Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.66/2007
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{T 0/2}
1C_66/2007 /ggs

Urteil vom 24. April 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,
Postfach 162, 6000 Luzern 4,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 28. Februar 2007
(1C_16/2007 und 1C_18/2007).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 28. Februar 2007 trat das Bundesgericht auf eine von
X.________ gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern der
Sache nach erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(Art. 82 ff. BGG) nicht ein (Verfahren 1C_16/2007 und 1C_18/2007).

Mit Revisionsgesuch vom 15. April (Postaufgabe: 17. April) 2007 beantragt
X.________, das Urteil sei aufzuheben.

2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft
erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines
Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Der Gesuchsteller kritisiert das am 28. Februar 2007 ergangene Urteil, ohne
sich dabei aber auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff.) zu
berufen. Was er in diesem Zusammenhang vorbringt, beschränkt sich im
Wesentlichen auf eine Kritik an der dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen
Würdigung, indem er der Sache nach geltend macht, das Bundesgericht habe zu
Unrecht festgestellt, die damalige Beschwerde genüge den gesetzlichen
Begründungserfordernissen nicht. Solche Kritik ist jedoch im
Revisionsverfahren nicht zu hören. Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen,
in seiner Eingabe einen Revisionsgrund in verständlicher Form darzulegen, was
er indes unterlassen hat. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel
(Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache,
insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort
abgelegt.

3.
Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die
bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrsamt sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: