Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.82/2007
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1C_82/2007

Urteil vom 19. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Thönen.

1. A.X.________,
2.B.X.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton Egli,

gegen

Y.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt
Prof. Dr. Walter Fellmann, Beschwerdegegnerin,
Stadt Luzern, Stab Baudirektion, Hirschengraben 17, 6002 Luzern.

Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 8. März 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 12. Juli 2006 erteilte der Stadtrat von Luzern der
Y.________ AG die Baubewilligung für einen Ladenumbau mit Nebenräumen im
Untergeschoss (1. Ladengeschoss) des Einkaufzentrums Schönbühl,
Langensandstrasse 23, Grundstück 3470, Luzern.

Zuvor hatte der Stadtrat den Gestaltungsplan G 305 "Schönbühl-Center"
genehmigt (Entscheid vom 4. Februar 2004, bestätigt mit Urteilen des
Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2006 und 24. August 2006). Zudem hatte er
der Y.________ AG die Baubewilligung für die Neugestaltung der Zugänge zum
Einkaufszentrum mit Umgebungsanpassungen sowie innere bauliche Veränderungen
erteilt (Entscheid vom 22. März 2006).

B.
Gegen den Stadtratsentscheid vom 22. März 2006 erhob A.X.________ Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.

Gegen den Stadtratsentscheid vom 12. Juli 2006 erhoben A.X.________ und
B.X.________ als unterlegene Einsprecher ebenfalls Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid sei aufzuheben und der
Stadtrat sei zu verpflichten, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die
Auswirkungen der Vergrösserung der Ladenflächen von Grossverteilern auf die
Umgebung seit der erstmaligen Erstellung des Einkaufszentrums, eventuell die
Auswirkungen der in diesem Jahr veranlassten und geplanten Veränderungen, zu
überprüfen und die notwendigen Massnahmen zu verfügen.

Das Verwaltungsgericht behandelte die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden
gegen die Stadtratsentscheide vom 22. März 2006 und 12. Juli 2006 in
vereinigtem Verfahren. Nachdem eine Gerichtsdelegation am 19. Dezember 2006
zusammen mit den Verfahrensbeteiligten einen Augenschein durchgeführt hatte,
erklärte das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Stadtratsentscheid
vom 22. März 2006 infolge weggefallenen Rechtsschutzinteresses als erledigt
und hiess die Beschwerde gegen den Stadtratsentscheid vom 12. Juli 2006,
soweit darauf einzutreten sei, in dem Sinne gut, dass Ziff. 2 und 5 des
angefochtenen Entscheids aufgehoben wurden. Die Sache wurde an den Stadtrat
zurückgewiesen, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wurde
die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, sofern der
Anlieferungsbereich Ost unter der Geltung des Gestaltungsplans G 305
überhaupt weitergeführt werden könne, habe der Stadtrat die künftige Nutzung
näher abzuklären und eine lärmschutzrechtliche Prüfung durchzuführen.
Diesbezüglich sei die Sache zurückzuweisen. Hinsichtlich der
Anlieferungsbereiche West und Nord bestehe aber keine Beschwerdebefugnis,
weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten sei.

C.
A.X.________ und B.X.________ beantragen mit Beschwerde vom 30. April 2007
beim Bundesgericht, Ziffer 4 bis 6 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8.
März 2007 seien aufzuheben und die Sache sei zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen
zurückzuweisen. Sie rügen eine Verletzung des Willkürverbots sowie des
rechtlichen Gehörs, indem das Verwaltungsgericht auf ihr Begehren um
gesamthafte Beurteilung der Lärmimmissionen nicht eingetreten ist.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2007 wurde ihr Gesuch um aufschiebende
Wirkung abgewiesen.

D.
Der Baudirektor der Stadt Luzern und das Verwaltungsgericht beantragen die
Abweisung der Beschwerde. Die Y.________ AG beantragt Nichteintreten, weil
die Bewilligung nur bauliche Veränderungen im Innern des Einkaufszentrums
umfasse und dadurch keine zusätzlichen Immissionen entstünden. Eventualiter
und zur Sache wird ausgeführt, dass es sich nicht um eine Nutzungsänderung,
sondern um einen Mieterwechsel handle (Einzug von Coop, Umzug von Denner von
der West- in die Ostseite) und die Verkaufsfläche unverändert bleibe.

E.
Das Bundesamt für Umwelt BAFU hat sich als Umweltschutzfachstelle des Bundes
zur Beschwerde geäussert. Gemäss seiner Stellungnahme sind die
Beschwerdeführer als Eigentümer der umliegenden und teilweise direkt an das
Einkaufszentrum angrenzenden Grundstücke in vollem Umfang zur Beschwerde
legitimiert. Das Einkaufszentrum sei eine stationäre Anlage, deren Betrieb
Emissionen, insbesondere in Form von Industrie- und Gewerbelärm erzeuge, und
die vorliegend geändert werde. Wer zur Beschwerde gegen einen Teil des
Projektes legitimiert sei, könne aus umweltrechtlicher Sicht alle Rügen
vorbringen, die das Projekt betreffen. Da die Legitimation der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Anlieferung Ost zu Recht angenommen werde,
könnten sie auch bezüglich der Anlieferungen West und Nord Rügen in Bezug auf
das Umweltschutzrecht erheben. Zur Einhaltung des Umweltschutzrechts habe
sich das BAFU nicht zu äussern, weil das Verwaltungsgericht keine materielle
Überprüfung des Bauentscheids vorgenommen habe.

Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung zur Stellungnahme des BAFU
verzichtet. Die Parteien haben sich mit Eingabe vom 12. September 2007 und
13. September 2007 dazu geäussert.

Erwägung:

1.
1.1 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110)
anwendbar, denn das angefochtene Urteil vom 8. März 2007 wurde erlassen, als
das Bundesgerichtsgesetz bereits in Kraft stand (siehe Art. 132 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde betrifft das Raumplanungsrecht und somit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit gemäss Art. 82 lit. a BGG. Ein
Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.

1.2 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs.
1 BGG). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern
auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).
Das Verwaltungsgericht hat die Legitimation der Beschwerdeführer teilweise
verneint und ist insofern auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführer sind im bundesgerichtlichen Verfahren zur Rüge der
formellen Rechtsverweigerung ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache
berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG, vgl. BGE 129 II 297 E. 2.3 S. 301; 127 II 161
E. 3b S. 167). Der Streitgegenstand ist jedoch auf die Frage der
Rechtsverweigerung beschränkt.
Durch den Nichteintretensentscheid wurden die Sachbereiche "Anlieferung West
und Nord" endgültig vom Prozessstoff abgespalten. Sie sind von der
Rückweisung an den Stadtrat nicht erfasst. Diesbezüglich liegt ein
Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG vor, welcher unabhängig vom an
den Stadtrat zurückgewiesenen Teil des angefochtenen Erkenntnisses beurteilt
werden kann. Prozessual wird der Teilentscheid vom Bundesgerichtsgesetz
gleich behandelt wie ein Endentscheid. Das hat zur Folge, dass er innert der
in Art. 100 BGG vorgeschriebenen Beschwerdefrist angefochten werden muss und
die spätere Anfechtungsmöglichkeit nach Art. 93 Abs. 3 BGG entfällt (Urteil
1C_184/2007 vom 19. November 2007 E. 4; vgl. BGE 132 III 785 E. 2 S. 789).
Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Hinsichtlich des Anlieferungsbereiches Nord (Migros) ist die Beschwerde
abzuweisen. Die Anlieferung Nord ist nicht Gegenstand des Stadtratsentscheids
vom 12. Juli 2006, der im kantonalen Verfahren zu beurteilen war. Das
Verwaltungsgericht ist diesbezüglich zu Recht nicht auf die Beschwerde
eingetreten. Das Gleiche gilt auch, soweit die Beschwerdebefugnis für
Vorbringen gegen frühere Baubewilligungen beansprucht wird.

3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht habe sie zu
Unrecht nicht zur Beschwerde gegen den Anlieferungsbereich West (Coop)
zugelassen.

3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG gewährleistet das kantonale Recht gegen
Verfügungen betreffend die Raumplanung (z.B. Baubewilligungen gemäss Art. 22
RPG) die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Ferner schreibt
Art. 111 BGG in Fortführung von Art. 98a OG die Einheit des Verfahrens vor:
Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am
Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können
(Art. 111 Abs. 1 BGG); die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss
grundsätzlich mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 BGG prüfen können
(Abs. 3). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die kantonalen Behörden
die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen dürfen, als dies für die
Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist. Zur Beurteilung, ob das
Verwaltungsgericht die Beschwerdeführer teilweise vom Rechtsmittel
ausschliessen durfte, ist im vorliegenden Fall die Beschwerdeberechtigung
nach den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 1 BGG, welche mit denjenigen des
bisherigen Art. 103 lit. a OG übereinstimmen, zu prüfen. Wären die
Beschwerdeführer befugt, gegen einen Sachentscheid über die Anlieferung West
beim Bundesgericht Beschwerde zu führen, so muss das Verwaltungsgericht auf
ihr Rechtsmittel eintreten.

3.2 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch den
angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b); und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

3.3 Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung
betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr
muss aufgrund des konkreten Sachverhaltes das besondere Berührtsein (lit. b)
und das schutzwürdige Interesse (lit. c) glaubhaft erscheinen, ansonsten
jedermann, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt, die
Beschwerdeberechtigung zustünde. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige
Popularbeschwerde hinaus. Will der Nachbar eine Baubewilligung anfechten,
muss er glaubhaft darlegen, dass er namentlich in räumlicher Hinsicht eine
besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist und dass seine
tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens
beeinflusst werden kann (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252). Bei der Beurteilung
der Beschwerdelegitimation ist eine Würdigung aller rechtlich erheblichen
Sachverhaltselemente vorzunehmen. Eine besondere Betroffenheit wird vor allem
in Fällen bejaht, in welchen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser
Wahrscheinlichkeit Immissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen (BGE 121 II
171 E. 2b S. 174; 120 Ib 379 E. 4c S. 387) oder die Anlage einen besonderen
Gefahrenherd darstellt und die Anwohner einem besonderen Risiko ausgesetzt
werden (BGE 120 Ib 379 E. 4d S. 388).

3.4 Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Anlieferungsstelle West ergibt
sich, dass die Parzellen 1378 und 3592 (Eigentümer: Beschwerdeführer 1) an
das Einkaufszentrum angrenzen. Dazwischen verläuft einzig die
Langensandstrasse. Die Grundstücke 1378 und 3592 liegen auf der der
Anlieferung West zugewandten Seite des Einkaufszentrums in Sichtverbindung.
Die Parzelle 1378 (mit Bauernhaus) befindet sich gegenüber der
Anlieferungsstelle West, das Bauernhaus liegt knapp 50 m vom Einkaufszentrum
entfernt. Die Parzelle 3592 (mit Wohnblock) liegt südöstlich des
Einkaufszentrums in einer Distanz von 55 m und mehr. Der Abstand zwischen dem
Wohnblock und der Anlieferung West beträgt 100 m (im angefochtenen Entscheid
zitierte Angabe der Beschwerdeführer). Der Umstand, dass die beiden
Grundstücke 1378 und 3592 durch die Langensandstrasse vom Einkaufszentrum
abgetrennt sind, steht nach der Rechtsprechung der Annahme der
Beschwerdebefugnis nicht entgegen (BGE 115 Ib 508 E. 5c S. 511; 110 Ib 145 E.
1b S. 147). Die Beschwerdeführer behaupten, durch den Einzug von Coop im
Untergeschoss des Einkaufszentrums und die Benützung der Anlieferung West
werde in den Morgenstunden Lärm durch die Zulieferungen und den Warenumschlag
verursacht. Gemäss dem angefochtenen Urteil wird Coop täglich jeweils morgens
zwei Anlieferungen durchführen. Bei dieser Sachlage ist mit hinreichend
grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die baulichen Massnahmen gemäss
Baubewilligung vom 12. Juli 2006 in Bezug auf die Anlieferungsstelle West und
die genannten Nachbargrundstücke zusätzliche Immissionen bewirken. Daher ist
die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG insoweit gegeben und das
kantonale Rechtsmittel ist zuzulassen. Durch das Nichteintreten bezüglich der
Anlieferung West wurden die bundesrechtlichen Vorschriften über die Einheit
des Verfahrens und das Verbot der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs.
1 BV) verletzt.

3.5 Ob die Beschwerdebefugnis auch hinsichtlich der übrigen Grundstücke der
Beschwerdeführer in der Nachbarschaft des Einkaufszentrums gegeben ist, kann
nach dem Gesagten offen bleiben.

4.
4.1 Beim Einkaufszentrum handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von
Art. 2 Abs. 1 LSV (BGE 131 II 103 E. 2.1 S. 106). Grundsätzlich sind alle dem
Betrieb zurechenbare Lärmemissionen in die Betrachtung miteinzubeziehen, d.h.
alle Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage
verursacht werden, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des
Gebäudes bzw. Areals verursacht werden (BGE 133 II 292 E. 3.1 S. 295 f.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen wird die zuständige kantonale Behörde das
Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die bewilligten Änderungen eine - für
sie wahrnehmbare - Lärmbelastung hervorrufen sollen, materiell prüfen. Es
stellt sich namentlich die Frage, ob die Baubewilligung vom 12. Juli 2006
dieser Prüfung standhält oder ob zusätzliche Massnahmen oder Auflagen
angezeigt sind.

4.2 Die Einwände der Beschwerdegegnerin werden im Sachentscheid zu
berücksichtigen sein. Zur Beurteilung stehen nicht der Mieterwechsel, sondern
die lärmmässigen Auswirkungen der bewilligten baulichen Änderung; insoweit
geht der Einwand fehl. Es ist aber einzuräumen, dass sich die
Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren nicht gegen Lärmbelastungen
wehren können, die mit der baulichen Veränderung in keinem Zusammenhang
stehen.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist teilweise aufzuheben:
Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben, soweit die
Beschwerde gegen den Anlieferungsbereich West nicht zugelassen wurde. Die
Rückweisung betreffend Anlieferung Ost ist davon nicht erfasst und bleibt
bestehen. Überdies sind Dispositiv-Ziffer 5 und 6 aufzuheben. Die Sache ist
zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
BGG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Da die Beschwerdegegnerin mit ihren Anträgen vor Bundesgericht unterliegt,
trägt sie die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat die
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 8. März 2007 wird aufgehoben,
soweit die Beschwerde gegen den Anlieferungsbereich West nicht zugelassen
wurde. Dispositiv-Ziffer 5 und 6 werden vollständig aufgehoben. Die Sache
wird zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin  auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Luzern, Stab Baudirektion, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Umwelt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Thönen