Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.86/2007
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1C_86/2007 /fun

Urteil vom 31. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

Gemeinde Sool, vertretend durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 24, 8762 Sool,
X.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti,

gegen

Swisscom Mobile AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf,
Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus,
8750 Glarus,
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, Spielhof 1, 8750 Glarus.

Umbau Mobilfunkanlage,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 20. März 2007.
Sachverhalt:

A.
Seit 1956 besteht am Standort "Trogsiten" in der Gemeinde Sool auf der
ausserhalb der Bauzone gelegenen Parzelle Nr. 282 ein Antennenmast für die
Rundfunkversorgung des Glarnerlands. Der ursprüngliche Gittermast wurde
1979/80 durch einen höheren Rundmast ersetzt, um Platz für die
Mobilfunkdienste Natel A, B, C und D zu schaffen. Die Swisscom Mobile AG
plant, auf dem bestehenden Antennenmast 9 neue Antennenkörper anzubringen und
gleichzeitig 31 veraltete Antennen (für Natel A und B sowie GSM) zu
entfernen. Die neuen Antennen dienen dem Aufbau des UMTS-Netzes (Universal
Mobile Telecommunications System) und der qualitativen Verbesserung der
GSM-Versorgung (Global System for Mobile Communications). Das neben dem
Antennenmast bestehende Betriebsgebäude soll baulich nicht geändert werden.

Mit Eingaben vom 26. Februar 2003 an die Gemeinde Sool und vom 24. März 2003
an die Baudirektion des Kantons Glarus ersuchte die Swisscom Mobile AG um die
baurechtliche Bewilligung ihres Vorhabens und insbesondere um eine
Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979
über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700). X.________,
Eigentümer eines 60 m vom Antennenmast entfernt liegenden Grundstücks, erhob
gegen das Vorhaben Einprache. Während die Baudirektion dem Projekt zustimmte,
hiess der Gemeinderat Sool die Einsprache von X.________ gut und wies das
Baugesuch mit Entscheid vom 22. Januar 2004 ab. Gegen diesen Entscheid erhob
die Swisscom Mobile AG Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Glarus.
Dieser hiess die Beschwerde am 22. November 2005 gut und wies die Sache zu
neuer Entscheidung an die Gemeinde zurück. Er forderte die Gemeinde Sool auf,
der Swisscom Mobile AG die Ausnahmebewilligung für ihr Vorhaben zu erteilen.
Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde von
X.________ und der Gemeinde Sool wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Glarus mit Urteil vom 20. März 2007 ab.

B.
Mit als staatsrechtliche Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 30. April 2007
beantragen die Gemeinde Sool und X.________, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 20. März 2007 sei aufzuheben. Sie beanstanden eine
unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Verletzung
von Art. 24 RPG.

C.
Das Verwaltungsgericht beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Swisscom Mobile AG stellt den
Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die vorinstanzlichen
Rechtsmittelentscheide seien zu bestätigen. Das zur Vernehmlassung
eingeladene Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat auf eine Stellungnahme
zur vorliegenden Angelegenheit verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG ist hier das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts unterliegt, wie der
Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist, der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG. Gestützt auf
Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide
in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch
auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das
Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Gemäss Art. 34 Abs.
1 RPG in der Fassung nach Ziff. 64 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32; vgl. AS 2006 2261)
gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251;
Urteil des Bundesgerichts 1C_2/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 2.1). Die falsche
Bezeichnung des Rechtsmittels ändert an dessen Zulässigkeit nichts.

1.2 Dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts liegt ein Entscheid
des Regierungsrats zu Grunde, mit welchem die Sache an den Gemeinderat Sool
zur Erteilung der Baubewilligung zurückgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht
beschränkte sich auf die Abweisung der gegen den Regierungsratsentscheid
gerichteten Beschwerde. Mit der Rückweisung der Sache an die Gemeinde zur
Bewilligungserteilung wird das Verfahren nicht abgeschlossen, sondern
sinngemäss an die erste Instanz zurückgewiesen zur Durchführung des
ordentlichen Baubewilligungsverfahrens. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist
gegen (andere) selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die
Beschwerde zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Diese Bestimmung
gibt die früher in Art. 50 Abs. 1 OG verankerte Regelung wieder (vgl.
Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege in BBl 2001 S. 4334; siehe
dazu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil 1B_88/2007 vom 12. September
2007, E. 3.2), welche für das zivilrechtliche Verfahren vor Bundesgericht
galt. Ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind,
prüft das Bundesgericht frei (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92). Würde das
Bundesgericht vorliegend in Gutheissung der Beschwerde die Zulässigkeit einer
Ausnahmebewilligung für das umstrittene Vorhaben der Swisscom verneinen, wäre
das Verfahren endgültig abgeschlossen und den Beschwerdeführern bliebe der
weitere mit dem Baugesuchsverfahren verbundene Aufwand erspart. Demzufolge
ist von einem Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG auszugehen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_136/2007 vom 24. September 2007 E. 1.2).

Im Übrigen liegt nach der Rechtsprechung bei einem Rückweisungsentscheid,
welcher der Gemeinde Vorgaben für die Erteilung einer Bewilligung macht, für
diese ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG vor (zur Publikation bestimmte Urteile 9C_15/2007 vom 25. Juli
2007 E. 5.2 und I 126/2007 vom 6. August 2007 E. 1.2; BGE 129 I 313 E. 3.3 S.
318; 128 I 3 E. 1b S. 7, je mit Hinweisen). Der Gemeinde, die sich nach Art.
50 BV auf die Gemeindeautonomie berufen kann, ist nicht zuzumuten, einer von
ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um später ihren eigenen
Entscheid anzufechten (BGE 128 I 3 E. 1b S. 7; 116 Ia 41 E. 1b S. 44, 221 E.
1d/aa S. 225, je mit Hinweisen). Nachdem die Gemeinde sich gegen den
Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts wehrt, ist auch die
gleichzeitige Beschwerde eines betroffenen privaten Beschwerdeführers
zulässig (vgl. BGE 116 Ia 221 E. 1e S. 226).

1.3 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer
(Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische
Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und einen
praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Nähe der Beziehung zum
Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht
gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche
oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen
von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen; insgesamt kann
insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des früheren
Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) entwickelt worden sind (vgl.
BGE 120 Ib 48 E. 2a S. 51 f., 379 E. 4b S. 386 f.), angeknüpft werden (BGE
133 II 249 E. 1.3 S. 252 f.; zur Publikation bestimmte Urteile 1C_94/2007 vom
3. September 2007 E. 3 und 1C_2/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 2.2).
1.3.1 Der private Beschwerdeführer X.________ ist als Eigentümer eines 60 m
vom Antennenmast entfernt liegenden Grundstücks, auf welchem die
Strahlenbelastung nach den von der Swisscom eingereichten
Standortdatenblättern deutlich über 10 % des Anlagegrenzwerts erreicht, zur
Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 128 II 168 E. 2.3 S. 171 mit Hinweisen).

1.3.2 Personen, Organisationen und Behörden können nach Art. 89 Abs. 2 lit. d
BGG gestützt auf ein anderes Gesetz zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten legitimiert sein. Nach Art. 34 Abs. 2 RPG (in der Fassung vom
23. März 2007, AS 2007 3639, in Kraft seit 1. September 2007, s. auch Fassung
gemäss Ziff. 64 Anhang VGG) sind Kantone und Gemeinden zur Beschwerde
berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Entschädigungen
als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5), über die Zonenkonformität von
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne
der Art. 24-24d und 37a RPG. Im vorliegenden Fall ist eine Bewilligung im
Sinne von Art. 24 RPG umstritten. Die Beschwerdeberechtigung der Gemeinde
Sool ergibt sich aus Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs.
2 lit. c RPG (in der seit 1. September 2007 gültigen Fassung).

1.4 Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des Entscheids des
Verwaltungsgerichts vom 20. März 2007. Sie stellen jedoch keinen Antrag zu
einem neuen Entscheid in der Sache (Feststellungs-, Leistungs-, Gestaltungs-
oder begründetes Rückweisungsbegehren). Die Swisscom macht geltend, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, weil ein materieller Antrag in der
Hauptsache fehle. Bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten handle es sich um ein grundsätzlich reformatorisches
Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb sich die Beschwerdeführer nicht
darauf beschränken dürften, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu
verlangen, wie dies unter der alten Rechtsmittelordnung bei der
staatsrechtlichen Beschwerde noch zulässig gewesen sei.

1.4.1 Nach der vor Inkrafttreten des BGG geltenden Rechtsordnung hätte das
Bundesgericht die vorliegende Streitsache, in welcher eine Bewilligung im
Sinne von Art. 24 RPG umstritten ist, gestützt auf Art. 97 ff. OG in
Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 RPG (in der Fassung vom 6. Oktober 1995, AS
1996 966) im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt (BGE 132 II
10 E. 1 S. 13, 21 nicht publizierte E. 1). Auch dieses Rechtsmittel konnte
wie die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten reformatorische
Wirkung haben. Nach dem mit Art. 107 Abs. 2 BGG im Wesentlichen gleich
lautenden Art. 114 Abs. 2 OG entschied das Bundesgericht selbst in der Sache
oder wies diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, wenn es einen
Entscheid aufhob. Ob das Bundesgericht in der Sache selbst entschied oder die
Sache zurückwies, lag in seinem Ermessen. Beide Rechtsfolgen wurden in
Anwendung der Regel von Art. 114 Abs. 2 OG vom Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Entscheids mitumfasst. Verzichtete ein Beschwerdeführer auf
einen anderslautenden Antrag, so gab er damit zu verstehen, dass er die
konkreten materiellen Rechtsfolgen der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
in das Ermessen des Gerichts stellte. Das Bundesgericht verlangte in seiner
Praxis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Vorbehalt der Fälle nach
Art. 108 Abs. 3 OG in der Regel keinen zusätzlichen Antrag in der Sache (zur
Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1A.237/2006 vom 7. September
2007 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 132 II 178 sowie Urteile 1A.108/2004 vom
17. November 2004 und 1A.85/2006 vom 26. Januar 2007).

Es besteht in der vorliegenden Angelegenheit kein Anlass, im Rahmen der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von der dargelegten
früheren Praxis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweichen. Aus der
Begründung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei, dass die
Beschwerdeführer die Verweigerung einer bau- und planungsrechtlichen
Ausnahmebewilligung für das umstrittene Vorhaben und die Bestätigung des
erstinstanzlichen Entscheids des Gemeinderats Sool vom 22. Januar 2004
anstreben. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf
den Beschwerdeantrag als zulässig.

1.4.2 Der Weiterführung der früheren Praxis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG im Rahmen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht die Rechtsprechung zur gleichen
Bestimmung im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen nicht entgegen (vgl. BGE
133 III 489 E. 3.1). Nach dieser Rechtsprechung ergibt sich aus dem Umstand,
dass die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist,
dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf,
ohne Antrag in der Sache lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
zu verlangen. Diese Praxis, die den Regeln der früheren Berufung nach Art. 43
ff. OG, insbesondere Art. 55 Abs. 1 lit. b OG, folgt, wird aus den besonderen
Verhältnissen des Zivilprozesses abgeleitet, welche eine gewisse Formstrenge
rechtfertigen (Fabienne Hohl, Procédure civile, Bern 2001/2002, Bd. 1 N. 230
ff., Bd. 2 N. 3241 ff.; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.
Auflage, Zürich 1979, S. 193, 234 ff., 496 f.). Aber auch im Zivilprozess
unterliegt die Pflicht zur Antragsstellung in der Sache gewissen Ausnahmen
(BGE 133 II 489 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130
III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit weiteren Hinweisen;
Urteil 4C.407/2006 vom 22. Januar 2007 E. 3.1; 4C.267/2006 vom 13. November
2006 E. 2.1; 4C.284/2005 vom 20. November 2006 E. 1.1; s. auch Max Guldener,
a.a.O., S. 550). So müssen Geldforderungen grundsätzlich beziffert werden,
doch liess es die Praxis genügen, wenn sich aus der Berufungsbegründung,
allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres
ergab, welchen Geldbetrag der Berufungskläger von der Gegenpartei verlangte
(BGE 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen).

1.5 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt und geben zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe die
Zulässigkeit des umstrittenen Vorhabens gestützt auf Art. 24 RPG bejaht und
in diesem Zusammenhang ausgeführt, die kantonalen Fachbehörden hätten dem
Projekt anlässlich des Vorprüfungsverfahrens zugestimmt. Dabei handle es sich
um eine aktenwidrige Feststellung. Die kantonalen Behörden seien davon
ausgegangen, es handle sich um die Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne
von Art. 24c RPG. Sie hätten das Gesuch nie unter dem Gesichtspunkt des
Neubaus beurteilt. Die Voraussetzungen nach Art. 24 RPG seien von keiner
kantonalen Behörde geprüft worden.

Diesen Ausführungen der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Aus dem
ausführlich begründeten Baugesuch der Swisscom ergibt sich, dass diese um
eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung im Sinne von "Art. 24c RPG,
eventuell Art. 24 RPG" nachsuchte. Die kantonalen Behörden, insbesondere auch
die Baudirektion bejahten die Standortgebundenheit der umstrittenen Antennen
(Art. 24 lit. a RPG) und nannten keine dem Vorhaben entgegenstehenden
Interessen (Art. 24 lit. b RPG). Die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge
der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 97 Abs.
1 BGG) erscheint somit als unbegründet.

3.
Umstritten ist, ob die neuen Antennen gestützt auf Art. 24 RPG bewilligt
werden können. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage bejaht, nachdem es
zunächst prüfte, ob es sich um eine massvolle Erweiterung im Sinne von Art.
24c Abs. 2 RPG handle. Eine Bewilligung gestützt auf diese Bestimmung hat es
jedoch abgelehnt, da mit dem Vorhaben eine weitgehende Erneuerung der
technischen (elektronischen) Ausrüstung verbunden sei. Die Anlage werde
künftig sowohl als Rundfunk- und GSM-Station wie auch als UMTS-Station
betrieben. Das Frequenzband werde durch die neuen UMTS-Antennen zumindest auf
2110-2170 MHz erweitert und die Sendeleistung (ERP = effektive abgestrahlte
Leistung [effective radiated power]) werde um 2'400 Watt erhöht. Allein die
Änderung der Anlage in eine UMTS-Station stelle eine derart wesentliche
Änderung dar, dass die projektierte Mobilfunkanlage der Swisscom in Sool
einer neuen Bewilligung gemäss Art. 24 RPG bedürfe. Diese zutreffenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden von den Parteien nicht
kritisiert. Im Folgenden ist die Zulässigkeit des Vorhabens im Lichte von
Art. 24 RPG zu beurteilen.

4.
4.1 Zu prüfen ist somit, ob die zusätzlichen Antennen gemäss Art. 24 RPG
bewilligt werden können. Dies setzt voraus, dass der Zweck der Anlage einen
Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Das gilt nicht nur für die
erstmalige Bewilligung einer Baute oder Anlage ausserhalb der Anlage, sondern
grundsätzlich auch für jede Änderung oder Erweiterung einer bestehenden,
zonenfremden Anlage. Die Rechtskraft einer früheren Bewilligung erfasst nur
die bewilligte Anlage. Bei einer wesentlichen Änderung der bewilligten Anlage
ist die Standortgebundenheit der gesamten Anlage erneut zu überprüfen.
Allerdings führt die Verneinung der Standortgebundenheit in diesem Fall -
sofern keine Widerrufsgründe vorliegen - nur zur Verweigerung des
Änderungsgesuchs und nicht zur Beseitigung der rechtskräftig bewilligten
bestehenden Anlage (Urteil des Bundesgerichts 1A.274/2006 vom 6. August 2007
E. 4.1).
4.2 Mobilfunkantennen können nach der Rechtsprechung ausnahmsweise auf einen
Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein, wenn eine Deckungs- oder
Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren
Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden
kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu einer nicht
vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten
Frequenzen kommen würde. Nicht ausreichend sind dagegen wirtschaftliche
Vorteile des gewählten Standorts (z.B. geringere Landerwerbskosten;
voraussichtlich geringere Zahl von Einsprachen) oder zivilrechtliche Gründe
für die Standortwahl, wie z.B. die Weigerung von Eigentümern, einer
Mobilfunkantenne auf ihren Grundstücken innerhalb der Bauzonen zuzustimmen
(zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1P.68/2007 vom 17.
August 2007 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

Unter besonderen qualifizierten Umständen kann sich allerdings ein Standort
ausserhalb der Bauzonen unter Beachtung aller massgebenden Interessen als
derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise in weiteren als den vorne
genannten Fällen als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG
anerkannt werden kann. Im Unterschied zu anderen Bauten und Anlagen (wie
Strassen, Parkplätzen, Deponien, Materialgewinnungsanlagen, Sportanlagen
usw.) können Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonen angebracht werden,
ohne dafür zwingend neues unüberbautes Nichtbauzonenland in Anspruch zu
nehmen. Dies ist der Fall, soweit sie auf bestehende Bauten und Anlagen, wie
hier dem bestehenden Antennenmast, montiert werden. Diesem Umstand ist bei
der im Rahmen der Standortevaluation vorzunehmenden Interessenabwägung, in
welche namentlich Standorte innerhalb aber auch solche ausserhalb der
Bauzonen einzubeziehen sind, Rechnung zu tragen. Bei den Standorten
ausserhalb der Bauzonen können nach dem Gesagten somit nicht mehr nur solche
ausgewählt werden, die für eine angemessene Abdeckung für die Mobiltelefonie
aus technischen Gründen unentbehrlich sind. Vielmehr können sich bei der
genannten Abwägung auch Standorte ausserhalb der Bauzonen gegenüber solchen
innerhalb der Bauzonen als wesentlich geeigneter erweisen, soweit sie auf
bestehenden Bauten und Anlagen angebracht werden können. Eine entsprechende
auf die speziellen Verhältnisse der Mobilfunktechnik zugeschnittene Bejahung
der Standortgebundenheit ist jedoch an die folgenden, streng zu beachtenden
Bedingungen zu knüpfen:

Grundvoraussetzung einer solchen erweiterten ausnahmsweisen Bejahung der
Standortgebundenheit ist, dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen
keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht
störend in Erscheinung tritt. Ein positiver Ausgang der genannten
Interessenabwägung reduziert sich somit wie erwähnt grundsätzlich auf
Örtlichkeiten, an welchen sich bereits zonenkonforme oder zonenwidrige Bauten
und Anlagen befinden. Auch wenn sich ein bereits baulich genutzter Standort
im Rahmen der Standortabklärung als klarerweise besser geeignet erweist als
ein Standort innerhalb der Bauzonen, so darf eine Ausnahmebewilligung für
eine Mobilfunkantenne nur erteilt werden, wenn als zusätzliche Voraussetzung
gewährleistet ist, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG; zur Publikation bestimmtes Urteil des
Bundesgerichts 1P.68/2007 vom 17. August 2007, E. 4.3.3).
4.3 Die neuen Antennen für die GSM- und UMTS-Versorgung sollen auf dem
bestehenden Antennenmast angebracht werden. Dieser Antennenmast dient nicht
nur dem Mobilfunknetz, sondern auch der Versorgung mit Radio- und
Fernsehprogrammen. Die beantragte Erweiterung für GSM- und UMTS-Dienste dient
nach Angaben der Swisscom in erster Linie der Kapazitätsanpassung an die
Bedürfnisse der Benutzer und der Steigerung der Verbindungsqualität. Es ist
gerichtsnotorisch, dass sich die Nachfrage nach GSM-Mobilfunkdiensten seit
den 90er Jahren vervielfacht hat und die Swisscom zum Aufbau eines
UMTS-Netzes verpflichtet ist. Der Antennenstandort wurde 1979 bewilligt und
wird seit über 25 Jahren für die Bedürfnisse der Mobiltelefonie genutzt. Die
Swisscom war daher berechtigt, ihr Mobilfunknetz im Kanton Glarus um den
Standort Trogsiten herum zu konzipieren.

Soll die Qualität der bestehenden Mobilfunkversorgung des Kantons Glarus auf
dem Netz der Swisscom verbessert werden, so geschieht dies am einfachsten,
indem die Versorgung vom umstrittenen Antennenmast aus optimiert wird. Zwar
bestünde auch die Möglichkeit, auf andere Antennenstandorte auszuweichen,
welche bereits von anderen Mobilfunkanbietern genutzt werden. Aus
raumplanerischer Sicht wäre damit jedoch nichts gewonnen:

Zunächst ist zu beachten, dass der Standort Trogsiten ohnehin noch während
einem längeren Zeitraum für die Rundfunkdienste der Swisscom Broadcast AG
benötigt wird und somit auch bei einem Verzicht auf die Mobilfunkantennen
weiterbestehen würde. Im Hinblick auf die bevorstehende Digitalisierung der
Radio- und Fernsehnetze legte die Swisscom Broadcast AG im kantonalen
Verfahren dar, dass der Standort Sool ein wichtiger Stützpunkt für das
Zuführungsnetz mit Richtfunkanlagen sein werde. Damit könne die
Signalzuführung im Glarner Gross- und Kleintal gewährleistet werden.

Zudem erlauben die umstrittenen Antennen dank ihrem erhöhten Standort eine
weitflächige Abdeckung, wodurch weitere Standorte in der Umgebung von Sool
vermieden werden können. Die von den Beschwerdeführern genannten
Alternativstandorte liegen im Übrigen auch ausserhalb der Bauzone und müssten
nach den glaubwürdigen Äusserungen der Swisscom ausgebaut werden, wenn sie
ihr Netz von diesen Standorten aus betreiben müsste (zusätzliche
Betriebscontainer, evtl. Masterhöhung und Verkabelung). Am Standort Trogsiten
hingegen verfügt die Swisscom neben dem Antennenmast über ein
Betriebsgebäude, das baulich nicht verändert werden muss.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zum Schluss
gelangte, die geltend gemachten, ebenfalls ausserhalb der Bauzonen gelegenen
Alternativstandorte seien weniger geeignet als der Standort Trogsiten. Auch
durfte es berücksichtigen, dass die baulichen Veränderungen durch die neuen
Antennen keine zusätzlichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben werden
und sich ein anderer Standort schwerer ins bestehende Netz der Swisscom
eingliedern lasse. Die kantonalen Behörden durften somit die
Standortgebundenheit des umstrittenen Vorhabens im Sinne von Art. 24 lit. a
RPG bejahen.

4.4 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, es sei keine umfassende
Interessenabwägung vorgenommen worden. Dem kann nach den Ausführungen in E.
4.3 hiervor nicht beigepflichtet werden. Der Einwand, die bauliche und
wohnliche Entwicklung der Gemeinde Sool werde durch die umstrittenen Antennen
beeinträchtigt, erscheint unbegründet, zumal die Beschwerdeführer nicht
behaupten, die Anlagegrenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) würden
überschritten. Die Annahme, der Antennenmast erfülle ohne die Anlagen für die
Mobiltelefonie mittelfristig keinen Zweck mehr, wird durch die glaubwürdigen
Auskünfte der Swisscom Brodcast AG entkräftet. Im Übrigen liegt dem
angefochtenen Entscheid eine umfassende Abwägung und Würdigung sämtlicher
Interessen zu Grunde. Die umstrittenen Antennen sind gestützt auf Art. 24 RPG
mit dem Bundesrecht vereinbar.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird der private Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 OG). Der Gemeinde Sool, die in ihrem
amtlichen Wirkungskreis ohne eigenes Vermögensinteresse handelt, sind keine
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Gemeinde Sool und der
private Beschwerdeführer haben die Swisscom Mobile AG hingegen angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem privaten Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.--
auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Swisscom Mobile AG für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Glarus, I. Kammer, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: