch, wenn die Vorinstanz dem Antrag auf persönliche
Anhörung nicht stattgab, weil kein formgerechtes Begehren um gerichtliche
Beurteilung vorlag.

3.3 Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV)
schliesst es nicht aus, dass ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung
auf ein mangelhaftes Rechtsmittel dann nicht eingetreten wird, wenn der
Rechtsmittelkläger die diesbezügliche Unvollständigkeit bzw. Mangelhaftigkeit
der Rechtsmittelbelehrung erkannt hat oder mit zumutbarer Sorgfalt hätte
erkennen müssen (vgl. E. 2.3).

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der
polizeilichen Verfügung nicht darüber aufgeklärt wurde, dass er sein Gesuch
um gerichtliche Beurteilung zu begründen hatte; noch viel weniger stand dort,
dass diese Begründung schriftlich erfolgen musste. Aus der
Rechtsmittelbelehrung ging indessen hervor, dass der Beschwerdeführer beim
zuständigen Haftrichter ein Gesuch unter Beilage der angefochtenen Verfügung
einzureichen hatte. Der Rechtsmittelbelehrung liess sich auch entnehmen, dass
sich das Verfahren der gerichtlichen Beurteilung nach dem kantonalen
Gewaltschutzgesetz richtete.

Selbst als juristischer Laie war der Beschwerdeführer gehalten, das genannte
Gesetz zu konsultieren. Der Erlass ist relativ kurz und enthält in den §§
8-12 gemeinsame Verfahrensbestimmungen. Aus § 8 GSG/ZH mit dem Marginale
"Form der Gesuche" folgt das Erfordernis einer schriftlichen
Gesuchsbegründung - wiederum auch für einen Laien - klarerweise. Zwar gibt
der Beschwerdeführer an, er habe diese Formvoraussetzung bei der Abfassung
seines Rechtsbegehrens weder gekannt noch kennen müssen. Der ausdrückliche
Hinweis in seiner Gesuchseingabe, dass die Begründung mündlich erfolgen
werde, legt aber die Vermutung nahe, dass er sich auf diesem Weg über die
gesetzliche Vorgabe hinwegsetzen wollte. Jedenfalls ist unabhängig davon
festzuhalten, dass er die Mangelhaftigkeit der fraglichen
Rechtsmittelbelehrung mit zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Die
Sachlage im vorliegenden Fall unterscheidet sich daher grundlegend von dem
vom Beschwerdeführer angeführten BGE 117 Ia 421. Hier ist eine grobe
prozessuale Unsorgfalt des Beschwerdeführers zu bejahen, welche die
Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung aufwiegt. Es beeinträchtigt die
Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheids nicht, dass in dessen
Erwägungen die Polizei darum ersucht wird, die Rechtsmittelbelehrung in
künftigen Fällen zu vervollständigen.

3.4 Im Übrigen kann aus dem Verbot des überspitzten Formalismus nicht in
jedem Fall ein Rechtsanspruch darauf abgeleitet werden, den Mangel einer
gänzlich fehlenden Eingabebegründung noch während einer Nachfrist zu beheben.
Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2 BV erweist sich die Sanktionierung
eines solchen Mangels mit einem Nichteintretensentscheid allerdings dann als
zu streng, wenn der Rechtsuchende ohne Verschulden ausserstande war,
rechtzeitig (formgerecht) zu handeln (Urteil 1P.141/2004 vom 10. Mai 2004, E.
2 mit Hinweisen, in: RDAF 2005 I S. 58). Da der Beschwerdeführer keine
stichhaltigen Gründe anführt, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll,
von Anfang an eine rechtsgenügliche Eingabe an die Vorinstanz zu richten,
durfte diese das Rechtsbegehren als mit einem unheilbaren Mangel behaftet
einstufen und demzufolge ohne Weiterungen darauf nicht eintreten.

3.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer der Vorinstanz zum Vorwurf, dass
sie über sein Gesuch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entschieden hat. Er
macht geltend, dadurch sei ihm verunmöglicht worden, zur Sache vor Ablauf
dieser Frist Stellung zu nehmen. Diese Rüge erweist sich für die vorliegende
Konstellation ebenfalls als unbegründet. Es steht fest, dass der angefochtene
Entscheid am Morgen des 11. April 2007 dem Anwalt des Beschwerdeführers per
Fax zugegangen ist. In diesem Zeitpunkt war die fünftägige Frist zur
Einreichung eines Gesuchs um gerichtliche Beurteilung noch nicht abgelaufen.
Dank der raschen Entscheideröffnung erhielt der Rechtsvertreter im Ergebnis
eine rechtzeitige, abschlägige Antwort auf den Antrag um Ansetzung einer
Nachfrist. Es wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, dass es ihm unmöglich
gewesen wäre, in der verbleibenden Zeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist
ein erneutes und diesmal formgerechtes Begehren um gerichtliche Beurteilung
einzureichen.

3.6 Zusammengefasst: Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen erweisen sich
als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist trotz ihres
Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung
zuzusprechen, weil sie nicht anwaltlich vertreten gewesen und ihr kein
ausserordentlicher Aufwand entstanden ist. Die insofern zu Art. 159 Abs. 1
und 2 aOG entwickelte Praxis (BGE 113 Ib 353 E. 6b S. 357 mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 125 II 518 E. 5b S. 519 f.) ist unter der Geltung von Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG bzw. des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung
und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem
Bundesgericht (SR 173.110.210.3) weiterzuführen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Meilen, Haftrichter,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: