Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.79/2007
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1C_79/2007 /fun

Beschluss vom 12. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesrichter Michel Féraud,
Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung,

im Beschwerdeverfahren betreffend Führerausweisentzug, bei dem sich der
Beschwerdeführer und die Verwaltungsbehörden sowie das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn gegenüberstehen.

Ausstandsbegehren (Art. 34 BGG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Februar 2007.

Es wird in Erwägung gezogen:

1.
X. ________ erhob am 27. April 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 28. Februar 2007. Bundesrichter Michel Féraud, Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung, hat der Beschwerde mit Verfügung vom 31.
Mai 2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 stellt X.________ ein Ausstandsbegehren gegen
Bundesrichter Michel Féraud, weil dieser aus dem Kanton Solothurn stamme und
wie Oberrichter Franz Burki, der am angefochtenen Urteil des
Verwaltungsgerichts mitwirkte, Mitglied der Freisinnig-Demokratischen Partei
(FDP) sei.

2.
In Art. 34 BGG werden die Ausstandsgründe genannt. Nach Art. 34 Abs. 1 lit. e
BGG kann sich eine Befangenheit der Gerichtsperson insbesondere wegen
besonderer Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrem
Vertreter ergeben. Art. 37 BGG bestimmt, dass die zuständige Abteilung des
Bundesgerichts über den Ausstand unter Ausschluss des abgelehnten Richters
entscheidet, wenn der letztere den Ausstandsgrund bestreitet (Abs. 1). Über
die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden
(Abs. 2).

Die Ausstandsgründe von Art. 34 BGG stimmen im Wesentlichen mit denjenigen
des altrechtlichen Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (Art. 22
und 23 aOG) überein. Auch die Regeln für die Begründung des
Ausstandsbegehrens sowie über den Entscheid darüber sind in beiden Erlassen
weitgehend identisch (Art. 36 BGG bzw. Art. 25 aOG und Art. 37 BGG bzw. Art.
26 aOG). Diesbezüglich bleibt die Rechtsprechung zum Bundesrechtspflegegesetz
massgeblich (Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007, E. 3.2).

3.
Nach der Rechtsprechung zu Art. 23 aOG konnte der Umstand, dass der
Herkunftskanton bzw. die Herkunftsgemeinde eines Bundesrichters
Verfahrenspartei war, ausnahmsweise einen Ausstandsgrund bilden (vgl.
Jean-François Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Bd. I, Bern 1990, vor N. 1 zu Art. 22 aOG, S.
108). Insofern müssen aber zusätzliche konkrete Umstände vorliegen, die bei
objektiver Betrachtung Misstrauen in die Unbefangenheit des betreffenden
Richters erwecken.
Die vom Beschwerdeführer genannten Sachumstände treffen zu. Dennoch genügen
sie nicht, um objektiv den Anschein der Befangenheit von Bundesrichter Michel
Féraud zu begründen. Die blosse Tatsache, dass ein Bundesrichter derselben
politischen Partei angehört wie einer der am angefochtenen Entscheid
beteiligten Richter, bildet noch keinen hinreichenden Ausstandsgrund. Die
Mitgliedschaft eines Richters bei einer politischen Partei stellt in
allgemeiner Weise weder zugunsten noch zulasten einer Verfahrenspartei einen
Ablehnungsgrund dar (vgl. Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., N. 4.2 zu Art. 23
aOG). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte geltend und
sind auch keine solchen ersichtlich, dass der abgelehnte Bundesrichter dem
fraglichen kantonalen Oberrichter in einem das sozial übliche Mass
übersteigenden Umfang wohl gesonnen ist.

4.
Aus diesen Gründen ist das Ausstandsbegehren abzulehnen.

Demnach wird beschlossen:

1.
Das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Michel Féraud wird abgewiesen.

2.
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Motorfahrzeugkontrolle,
Administrativmassnahmen, dem Departement des Innern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie Bundesrichter Michel Féraud
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: