Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.73/2007
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{T 0/2}
1C_73/2007 /ggs

Urteil vom 26. April 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,
Postfach 162, 6000 Luzern 4,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Führerausweisentzug,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 2.
April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 21. September 2005 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern
gegenüber X.________ einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit an;
gleichzeitig verhängte es eine dreimonatige Sperrfrist. Die Anordnung des
Sicherungsentzugs blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Weil X.________ im Januar 2006 trotz entzogenem Führerausweis mit seinem
Personenwagen unterwegs war, verfügte das Strassenverkehrsamt am 1. März 2006
eine weitere Sperrfrist von 12 Monaten für die Wiedererteilung des
Führerausweises. Die dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 28. April 2006 ab, soweit es darauf
eintrat. Gegen dieses Urteil reichte X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, welche das Bundesgericht mit Urteil vom
31. Mai 2006 abwies, soweit es darauf eintrat (6A.37/2006).

2.
Am 12. März 2007 reichte X.________ beim Obergericht des Kantons Luzern eine
"Klage" gegen das Strassenverkehrsamt Luzern ein. Darin verlangte er u.a.,
das Strassenverkehrsamt habe ihm unverzüglich seine Fahrerlaubnis
auszuhändigen, da der Entzug bereits seit dem 9. Januar 2007 abgelaufen und
dieser auch davor nicht gerechtfertigt gewesen sei. Am 13. März 2007 überwies
das Obergericht die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern. Dieses nahm die Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
entgegen und trat darauf mit Urteil vom 2. April 2007 nicht ein. Zur
Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der Ablauf der Sperrfrist
nicht die automatische Rückgabe des Führerausweises an X.________ zur Folge
habe. Die Rückgabe könne nur aufgrund eines entsprechenden Gesuches an das
Strassenverkehrsamt erfolgen. Das Strassenverkehrsamt habe indessen keine
Verfügung - weder eine zustimmende, noch eine ablehnende - betreffend eine
Wiedererteilung des Führerausweises an X.________ erlassen. Voraussetzung
dafür, dass das Verwaltungsgericht einen streitigen Sachverhalt - hier die
Wiedererteilung des Führerausweises an den Beschwerdeführer - beurteile, sei
das Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung. Da das Strassenverkehrsamt keine
die hier massgebende Streitsache betreffende Verfügung erlassen habe, liege
kein formelles Anfechtungsobjekt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
vor. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei daher nicht einzutreten.

3.
X.________ erhob gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
mit Eingabe vom 10. April 2007 (Postaufgabe 24. April 2007) Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht,
inwiefern das Verwaltungsgericht rechts- bzw. verfassungswidrig gehandelt
haben sollte, als es auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des
Beschwerdeführers nicht eintrat. Mangels einer hinreichenden Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden
werden.

5.
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: