Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.83/2007
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1C_83/2007 /fun

Urteil vom 4. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Wohlen, vertreten durch die Schulpflege Wohlen,
Kapellstrasse 1, 5610 Wohlen,
Personalrekursgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, 5000 Aarau.

Kündigung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Personalrekursgerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Schulpflege Wohlen wählte X.________ als Reallehrerin (Stellvertreterin)
für die Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2005. Mit Schreiben vom 17.
Dezember 2004 kündigte ihr die Schulpflege Wohlen den Vertrag per 31. Januar
2005. Mit der Kündigung wurde ein neuer schriftlicher Vertrag ab 1. Februar
2005 mit reduziertem Pensum in Aussicht gestellt; ein solcher Vertrag wurde
indessen nie unterschrieben.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 kündigte die Schulpflege Wohlen das
Anstellungsverhältnis per 31. Januar 2005 auf den 28. Februar 2005 und
stellte X.________ per 14. Februar 2005 vom Unterricht frei. X.________
gelangte mit Eingabe vom 2. Februar 2005 an die Schlichtungskommission für
Personalfragen des Kantons Aargau. Diese hielt mit Empfehlung vom 9. Mai 2005
dafür, dass ihr eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen auszurichten sei.

2.
X.________ gelangte mit Klage vom 18. Januar 2006 an das
Personalrekursgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 15. März 2007
stellte das Personalrekursgericht in teilweiser Gutheissung der Klage fest,
dass die Kündigung vom 27. Januar 2005 widerrechtlich erfolgt sei; im Übrigen
wies es die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das
Personalrekursgericht zusammenfassend aus, dass die Kündigung
rechtsmissbräuchlich und damit widerrechtlich sei. Die Klage sei abzuweisen,
soweit über das Feststellungsbegehren hinaus eine Entschädigung von mehr als
den bereits ausbezahlten zwei Monatslöhnen verlangt werde.

3.
Gegen dieses Urteil des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau führt
X.________ mit Eingabe vom 27. April 2007 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das
Personalrekursgericht Recht verletzt haben sollte, als es über das
Feststellungsbegehren hinaus die Klage abwies. Mangels einer hinreichenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält,
kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden.

5.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Wohlen und
dem Personalrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: