Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.67/2007
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1C_67/2007 /zga

Urteil vom 20. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

A. und B.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Roman Zeller,

gegen

Y.________,

C. und D.Z.________, Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Advokat Erik Wassmer,
Einwohnergemeinde Nusshof,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

Feststellung der Zonenkonformität

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht,
vom 7. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 6. Dezember 2004 reichten B. und A.X.________ ein Baugesuch für ein
Ökonomiegebäude und ein Einfamilienhaus auf den Parzellen Nrn. 172, 202 und
203, Grundbuch Nusshof, ein. Die Bauparzellen liegen in der
Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben erhoben 11 Anwohner des
Chüllerwegs in Nusshof sowie die Natur- und Landschaftsschutzkommission des
Kantons Basel-Landschaft (NLK) Einsprache. Am 22. August 2005 hiess die Bau-
und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) die Einsprachen
betreffend das Wohngebäude gut; soweit sie sich gegen das Ökonomiegebäude
richteten, wurden die Einsprachen abgewiesen. Das BUD begründete seinen
Entscheid damit, dass das Ökonomiegebäude im Unterschied zum Wohnhaus
zonenkonform sei. Eine Ausnahmebewilligung für letzteres könne nicht erteilt
werden. Dagegen gelangten die Einwohnergemeinde Nusshof und die Bauherrschaft
an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und beantragten die
Erteilung der Baubewilligung auch für das Wohngebäude.

B.
Mit Beschluss vom 4. April 2006 hiess der Regierungsrat die Beschwerden gut
und stellte fest, das Wohngebäude sei zonenkonform und könne darum bewilligt
werden. Es handle sich um einen überlebensfähigen Haupterwerbsbetrieb
(Mutterkuhhaltung), welcher einer ständigen Überwachung und Betreuung der
Tiere bedürfe. Bei der Frage, ob das Wohngebäude zonenkonform sei, sei nicht
allein die Wegdistanz zur Bauzone, sondern auch der Ausbaustandard der
Zufahrt zu beurteilen. Obwohl das heutige Wohnhaus der Bauherrschaft in der
Bauzone der Einwohnergemeinde Nusshof nur gerade 450 m vom geplanten
Ökonomiegebäude entfernt liege, sei die Zufahrt sowohl im Winter bei Schnee
und Eis als auch nachts nicht unproblematisch.

C.
Gegen den Regierungsratsbeschluss erhoben Y.________, C. und D.Z.________
sowie W.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht (nachfolgend Kantonsgericht) und
beantragten, es sei festzustellen, dass die projektierte Wohnbaute
zonenwidrig sei.

Das Kantonsgericht führte einen Augenschein vor Ort durch und erachtete
W.________ mit Urteil vom 7. März 2007 als nicht legitimiert. In Bezug auf
die beiden anderen Beschwerdeführer hiess es indes die Beschwerde gut, soweit
es darauf eintrat.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. April 2007
beantragen B. und A.X.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils
vom 7. März 2007 und die Rückweisung der Angelegenheit ans Kantonsgericht.
Eventualiter sei das Urteil unter Bestätigung des Entscheides des
Regierungsrates vom 4. April 2006 aufzuheben. Sie machen eine Verletzung von
kantonalem Verfahrensrecht sowie einen Verstoss gegen Art. 9 und Art. 29 Abs.
1 BV geltend. Eventualiter bringen sie vor, das Kantonsgericht habe das RPG
falsch angewandt.

Y. ________, D. und C.Z.________ als private Beschwerdegegner schliessen auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wohingegen der Regierungsrat des
Kantons Basel-Landschaft deren Gutheissung beantragt. Das Kantonsgericht des
Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
verzichtet auf eine Vernehmlassung. Desgleichen sieht das Bundesamt für
Raumentwicklung (ARE) von einer Stellungnahme ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier
deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

1.2 Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts, einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), betrifft die Beurteilung der
Zonenkonformität einer Baute ausserhalb Bauzone, mithin eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein
Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 BGG liegt nicht vor. Dabei handelt es
sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Die Beschwerdeführer fechten die Abweisung ihres Baugesuches an. Dazu sind
sie legitimiert (zur Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG siehe BGE 133 II
249 E. 1.3.3). Die Beschwerde wurde rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG)
erhoben. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

1.3 Vorbehalten bleibt, dass die einzelnen vorgebrachten Rügen von den
Beschwerdeführern rechtsgenüglich begründet worden sind. Eine qualifizierte
Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche
Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser
Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG
(vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120)
weiterzuführen (vgl. die Botschaft, BBl 2001 S. 4344; BGE 133 II 249 E.
1.4.2).
1.4 Die entscheidrelevanten Umstände ergeben sich mit hinreichender Klarheit
aus den Akten, weshalb von einem Augenschein abgesehen werden kann.

2.
Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung von § 47 Abs. 1 lit. a
des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16.
Dezember 1993 (VPO/BL; SGS 271). Das Kantonsgericht habe die Voraussetzungen
für das Fällen seines Sachentscheides trotz fehlender Legitimation der
heutigen Beschwerdegegner bejaht. Mit der willkürlichen Ausdehnung der
Beschwerdelegitimation verstosse das Kantonsgericht zudem auch gegen Art. 29
Abs. 1 BV.

2.1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO/BL ist zur Beschwerde befugt, wer durch die
angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die Bestimmung
entspricht damit der altrechtlichen Regelung in Art. 103 lit. a aOG, sowie
weitgehend der neuen Legitimationsregel in Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 33
Abs. 3 lit. a RPG. Trotzdem handelt es sich dabei um kantonales Recht, dessen
Anwendung vom Bundesgericht nur auf Willkür hin geprüft werden kann (BGE 125
I 7 E. 3a S. 8; 113 la 17 E. 3a S. 19). Willkür in der Rechtsanwendung liegt
nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht
vom Entscheid der kantonalen Behörde nur ab, wenn dieser offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Vorausgesetzt ist sodann, dass
nicht bloss die Begründung des Entscheides, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 II 259 E. 5 S. 280 f. mit
Hinweisen). Legt ein kantonales Gericht eine mit Art. 103 lit. a OG
übereinstimmende kantonale Norm in einem gegenüber der Rechtsprechung des
Bundesgerichts weiteren Sinne aus, ist dies nicht bereits willkürlich (vgl.
BGE 125 II 10 E. 3b/bb S. 17; 113 Ia 17 E. 3b S. 20). Die Kantone haben den
bundesrechtlichen Minimalstandard zu gewähren, dürfen aber die Legitimation
in einem breiteren Rahmen zulassen als ihn die zitierten Normen auf
Bundesebene vorschreiben.

2.2 Das Kantonsgericht setzt sich zunächst eingehend mit der
bundesgerichtlichen Praxis zur Legitimation bei Nachbarbeschwerden
auseinander. Im vorliegenden Fall begründet das Kantonsgericht sein Eintreten
einerseits damit, dass die beschwerdegegnerischen Parzellen an das
Baugrundstück grenzen würden. GB Nr. 57 sei ca. 110 m vom Vorhaben entfernt,
die Parzelle Nr. 55 ca. 120 m. Den Beschwerdeführern ist darin zuzustimmen,
dass die Grundstücke der Beschwerdegegner nicht unmittelbar an die ihren
angrenzen. Die ungefähren Distanzangaben sind indes aufgrund der in den Akten
befindlichen Pläne korrekt. Das Kantonsgericht hat denn auch nicht nur mit
der räumlichen Nähe der Beschwerdegegner argumentiert, um deren besondere
Betroffenheit zu belegen. Es hält fest, dass selbst bei isolierter
Betrachtungsweise des Wohngebäudes nicht von der Hand zu weisen sei, dass
dieses zu erheblichen Immissionen, insbesondere ideeller Art, führen werde.
Das Wohnhaus trete in der weitgehend intakt erhaltenen Landschaft markant in
Erscheinung und sei zumindest von den Parzellen der Beschwerdegegner aus sehr
gut sichtbar. In dieser relativ unberührten Landschaft wirke das Vorhaben wie
ein Fremdkörper. Die Bauparzellen befänden sich ferner an der Grenze zu einem
Naturschutzgebiet. Das Kantonsgericht erachtet das Projekt als beträchtlichen
Eingriff in das bestehende Landschaftsbild, was zu erheblichen ideellen
Immissionen führen könne. Davon seien die Beschwerdegegner betroffen, bestehe
doch von ihren Parzellen aus direkter Sichtkontakt zum Bauvorhaben. Weiter
werde das Bauvorhaben über den Chüllerweg/Kleemattweg erschlossen. Die
Grundstücke der Beschwerdegegner befänden sich am Ende des Chüllerweges. Die
Ausbauarbeiten am Kleemattweg seien im Hinblick auf die notwendige
hinreichende Erschliessung des Wohnhauses bereits erfolgt. Damit sei die
besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache weitgehend gegeben.

2.3 Die Beschwerdegegner selber hatten in erster Linie argumentiert, die
Zufahrt zum neuen Hof führe über den Chüllerweg, an welchem sie ebenfalls
wohnen würden. Die durch die Beschwerdeführer und die Lieferanten ausgelösten
Fahrten hätten eine Erhöhung des Verkehrsvolumens und somit beträchtliche
Immissionen zur Folge.

2.4 Im Lichte der zitierten Rechtsprechung (E. 2.1 hiervor), ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht die
Legitimation der Beschwerdegegner bejaht hat. Selbst wenn es sich um einen
Grenzfall handeln dürfte, ist es nicht willkürlich, aufgrund der
Erschliessungssituation, der räumlichen Nähe der beschwerdegegnerischen
Grundstücke und der Exponiertheit des Bauvorhabens an der Grenze zu einem
Naturschutzgebiet von der Berührtheit und dem schutzwürdigen Interesse der
Beschwerdegegner auszugehen. Die Rüge der Beschwerdeführer wegen der
Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 1 BV ist demzufolge abzuweisen.

3.
Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe zu
Unrecht die Zonenkonformität des Wohnhauses verneint. Der Gesetzgeber
verlange zwar, dass ein Wohnbau für die Bewirtschaftung des Betriebes
notwendig sei; indes sei nicht derart einschränkend auf Mindestabstände zum
Baugebiet abzustellen, wie es das Kantonsgericht getan habe. Sinngemäss
führen die Beschwerdeführer aus, der Abstand zum Baugebiet definiere sich aus
dem Zusammenhang mit der Produktionsweise, der Notwendigkeit der Überwachung
und der Möglichkeit, rasch auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren.
Komme das Kantonsgericht zum Schluss, dass Landwirte die Überwachung von
Mutterkühen, die in aller Regel trächtig seien und bereits Kälber hätten, Tag
und Nacht, auch im Winter bei Schnee, Eis und kalten Temperaturen regelmässig
vom Baugebiet aus vornehmen könnten, so würden Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV
sinnentleert. Eine derart strenge Praxis käme einem gänzlichen Verbot gleich.
Umgekehrt erscheine es rechtsungleich, wenn Landwirte mit anderen
Betriebsformen, die über weitaus geringere Ausfallrisiken und berechenbarere
Arbeitsabläufe verfügten, nur deshalb ausserhalb des Baugebietes wohnen
könnten, weil die Distanz zum Baugebiet einige hundert Meter grösser sei.

3.1 Das Bundesgericht hatte letztes Jahr einen Fall im Kanton
Basel-Landschaft zu beurteilen, welcher ebenfalls die Zonenkonformität einer
Wohnbaute in der Landwirtschaftszone betraf und welcher den Parteien bekannt
ist (Urteil 1A.78/2006 vom 1. Dezember 2006). In E. 2.3 des zitierten
Entscheides hat das Bundesgericht dargelegt, dass auch mit dem neuen Art. 16a
RPG an den Kriterien, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die
Zonenkonformität von Wohnbauten aufgestellt hatte, festgehalten werden sollte
(vgl. Botschaft des Bundesrats zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über
die Raumplanung vom 22. Mai 1996, BBl 1996 III 533; Rudolf Muggli,
Kurzkommentar zum Entwurf für eine Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 20.
März 1998, Raum & Umwelt 1998, Art. 16a Rz. 4; Urteil 1A.19/2001 des
Bundesgerichts vom 22. August 2001, publ. in ZBl 103/2002 S. 582, E. 3b).
Davon ging auch der Verordnungsgeber beim Erlass der neuen konkretisierenden
Norm von Art. 34 Abs. 3 RPV aus. Danach sind Bauten für den Wohnbedarf in der
Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie für den Betrieb des entsprechenden
landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich sind. Das setzt voraus, dass aus
betrieblichen Gründen die ständige Anwesenheit der bewirtschaftenden Personen
erforderlich und die nächste Wohnzone weit entfernt und schwer erreichbar ist
(BGE 125 III 175 E. 2b S. 177/178; 121 II 307 E. 3b S. 310 f., je mit
Hinweisen). Art. 34 Abs. 3 RPV kodifiziert die bisherige Rechtsprechung, die
weiterhin wegleitend sein soll (Urteile 1A.78/2006 des Bundesgerichts vom 1.
Dezember 2006, E. 2.3; 1A.19/2001 vom 22. August 2001, publ. in ZBl 103/2002
S. 582, E. 3b und 1A.205/2004 vom 11. Februar 2005, in RDAF 2005 I p. 365, E.
3.3). Wohnraum ausserhalb der Bauzone ist nur zulässig, wenn die
Bewirtschaftung aus objektiven Gründen nicht von der Bauzone aus möglich ist
(Urteil A.179/1987 des Bundesgerichts vom 4. August 1987, E. 3a). Die
Beurteilung der Zonenkonformität hängt insbesondere von Art und Umfang der
betriebsnotwendigen Überwachungsaufgaben, von der Distanz zur nächsten
Wohnzone sowie von der Frage ab, ob das Gewerbe hauptberuflich ausgeübt wird.
Ist die Betriebsführung auch von einer Wohnzone aus möglich oder verlangen
die betrieblichen Verhältnisse keine dauernde Anwesenheit, fehlt es am
erforderlichen sachlichen Bezug des Bauvorhabens zur landwirtschaftlichen
Produktion (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N
14 zu Art. 16a).

3.2
3.2.1 Das Kantonsgericht zieht dazu in Erwägung, die Distanz zur nächsten
Wohnzone betrage im vorliegenden Fall knapp 100 m. Wie selbst der
Regierungsrat ausführe, sei das heutige Wohngebäude der Beschwerdeführer,
welches sich in der Bauzone befinde, lediglich ca. 450 m vom neu erstellten
Ökonomiegebäude entfernt. Die Zufahrt zu letzterem sei zumindest rudimentär
gewährleistet. Die Distanz liege innerhalb der vom Bundesgericht noch als
zumutbar erachteten Entfernung von 1 km und könne bei Weitem in ca. 20 bis 30
Minuten Fussmarsch bewältigt werden. Bei diesen Verhältnissen sei es ohne
Weiteres möglich und zumutbar, das Ökonomiegebäude von der Bauzone aus zu
bewirtschaften. Den Beschwerdeführern sei zwar zuzugestehen, dass ein Wohnaus
in unmittelbarer Nähe die Überwachung des Betriebes erleichtern würde. Dieser
Umstand könne aber nicht allein ausschlaggebend sein. Zu beachten sei
ebenfalls, dass sich eine solche Kontrolle ohne grössere Schwierigkeiten auch
von der nur etwas mehr als 400 m entfernten Parzelle in der Wohnzone
durchführen lasse. Die Distanzen seien im betreffenden Gelände jedenfalls
gering genug, um auch für die von den Beschwerdeführern geltend gemachte
teilweise stündlich vorzunehmende Kontrolle zumutbar zu sein. Selbst bei
starkem Schneefall sei das Ökonomiegebäude noch hinreichend zugänglich. Einen
Vergleich mit dem im Urteil 1A.130/2000 vom 16. November 2000 beurteilten
Fall lehnt das Kantonsgericht darum ab.

3.2.2 Ergänzend führt es an, die Nutzungsart der Mutterkuhhaltung erfordere
gerade keine ständige Anwesenheit des Bauern, sondern zeichne sich im
Gegenteil dadurch aus, dass sie wenig kontroll- und arbeitsintensiv sei. Ein
positiver Aspekt der Mutterkuhhaltung liege in der natürlichen Haltung der
Masttiere. Das Kalb bleibe nach der Geburt bei der Mutter. Es ernähre sich zu
Beginn hauptsächlich von Muttermilch. Mit der Zeit ersetze Raufutter die
Milch, eiweissreiche und hoch konzentrierte Futtermittel (wie Getreide und
Soja, etc.) seien nur selten notwendig und würden nur limitiert eingesetzt.

3.2.3 Nach weiterer Aufzählung von Vorteilen der Mutterkuhhaltung gelangt das
Kantonsgericht zusammenfassend zum Schluss, die von den Beschwerdeführern
gewählte Betriebsart erfordere keine ständige Anwesenheit beim
Ökonomiegebäude. In Bezug auf die topographischen und klimatischen
Verhältnisse handle es sich um keinen Grenzfall, der allenfalls eine andere
Beurteilung nahe legen würde. Wesentlich sei die geringe Distanz von ca.
100 m zur nächsten Wohnzone und dass das heutige Wohngebäude der
Beschwerdeführer nur ca. 450 m vom Ökonomiegebäude entfernt liege. Zudem
würden die Beschwerdeführer über mehrere, praktisch auch realisierbare
Möglichkeiten verfügen, in der nahe gelegenen Bauzone zu wohnen.

3.3 Diese Einschätzung durch das Kantonsgericht steht in Übereinstimmung mit
der Rechtsprechung (vgl. E. 3.1 hiervor) und stellt keine Verletzung von
Bundesrecht dar. Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen kann
es ebenso wenig ankommen wie auf die persönliche Zweckmässigkeit und
Bequemlichkeit (BGE 121 II 67 E. 3a S. 68 f., 307 E. 3b S. 310, je mit
Hinweisen; Urteil 1A.78/2006 vom 1. Dezember 2006 E. 3.3). Die Distanz zur
nächstgelegenen Wohnzone bzw. die Zumutbarkeit eines Standortes in der
Wohnzone stellt gemäss konstanter Rechtsprechung ein eigenständiges Kriterium
für die Beurteilung der Zonenkonformität bzw. der Standortgebundenheit in der
Landwirtschaftszone dar (BGE 123 II 499 E. 3b/cc S. 508 f.; 121 II 67 E. 3a
S. 69, 307 E. 3b S. 310 f., je mit Hinweisen). Auch wenn die Bedürfnisse der
Beschwerdeführer durchaus nachvollziehbar erscheinen, lässt das grosse
öffentliche Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet und an der
Verhinderung von Wohnbauten in der Landwirtschaftszone, die von der
Landwirtschaft objektiv nicht benötigt werden, im vorliegenden Fall die
Bejahung der Zonenkonformität nicht zu. An die Voraussetzung der
Betriebsnotwendigkeit sind strenge objektive Massstäbe zu stellen (BGE 108 Ib
133 E. 3a S. 135; Urteile 1A.78/2006 des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2006
E. 3.4 und 1A.220/1999 vom 11. April 2000 E. 3d/aa). Auf subjektive
Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen kann es ebenso wenig ankommen wie auf
die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit (BGE 121 II 67 E. 3a S. 68
f., 307 E. 3b S. 310, je mit Hinweisen).

3.4 Die Beschwerdeführer gestehen denn auch selber zu, dass die Distanz vom
jetzigen Wohnhaus zum Stall zu Fuss rasch zurückgelegt werden kann. Was sie
im Zusammenhang mit der Mutterkuhhaltung vorbringen, um zu belegen, dass ihre
ständige Anwesenheit vor Ort erforderlich ist, vermag nicht zu überzeugen.
Die Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit von Personen auf dem Hof bestimmt
sich nicht einzig durch die Nutzungsart, sondern ebenfalls durch die
Entfernung des Betriebs zur nächstgelegenen Bauzone. Je näher die
Wirtschaftsgebäude zur Bauzone liegen, desto eher kann der Betrieb vom
Baugebiet aus geführt werden. Eine Wohnbaute rechtfertigt sich in der
Landwirtschaftszone nur, wenn mit ihrer Erstellung wesentliche betriebliche
Vorteile verbunden sind (Urteil 1A.120/1998 vom 21. Juni 1999 E. 2d). Bei
einem solch kurzen Anfahrtsweg wie dem vorliegenden, ist eine wirksame
Überwachung des Betriebes ohne nennenswerten Zeitverlust auch von der Bauzone
aus möglich. Wie das Bundesgericht im Entscheid 1A.120/1998 vom 21. Juni 1999
in E. 2d festgestellt hat, lässt sich die Anzahl der notwendigen
Kontrollgänge allenfalls mit technischen Überwachungseinrichtungen  mit
geringem Aufwand vermindern. Ebenso wenig kann mit der Gefährdung von
Passanten durch Mutterkühe argumentiert werden, um einen Wohnbedarf
ausserhalb des Baugebietes zu begründen. Der zusätzlichen Sicherheit der
Spaziergänger ist mittels entsprechender Umzäunung und Warnschildern Gewähr
zu leisten.

3.5 Ergibt sich, dass die Zonenkonformität zu verneinen ist, erübrigen sich
Erwägungen zu einer etwaigen Ausnahmebewilligung, stimmt doch bei
Landwirtschaftsbetrieben der Begriff der Zonenkonformität mit demjenigen der
Standortgebundenheit im Wesentlichen überein (statt vieler: BGE 125 II 278 E.
3a S. 281).

4.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie
haben den privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die privaten Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.--
zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Nusshof, dem
Regierungsrat und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs-
und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: