Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.72/2007
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1C_72/2007 /daa

Urteil vom 29. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Schönberg,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,
4500 Solothurn, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons
Solothurn, Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3,
Postfach 433, 4512 Bellach,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Entzug Kollektiv-Fahrzeugausweis (U-Nummer),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) erteilte X.________ am
24. Februar 2004 provisorisch einen Kollektiv-Fahrzeugausweis mit
Händlerschild SO ...-U. In seinem Gesuch hatte X.________ die Absicht
bekundet, seine Tätigkeit bei der SBB zu reduzieren und vermehrt in seinem
Garagenbetrieb tätig zu sein.

Am 29. März 2006 entzog die MFK den Kollektiv-Fahrzeugausweis und das
Händlerschild, weil X.________ nach wie vor nur in beschränktem Umfang im
Autogewerbe tätig sei. Am 30. Juni 2006 wies die MFK ein gegen diesen
Entscheid gerichtetes Wiedererwägungsbegehren ab.

Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Departement des
Innern des Kantons Solothurn am 30. August 2006 ab.

B.
Dagegen erhob X.________ am 11. September 2006 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Am 6. März 2007 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat X.________ am 23. April 2007
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht
erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die MFK
sei anzuweisen, ihm einen Kollektiv-Fahrzeugausweis in Verbindung mit
Händlerschildern auszustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die MFK hat
auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
schliesst auf Beschwerdeabweisung.

E.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242), ergangen. Die Beschwerde untersteht deshalb dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86
Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts
(Art. 82 lit. a BGG). Da keine der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen gegeben
ist, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten statthaft.
Der Beschwerdeführer ist durch den Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.

2.
Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 (SVG; SR 741.01) erlässt der Bundesrat Vorschriften über Ausweise und
Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nicht
geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des
Motorfahrzeuggewerbes.

Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die Art. 22 ff. der
Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31)
erlassen.

Gemäss Art. 24 Abs. 1 VVV berechtigt der Kollektiv-Fahrzeugausweis zum
Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und
nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden
Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art; nicht in allen Teilen den
Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung
eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind.
Händlerschilder dürfen für die in Art. 24. Abs. 3 VVV genannten Zwecke
verwendet werden, insbesondere zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im
Zusammenhang mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug (lit. b) und für die
amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung (lit. e).

Kollektiv-Fahrzeugausweise werden abgegeben an Betriebe, welche die im Anhang
4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und über die für die Art des
Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen, Gewähr für eine einwandfreie
Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten und, soweit es sich um
Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Artikel 71 Absatz 2 SVG
vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben (Art. 23 Abs. 1 VVV). Die
kantonale Behörde kann von den Voraussetzungen des Anhangs 4 zu Gunsten des
Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung
des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die
Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können (Art. 23 Abs. 2
VVV). Kollektiv-Fahrzeugausweise sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen
für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 23a Abs. 1 VVV).

Ziff. 4 Anhang 4 VVV bestimmt die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Kollektiv-Fahrzeugausweises an Reparaturwerkstätten für leichte Motorwagen
und ähnliche Fahrzeuge. Neben Anforderungen an die Fachkenntnisse und
Erfahrung des Bewerbers (Ziff. 4.1) und an die Räumlichkeiten (Ziff. 4.3)
verlangt Ziff. 4.2 einen Mindestumfang des Betriebes: Für die Erteilung eines
Kollektiv-Fahrzeugausweises muss der Bewerber entgeltliche Reparaturarbeiten,
die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50
Fahrzeugen pro Jahr durchführen (Ziff. 4.21). Der Umfang der Tätigkeiten wird
aufgrund von Buchungsbelegen (Rechnungen an Dritte,
Mehrwertsteuer-Abrechnungen, etc.) geprüft (Ziff. 1.3 der Weisungen und
Erläuterungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements betreffend
Kollektiv-Fahrzeugausweise mit Händlerschildern vom 5. August 1994).

3.
Die MFK begründete den Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises damit, dass der
Beschwerdeführer nicht den erforderlichen Umsatz erreiche und weniger als 40%
in seinem Garagenbetrieb tätig sei. Dagegen hielt das Departement die
bisherige Praxis der MFK für zu grosszügig, weil der Bundesgesetzgeber
beabsichtigt habe, nur professionelle, hauptberuflich tätige Garagisten mit
Kollektiv-Fahrzeugausweisen auszustatten.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer selbst dann
keinen Anspruch auf die Erteilung eines Kollektivausweises habe, wenn man
Umsatz und Beschäftigungsgrad ausser Acht lasse, weil dessen Tätigkeit in den
Jahren 2004-2006 nicht in dem Ausmass Probe- oder Überführungsfahrten
erforderlich gemacht habe, wie dies in Ziff. 4.21 des Anhangs 4 VVV als
Minimum verlangt werde: Aus den Rechnungen der Jahre 2004-2006 ergebe sich,
dass der Beschwerdeführer in den meisten Fällen an den Fahrzeugen seiner
Kundschaft bloss kleinere Unterhalts- und Wartungsarbeiten (halbjährlicher
Rad- oder Reifenwechsel, Auswuchten der Pneus, Ölwechsel, Ersetzen von
Beleuchtung, Luft- und Ölfilter oder Zündkerzen, Nachfüllen von Scheibenklar
oder Bremsflüssigkeit usw., Durchführen des Abgastestes) sowie mehrheitlich
unbedeutende Reparaturen ausgeführt habe. Soweit er Fahrzeuge für die
periodische Fahrzeugprüfung bei der Zulassungsstelle oder bei der
TCS-Prüfstelle bereitgestellt habe, habe er das Auto meist vom Halter selbst
dort vorführen lassen. Hinzu komme, dass die vom Beschwerdeführer persönlich
zum Prüfungsort gefahrenen Motorfahrzeuge praktisch ausnahmslos mit den auf
den Halter lautenden Kontrollschildern versehen gewesen seien, und er demnach
die Händlerschilder gar nicht habe verwenden müssen.

4.
Der Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie gegen die von der MFK und
dem Departement zugrundegelegten Kriterien des Umsatzes und des
Beschäftigungsgrades.

Ob auf diese zusätzlichen, im Anh. 4 VVV nicht ausdrücklich genannten
Kriterien abgestellt werden darf, kann jedoch offenbleiben, weil das
Verwaltungsgericht diese nicht zugrunde gelegt hat, sondern davon ausging,
dass der Betrieb des Beschwerdeführers schon den nach Art. 4.21 Anh. 4 VVV
erforderlichen Umfang nicht erreiche.

5.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Feststellung des
Verwaltungsgerichts, wonach seine Tätigkeit als Garagist nicht mindestens 50
Probe- und Überführungsarbeiten erforderlich mache. Er verlangt in diesem
Zusammenhang die Zulassung neuer Tatsachen und Beweismittel, weil erst der
Entscheid der Vorinstanz Ausführungen zu dieser Frage erforderlich gemacht
habe, und er vor Verwaltungsgericht keine Gelegenheit erhalten habe, zu den
diesbezüglichen Ausführungen der MFK Stellung zu nehmen: Deren Vernehmlassung
sei ihm erst am 5. März 2007 zugestellt worden, wenige Tage vor Erlass des
verwaltungsgerichtlichen Urteils.

5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung von
Grundrechten oder von Verfahrensgarantien des kantonalen Rechts rügt;
insofern ist nicht zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Vielmehr
strebt der Beschwerdeführer, gestützt auf die von ihm eingereichten
Unterlagen, einen Sachentscheid des Bundesgerichts an.

5.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann offenbleiben, wenn die neuen
Vorbringen und Unterlagen des Beschwerdeführers keine andere Beurteilung
rechtfertigen.

5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in den Jahren 2004-2006
vor allem kleinere Unterhalts- und Wartungsarbeiten ausgeführt habe. Er macht
jedoch geltend, diese Tätigkeiten gehörten heute in praktisch allen
Garagenbetrieben zum Gros der ausgeführten Arbeiten; es sei nicht begründbar,
weshalb solche Arbeiten nicht Probe- und/oder Überführungsfahrten
erforderlich machen sollten. Zudem habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit
der versicherungstechnischen Problematik auseinandergesetzt, da
Kundenfahrzeuge grundsätzlich nur mit entsprechenden Händlerschildern
versichert seien. Auch aus der Liste der Fahrzeugprüfungen ergebe sich, dass
die Anzahl von 50 Fahrten pro Jahr mit Leichtigkeit erreicht werde. Er beruft
sich in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben der Prüfstelle TCS Sektion
Solothurn. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer regelmässig
Fahrzeuge zur Nachprüfung bringe, und diese teilweise mit Garagen-Nummern
versehen seien.

5.3.1 Ziff. 4.21 Anh. 1 VVV verlangt ausdrücklich, dass es sich um
Reparaturarbeiten handeln muss, die eine Probefahrt (nach Reparatur im
eigenen Betrieb) oder eine Überführungsfahrt in eine Spezialwerkstatt
notwendig machen.

Die in den Rechnungen ausgewiesenen Reparaturarbeiten wurden vom
Beschwerdeführer in der eigenen Werkstatt durchgeführt, erforderten also
offensichtlich keine Überführungsfahrten zu spezialisierten Werkstätten. Der
Beschwerdeführer hat anhand der eingereichten Rechnungen auch nicht
dargelegt, dass er tatsächlich Probefahrten unter Verwendung seines
Händlerschilds durchgeführt habe. Dann aber durfte das Verwaltungsgericht
davon ausgehen, dass die in der Garage des Beschwerdeführers vorgenommenen
Reparaturen i.d.R. keine Probefahrten erfordern.

Sodann ergibt sich aus der Liste der Fahrzeugprüfungen 2004-2006, dass die
dem Beschwerdeführer anvertrauten Fahrzeuge fast alle mit eigenen
Kontrollschildern versehen waren. Nach der vom Beschwerdeführer eingereichten
Kontroll-Liste Autoprüfungen 2006 wurden lediglich 6 Fahrzeuge mit der
Kontrollnummer "Garage", d.h. mit Händlerschild, vorgeführt.

Aus dem Schreiben des TCS ergibt sich nichts anderes: Dort wird lediglich
bestätigt, dass der Beschwerdeführer regelmässig Fahrzeuge zur Nachprüfung
beim Technischen Zentrum Oensingen des TCS bringe, die "teilweise" mit
Garagen-Nummern versehen seien. Die Anzahl der mit Händlerschild vorgeführten
Fahrzeuge wird in diesem Schreiben jedoch nicht beziffert, weshalb damit die
erforderliche Anzahl von mindestens 50 Fahrten nicht belegt werden kann.

6.
Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der
Beschwerdeführer die in Ziff. 4.21 Anh. 4 VVV umschriebenen Anforderungen an
den Umfang der Geschäftstätigkeit nicht erfüllt.

Zwar können die Kantone gemäss Art. 23 Abs. 2 VVV von den in Anh. 4 VVV
aufgezählten Erteilungsvoraussetzungen zu Gunsten eines Bewerbers abweichen.
Diese Möglichkeit wurde, wie das ASTRA in seiner Vernehmlassung darlegt,
geschaffen, um kleineren und mittleren Unternehmen im Autogewerbe und
Taxiwesen das wirtschaftliche Fortkommen zu erleichtern. Ein Abweichen von
den bundesrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen sei daher insbesondere
gerechtfertigt, wenn der betroffene Betrieb ohne Händlerschilder in seinem
wirtschaftlichen Fortkommen ernsthaft behindert würde.
Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass
der Beschwerdeführer für seinen Betrieb keinen Kollektiv-Fahrzeugausweis
benötige; die wenigen Fälle, in denen ihm Händlerschilder bei unveränderter
Fortführung seiner bisherigen Tätigkeit dienlich sein könnten, reichten bei
objektiver Betrachtung nicht annähernd aus, um die Weiterverwendung der
Händlerschilder rechtfertigen zu können.

Diese Auffassung, der sich auch das ASTRA in seiner Vernehmlassung
anschliesst, ist aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer legt denn auch in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, welche
gewichtigen Nachteile seinem Garagenbetrieb aufgrund des Entzugs des
Kollektiv-Fahrzeugausweises drohen.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten und hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Strassen,
Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: