Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.78/2007
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1C_78/2007 /fun

Urteil vom 20. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.

1. Ehepaar A.________,
2.Ehepaar B.________,
3.Ehepaar C.________,
4.Ehepaar D.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Fürsprecher Bernhard A.
Leuenberger,

gegen

Einwohnergemeinde Lüscherz, Hauptstrasse 19,
2576 Lüscherz,
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.

Änderung der Uferschutzplanung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 19. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 23. Februar 1998 beschlossen die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde
Lüscherz eine Uferschutzplanung. Diese wurde vom Amt für Gemeinden und
Raumordnung des Kantons Bern (kurz: Amt) mit Verfügung vom 4. Mai 1999
genehmigt.

Am 4. Dezember 2004 beschlossen die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde
Lüscherz eine Änderung der Uferschutzplanung. Das Amt genehmigte diese mit
Verfügung vom 30. Dezember 2005.

Die Eheleute A.________, B.________, C.________ und D.________ erhoben am 2.
Februar 2006 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des
Kantons Bern (kurz: Direktion). Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom 19.
März 2007 abgewiesen.

B.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2007 führen die Eheleute A.________, B.________,
C.________ und D.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen,
der Entscheid der Direktion vom 19. März 2007 sei als unzweckmässig
aufzuheben und der Uferweg sei in zwei bezeichneten Abschnitten nicht am
Seeufer, sondern hinter dem Siedlungsgebiet zu erstellen. Ferner sei Art. 31
Abs. 2 der Überbauungsvorschriften aufzuheben. Sie rügen eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots und des Verhältnismässigkeitsprinzips.

Die Direktion beantragt in der Vernehmlassung vom 23. Mai 2007, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten. Das Amt hat nach Angabe der Direktion auf
eine Vernehmlassung verzichtet. Die Einwohnergemeinde Lüscherz hat sich nicht
vernehmen lassen.

Die Beschwerdeführer haben, innert zweimal erstreckter Frist, mit Eingabe vom
29. August 2007 repliziert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110)
anwendbar, denn der angefochtene Entscheid vom 19. März 2007 wurde erlassen,
als das Bundesgerichtsgesetz bereits in Kraft stand (siehe Art. 132 Abs. 1
BGG). Die Beschwerde betrifft das Raumplanungsrecht und somit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit gemäss Art. 82 lit. a BGG (BGE 133 II 249
E. 1.2 S. 251).

2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
BGG). Erachtet es sich als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht
ein (Art. 30 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen
(Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Verlangt wird, dass der kantonale Instanzenzug
ausgeschöpft wurde.

2.1 Angefochten ist ein Entscheid der Direktion, mit dem die Beschwerde gegen
die Genehmigung des Uferschutzplans abgewiesen wird. Der Uferschutzplan sieht
die Errichtung eines Uferwegs auf den Grundstücken der Beschwerdeführer
A.________, B.________ und C.________ vor. Die Eheleute D.________ sind zur
Ufernutzung berechtigte Nachbarn.

2.2 Gemäss Art. 61a des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985
entscheidet die Direktion endgültig über Beschwerden gegen
Genehmigungsbeschlüsse unter Vorbehalt der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht (Abs. 1). Die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen Entscheide der Direktion steht offen, soweit die EMRK die Beurteilung
durch ein unabhängiges Gericht verlangt, namentlich zur Bestreitung des
Enteignungsrechts (Abs. 3 lit. a). In der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Entscheids wird darauf hingewiesen, dass die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu ergreifen ist, soweit zivilrechtliche
Ansprüche gemäss Art. 6 EMRK betroffen sind. In der Vernehmlassung führt die
Direktion aus, der geplante Uferweg greife in das Eigentum der
Beschwerdeführer ein. Mit der Genehmigung des Uferschutzplanes werde das
Enteignungsrecht erteilt für sämtliche Rechte, die zur Ausführung des
geplanten Weges benötigt werden oder ihr entgegenstehen. Die Beschwerdeführer
wenden in der Replik ein, da sie keine Verletzung der Verfahrensgarantien
gemäss Art. 6 EMRK rügen, sei das Verwaltungsgericht unzuständig.

2.3 Massgebend für die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ist
nicht, ob eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt wird, sondern ob die
Streitigkeit zivilrechtliche Ansprüche nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft.
Diese sind von einem kantonalen Gericht (und nicht bloss der
Verwaltungsdirektion) zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung stehen bei
Streitigkeiten über Eingriffe in das Grundeigentum zivilrechtliche Ansprüche
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf dem Spiel (BGE 127 I 44 E. 2 S. 45 ff.;
121 I 30 E. 5c S. 34 f.; 118 Ia 353 E. 2a S. 355 f.; 117 Ia 522 E. 3c
S. 527 ff.). Das Bundesgericht hat gerade mit Bezug auf den Kanton Bern
festgehalten, dass das Verwaltungsgericht Beschwerden betreffend die
Nutzungsplanung und das Enteignungsrecht (BGE 122 I 294 E. 3/4 S. 297 ff.;
118 Ia 223 E. 1c S. 227) und betreffend andere zivilrechtliche Ansprüche
gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 125 I 313 E. 3b/4 S. 318 ff.) zu behandeln
hat. Ferner wurde entschieden, dass das Berner Verwaltungsgericht bei der
umweltrechtlichen Beurteilung eines Nutzungsplans auch weitere
planungsrechtliche Rügen zu behandeln hat, die mit der Hauptsache in einem
engen Sachzusammenhang stehen (BGE 132 II 209 E. 2 S. 211 ff.).
2.4 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Wegführung am Seeufer über
ihre Grundstücke und damit gegen eine Beschränkung ihres Eigentums bzw.
Nutzungsrechts. Dies ist nach dem Gesagten mit Beschwerde beim kantonalen
Verwaltungsgericht geltend zu machen.

3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Sie haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Sie haften hierfür solidarisch.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Lüscherz und
der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: