Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.6/2007
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1C_6/2007 /daa

Urteil vom 22. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Heinz T.
Stadelmann,

gegen

Berufsbildungszentrum Y.________,
Regierung des Kantons St. Gallen, vertreten durch das
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St.
Gallen.

Beendigung des Anstellungsverhältnisses,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der
Regierung des Kantons
St. Gallen vom 9. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ wurde mit schriftlichem "Arbeitsauftrag" des
Berufsbildungszentrums Y.________ am 30. April 2004 mit der Durchführung
eines Kurses für Stellensuchende zum Thema "Orientierung - Kommunikation und
Praktikum" betraut. Der Kurs dauerte vom 16. August bis zum 5. November 2004.
Anlässlich zweier Vorstellungsgespräche wurde X.________ zudem mit der
Veranstaltung eines zweiten, vom 4. Oktober bis zum 24. Dezember 2004
dauernden Kurses betraut.

Am 31. August und am 22. Oktober 2004 besuchte die zuständige Leiterin der
Abteilung "Weiterbildung" des Berufsbildungszentrums den Unterricht von
X.________. Gemäss den Angaben des Berufsbildungszentrums sei X.________
danach bei der halbjährlichen Planung der Kurse nicht mehr eingeteilt worden,
was er an einer Sitzung vom 20. Oktober 2004 erfahren habe.

Ab Ende des Jahres 2004 musste das Berufsbildungszentrum kurzfristig
zusätzliche Kurse durchführen. X.________ wurde deshalb mit der Durchführung
von fünf weiteren Kursen betraut.

Im Hinblick auf das definitive Ende der Tätigkeit von X.________ beim
Berufsbildungszentrum wurde ein Austrittsgespräch vorgesehen, welches am 9.
Juni 2005 stattfinden sollte. Wegen eines Unfalls am 4. Juni 2005 konnte
X.________ diesen Termin nicht wahrnehmen.

Mit E-Mail vom 27. Juni 2005 teilte X.________ der Leiterin der Abteilung
"Weiterbildung" des Berufsbildungszentrums mit, sein letzter Arbeitstag sei
"offiziell nach Beendigung des Auftrages am 24.6.05" gewesen.

X. ________ blieb wegen des Unfalls bis zum 30. November 2005 arbeitsunfähig.

A.b Am 16. Januar 2006 ersuchte X.________ das Berufsbildungszentrum um
Erlass einer Verfügung betreffend Beendigung des Anstellungsverhältnisses.
Das Rektorat des Berufsbildungszentrums verweigerte eine solche mit Schreiben
vom 18. Januar 2006 mit der Begründung, dass die von X.________ betreuten
Kurse kurzfristig angesetzt gewesen seien und als befristete Lehraufträge
jeweils automatisch geendet hätten.

A.c Am 20. Februar 2006 erhob X.________ Rechtsverweigerungsbeschwerde beim
Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, das
Berufsbildungszentrum sei anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung
betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erlassen. Das
Erziehungsdepartement wies die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Entscheid
vom 14. Juli 2006 ab. Den von X.________ erhobenen Rekurs wies die Regierung
des Kantons St. Gallen mit Beschluss vom 9. Januar 2007 ebenfalls ab. In der
Begründung des Beschlusses schützte die Regierung den Rechtsstandpunkt des
Erziehungsdepartements, dass die Einsätze von X.________ als befristete
öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren seien. Die
Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge
(Kettenarbeitsverträge) sei im vorliegenden Fall zulässig, da die Befristung
sachlich gerechtfertigt sei. Befristete Arbeitsverhältnisse würden durch
Zeitablauf automatisch enden, ohne dass dazu eine Verfügung erforderlich
wäre. Der Entscheid des Erziehungsdepartements, dass vorliegend keine
Verfügung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von X.________ zu
erlassen sei, sei daher zu bestätigen.

B.
X.________ hat beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt, der
Regierungsbeschluss sei aufzuheben und das Berufsbildungszentrum anzuweisen,
eine beschwerdefähige Verfügung betreffend Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses zu erlassen. Ferner ersucht er für das
bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

C.
Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen sowie das
Berufsbildungszentrum Y.________ beantragen Beschwerdeabweisung. Der
Beschwerdeführer hat persönlich eine Stellungnahme eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier
deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

2.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass nicht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG), sondern die
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Anwendung gelangt. Infolge der
subsidiären Natur der Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 BGG) ist zuerst zu
prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt sind.

2.1 Der angefochtene Beschluss der Kantonsregierung betrifft die Verweigerung
einer Verfügung im Rahmen eines auf kantonalem öffentlichem Recht basierenden
Anstellungsverhältnisses, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Es
handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, da mit dem Begehren
auf eine Verfügung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die
Geltendmachung ausstehender Lohnforderungen und allenfalls weiterer
geldwerter Ansprüche in Zusammenhang stehen. Der Ausschlussgrund von Art. 83
lit. g BGG ist somit nicht gegeben.

2.2 Die Beschwerde ist auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnisse zulässig, wenn der Streitwert nicht weniger als 15'000
Franken beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Letzteres hätte
der Beschwerdeführer darlegen müssen, damit auf die Beschwerde eingetreten
werden könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Da er dies unterliess, entscheidet sich
die Zulässigkeit der Beschwerde an der Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1
lit. b BGG.

2.3 Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, setzt
das Bundesgericht gemäss Art. 51 Abs. 2 BGG den Streitwert nach Ermessen
fest. Diese Bestimmung entspricht Art. 36 Abs. 2 aOG (Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 4300), weshalb auf
die Grundsätze der Streitwertbestimmung zu Art. 36 Abs. 2 aOG abgestellt
werden kann.

Gemäss Lohnausweis des Jahres 2005 erhielt der Beschwerdeführer für seine
Tätigkeit beim Berufsbildungszentrum für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 24.
Juni 2005 einen Lohn in der Höhe von brutto Fr. 34'061.--. Bei einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis könnte der Beschwerdeführer die Erfüllung
einer Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für die Zeit während der
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2005 und darüber
hinaus bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist durchzusetzen
versuchen. Die Streitwertgrenze von 15'000 Franken würde mit dieser
Lohnforderung weit überschritten. Eine genauere Bestimmung des Streitwerts
ist unter diesen Umständen nicht erforderlich (vgl. Jean-François
Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Bern 1990, Rz. 4.2 zu Art. 36 OG).

2.4 Der angefochtene Regierungsbeschluss kann mit keinem kantonalen
Rechtsmittel angefochten werden und ist daher im Kanton letztinstanzlich
(Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 59bis Abs. 2 Ziff. 4 des
Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die
Verwaltungsrechtspflege). Der Rechtsweg ans Bundesverwaltungsgericht steht
nicht offen.

2.5 Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid im
Sinn von Art. 90 BGG. Art. 94 BGG, welche Vorschrift die Untätigkeit der
Behörde zum Gegenstand hat, kommt trotz der Rüge der Rechtsverweigerung nicht
zur Anwendung, da mit dem angefochtenen Regierungsbeschluss ein
Beschwerdeobjekt vorliegt (Nicolas von Werdt, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Rz. 11 f. zu
Art. 94).

2.6 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen
Regierungsbeschlusses besonders berührt und hat ein schutzwürdiges, hier
rechtliches Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

2.7 Der Beschwerdegrund der Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots (Art.
29 Abs. 1 BV) und damit der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts ist
zulässig (Art. 95 lit. a BGG).

2.8 Die Beschwerde wurde rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben. Die
Anforderungen an die Beschwerdeschrift sind ebenfalls erfüllt (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG).

2.9 Da das Bundesgericht kassatorisch oder reformatorisch entscheidet (Art.
107 Abs. 2 BGG) und auch Anweisungen im Urteilsdispositiv erteilen kann
(Heinz Aemisegger, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Die
Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der
Praxis, St. Gallen 2006, S. 172), sind die auf die Aufhebung des
Regierungsbeschlusses und auf die Anweisung des Erlasses einer Verfügung
lautenden Anträge des Beschwerdeführers zulässig.

2.10 Nach dem Gesagten sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und ist
auf das als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommene Rechtsmittel einzutreten.

3.
Gemäss dem Regierungsbeschluss handelte es sich bei den Einsätzen des
Beschwerdeführers als Kursleiter um befristete Arbeitsverträge, die durch
Zeitablauf endeten. Eine Verfügung über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sei daher nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer ist
dagegen der Auffassung, dass Kettenarbeitsverträge in seinem Fall unzulässig
seien und demzufolge von einem unbefristeten öffentlichrechtlichen
Arbeitsverhältnis auszugehen sei. Dieses habe unrechtmässig geendet. Er habe
deshalb einen Anspruch auf Erlass einer Verfügung, worin festzustellen sei,
wann das Arbeitsverhältnis geendet habe. Die Vorenthaltung einer solchen
Verfügung verletze das Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV).

3.1 Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn ein
Gericht oder eine Verwaltungsbehörde auf ein Ersuchen nicht eintritt, obwohl
die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde zum Entscheid
verpflichtet wäre. In welcher Form und in welchem Umfang das
Rechtsverweigerungsverbot zu gewährleisten ist, lässt sich nicht generell,
sondern nur im Hinblick auf den einzelnen Fall beurteilen (BGE 117 Ia 116 E.
3a S. 117 zum Rechtsverweigerungsverbot nach Art. 4 aBV). Massgebend ist
unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben das anwendbare
Verfahrensrecht (Urteil des Bundesgerichts 1P.338/2006 vom 12. Februar 2007,
E. 3.2).
3.2 Der Beschwerdeführer stützt den Anspruch auf den Erlass einer
feststellenden Verfügung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die
bundesgerichtliche Praxis zum Anspruch auf einen Feststellungsentscheid nach
Art. 25 VwVG.

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons St. Gallen regelt die
Zulässigkeit des Erlasses von Feststellungsverfügungen nicht ausdrücklich.
Demgegenüber sind solche in spezialgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen. Die
kantonale Praxis anerkennt die Zulässigkeit unter den Voraussetzungen, wie
sie in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 25 VwVG bzw. Art. 103
lit. a aOG entwickelt wurden (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli,
Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen
- dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.
Gallen 2003, Rz. 559 ff.).

Das Dienstverhältnis von Lehrpersonen an kantonalen Berufs- und
Weiterbildungszentren ist in der Ergänzenden Verordnung des Kantons St.
Gallen vom 8. März 2005 über das Dienstverhältnis der Lehrpersonen an Berufs-
und Weiterbildungszentren geregelt. Nach dessen Art. 1 Abs. 3 gilt der Erlass
allerdings nicht für Lehrpersonen an Weiterbildungsabteilungen der Berufs-
und Weiterbildungszentren. Der Beschwerdeführer war für die Abteilung
"Weiterbildung" des Berufsbildungszentrums Y.________ tätig, weshalb die
erwähnte Verordnung dementsprechend nicht zur Anwendung gelangt. Massgeblich
sind die Vorschriften über den Staatsdienst des Staatsverwaltungsgesetzes des
Kantons St. Gallen vom 16. Juni 1994 sowie die dazu gehörende Verordnung über
den Staatsdienst vom 5. März 1996. Diese Erlasse enthalten keine Bestimmungen
über die Zulässigkeit resp. den Anspruch auf Erlass von
Feststellungsverfügungen. Der Beschwerdeführer begründet den behaupteten
Anspruch auf Erlass einer feststellenden Verfügung über die Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses beim Berufsbildungszentrum Y.________ demzufolge zu
Recht anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 25 VwVG resp.
Art. 103 lit. a aOG.

3.3 Wer ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse
nachweist, kann den Erlass einer Feststellungsverfügung über den Bestand, den
Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten
verlangen (Art. 25 Abs. 1 und 2 VwVG). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung nur zu
entsprechen, wenn der Gesuchsteller an der Beseitigung einer Unklarheit über
öffentlichrechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst
Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu
unterlassen (BGE 108 Ib 540 E. 3 S. 546). Dies trifft namentlich dann nicht
zu, wenn er seine Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer
Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren kann. Die Feststellungsverfügung
ist daher subsidiär zur Leistungs- oder Gestaltungsverfügung (BGE 126 II 300
E. 2c S. 303; 123 II 402 E. 4b/aa S. 413, je mit Hinweisen), zumindest als
dem Gesuchsteller daraus nicht unzumutbare Nachteile entstehen (vgl. BGE 112
V 81 E. 2a S. 84; ferner Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog,
Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Bern, Bern 1997, Rz. 20 zu Art. 49; Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 208).

3.4 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.1 hiervor) handelt es sich vorliegend um
eine vermögensrechtliche Streitigkeit, da mit dem Begehren auf Feststellung
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Lohnforderungen und allenfalls
weitere geldwerte Ansprüche in Zusammenhang stehen, die der Beschwerdeführer
im Falle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gegen den früheren
Arbeitgeber geltend machen könnte. Ausstehende Geldforderungen können
indessen direkt mit einem Leistungsbegehren gestellt werden. Der Umweg über
die Feststellungsverfügung ist dazu nicht erforderlich. Auch ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass ein komplexes
Rechtsverhältnis vorliege und grundlegende Rechtsfragen vorab geklärt werden
müssten, weshalb trotz Möglichkeit der Erwirkung einer Leistungsverfügung
ausnahmsweise ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse bestehen würde. Der
Beschwerdeführer macht lediglich geltend, mit der Vorenthaltung der Verfügung
werde ihm die Möglichkeit geraubt, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen zu lassen. Demzufolge besteht kein
Anspruch auf eine Feststellungsverfügung und ist das
Rechtsverweigerungsverbot durch den angefochtenen Regierungsbeschluss im
Ergebnis nicht verletzt. Es erübrigt sich damit die Prüfung der vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob ein unzulässiges
Kettenarbeitsverhältnis vorliegt.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
demzufolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Diesem Antrag kann
entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfassungsbeschwerde wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegengenommen.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

3.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt:
3.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.2 Fürsprecher Heinz Stadelmann wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Regierung des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: